Urteil
13 S 62/24
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:1107.13S62.24.00
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Leitsätze
1. Die Berufungskammer kann wegen § 538 Abs. 1 ZPO auch bei einem fehlenden Tatbestand in der Sache entscheiden. (Rn.22)
2. Macht ein Geschädigter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, welche aus einem Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht herrühren sollen, obwohl dieser richtigerweise auf abgetretenem Recht beruht, sind diese Kosten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig. (Rn.23)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.06.2024 – 124 C 396/23 (06) – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufungskammer kann wegen § 538 Abs. 1 ZPO auch bei einem fehlenden Tatbestand in der Sache entscheiden. (Rn.22) 2. Macht ein Geschädigter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, welche aus einem Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht herrühren sollen, obwohl dieser richtigerweise auf abgetretenem Recht beruht, sind diese Kosten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig. (Rn.23) (Rn.25) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.06.2024 – 124 C 396/23 (06) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht hat. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin war zum Unfallzeit Leasinggeberin des von der ... hergestellten Pkw mit dem Kennzeichen ... und klagt aus abgetretenem Recht der .... Die ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigte ... war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat das Eigentum erworben durch den mit der ... am 06.03.2020 abgeschlossenen Firmenangehörigen Treuhandvertrag (siehe Anlage K4, Bl. CLXI der eAkte 1. Instanz) und Auslieferung des Pkw an den Leasingnehmer, einen -...Mitarbeiter. Die Auslieferung erfolgte am 02.10.2020. Die Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus Beschädigung des Pkw hat die ... durch § 5 Abs. 3 des mit der Klägerin abgeschlossenen Firmenangehörigen-Master-Mietvertrags an die Klägerin abgetreten (siehe Anlage K5, Bl. CLXVI der eAkte 1. Instanz). § 5 Abs. 4 dieses Vertrages enthält eine Ermächtigung der Klägerin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche. Aus § 5 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich die Ersatzpflicht der Klägerin bei Rückgabe im Falle des Eintritts eines Schadens gegenüber der .... Die Klägerin hat die ... mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt. Die ... ist ein im Rechtsdienstleistungsregister des Amtsgerichts Hannover unter dem Registerzeichen ... eingetragenes Inkassodienstleistungsunternehmen (siehe Anlage K6, Bl. CLXIX der eAkte 1. Instanz). Sie ist eine 100%-Tochter der ..., welche wiederum eine 100%-Tochter der ... ist. Zwischen der ... und der ... besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die ... ihren gesamten Gewinn an die ... abführen muss. Nach Einschaltung der ... hat die Beklagte schließlich einen Betrag von 2.396,02 Euro reguliert (siehe Bl. 42 und Bl. 43 d.A.). Für ihre Leistungen hat die ... der Klägerin 348,60 Euro netto in Rechnung gestellt (Anlage K1, Bl. 6 d.A.). Diese Rechnung hat die Klägerin am 31.01.2023 beglichen (siehe Anlage K7, Bl. 95 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das Recht auf Kosten des Schädigers Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, gehe im Rahmen der Abtretung gem. § 401 BGB auf den Zessionar über. Zu bedenken sei zudem, dass es sich um eine Vorausabtretung handele, sodass die Eigentümerin als Geschädigte zu keinem Zeitpunkt über die Schadensersatzansprüche habe disponieren können. Durch Anlage K5 habe sich die Anspruchsberechtigung außerdem lediglich innerhalb des ... von einer Tochtergesellschaft auf die andere Tochtergesellschaft verlagert, sodass es keinen Unterschied zwischen der Zedentin und der Zessionarin gebe. Darüber hinaus stünde ihr der Anspruch auch aus eigenem Recht als Haftungsschaden und wegen ihres mittelbaren Besitzes aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 348,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2023 zu zahlen; hilfsweise die Klägerin von Inkassokosten der ... in Höhe von 348,60 Euro netto freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin müsse als Mitglied des Mercedes-Konzerns deren Rechtsabteilung nutzen und könne deshalb keine Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Im Übrigen könne nur der Direktgeschädigte verzugsunabhängig Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Bei einem Zessionar müssten dagegen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 2, § 286 BGB gegeben sein. Darüber hinaus sei der Gesellschaftsvertrag der ... nach § 134 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VAG bzw. § 3 RDG nichtig. Unabhängig hiervon sei aber jedenfalls der streitgegenständliche Inkassovertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB oder § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig. Das Amtsgericht Saarbrücken hat, mangels Tatbestand ohne tatsächliche Feststellungen zu treffen, die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten – unabhängig von den sonstigen Einwänden der Beklagten – nur unter den Voraussetzungen des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangen. Denn nur der direkt Geschädigte könne bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und StVG entstehende Rechtsanwaltskosten verzugsunabhängig als adäquaten und dem Schädiger zuzurechnenden Folgeschaden geltend machen. Der Anspruch, sich bereits vor Verzug sofort auf Kosten des Ersatzpflichtigen anwaltlicher Hilfe (oder der Hilfe eines Inkassounternehmens) zu bedienen, stehe ausschließlich als höchstpersönliches Recht im Sinne von § 399 BGB dem Verletzten zu und könne nicht durch Zession übertragen werden. Aus den gleichen Gründen könne die Klägerin auch nicht die Rechtsverfolgungskosten aus einer Verletzung ihres Rechtes als Mieterin an dem PKW oder aus mittelbarem Besitz herleiten. Auch hier sei sie nur mittelbar Verletzte im Sinne des Schutzzwecks der jeweiligen Norm. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Entgegen der Meinung des Amtsgerichtes gebe es keine gesetzliche Regelung und auch keine Rechtsprechung, die es dem Zessionar generell verwehre, zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister zu beauftragen. Die spärliche Rechtsprechung, die es zu dieser Frage gebe, beruhe auf Einzelfällen mit einer jeweils anderen Konstellation als vorliegend. Darauf wiederum beruhe die Literaturmeinung, auf die sich der Amtsrichter beziehe. Als Begründung für die Rechtsverweigerung könne einzig und allein herhalten, dass der Schädiger durch eine Abtretung nicht dadurch benachteiligt werden dürfe, dass er im Ergebnis höhere Rechtsverfolgungskosten ersetzen müsste als wenn der Zedent allein den Anspruch durchgesetzt hätte. Eine solche Benachteiligung sei im vorliegenden Fall jedoch von vornherein ausgeschlossen gewesen, da es sich um eine Vorausabtretung handele. Des Weiteren habe sich das Amtsgericht nicht mit dem Anspruch aus eigenem Recht, dem Haftungsschaden, auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 348,60 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2023 zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von Inkassokosten der ... in Höhe von 348,60 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer) freizustellen, 2. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist als Zulassungsberufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts enthält entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach es eines Tatbestands nicht bedarf, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, ist offensichtlich nicht einschlägig, da die Berufung im Tenor zu 5. explizit zugelassen wurde. Trotz dieses Fehlers kann die Kammer den Rechtsstreit wegen § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden. 2. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich aus eigenem oder abgetretenem Recht vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 348,60 Euro gegenüber der Beklagten verlangen kann. Denn der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 –, juris, Rn. 7). a) Hier hat das beauftragte Inkassounternehmen gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2022 (Anlagenkonvolut K3, Bl. 34 d.A.) eigene Ansprüche der Klägerin aus Eigentum geltend gemacht. Solche Ansprüche standen der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt zu. Im Laufe des Rechtsstreits stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2023 (Bl. 74 ff. d.A.) klar, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen sei und dem Vortrag aus der Klage insoweit ein Irrtum zugrunde gelegen habe. Richtigerweise würden Ansprüche aus abgetretenem Recht der ..., der Eigentümerin zum Unfallzeitpunkt, geltend gemacht (Bl. 75 d.A.). b) Legt man dies zugrunde, war es weder erforderlich noch zweckmäßig, die ... damit zu beauftragen, eigene Ansprüche der Klägerin aus Eigentum gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn es gab für die Beklagte keine Veranlassung auf dieses Aufforderungsschreiben des Inkassounternehmens hin Zahlungen zu leisten, da der Klägerin nach ihrer eigenen Erläuterung in der ersten Instanz solche Ansprüche zu keiner Zeit zustanden. Eigene Ansprüche aus Eigentum hätte die Klägerin demnach auch nie gerichtlich durchsetzen können. c) Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass der Klägerin Ansprüche der Eigentümerin abgetreten wurden, weil es sich hierbei um andere Ansprüche handelt. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht ein Wechsel des Streitgegenstands liegt, weil der der Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt im Kern geändert wird. In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem Anspruch aus abgetretenem Recht liegt ein Wechsel in der Person des ursprünglichen Anspruchsinhabers. Dieser Wechsel führt dazu, dass eine andere, rechtlich verselbständigte Grundlage für Einwendungen gegen den Anspruch besteht (§§ 406 ff. BGB) und deshalb ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, juris, Rn. 47). Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger, der eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet ist (§ 410 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Inkassovertrag wirksam ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).