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Beschluss

5 T 627/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuschlagsbeschwerde ist nur auf die in § 100 Abs.1 ZVG genannten Gründe gestützt zulässig. • Ein Gebot in der Zwangsversteigerung kann zwar nach den Regeln der Anfechtung unwirksam sein, ein Motivirrtum über mittelbare Rechtsfolgen rechtfertigt jedoch keine Anfechtung nach § 119 BGB. • Das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG findet in einer Teilungsversteigerung gemäß § 183 ZVG keinen Anwendungsbereich; ein hierauf gestützter Irrtum benachteiligt den Ersteher nicht, soweit keine konkreten Nachteile dargelegt werden. • Die privilegierte Lage des Ersteher nach § 57a ZVG beschränkt sich auf ein zeitliches Kündigungsprivileg; die Wirksamkeit einer Kündigung bleibt vom Bestehen eines berechtigten Interesses (§ 573 BGB) und der Vermeidbarkeit einer Härte für den Mieter (§ 574 BGB) abhängig.
Entscheidungsgründe
Zuschlagsbeschwerde wegen Irrtums über Sonderkündigungsrecht in Teilungsversteigerung • Die Zuschlagsbeschwerde ist nur auf die in § 100 Abs.1 ZVG genannten Gründe gestützt zulässig. • Ein Gebot in der Zwangsversteigerung kann zwar nach den Regeln der Anfechtung unwirksam sein, ein Motivirrtum über mittelbare Rechtsfolgen rechtfertigt jedoch keine Anfechtung nach § 119 BGB. • Das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG findet in einer Teilungsversteigerung gemäß § 183 ZVG keinen Anwendungsbereich; ein hierauf gestützter Irrtum benachteiligt den Ersteher nicht, soweit keine konkreten Nachteile dargelegt werden. • Die privilegierte Lage des Ersteher nach § 57a ZVG beschränkt sich auf ein zeitliches Kündigungsprivileg; die Wirksamkeit einer Kündigung bleibt vom Bestehen eines berechtigten Interesses (§ 573 BGB) und der Vermeidbarkeit einer Härte für den Mieter (§ 574 BGB) abhängig. Die Antragstellerin ersteigerte in einem Teilungsversteigerungsverfahren ein vermietetes Grundstück und gab das Meistgebot in Höhe von 89.000 Euro ab. Im Versteigerungstermin hatte der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass das Objekt vermietet sei und Informationen zu Kündigungsrechten bekanntgegeben. Nach Zuschlag erfuhr die Ersteherin durch anwaltliche Beratung, dass das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG in einer Teilungsversteigerung gemäß § 183 ZVG nicht anwendbar sei. Sie legte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag ein und machte geltend, sie habe nur wegen des Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht geboten. Die Antragsgegner und das Amtsgericht führten dagegen aus, dass im Termin klargestellt worden sei, das Mietverhältnis bleibe unberührt und ein Sonderkündigungsrecht sei ausgeschlossen. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab, die Sache gelangte zur Entscheidung an das Landgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht und nach §§ 11 Abs.1 RPflG, 95 ZVG, 567, 569 ZPO zulässig. • Sachliche Grenzen der Zuschlagsbeschwerde: Nach § 100 Abs.1 ZVG kann die Beschwerde darauf gestützt werden, dass Vorschriften der §§ 81, 83–85a ZVG verletzt sind oder der Zuschlag unter den in der Versteigerung aufgestellten Bedingungen erteilt wurde. • Anfechtbarkeit des Gebots: Selbst wenn ein Gebot unter den Regeln der Anfechtung angefochten werden könnte, liegt kein Anfechtungsgrund vor. Ein Irrtum der Ersteherin betraf nur eine mittelbare Rechtsfolge (das Bestehen des Sonderkündigungsrechts) und ist als Motivirrtum nicht anfechtbar nach § 119 BGB. • Rechtsfolgenirrtum: Die Fehlvorstellung über das Anwendungsgebiet des § 57a ZVG stellt keinen wesentlichen Irrtum über den Inhalt des Gebots dar, da sie nicht die unmittelbare Rechtsfolge (Zuschlag) betraf. • Keine Benachteiligung: Selbst bei Zugänglichkeit des Sonderkündigungsrechts würde dies nur ein zeitliches Kündigungsprivileg gewähren; die Kündigung bleibt an die Voraussetzungen des § 573 BGB und an die Abwägung nach § 574 BGB gebunden. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Nachteil durch das Nichtbestehen des Sonderkündigungsrechts. • Fehlende weitere Zuschlagsversagungsgründe: Es sind keine weiteren Gründe nach § 100 Abs.3 ZVG oder § 83 ZVG ersichtlich, die den Zuschlag hätten versagen lassen. • Verfahrensfolgen: Die Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen; Kostenentscheidung unterblieb, der Geschäfts- bzw. Streitwert wurde auf 89.000 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Ersteherin wird zurückgewiesen; der Zuschlag auf ihr Meistgebot bleibt wirksam. Begründet wurde dies damit, dass ihr Irrtum nur eine mittelbare Rechtsfolge betraf und somit keinen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB ergibt. Zudem ist sie durch das Nichtbestehen des Sonderkündigungsrechts nicht konkret benachteiligt, da dieses allenfalls ein zeitliches Kündigungsprivileg gewährt und die Wirksamkeit einer Kündigung weiterhin von den Voraussetzungen des § 573 BGB und der Abwägung nach § 574 BGB abhängt. Weitere Versagungsgründe des Zuschlags sind nicht ersichtlich. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.000 Euro festgesetzt.