Beschluss
14 O 182/11
LG Saarbrücken 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2011:0720.14O182.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherungsverträge begehrt wird, ist dieses Begehren als Unterfall der Leistungsverfügung grundsätzlich unzulässig.(Rn.3)
2. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass bei Eintritt einer Erkrankung möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehe. Denn der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens bedingten zwischenzeitlichen Unsicherheit kann dadurch begegnet werden, dass ggf. unter Hinnahme der Kündigung der Krankenversicherungsverträge bis zur Klärung der Rechtssache bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen um Versicherungsschutz nachgesucht wird. Insofern greift der Einwand, andere Versicherer könnten die Aufnahme der Antragsteller ablehnen, nicht, da nach der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des § 193 VVG private Krankenversicherer verpflichtet sind, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz nach dem Basistarif zu gewähren.(Rn.4)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
II. Streitwert: 33.111,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherungsverträge begehrt wird, ist dieses Begehren als Unterfall der Leistungsverfügung grundsätzlich unzulässig.(Rn.3) 2. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass bei Eintritt einer Erkrankung möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehe. Denn der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens bedingten zwischenzeitlichen Unsicherheit kann dadurch begegnet werden, dass ggf. unter Hinnahme der Kündigung der Krankenversicherungsverträge bis zur Klärung der Rechtssache bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen um Versicherungsschutz nachgesucht wird. Insofern greift der Einwand, andere Versicherer könnten die Aufnahme der Antragsteller ablehnen, nicht, da nach der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des § 193 VVG private Krankenversicherer verpflichtet sind, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz nach dem Basistarif zu gewähren.(Rn.4) I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. II. Streitwert: 33.111,- Euro. I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass ihre bei der Antragsgegnerin vormals geführten privaten Krankenversicherungsverträge mit den Versicherungs-nummern ... und ..... nicht durch die mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (Bl. 8,9 GA) ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen beendet wurden. Sie sind der Auffassung, die von der Antragsgegnerin in den Kündigungsschreiben angeführten Umstände – Verdacht auf Einreichung sog. „Luftrechnungen“ – rechtfertigten nicht die außerordentliche Kündigung der Verträge. Die Sache sei auch eilbedürftig, da die Antragsteller infolge der Kündigung die in den letzten Jahren eingezahlten Alterungsrückstellungen verlören. Auch sei zweifelhaft, ob die Antragsteller nach einer Kündigung wegen Betrugsverdachtes überhaupt von einer Folgeversicherung übernommen werden würden. Da eine gravierende Erkrankung oder ein schwerer Unfall mit Personenschaden jederzeit möglich sei, sei es für die Antragsteller zwingend erforderlich, über eine Kranken-versicherung zu verfügen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da jedenfalls ein Verfügungsgrund, wie ihn §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung voraussetzen, nicht besteht. 1. Die einstweilige Verfügung der Antragsteller ist auf die Feststellung des Fortbestehens der beiden Krankenversicherungsverträge ... und ... gerichtet. Eine solche Feststellungsverfügung als Unterfall der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO) ist grundsätzlich unzulässig (OLG Frankfurt OLGR 1997, 23; OLG Celle NJW 1990, 582; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 935 Rn. 2, jew. mwN.). Sie wird lediglich „in ganz engen Grenzen“ für zulässig gehalten, wenn eine abweichende Beurteilung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt und OLG Celle a.a.O.). Das ist letztlich nur denkbar, wenn das Hauptsacheverfahren infolge zeitlicher Überholung nicht mehr möglich ist (OLG Frankfurt a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da über den Verfügungsanspruch im Eilverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung für das spätere Hauptsacheverfahren entschieden wird (BGH NJW 1978, 2157; OLG Frankfurt a.a.O.) und eine im Eilverfahren getroffene Feststellung insoweit ohne Wirkung bleibt. Umgekehrt dagegen bewirkt erst die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung rechtskräftig entschieden wird. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Kündigung unberechtigt war, hat der Versicherungsschutz die ganze Zeit über ungekündigt bestanden. Zugleich wird damit die Frage geklärt, ob die Antragsgegnerin für zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfälle eintrittspflichtig ist und welches Schicksal die bei ihr aufgebauten Alterungsrückstellungen erfahren. Einer vorläufigen Regelung im Wege der Feststellungsverfügung bedarf es hierzu nicht. Eine besondere Eilbedürftigkeit folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern befürchteten Umstand, es könne jederzeit eine gravierende Erkrankung oder ein schwerer Unfall mit Personenschaden eintreten, für die dann möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehe. Der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens bedingten zwischenzeitlichen Unsicherheit können die Antragsteller ohne weiteres dadurch entgehen, dass sie, ggf. unter vorübergehender Hinnahme der Kündigung der Antragsgegnerin, bis zur Klärung der Rechtsfrage bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen um Versicherungsschutz nachsuchen. Der Einwand, andere Versicherer könnten die Aufnahme der Antragsteller verweigern, verfängt nicht, denn gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist jeder private Krankenversicherer verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die – wie die Antragsteller – nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, Versicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a VAG zu gewähren. Der angerufene Versicherer darf den Antrag nur ablehnen, wenn der Antragsteller bereits bei diesem Versicherer versichert war und dieser Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist, § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG. Die von den Antragstellerin angesprochene Gefahr, ohne jeden Krankenversicherungsschutz dazustehen, besteht folglich nur dann, wenn sie sich aus eigenem Entschluss auf das Risiko eines Hauptsacheverfahrens mit der Antragsgegnerin über die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen einlassen, ohne sich für diese Zeit bei einem anderen Versicherer abzusichern. Eine solche Sachlage, die allein vom Verhalten der Antragsteller abhängt, begründet auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien keinen Verfügungsgrund für die von den Antragstellern begehrte Leistungsverfügung. 2. Eine Umdeutung der Feststellungsverfügung in eine auf Gewährung bestimmter Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gerichtete Leistungsverfügung kommt hinsichtlich des ausdrücklich auf Feststellung gerichteten Antrages nicht in Betracht (§ 308 Abs. 1 ZPO; OLG Frankfurt a.a.O.). Es ist im übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass seit der ausgesprochenen Kündigung bestimmbare Leistungsansprüche aus einem der betroffenen Verträge entstanden sind; die Antragsteller befürchten lediglich, dass eine gravierende Erkrankung oder ein schwerer Unfall mit Personenschaden „jederzeit möglich“ sei. Letztlich bestünde auch insoweit kein Verfügungsgrund. Eine Leistungsverfügung ist, da sie die Hauptsache vorwegnimmt, nur ausnahmsweise und zur Abwendung erheblicher Nachteile zulässig; der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs dringend angewiesen sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 940 Rn. 6). Solche Umstände sind hier – wie gesehen – nicht dargelegt. Sie werden auch insoweit nicht durch die Befürchtung begründet, dass für zwischenzeitlich eintretende Schadensfälle möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht, da die Antragsteller die Möglichkeit haben, Versicherungsschutz zumindest im Basistarif durch Abschluss eines anderen Versicherungsvertrages sicherzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (BGH VersR 2011, 237; OLG Frankfurt v. 10. Juli 2009, 3 W 43/09). Soweit es sich – wie hier – um eine Feststellungsklage handelt, ist von dem so ermittelten Betrag ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen (OLG Frankfurt OLGR 2000, 142). Dagegen ist der Gebührenstreitwert nicht mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren, da die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im Wege der Leistungsverfügung – hier: im Unterfall der Feststellungsverfügung – geltend macht (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; ferner Saarl. OLG v. 25. Mai 2011, 4 W 112/11-16; Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn. 16, „einstweilige Verfügung“, mwN.). Da sich die monatlichen Prämien für die streitgegenständlichen Verträge ausweislich der Versicherungsscheine auf zusammen 985,47 Euro belaufen, führt dies in Anwendung des § 9 ZPO zu einem dreieinhalbfachen Jahresbetrag von 41.389,74 Euro; 80 Prozent hiervon sind 33.111,79 Euro.