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Urteil

13 S 70/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:1212.13S70.24.00
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Leitsätze
1. Bei Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: MÜ) handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage.(Rn.18) 2. Bei der Frist aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist, die auch (zunächst) verdeckte Schäden erfasst. Die Frist von sieben Tagen kann nicht stets ausgeschöpft werden. Vielmehr muss die Schadensfeststellung innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zu übermitteln.(Rn.21) 3. Bei einem erkennbar äußerlich beschädigten Koffer muss der Inhalt grundsätzlich direkt kontrolliert werden.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.07.2024 – 37 C 291/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: MÜ) handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage.(Rn.18) 2. Bei der Frist aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist, die auch (zunächst) verdeckte Schäden erfasst. Die Frist von sieben Tagen kann nicht stets ausgeschöpft werden. Vielmehr muss die Schadensfeststellung innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zu übermitteln.(Rn.21) 3. Bei einem erkennbar äußerlich beschädigten Koffer muss der Inhalt grundsätzlich direkt kontrolliert werden.(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.07.2024 – 37 C 291/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wurde durch die Beklagte mit Flug --- vom 23.08.2023 in Begleitung seiner Ehefrau sowie seiner Tochter von --- nach ---befördert. Bei der Ankunft in Saarbrücken meldete der Kläger das Fehlen seines Koffers am Schalter der Beklagten. Am 31.08.2023 wurde der Koffer am Wohnsitz des Klägers angeliefert. Am 07.09.2023 reklamierte die Ehefrau des Klägers auf der Internetseite der Beklagten Schäden an dem Koffer sowie fehlende Gegenstände aus seinem Inhalt. Der Kläger hat behauptet, der Koffer, der vor dem Flug unbeschädigt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt seiner Aushändigung an ihn in der Weise beschädigt gewesen, dass der Teil des Reißverschlusses, der nach der Art des am Koffer befindlichen Verschlusses in ein Schloss eingeklinkt werden sollte, abgeknickt bzw. abgebrochen gewesen sei. Vom Inhalt des Koffers hätten ein Föhn im Wert von 489,00 Euro, 2 Ringe im Wert von 119,00 Euro und 129,00 Euro, 3 Kleider im Wert von 119,90 Euro, 139,90 Euro sowie 209,90 Euro und eine Tasche im Wert von 75,00 Euro gefehlt. Sämtliche fehlende Gegenstände seien neuwertig gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen des Verlustes dieser – zwischen den Parteien nicht streitig – im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Tochter stehenden Gegenstände im Wege der Drittschadensliquidation berechtigt zu sein. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 1.391,69 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 17.10.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 220,27 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe die Schäden jedenfalls nicht rechtzeitig gemeldet. Darüber hinaus hätten die von dem Kläger als verlustig gegangenen Gegenstände nicht im normalen Gepäck transportiert werden dürfen, sondern nur im Handgepäck. Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei gem. Art. 31 Abs. 2, Abs. 4 MÜ verfristet. Die Schadensmeldung sei nicht unverzüglich erfolgt. Der Koffer sei am 31.08.2023 äußerlich beschädigt an den Kläger ausgeliefert worden, sodass der Eintritt eines Schadens bereits bei Inempfangnahme erkennbar gewesen sei. Umstände, warum dem Kläger die Prüfung des Kofferinhalts und die Meldung der festgestellten Schäden nicht unmittelbar, spätestens jedoch am folgenden Tag, möglich gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Anzeige sei nicht verfristet erfolgt. Zur Bestimmung, welche Frist berechtigt sei, müsse auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Dem Kläger habe eine Prüfungsfrist zugestanden werden müssen, da erst der Inhalt des Koffers habe gesichtet werden müssen. Schließlich gehe es um den Verlust verschiedener Einzelgegenstände. Zudem habe er sich erst mit den Formalitäten einer Schadensmeldung vertraut machen müssen. Zu beachten sei auch, dass er berufstätig sei. Auf Seiten der Beklagten gebe es auch kein schutzwürdiges Interesse. Die Bearbeitung solcher Schadensmeldungen erfolge schließlich ohnehin nicht zeitnah. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 29.07.2024 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 291/23 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 1,391,69 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 29.07.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 291/23 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 220,27 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtswidrigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: MÜ) zu. Bei dieser Norm handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 01.03.2024, Art. 17, Rn. 14 m.w.N.). 2. Obwohl die verlorenen Gegenstände teilweise im Eigentum der Ehefrau bzw. der Tochter des Klägers gestanden haben, weshalb diesen insoweit grundsätzlich ein eigener Anspruch zusteht (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C410/11 –, juris, Rn. 27), kann der Kläger als Reisender diese Schadenspositionen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation auch selbst geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006 – 3 U 272/05 –, juris, Rn. 63; siehe auch Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 01.03.2024, Art. 17, Rn. 209; Reuschle in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, Art. 17 MÜ, Rn. 79). 3. Die Erstrichterin hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Anspruch des Klägers gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ verfristet ist. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. a) Hierbei handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist, die auch (zunächst) verdeckte Schäden erfasst. Sollte der Reisende bzw. der Empfänger allerdings innerhalb der vorgenannten absoluten Frist einen Schaden entdecken, muss er diesen unverzüglich dem Luftfrachtführer anzeigen. Anders gewendet kann er nicht etwa stets die Frist von sieben Tagen ausschöpfen, da dies dem berechtigten Interesse des Luftfrachtführers an einer raschen Information widerspräche. Die Schadensfeststellung muss deshalb innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zu übermitteln. Ihre Länge hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 48, 49 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist insbesondere der Zweck der Schadensanzeige. Dieser besteht darin, den Luftfrachtführer möglichst rasch von einem Schaden an dem von ihm transportierten Gegenstand in Kenntnis zu setzen, sodass er Nachforschungen anstellen, Risiko und Umfang seiner Inanspruchnahme abschätzen und sich ggf. auf seine Verteidigung vorbereiten kann (siehe Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 18 m.w.N.). b) Hier sind keine Gründe ersichtlich, die den Kläger zur Ausschöpfung der Höchstfrist berechtigt hätten. Bei Entgegennahme des Koffers am 31.08.2023 war nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Teil des Reißverschlusses, der nach der Art des am Koffer befindlichen Verschlusses in ein Schloss eingeklinkt werden sollte, abgeknickt bzw. abgebrochen. Damit war der Koffer erkennbar äußerlich beschädigt. Demnach wäre es erforderlich gewesen, direkt den Inhalt des Koffers zu überprüfen, um festzustellen, ob der Inhalt vollständig ist. Der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass er berufstätig ist bzw. sich erst mit den Formalitäten einer Schadensmeldung habe vertraut machen müssen. Denn durch diese Umstände lässt sich allenfalls eine Verzögerung von drei Tagen erklären. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Kläger nicht schon am nächsten Wochenende, dem 02.09. bzw. 03.09.2023, in der Lage hätte sein können, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. c) Die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ ist auch auf die nach dem Vortrag des Klägers verlustig gegangenen Einzelgegenstände aus dem Koffer anzuwenden. Ein Teilverlust ist nämlich dann als Beschädigung zu werten, wenn aus einem einzelnen Gepäckstück – wie hier – infolge von dessen Beschädigung Teile des Inhalts verlorengehen (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 28). 4. Dies hat gem. Art. 31 Abs. 4 MÜ zur Folge, dass jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen ist. Die Norm lässt den zugrundeliegenden Anspruch damit materiell-rechtlich erlöschen (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 56 m.w.N.). 5. Der Empfänger bzw. der Reisende verliert sein Klagerecht ausnahmsweise (siehe Art. 31 Abs. 4 MÜ a.E.) dann nicht, wenn der Luftfrachtführer nachweislich arglistig gehandelt hat. Es genügt insofern jedoch kein lediglich treuwidriges Verhalten, sondern dieses muss – mit Blick auf die originalsprachlichen Fassungen – einem „Betrug“ („fraud“, „fraude“) gleichkommen und erfordert daher ein vorsätzliches Handeln, das darauf gerichtet ist, den an sich Berechtigten daran zu hindern, fristgerecht eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 58 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob durch die schriftliche Anzeige der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 MÜ erfüllt wurden. Denn es ist prinzipiell allein Sache des Empfängers bzw. des Reisenden, die Schadensanzeige abzugeben. Hierfür kann er zwar einen Dritten beauftragen (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 15.02.2024, Art. 31, Rn. 52 m.w.N.). Vorliegend hat die Ehefrau des Klägers jedoch gegenüber der Beklagten bei Abgabe der Schadensanzeige nicht offengelegt, dass sie Ansprüche des Klägers geltend macht und insoweit von diesem beauftragt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).