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Beschluss

5 T 100/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 1904 BGB ist vor Einholung der gerichtlichen Entscheidung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich. • Die gerichtliche Abwägung von Behandlungsnutzen und -risiken muss Art und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken sowie das erwartete Ziel der Behandlung konkret darstellen. • Die Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung muss in ihrer Zielsetzung und Durchführung so konkret wie möglich bestimmt sein (Wirkstoff, Dosis, Verabreichungshäufigkeit; gegebenenfalls Alternativen). • Fehlt es an hinreichender Sachaufklärung und Bestimmtheit, ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Sachaufklärung und fehlende Bestimmtheit bei Genehmigung medikamentöser Zwangsbehandlung • Zur Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 1904 BGB ist vor Einholung der gerichtlichen Entscheidung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich. • Die gerichtliche Abwägung von Behandlungsnutzen und -risiken muss Art und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken sowie das erwartete Ziel der Behandlung konkret darstellen. • Die Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung muss in ihrer Zielsetzung und Durchführung so konkret wie möglich bestimmt sein (Wirkstoff, Dosis, Verabreichungshäufigkeit; gegebenenfalls Alternativen). • Fehlt es an hinreichender Sachaufklärung und Bestimmtheit, ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Betroffene steht seit 2005 unter Betreuung in mehreren Aufgabenkreisen; die Betreuung wurde 2005 und 2008 erweitert. Seit Oktober 2008 habe sich ihr psychischer Zustand deutlich verschlechtert; sie ziehe sich zurück, vernachlässige sich, verweigere Post und Geldannahme und zeige Verfolgungsängste. Die Betreuerin beantragte Ende 2008 Verlängerung der Unterbringung und die gerichtliche Genehmigung zur zwangsweisen Verabreichung von Neuroleptika, weil die Betroffene die Medikamente verweigere. Das Amtsgericht genehmigte mehrfach vorläufige geschlossene Unterbringungen und schließlich am 6. Februar 2009 die vormundschaftsgerichtliche Einwilligung in die zwangsweise Medikation mit Neuroleptika. Die Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht überprüfte die Entscheidung und bemängelte Verfahrensfehler und unzureichende Sachaufklärung. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Eine Genehmigung nach § 1904 BGB setzt nach § 69d Abs. 2 FGG i.V.m. § 1904 BGB grundsätzlich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen voraus; behandelnde Ärzte sollen nicht personengleich mit dem Gutachter sein. • Sachaufklärung: Die vorliegenden Gutachten stammten von behandelnden Ärzten und geben zwar Auskunft über die Diagnose (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie) und fehlende Einwilligungsfähigkeit, liefern jedoch keine hinreichenden Angaben zu Art und Wahrscheinlichkeit der mit der medikamentösen Behandlung verbundenen Risiken. • Abwägung von Risiken und Nutzen: Das Gericht hat das Risiko von Tod oder schwerem gesundheitlichen Schaden durch die Behandlung benannt, aber weder das Ausmaß dieses Risikos noch dessen Eintrittswahrscheinlichkeit konkretisiert. Ebenso fehlt eine klare Darlegung des zu erwartenden therapeutischen Erfolgs bzw. des konkreten Behandlungsziels, sodass eine sachgerechte Interessenabwägung nicht möglich ist. • Bestimmtheitsanforderung: Die angeordnete Genehmigung umschreibt lediglich eine Behandlung mit Neuroleptika ohne Angaben zu Wirkstoff, (Höchst-)Dosis, Verabreichungshäufigkeit oder Alternativen. Nach Rechtsprechung des BGH muss die Zwangsbehandlung so präzise wie möglich bestimmt werden; diese Anforderungen sind auch für Genehmigungen nach § 1904 BGB anzuwenden. • Konsequenz: Wegen der erheblichen Verfahrensmängel, fehlender Gutachtensunabhängigkeit, unklarer Risiko-Nutzen-Abwägung und mangelnder Konkretisierung der Behandlung ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat das Amtsgericht auch zu prüfen, ob statt § 1904 BGB eine Genehmigung nach § 1906 BGB in Betracht kommt und gegebenenfalls die Unterbringungsentscheidung zu präzisieren. Die Beschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 06.02.2009. Das Landgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil die erstinstanzliche Entscheidung wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Bestimmtheit der Behandlung nicht tragfähig ist. Insbesondere fehlten unabhängige Sachverständigengutachten, konkrete Angaben zu den mit der Neuroleptika-Behandlung verbundenen Risiken sowie eine hinreichend bestimmte Beschreibung des zu verabreichenden Medikaments und der Dosierung. Das Amtsgericht wird aufgefordert, die erforderliche Aufklärung nachzuholen, die Risiken und den erwarteten Nutzen konkret darzustellen und die Genehmigung gegebenenfalls konkret zu fassen oder alternatives Verfahrensrecht zu prüfen.