Beschluss
5 T 611/09
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 43 RVG schützt nur abgetretene Erstattungsansprüche des Mandanten auf Anwaltskosten als notwendige Auslagen, nicht allgemeine Entschädigungsansprüche nach StrEG.
• Ein Anspruch auf Haftentschädigung nach StrEG ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsbescheid nicht abtretbar (§ 13 Abs. 2 StrEG).
• Eine wirksam nicht abgetretene Entschädigungsforderung kann durch Aufrechnung des Zahlungspflichtigen gegen den Anspruch des Anspruchsinhabers erlöschen (§ 389 BGB).
• § 406 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht wirksam abgetreten war.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung gegen StrEG-Entschädigungsanspruch zulässig; § 43 RVG nicht anwendbar • § 43 RVG schützt nur abgetretene Erstattungsansprüche des Mandanten auf Anwaltskosten als notwendige Auslagen, nicht allgemeine Entschädigungsansprüche nach StrEG. • Ein Anspruch auf Haftentschädigung nach StrEG ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsbescheid nicht abtretbar (§ 13 Abs. 2 StrEG). • Eine wirksam nicht abgetretene Entschädigungsforderung kann durch Aufrechnung des Zahlungspflichtigen gegen den Anspruch des Anspruchsinhabers erlöschen (§ 389 BGB). • § 406 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht wirksam abgetreten war. Der Antragsteller, als Verteidiger von R. tätig, erhielt die Abtretung des Anspruchs seines Mandanten auf Haftentschädigung nach dessen Freispruch. Die Entschädigung wurde durch Bescheid der Staatskasse (G.) festgesetzt. Vor Wirksamkeit dieses Bescheids erklärte die Staatskasse gegenüber dem Mandanten die Aufrechnung mit offenen Kostenforderungen. Der Anwalt rügte, die Aufrechnung verletze seine Rechte aus § 43 RVG und sei zudem nach § 406 BGB unwirksam, und beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufrechnung. Das Amtsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde des Antragstellers vor dem Landgericht wurde zurückgewiesen. • Auslegung § 43 RVG: Das Aufrechnungsverbot schützt nur Fälle, in denen dem Rechtsanwalt ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen abgetreten wurde; hiervon erfasst § 43 RVG keinen allgemeinen Entschädigungsanspruch nach StrEG. • Regelungszweck des § 43 RVG ist der Schutz des bereits verdienten Honorars des Rechtsanwalts vor Vereitelung durch Aufrechnung, nicht aber der Schutz sonstiger Abtretungen des Mandanten. • Rechtslage der Abtretung nach StrEG: Nach § 13 Abs. 2 StrEG ist der Anspruch auf Haftentschädigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht übertragbar; somit war die 2007 erklärte Abtretung unwirksam. • Folge der Unwirksamkeit der Abtretung: Zum Zeitpunkt der Aufrechnung stand der Entschädigungsanspruch noch dem Mandanten zu; die Erklärung der Staatskasse führte daher zur Erlöschung des betreffenden Teils des Entschädigungsanspruchs gemäß § 389 BGB. • Anwendung von § 406 BGB: Diese Vorschrift greift nicht, weil die Forderung bei Zugang der Aufrechnung nicht an den Antragsteller abgetreten war; daher ist die Aufrechnung nicht nach § 406 BGB unwirksam. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller ist durch die Aufrechnung nicht in seinen Rechten aus § 43 RVG verletzt, weil diese Vorschrift nur abgetretene Erstattungsansprüche auf Anwaltskosten erfasst, nicht aber Entschädigungsansprüche nach StrEG. Darüber hinaus war die ihm behauptete Abtretung des Entschädigungsanspruchs bereits wegen des Abtretungsverbots des § 13 Abs. 2 StrEG zum Zeitpunkt der Aufrechnung unwirksam; daher konnte die Staatskasse gegenüber dem Mandanten aufrechnen und ein Teil der Entschädigungsforderung erlosch nach § 389 BGB. Die Berufung auf § 406 BGB greift nicht, weil die Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht wirksam abgetreten war. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.