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Urteil

15 O 199/12

LG Saarbrücken 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2012:1030.15O199.12.0A
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Leitsätze
1. Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gibt derjenige Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung weiter betreibt, obwohl er auf die Eröffnung des gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzverfahrens und auf die Sperrwirkung des § 93 InsO hingewiesen worden ist.(Rn.3) 2. Die Sperrwirkung des § 93 InsO führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Gläubiger auch den Titel herausgeben muss. Erst wenn der Insolvenzverwalter befriedigt ist, ist die Forderung endgültig untergegangen und der Vollstreckungstitel durch den Gläubiger herauszugeben.(Rn.4)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Gerichtskosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 47.961,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gibt derjenige Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung weiter betreibt, obwohl er auf die Eröffnung des gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzverfahrens und auf die Sperrwirkung des § 93 InsO hingewiesen worden ist.(Rn.3) 2. Die Sperrwirkung des § 93 InsO führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Gläubiger auch den Titel herausgeben muss. Erst wenn der Insolvenzverwalter befriedigt ist, ist die Forderung endgültig untergegangen und der Vollstreckungstitel durch den Gläubiger herauszugeben.(Rn.4) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Gerichtskosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 47.961,48 EUR festgesetzt. Nachdem der Beklagte die mit der Vollstreckungsabwehr- und Herausgabeklage geltend gemachten Ansprüche in der Hauptsache anerkannt hat und am 7. September 2012 entsprechendes Anerkenntnis ergangen ist, war kontradiktorisch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren gemäß §§ 91, 91a analog, 92 Abs. 1, 93 ZPO gegeneinander aufzuheben. Grundsätzlich hat der Beklagte nach einem Anerkenntnis des Klageanspruchs gem. § 91 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Ausnahmsweise fallen nach § 93 ZPO die Prozesskosten jedoch dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. I. Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten liegt im vorliegenden Fall vor. Die Beklagte hat vor ihrem Anerkenntnis vom 5. September 2012 weder Verteidigungsanzeige abgegeben noch Klageabweisung beantragt. II. Die Beklagte hat jedoch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. (Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung) Veranlassung zur Klage gegeben. Unstreitig ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 3. Juli 2012 zugegangen. In diesem Schreiben hatte der Kläger unter Benennung des Aktenzeichens und des Datums der amtsgerichtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und sich hinsichtlich der gegen ihn als Gesellschafter gerichteten Zwangsvollstreckung unter Benennung einschlägiger Rechtsprechung auf die Sperrwirkung des § 93 InsO und die daraus folgende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen. Diese – richtigen – und von der Beklagten leicht zu überprüfenden tatsächlichen Angaben hätten die Beklagte veranlassen müssen, die von ihr ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen zurückzunehmen oder zumindest zum Ruhen zu bringen. Dass die Beklagte aufgrund der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht mehr befugt war, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu betreiben, hätte die anwaltlich beratene Beklagte feststellen können und müssen. III. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Titelherausgabeklage) keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß § 93 InsO führt nicht automatisch dazu, dass die Beklagte den Titel hätte herausgeben müssen. Ausweislich des Wortlauts der genannten Vorschrift kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich „während der Dauer des Insolvenzverfahrens“ nur vom Insolvenzverwalter und nicht von dem Gläubiger geltend gemacht werden. Das heißt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist zunächst nur von vorübergehender Dauer. Erst wenn der Insolvenzverwalter befriedigt ist, ist die Forderung endgültig untergegangen und der Vollstreckungstitel durch den Gläubiger herauszugeben. Hierzu hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 25.08.2011 geurteilt (Aktenzeichen: 1 U 40/11): „Für die Begründetheit der Herausgabeklage reicht es nicht aus, dass die Vollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Ein stattgebendes Urteil hat keine rechtskräftige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt. Deshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, NJW 1983, 390, 391; FamRZ 1984, 878, 880; WM 1989, 1514, 1516; BGHZ 127, 146, 149 f.). Ist die Schuld nicht erloschen, so ist der Schuldner mit der Herausgabeklage abzuweisen. Die dadurch entstehende Diskrepanz zwischen der Entscheidung nach § 767 ZPO und derjenigen über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen (vgl. insgesamt: BGH, NJW-RR 1990, 48ff. m.w.N.).“ Demzufolge war die Beklagte zur Herausgabe des Vollstreckungstitels erst verpflichtet, nachdem die unter Genehmigungsvorbehalt bestehende Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter vom 7. März 2011 (EF 6 = Bl. 21 f. d. A.) genehmigt und vollständig erfüllt worden ist. Unstreitig sind aber der Beklagten vorgerichtlich weder diese Vereinbarung noch die entsprechenden Zahlungsnachweise übermittelt worden. Aufgrund dessen konnte die Beklagte nicht sicher beurteilen, ob sie den im Vorverfahren erlangten Titel an den Kläger herauszugeben hat oder nicht. Allein aufgrund mündlicher Erklärungen des Klägers war sie hierzu nicht verpflichtet. IV. Da der Kläger somit mit der Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich gewesen, jedoch die Titelherausgabeklage abzuweisen gewesen wäre, erscheint es angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. V. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.