Beschluss
5 T 434/09
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren zur Entscheidung auf die Beschwerdekammer. 2. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 211,17 Euro. Gründe A Der Streit der Parteien betrifft die Anrechnung der infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallenen Geschäftsgebühr auf die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht angefallene Verfahrensgebühr. Das Amtsgericht Saarlouis hat durch sein am 14.02.2008 verkündetes Urteil (Az.: 30 C 118/07) die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht der Beklagten auferlegt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.04.2009 – beim Amtsgericht am 17.04.2009 eingegangen – hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 30,31 Euro nebst Zinsen. Es hat auf die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 177,45 Euro angerechnet und des Weiteren die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse gezahlte PKH-Vergütung in Höhe von 654,50 Euro von dem Erstattungsbetrag abgezogen. Gegen diesen am 09.07.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20.07.2009 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, gegen die Beklagte weitere Kosten in Höhe von 211,17 Euro festzusetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Kostenfestsetzung sei § 15 a RVG anzuwenden, so dass keine 0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt. B I. Da die in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des neu in das RVG eingefügten § 15 a RVG grundsätzliche Bedeutung hat, überträgt der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung (vgl. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO). II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. III. 1. Die erkennende Kammer ist ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 8 W 339/09, zitiert nach Juris, Rn. 10) der Auffassung, dass die seit dem 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ wie dem vorliegenden anzuwenden ist (ebenso: Hansens, Anwaltsblatt 2009, 535; Schons, AGS 2009, 216). Dies ergibt sich daraus, dass für diese gesetzliche Neuregelung in Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (vgl. Bundesgesetzblatt I 2009 S. 2449) keine Übergangsvorschrift geschaffen worden ist und dass die in § 60 RVG enthaltene Übergangsvorschrift auf diesen Fall keine Anwendung findet. 2. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Rechtsanwaltsvergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erteilung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung in diesem Sinne darstellt, sondern eine von dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) für erforderlich gehaltene Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren (vgl. ebenso: OLG Stuttgart a.a.O. Juris Rn. 10). 2.1. Das Landgericht Saarbrücken (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 – Az.: 5 T 41/08 m.w.N.) hat ebenso wie zahlreiche andere Gerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 – Az.: 2 B 8/08 – zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) die maßgeblichen Vorschriften des RVG (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VV RVG) bereits in dem Sinne ausgelegt, wie es der Gesetzgeber nunmehr durch § 15 a RVG klargestellt hat. Dies wurde damit begründet, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) primär die Rechtsbeziehung des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten und nicht das Rechtsverhältnis der Prozessparteien untereinander regele. Der vorrangige Zweck der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG bestehe darin, das abrechenbare Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber zu begrenzen, wenn er für diesen wegen derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig gewesen sei (vgl. OLG München, a.a.O., juris, Rdnr. 18). Diese Anrechnungsregelung sei deshalb erforderlich, weil es sich bei der vorgerichtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Gerichtsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG handele, so dass im Hinblick auf § 15 RVG die in dem Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) durch die bereits vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 bis 2303 VVRVG) nicht abgegolten sei. Dem Prozessgegner komme die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG nur mittelbar zugute, weil die in dem Rechtsstreit obsiegende Partei von ihrem zur Kostentragung verpflichteten Gegner gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO insgesamt keine höhere Gebühren erstattet verlangen könne als sie ihrem eigenen Rechtsanwalt schulde (vgl. OLG München, a.a.O., Rdnr. 19). Dies sei in dem Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn über Anfall und Höhe der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zwischen den Parteien kein Streit bestehe. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht dazu geeignet und nicht dazu bestimmt, einen Streit der Parteien über die Voraussetzungen und über die Höhe einer bereits vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zu entscheiden (vgl. OLG München, a.a.O., juris, Rdnr. 20; OLG Koblenz, a.a.O., juris, Rdnr. 22; OLG Hamm, a.a.O., juris, Rdnr. 7). 2.2. Zudem hat das Bundesministerium der Justiz in einer Pressemitteilung vom 05. August 2009 erklärt, mit dem neuen § 15 a RVG habe der Gesetzgeber die Probleme beseitigt, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien. Das Vergütungsrecht habe danach die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte behindert. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz widersprochen. Mit § 15 a RVG sei klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke. In der Kostenfestsetzung müsse eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden sei, die auf sie angerechnet werde. Sichergestellt werde jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden könne, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen könne. 3. Die Problematik der Anrechnung bei der Kostenerstattung ist nun in § 15 a Abs. 2 RVG geklärt. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen für eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die in dem Gerichtsverfahren angefallene Verfahrensgebühr sind vorliegend erfüllt. Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Somit besteht zu Gunsten der Klägerin wegen ihres Anspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten ein Vollstreckungstitel in Höhe des genannten Betrages von 250,15 Euro. Diese titulierte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, so dass die in dem Gerichtsverfahren angefallene 1,3 Brutto-Verfahrensgebühr in Höhe von 422,33 Euro um 250,15 Euro zu kürzen ist und für die Kostenfestsetzung noch ein Betrag von 172,18 Euro übrig bleibt. Zuzüglich der 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 327,60 Euro und der Kostenpauschale von 20,-- Euro jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Schiedsmannskosten von 60,-- Euro ergeben sich somit bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigende Verfahrenskosten der Klägerin in Höhe von 645,82 Euro. Diese Erstattungsforderung wegen der aus der Staatskasse gezahlten PKH-Vergütung von 654,50 Euro gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen, so dass zu Gunsten der Klägerin kein Restbetrag festzusetzen wäre. Wegen des Verbotes der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 572 ZPO Rn. 39 m. w. N.) kann die von der Klägerin angefochtene Kostenfestsetzung des Amtsgerichts jedoch nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Klägerin abgeändert werden; allerdings ist der sofortigen Beschwerde im vollen Umfang der Erfolg zu versagen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten höheren Erstattungsforderung festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, da die Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle klärungsbedürftig ist und die Rechtssache somit grundsätzliche Bedeutung hat. Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O., Juris Rn. 17) erscheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 13 TA 302/09) erforderlich zu sein. Denn das hessische Landesarbeitsgericht (zitiert nach Juris) hat seine Entscheidung bereits am 7. Juli 2009 und damit zu einem Zeitpunkt getroffen, als § 15 a RVG noch nicht in Kraft getreten war.