Urteil
13 S 239/09
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Unfällen beim Rückwärtsfahren auf einem privaten Zufahrtsweg sind die Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer nach dem Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme zu bewerten; die Straßenverkehrsordnung findet nicht zwingend unmittelbare Anwendung, soweit es sich um vorrangig dem ruhenden Verkehr dienende Flächen handelt.
• Der Rückwärtsfahrende trifft wegen der eingeschränkten Sicht eine erhöhte Sorgfaltspflicht auch außerhalb des öffentlichen Verkehrs oder auf dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen; ein schuldhafter Verstoß kann hier begründet sein, wenn nicht rechtzeitig angehalten oder ausreichend gesichert wurde.
• Wer aus einer Einfahrt in einen eng einsehbaren privaten Zufahrtsweg einbiegt, hat ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten und sich nötigenfalls einweisen zu lassen; schafft er dadurch ein plötzliches Hindernis, begründet das ein erhebliches Mitverschulden.
• Bei wechselseitiger Verursachung des Unfalls rechtfertigt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile eine hälftige Haftung beider Parteien.
Entscheidungsgründe
Wechselseitige Haftung bei Rückwärtsfahrunfall auf privater Zufahrt • Bei Unfällen beim Rückwärtsfahren auf einem privaten Zufahrtsweg sind die Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer nach dem Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme zu bewerten; die Straßenverkehrsordnung findet nicht zwingend unmittelbare Anwendung, soweit es sich um vorrangig dem ruhenden Verkehr dienende Flächen handelt. • Der Rückwärtsfahrende trifft wegen der eingeschränkten Sicht eine erhöhte Sorgfaltspflicht auch außerhalb des öffentlichen Verkehrs oder auf dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen; ein schuldhafter Verstoß kann hier begründet sein, wenn nicht rechtzeitig angehalten oder ausreichend gesichert wurde. • Wer aus einer Einfahrt in einen eng einsehbaren privaten Zufahrtsweg einbiegt, hat ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten und sich nötigenfalls einweisen zu lassen; schafft er dadurch ein plötzliches Hindernis, begründet das ein erhebliches Mitverschulden. • Bei wechselseitiger Verursachung des Unfalls rechtfertigt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile eine hälftige Haftung beider Parteien. Die Klägerin und die Erstbeklagte nutzen eine gemeinsame, private Zufahrt zu ihren Grundstücken. Bei Ausfahren aus ihrer Hofeinfahrt fuhr die Klägerin rückwärts auf den Privatweg und kollidierte mit dem ebenfalls rückwärts fahrenden Fahrzeug der Erstbeklagten. Die Klägerin behauptet, sie habe langsam ausgefahren, angehalten und gehupt, die Erstbeklagte habe dennoch weiter zurückgesetzt und aufgefahren. Die Beklagten regulierten den Schaden vorgerichtlich hälftig und machten geltend, die Erstbeklagte habe den rückwärtigen Verkehr beobachtet und die Klägerin sei aus spitzem Winkel eingefahren. Das Amtsgericht sprach hälftige Haftung beider Seiten, weil beide gegen Rücksichtnahmepflichten verstoßen hätten. Die Klägerin rügte, die StVO gelte auf dem Privatweg nicht und behauptete, sie sei im Anstoßzeitpunkt gestanden. • Anwendbarkeit der Haftungsregeln: Die Parteien haften nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG für Unfallschäden beim Betrieb ihrer Fahrzeuge, da kein unabwendbares Ereignis vorliegt; die Klägerin konnte das unabwendbare Ereignis nicht beweisen. • Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden: Unabhängig vom öffentlichen Verkehrsraum trifft den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht wegen eingeschränkter Sicht; die Erstbeklagte hat diese Pflicht verletzt, weil sie das Fahrzeug der Klägerin erst beim Anstoß bemerkte. • Eingeschränkte Anwendbarkeit der StVO-Vorschrift § 9 Abs. 5: Auf privatem, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienendem Gelände ist § 9 Abs. 5 StVO nicht uneingeschränkt anwendbar; die Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer nähern sich denen auf Parkplätzen an, sodass Rückwärtsfahren dort anders zu beurteilen ist. • Pflicht des Einfahrenden aus Grundstück: Die Klägerin verletzt ihre besondere Rücksichtspflicht beim Einfahren aus der Hofeinfahrt (Nähe, spitzer Winkel, Sichtbehinderung durch Hecke/Zaun) und hätte sich einweisen lassen oder sicherstellen müssen, dass keine Gefahr besteht. • Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile: Beide Verstöße wiegen ähnlich schwer; das unachtsame Rückwärtsfahren der Erstbeklagten ist gewichtig, aber das unvorsichtige Einfahren der Klägerin schuf ein plötzliches Hindernis und begründet einen gleichwertigen Mitverursachungsanteil. • Schadensaufteilung: Vor dem Hintergrund der festgestellten wechselseitigen Sorgfaltsverstöße ist die hälftige Haftungsaufteilung sachgerecht und führt zur Abweisung weitergehender Ersatzansprüche der Klägerin. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das eine hälftige Haftung der Parteien annahm, bleibt im Ergebnis bestehen. Die Klägerin kann den ihr verbleibenden 50%-Schadenanteil nicht ersetzt verlangen, weil sowohl die Erstbeklagte durch unachtsames Rückwärtsfahren als auch die Klägerin durch unvorsichtiges Einfahren in den Privatweg schuldhaft zum Unfall beigetragen haben. Die Kammer hält wegen der beiderseitigen, gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Schadensteilung fest. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen.