Beschluss
5 T 299/08
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.04.2008 - 10 XVII (K) 559/92 - wird die dem Betreuer aus der Landeskasse für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.09.2006 zu gewährende Betreuervergütung festgesetzt auf 1.386,00 Euro abzüglich bereits ausgezahlter 462,00 Euro. 2. Die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht wird zugelassen Gründe A Für den Betroffenen besteht seit mehreren Jahren eine Betreuung. Der Betreuer hat durch Schreiben vom 01.04.2006 (Bl. 473 d. A.) für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 462,00 Euro beantragt. Diese beantragte Vergütung ist ihm aufgrund der Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts vom 05.04.2006 (Bl. 475 d. A.) aus der Landeskasse gewährt worden. Durch Schreiben vom 05.04.2006 (Bl. 477 d. A.) - Eingang beim Amtsgericht am 07.04.2006 - und durch Schreiben vom 22.08.2006 (Bl. 491 d. A.) - für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.06.2006 - sowie durch Schreiben vom 01.10.2006 (Bl. 492 d. A.) - Eingang beim Amtsgericht am 25.10.2006 - für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2006 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung gegen das Vermögen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.694,00 Euro beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2006 die Vergütungsfestsetzungsanträge des Betreuers vom 05.04.2006, vom 22.08.2006 und vom 01.10.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene sei mittellos, so dass die dem Betreuer zustehende Vergütung aus der Landeskasse zu erstatten sei. Die dagegen von dem Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.01.2008 (Bl. 569 d. A.) - Aktenzeichen 5 T 678/06 - zurückgewiesen worden. Der Betreuer hat dem Amtsgericht durch Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 605 d. A.) mitgeteilt, er ziehe seine Vergütungsanträge vom 05.04.2006, 22.08.2006, 01.10.2006, 27.03.2007 und vom 01.08.2007 zurück und beantrage im Hinblick auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11.01.2008 die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse. Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.04.2008 (Bl. 618 d. A.) hat das Amtsgericht auf die Anträge des Betreuers vom 18.02.2008 und vom 03.04.2008 die dem Betreuer für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2008 aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung in Höhe von 2.310,00 Euro festgesetzt. Den Antrag des Betreuers vom 18.02.2008 auf Festsetzung der Vergütung für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vergütungsansprüche des Betreuers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 seien verfristet, da sie nicht binnen einer Frist von 15 Monaten gegen die Landeskasse geltend gemacht worden seien. Gegen diesen am 08.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Betreuer am 19.05.2008 (Bl. 625 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er habe durch Schreiben vom 30.11.2006 für den Vergütungszeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2006 hilfsweise die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse beantragt. Der Vertreter der Landeskasse beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. B I. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 19, 20, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Betreuers ist begründet. Dem Beschwerdeführer steht für den streitgegenständlichen Zeitraum seiner Betreuertätigkeit vom 1.1.2006 bis zum 30.09.2006 ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu, allerdings ist die für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 bereits aus der Landeskasse gezahlte Vergütung in Höhe von 462,00 Euro abzuziehen. II. Es steht außer Streit, dass dem zum berufsmäßigen Betreuer bestellten Beschwerdeführer gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) eine Betreuervergütung zusteht. 1. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation des Betreuers beträgt der ihm zu gewährende Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG 44,00 Euro. 2. Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bemisst sich im Hinblick darauf, dass der Betreute mittellos ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG auf 3,5 Stunden pro Monat. 3. Für den im Streit stehenden Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 sind dem Betreuer somit insgesamt 31,5 Stunden zu jeweils 44,00 Euro zu vergüten. Von dieser ihm zustehenden Betreuervergütung sind dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vergütungsfestsetzungsantrages vom 01.04.2006 (Bl. 473 d. A.) bereits für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 462,00 Euro ausgezahlt worden. 4. Da der Betroffene mittellos ist, richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen die Landeskasse. 5. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vertretenen Auffassung ist der Vergütungsanspruch des Betreuers nicht verfristet. Gemäß § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Anhang zu § 1836 BGB, § 2 VBVG Rdnr. 2 m.w.N.) für die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs war zum Zeitpunkt des Eingangs der Festsetzungsanträge des Betreuers noch nicht abgelaufen. Die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2008 - VII ZB 53/08, zitiert nach juris Rdnr. 31 - FamRZ 2008, 1611). Die Antragsfrist ist gewahrt worden durch die von dem Betreuer beim Amtsgericht gestellten Anträge vom 05.04.2006, vom 22.08.2006 und vom 01.10.2006 auf Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen. Der Umstand, dass der Vergütungsanspruch aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen gegen die Staatskasse festzusetzen ist, ändert daran nichts (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006, Aktenzeichen 15 W 328/06, zitiert nach juris Rdnr. 28 - FG Prax 2007, 171). . Dies ergibt sich aus § 2 S. 1, 2. HS. VBVG, nach dem die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs beim Vormundschaftsgericht auch als Geltendmachung gegenüber dem Betroffenen gilt. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass umgekehrt auch die Geltendmachung durch den Antrag auf Festsetzung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Wahrung der Frist für die Festsetzung gegenüber der Staatskasse ausreicht. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck dieser Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer die Vergütungsfestsetzung gegen den Betreuten oder gegen die Staatskasse beantragt hat (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass die Festsetzung rechtzeitig beim Vormundschaftsgericht beantragt worden ist. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch, dass es dem Betreuer nicht zugemutet werden kann, bei Zweifeln über die Mittellosigkeit des Betreuten parallel den Betreuten selbst und daneben die Staatskasse in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, § 1835 BGB Rdnr. 18). 6. Der Betreuer hat seine ursprünglich gegen das Vermögen des Betroffenen gerichteten Vergütungsanträge nicht zurückgenommen. Seine Ausführungen in dem Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 605 d.A.), er ziehe seine früheren Vergütungsanträge zurück und beantrage wegen der in dem Beschluss der Beschwerdekammer angenommenen Mittellosigkeit des Betroffenen die Festsetzung gegen die Landeskasse, ist nicht als Antragsrücknahme auszulegen, sondern als Antragsänderung. Die sofortige Beschwerde des Betreuers hat deshalb Erfolg und führt zur entsprechenden Festsetzung der ihm noch zustehenden Betreuervergütung. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Einhaltung der Antragsfrist wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zugelassen (vgl. § 56 g Abs. 5 S. FGG).