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Beschluss

5 T 137/10

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch Prozesse unterbrochen, die die persönliche Haftung der Gesellschafter betreffen (§ 93 InsO i.V.m. § 240 ZPO). • Die durch ein Versäumnisurteil angeordnete Kostentragungspflicht der Gesellschafter nach § 91 ZPO fällt als notwendige Folge der akzessorischen Gesellschafterhaftung unter § 93 InsO und ist während der Insolvenz nicht gerichtlich durchsetzbar. • Ein Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen Gesellschafter ist zu unterbrechen, bis der Insolvenzverwalter über die Fortführung bzw. Geltendmachung der Ansprüche entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter während Insolvenz der Gesellschaft ausgeschlossen • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch Prozesse unterbrochen, die die persönliche Haftung der Gesellschafter betreffen (§ 93 InsO i.V.m. § 240 ZPO). • Die durch ein Versäumnisurteil angeordnete Kostentragungspflicht der Gesellschafter nach § 91 ZPO fällt als notwendige Folge der akzessorischen Gesellschafterhaftung unter § 93 InsO und ist während der Insolvenz nicht gerichtlich durchsetzbar. • Ein Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen Gesellschafter ist zu unterbrechen, bis der Insolvenzverwalter über die Fortführung bzw. Geltendmachung der Ansprüche entschieden hat. Die Klägerin forderte von einer GbR und zwei Gesellschaftern 2.416,38 Euro nebst Zinsen. Über das Vermögen der GbR wurde am 26.05.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen die GbR wurde abgetrennt; der Streit gegen die beiden Gesellschafter wurde an das Amtsgericht Lebach verwiesen. Dort erging am 18.11.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, das den Beklagten die Kosten auferlegte. Die Klägerin beantragte am 05.02.2010 die Kostenfestsetzung; diese setzte das Amtsgericht auf 552,80 Euro fest. Einer der Beklagten legte sofortige Beschwerde ein mit dem Einwand, die Kostenfestsetzung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil während des Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen Gesellschafter geltend machen dürfe. • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GbR bewirkt nach § 240 ZPO und Zweck von § 93 InsO die Unterbrechung auch der gegen Gesellschafter gerichteten Prozesse, um einen Gläubigerwettlauf zu verhindern. • Das Amtsgericht Lebach hat diese Unterbrechungswirkung nicht beachtet, weshalb zwar ein Versäumnisurteil erging, dieses aber lediglich anfechtbar ist; insoweit bildet es solange Grundlage für eine Kostenfestsetzung, bis eine Anfechtung erfolgt. • Das Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber den Gesellschaftern ist wegen der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls zu unterbrechen, damit der Insolvenzverwalter über die Fortführung und Geltendmachung von Ansprüchen entscheiden kann; dies gilt auch für Kostenforderungen. • Die Kostentragungspflicht der Gesellschafter beruht formal auf § 91 ZPO, ist jedoch inhaltlich Folge der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten; deshalb fällt diese Kostenschuld in den Regelungsbereich des § 93 InsO und kann während des Insolvenzverfahrens nicht gerichtlich durchgesetzt werden. • Daraus folgt, dass die Kostenfestsetzung gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin insoweit zurückzuweisen ist; das Beschwerdeverfahren war zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde stattgegeben: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lebach vom 05.02.2010 ist insoweit aufzuheben, als er den Beklagten betrifft, und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin gegen diesen zurückzuweisen. Grundlage ist, dass die während der Insolvenz der GbR entstandene Kostentragungspflicht der Gesellschafter als akzessorische Folge der Gesellschaftshaftung unter § 93 InsO fällt und deshalb das Kostenfestsetzungsverfahren zu unterbrechen war, bis der Insolvenzverwalter entscheiden konnte. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 552,80 Euro festgesetzt. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.