Urteil
5 S 18/12
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.029,41 EUR. Gründe A. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Firma ... (im Folgenden „Fa. ...“ genannt), über deren Vermögen am 15.02.2010 das vorläufige und am 20.04.2010 das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der verweigerten Abnahme eines Kaminofens. Der Beklagte hat am 13.04.2010 auf der ... in ... einen schriftlichen Auftrag für den Kauf eines Kaminofens zum Preis von 4.900,-- EUR unterzeichnet. Auf dem Auftragsformular (Bl. 14 d.A.) war oben in der Mitte vermerkt: „Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters ..“ Nach den zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... beträgt der von dem Käufer zu zahlende Schadensersatz pauschal 25 % des Nettoauftragswertes. Der Beklagte hat am 13.05.2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, er habe am 11.05.2010 erfahren, dass die Firma ... in Insolvenz geraten sei. Mit Schreiben vom 07.06.2010 hat der Beklagte die Anfechtung des mit der Firma ... geschlossenen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Nachdem der Beklagte die Abnahme des bestellten Kaminofens endgültig verweigert hat, verlangt der Kläger Schadensersatz unter Bezugnahme auf die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.323,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen und zur Freistellung des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 507,50 EUR netto zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Beklagten durch das am 11.05.2011 verkündetes Urteil verurteilt, an den Kläger 1.029,41 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie ihm von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 EUR freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, zwischen der Firma ... und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen über die Lieferung eines Kaminofens und der Beklagte habe diesen Vertrag nicht wirksam widerrufen. Ihm habe auch kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B zugestanden, da die VOB/B auf den Kaufvertrag nicht anwendbar sei. Der Beklagte sei auch nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen. Es liege keine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... sei im Internet veröffentlicht worden und habe von jedem eingesehen werden können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, von dieser öffentlichen Bekanntmachung nichts gewusst zu haben. Die Firma ... sei auch hinsichtlich des Gewährleistungsrechts leistungsbereit gewesen. Der Beklagte habe die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises verpflichtet. Gegen dieses am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 08.07.2011 begründet. Er ist der Ansicht, er sei von der Firma ... über ihre Leistungsfähigkeit arglistig getäuscht worden. Er behauptet, die Firma ... habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Kaufinteressenten die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht mitzuteilen. Er ist der Auffassung, ihm als Verbraucher könne die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen gehalten werden. Es sei nicht gesichert gewesen, dass die Firma ... nach Zahlung des Kaufpreises noch leistungsfähig sei. Ihm stehe auch ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 VOB/B zu. Die VOB/B sei Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden, weil sie von der Firma ... auf dem verwendeten Kaufformular genannt worden sei. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, durch den Hinweis auf das Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters auf dem Auftragsformular sei für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass für die Firma ... ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt gewesen sei. Angesichts der Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es bei Abschluss des Kaufvertrages keines besonderen Hinweises durch die Mitarbeiter der Firma ... bedurft. Ein Sonderkündigungsrecht des Beklagten nach der VOB/B bestehe nicht. Er trägt auf einen entsprechenden Hinweis der erkennenden Kammer unbestritten vor, dem Beklagten sei vor Klageerhebung mitgeteilt worden, trotz des laufenden Insolvenzverfahrens werde der Geschäftsbetrieb der Firma ... fortgeführt. Der Insolvenzverwalter bilde Rückstellungen. Wenn ein Verkauf der Firma ... scheitere, werde mit den Rückstellungen eine Fachfirma beauftragt, etwaige Gewährleistungsfälle zu beheben. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Beklagten hätten über die Firma ... erfüllt werden können. Hinsichtlich des Sachverhaltes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.05.2011, auf die gewechselten Schriftsätze und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. B. I. Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 518 ZPO) und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) – Berufung des Beklagten ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. II. Das Amtsgericht hat in Höhe des noch streitgegenständlichen Betrages von 1.029,41 EUR nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Schadensersatzklage des Klägers zu Recht stattgegeben. 1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ..., die mit dem Beklagten den streitgegenständlichen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 4.900,-- EUR abgeschlossen hat, ist das Recht der Firma ..., über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Kläger ist deshalb berechtigt, die der Firma ... als Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten aus §§ 281, 280, 249 Abs. 2, 252 BGB zustehende Schadensersatzforderung einzuklagen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht deshalb, weil der Beklagte die Abnahme (vgl. § 433 Abs. 2 BGB) des gekauften Kaminofens ernsthaft und endgültig verweigert hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Höhe des Schadensersatzanspruches in Form des der Firma ... entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) beträgt laut der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal 25 % des Nettoauftragswertes. Somit ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger die erstinstanzlich zugesprochenen 1.029,41 EUR zu zahlen. 2. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht aus § 312 BGB zugestanden hat. Dies hinge davon ab, ob die ..., auf der der streitgegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB darstellt oder ob es sich dabei eher um eine Markt- oder Messe ähnliche Leistungsschau handelt (vgl. zur Problematik: Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 312 BGB Nr. 16 m.w.N.). Diese Problematik kann deshalb offen bleiben, weil auf jeden Fall innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist (vgl. § 355 Abs. 2 BGB) der Widerruf des Beklagten nicht erklärt worden ist. Der Vertrag ist am 13.04.2010 abgeschlossen worden. Der Widerruf erfolgte erst mit Schreiben vom 13.05.2010. 3. Dem Beklagten steht auch kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B zu. Denn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) findet auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag keine Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem verwendeten Vertragsformular (Bl. 14 d.A.), in dem vermerkt ist, dass die VOB/B bei Werkverträgen bzw. individuellen Anfertigungen gilt, während bei Kaufverträgen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich eindeutig um einen Kaufvertrag. 4. Der Beklagte hat den Kaufvertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten. Im vorliegenden Fall wäre allenfalls eine Täuschung des Beklagten durch die unterlassene Aufklärung über den Umstand in Betracht gekommen, dass am 13.04.2010, dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages, über das Vermögen der Verkäuferin, der Firma ..., bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Darüber hätte der Beklagte nur dann aufgeklärt werden müssen, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... den Vertragszweck gefährdet und deshalb nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt für den Kaufentschluss des Beklagten von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Beklagte nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az VIII ZR 33/00, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 – 462, zitiert nach juris Rn. 36). Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann (vgl. dazu OLG Köln a.a.O.). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Infolge des insoweit unbestrittenen Sachvortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass er für die Firma ... den Kaufvertrag erfüllt und den gekauften Kaminofen an den Beklagten übergeben und übereignet hätte. Auch hinsichtlich eventueller Gewährleistungsrechte des Beklagten bestand dadurch eine Absicherung, dass der Kläger Rücklagen gebildet hatte und in der Lage gewesen wäre, eventuelle Gewährleistungsrechte durch die Firma ... zu erfüllen. Im Hinblick darauf hat der Beklagte zu Unrecht die Abnahme des von ihm gekauften Kaminofens verweigert. Seine Berufung war deshalb zurückzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung.