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Urteil

13 S 61/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu dem Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Falle eines berührungslosen Unfalls.(Rn.19) 2. Auch ein Radfahrer unterfällt mit seinem Interesse daran, sich im Straßenverkehr nicht bedroht zu fühlen, dem Schutzzweck des § 4 StVO.(Rn.22) 3. Zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO geschuldeten Abstand.(Rn.22) 4. Grundsätzlich ist ein zu geringer Abstand erst dann unfallursächlich, wenn die Kollision sonst gewiss unterblieben oder minder schwer ausgefallen wäre; für eine konkrete Gefahr ist stets ein Beinahe-Unfall zu fordern. Eine abstrakte Gefährdung des Vordermannes ist in der Regel erst gegeben, wenn der gebotene Abstand nicht nur ganz vorübergehend um nahezu die Hälfte unterschritten, das heißt auf eine geringere als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke verringert wird.(Rn.27) 5. Eine einfache Unterschreitung des zulässigen Mindestabstandes genügt nicht, um ohne Beinahe-Kollision eine (Mit)ursächlichkeit für den Sturz – hier des vorausfahrenden Radfahrers – anzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn der Radfahrer unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StVO über den Gehweg fährt, dort einem Verkehrsschild ausweichen muss und im Anschluss zu Fall kommt.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (36 C 585/23) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Falle eines berührungslosen Unfalls.(Rn.19) 2. Auch ein Radfahrer unterfällt mit seinem Interesse daran, sich im Straßenverkehr nicht bedroht zu fühlen, dem Schutzzweck des § 4 StVO.(Rn.22) 3. Zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO geschuldeten Abstand.(Rn.22) 4. Grundsätzlich ist ein zu geringer Abstand erst dann unfallursächlich, wenn die Kollision sonst gewiss unterblieben oder minder schwer ausgefallen wäre; für eine konkrete Gefahr ist stets ein Beinahe-Unfall zu fordern. Eine abstrakte Gefährdung des Vordermannes ist in der Regel erst gegeben, wenn der gebotene Abstand nicht nur ganz vorübergehend um nahezu die Hälfte unterschritten, das heißt auf eine geringere als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke verringert wird.(Rn.27) 5. Eine einfache Unterschreitung des zulässigen Mindestabstandes genügt nicht, um ohne Beinahe-Kollision eine (Mit)ursächlichkeit für den Sturz – hier des vorausfahrenden Radfahrers – anzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn der Radfahrer unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StVO über den Gehweg fährt, dort einem Verkehrsschild ausweichen muss und im Anschluss zu Fall kommt.(Rn.27) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (36 C 585/23) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30.05.2023 an der Einmündung ... / ... in Saarbrücken. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Fahrradschutzstreifen der ..., später ... Richtung ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h und wollte nach rechts in die ... einbiegen. Der Beklagte zu 2) führte den Bus der Beklagten zu 1) in derselben Fahrtrichtung. In Höhe der Abzweigung zur ... stürzte der Kläger. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) sei bedrohlich nahe an ihn herangefahren und habe versucht zu überholen, sodass er, im Versuch auszuweichen, gestürzt sei. Hierbei habe er erhebliche Verletzungen erlitten. Der Schulterkopf in der bereits vorgeschädigten Schulter sei abgebrochen und eine Operation erforderlich gewesen; außerdem habe er sich erhebliche Prellungen im Bereich der Schulter zugezogen. Die Beeinträchtigungen seien durch den Unfall im vorgeschädigten Bereich verschlimmert worden, nach der Operation und weiteren Behandlungen sei erst im Februar des Folgejahres ein Zustand erreicht worden, wie er vor dem Unfall gewesen sei. Zudem sei durch den Unfall sein Helm der Marke ... beschädigt worden, dieser habe im Herbst 2021 ca. 120 EUR gekostet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2023 zu zahlen sowie als weitere Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 220,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2023 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe nicht versucht, den Kläger zu überholen, sondern sei vielmehr 10 bis 15 m hinter dem Kläger geblieben. Dieser habe durch Ausstrecken des rechten Armes seinen Abbiegevorgang angezeigt, habe dann plötzlich mit dem Lenker hin und her gewackelt, sei im Bereich der Einmündung der ... über den abgesenkten Bordstein gefahren und zu Fall gekommen. Der Beklagte zu 2) sei in das Unfallgeschehen nicht involviert gewesen. Sie haben die Auffassung vertreten, das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Im Streitfall habe der Beklagte zu 2) gegen die Vorschriften der §§ 1 und 4 StVO verstoßen, indem er nach der Grünschaltung der Ampel mit dem von ihm geführten Bus bis auf 5 m bis zum Kläger aufgeschlossen habe, anstatt die erforderlichen mindestens 10 m einzuhalten. Dadurch habe der Kläger sich bedrängt und gefährdet gefühlt und sei bei dem Versuch, sich in Sicherheit zu bringen, gestürzt, ohne dass ihn selbst ein Verkehrsverstoß treffe. Die Verletzungen des Klägers seien durch den Ambulanzbrief vom 30.05.2023 nachgewiesen; dass der Kläger bereits eine vorgeschädigte Schulter gehabt habe, gehe zu Lasten der Beklagten. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 EUR sei angemessen. Der Schaden am beschädigten Helm werde auf 100 EUR geschätzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Das Amtsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme grob fehlerhaft gewürdigt und habe das Recht fehlerhaft angewandt. Ein Überholen des Klägers durch den Beklagten zu 2) sei bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 bis 2 m zulässig gewesen. Eine Unterschreitung des zulässigen Seitenabstandes sei nicht nachgewiesen, der Bus der Beklagten habe sich vielmehr hinter dem Kläger befunden. Dass der Abstand zum Kläger nur 5 m betragen habe, sei nicht nachgewiesen; der Beklagte zu 2) habe von einem Abstand von 5 bis 10 m gesprochen. Zudem sei fraglich, ob § 4 StVO überhaupt gelte, da der Kläger auf dem Fahrradweg unterwegs gewesen sei. Die Zeugin ... habe bekundet, dass der Kläger im Bereich der ... rechts abgebogen sei und erst nach 1 bis 2 m gestürzt sei. Außerdem sei zu einem vorausfahrenden Radfahrer nicht zwingend ein Abstand von 10 m einzuhalten. Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, der Beklagte zu 2) habe den Kläger bedrängt, dieser sei vielmehr aus anderen Ursachen zu Fall gekommen. Der zugesprochene Schadensersatz sei der Höhe nach übersetzt bzw. nicht nachvollziehbar. Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Abstand von 5 m zum Kläger bei einer Geschwindigkeit des Busses von 20-25 km/h sei nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe sich nicht auf einem Fahrradweg, sondern auf einem Schutzstreifen befunden. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Zutreffend ist der – stillschweigend angenommene – rechtliche Ausgangspunkt des Erstgerichts für die Beurteilung, ob sich der Unfall bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat. Danach haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG der Halter eines Kraftfahrzeuges für Schäden, die bei dem Betrieb seines Fahrzeuges entstanden sind. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Mit Recht hat insoweit auch das Erstgericht grundsätzlich zugrunde gelegt, dass Unfallschäden daher auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden können, wenn eine Berührung der Fahrzeuge – wie hier – nicht stattgefunden hat. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es nämlich maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dies kann auch bei einem „Unfall ohne Berührung“ gegeben sein. Zwar reicht in solchen Fällen die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus; dazu kommen muss, dass das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Demgegenüber hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, DAR 2017, 271 m.w.N.) oder ob die Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 265/09, SVR 2010, 466 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.12.2022 – 4 U 136/21 –, Rn. 47, juris). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (Kammer, Urteil vom 24.06.2022 – 13 S 166/21 –). Auch bei einem berührungslosen Unfall können indes die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (Kammer, Urteil vom 12.03.2010 – 13 S 215/09 –; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2023 – 14 U 32/23, BeckRS 2023, 36140, beck-online m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen kann hier ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz des Klägers und dem Fahrverhalten des Beklagten zu 2) nicht verneint werden. Unstreitig schloss der Beklagte zu 2) auf den Kläger auf seinem Fahrrad auf, woraufhin dieser zu Fall kam. Damit liegt – wie auch das Erstgericht mit Recht unterstellt hat – ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs vor. 3. Die aufgrund insoweit unvollständiger Feststellungen durch das Erstgericht von der Kammer zu wiederholende Beweisaufnahme hat jedoch nicht bestätigt, dass das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) verkehrswidrig und zudem für den Sturz des Klägers (mit)ursächlich war. Dem Beklagten zu 2) kann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO bereits nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Ursächlichkeit eines – unterstellten – Verstoßes für das Sturzereignis des Klägers. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Schutzzweck des § 4 Abs. 1 StVO ist in erster Linie die Verhinderung von Auffahrunfällen (BGH, BeckRS 2007, 03320; Gutt/Krenberger, ZfS 2015, 664) und damit eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern (OLG Köln, DAR 1994, 28). Die Vorschrift wurde für erforderlich angesehen, nachdem eine erhebliche Anzahl von Unfällen auf einen ungenügenden Abstand zum Vordermann zurückzuführen waren bzw. sind. Die Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände ist von zentraler Bedeutung (OLG Zweibrücken, NZV 1993, 451). Daneben hat § 4 StVO – wie auch sonst die Vorschriften der StVO – jedoch allgemein das Ziel, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern; so soll die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn verbessert und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren ermöglicht werden. § 4 StVO ist dabei ein Schutzgesetz, welches nicht nur zu Gunsten des Vorausfahrenden, sondern auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einschließlich Fußgängern gilt (BGH, BeckRS 2007, 03320; BeckOK StVR/Krenberger, 25. Ed. 15.10.2024, StVO § 4 Rn. 1, 2, 32 beck-online). Nach diesen Grundsätzen unterfällt auch der Kläger mit seinem Interesse daran, sich im Straßenverkehr nicht bedroht zu fühlen, dem Schutzzweck des § 4 StVO, zumal er als Fahrradfahrer besonders vulnerabel und damit schutzbedürftig ist. b) Die Kammer geht nach den insoweit übereinstimmenden und plausiblen Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2) davon aus, dass letzterer mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h die ... befuhr. c) Abweichend von den amtsgerichtlichen Feststellungen kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) einen Abstand vom Kläger von mindestens 15 m einhielt. Dies gründet auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zu 2). Dieser konnte glaubhaft und von der Gegenseite nicht bestritten darlegen, dass er gegenüber der Beklagten zu 1) – und damit zeitnah nach dem Unfallereignis – angegeben hatte, in einem Abstand von 15 bis 20 m, also von etwa drei PKW-Längen, hinter dem Rad des Klägers gewesen zu sein. Detailliert und lebensnah schilderte der Beklagte zu 2), er habe sich noch über die Fahrweise des Klägers gewundert und habe dies auch einem Fahrgast gegenüber kundgetan. Dann liegt es aber nahe, dass der Beklagte zu 2) als Führer eines Busses zur Sicherheit auf ausreichend Abstand zum Kläger geachtet hat. In seiner Anhörung konnte der Beklagte zu 2) sich damit für die Kammer überzeugend von seiner Angabe vor dem Amtsgericht, er sei in einem Abstand von 5 bis 10 m hinter dem Kläger hergefahren (Bl. 109f. d. A.) distanzieren. Dies wird auch gestützt durch den Vortrag der Beklagtenseite in der Klageerwiderung, wo ein Abstand von 10 bis 15 m behauptet wurde (Bl. 47 d. A.). Der Kläger konnte hingegen, von der Kammer persönlich angehört, keinerlei konkrete Angaben zum Abstand des Busses machen. Zwar gab er an, er habe den Bus im Augenwinkel wahrgenommen, dies lässt aber keinen Rückschluss auf die Entfernung des Busses zu. Auch die Aussage der Zeugin ... war insoweit unergiebig. Im Ergebnis ist die Kammer danach überzeugt, dass zwischen dem Kläger und dem hinter ihm herfahrenden Bus ein Abstand von 15 m eingehalten wurde, und das Beklagtenfahrzeug nicht im Begriff war, den Kläger zu überholen. d) Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO geschuldete Abstand ist in der Regel kürzer als der Anhalteweg, der sich aus der Reaktionszeit des Fahrers, des während der Bremsansprechzeit zurückgelegten Weges und dem Bremsweg zusammensetzt (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 06.05.2024, § 4 StVO, Rn. 13). Der Reaktionsweg ist definiert als (Geschwindigkeit in km/h ÷ 10) x 3 und der Bremsweg als (Geschwindigkeit in km/h ÷ 10) x (Geschwindigkeit in km/h ÷ 10) („Faustformelmethode“, vgl. z.B. tuev-nord.de). Anerkannt ist zudem, dass bei normalen Verhältnissen der Abstand die Strecke ist, die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden durchfahren wird („Sekundenmethode“) (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 06.05.2024, § 4 StVO, Rn. 16). e) Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Busses von 25 km/h, ergibt dies einen Reaktionsweg von 7,5 m und einen Bremsweg von 6,25 m, sodass der Anhalteweg 13,75 m beträgt. Die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden befahrene Strecke beträgt 10,4 m. Demnach hat der Beklagte zu 2) nach beiden Berechnungsmethoden mit 15 m den zulässigen Mindestabstand eingehalten, sodass ein Verstoß gegen die Abstandspflicht nicht vorliegt. f) Vorliegend ist – lediglich ergänzend – außerdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es auch nach dem klägerischen Vortrag nicht einmal zu einer Beinahe-Kollision gekommen ist. Der Kläger behauptet vielmehr selbst, dass es durch die vom Beklagten zu 2) hervorgerufene Angst zum Sturz gekommen sei; dass er ausweichen musste, um einem Zusammenstoß mit dem Bus zu entgehen, behauptet er nicht. Grundsätzlich ist ein zu geringer Abstand ursächlich, wenn die Kollision sonst gewiss unterblieben oder minder schwer ausgefallen wäre; für eine konkrete Gefahr ist stets ein Beinahe-Unfall zu fordern (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 4 Rn. 13, 32, beck-online). Eine abstrakte Gefährdung des Vordermannes ist in der Regel erst gegeben, wenn der gebotene Abstand nicht nur ganz vorübergehend um nahezu die Hälfte unterschritten, das heißt auf eine geringere als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke verringert wird, da dann auch bei geringfügigen Änderungen der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge die Gefahr des Auffahrens oder von Schreckreaktionen des Vordermannes besteht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 28. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 14, beck-online m.w.N.). Eine einfache Unterschreitung des zulässigen Mindestabstandes hätte mithin nicht genügt, damit dem Beklagten zu 2) ohne Beinahe-Kollision eine (Mit)ursächlichkeit für den Sturz des Klägers zum Vorwurf gemacht werden könnte. Gegen eine solche (Mit)ursächlichkeit spricht – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme – außerdem, dass der Kläger nach eigenen Angaben – seiner üblichen Vorgehensweise entsprechend – über den für Fußgänger abgesenkten Bordstein fuhr, woraufhin er dem dort befindlichen Verkehrsschild „Sperrstraße“ ausweichen musste und im Anschluss daran zu Fall kam. Auch Fahrräder müssen indes als Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen und dürfen – außer in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen – nicht auf dem Gehweg fahren, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StVO. Dass der Kläger dagegen verstoßen hat, hat sich hier auch insoweit ausgewirkt, als auf dem Bürgersteig – anders als auf der Fahrbahn – Verkehrsschilder aufgestellt sein können. Gerade einem solchen musste der Kläger nach eigenen Angaben ausweichen, weswegen er zu Fall kam. Die Zeugin ... bekundete, dass der Kläger unmittelbar nach seinem Sturz auch ihr von diesem Ausweichmanöver erzählt habe. Dann liegt es aber umso ferner, dem Beklagten zu 2) anzulasten, er sei (mit)ursächlich für den Sturz des Klägers geworden; jedenfalls kann dies nicht als erwiesen angesehen werden. 4. Aufgrund obiger Ausführungen hat sich die grundsätzlich auf Beklagtenseite vorliegende Betriebsgefahr hier nicht ausgewirkt. 5. Ausführungen zu einem die Mithaftung des Klägers auslösenden Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie zur Schadenshöhe erübrigen sich mangels Haftung der Beklagten. 6. Mangels eines Schadensersatzanspruchs des Klägers sind auch die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).