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Urteil

13 S 22/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAAR:2024:1010.13S22.24.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist auch anwendbar, wenn der Kläger neben dem Prozesskostenhilfeantrag direkt eine unbedingte Klage einreicht. Denn die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB stehen selbstständig nebeneinander.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 06.03.2024 – 31 C 1643/17 (71) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist auch anwendbar, wenn der Kläger neben dem Prozesskostenhilfeantrag direkt eine unbedingte Klage einreicht. Denn die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB stehen selbstständig nebeneinander.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 06.03.2024 – 31 C 1643/17 (71) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 17. Juli 2014 im Einmündungsbereich --- in --- ereignet hat. Zwischen den Betriebsstätten der Beklagten zu 1) werden Gabelstapler im öffentlichen Verkehrsraum hin- und hergefahren. Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Er befuhr mit einem Gabelstapler der Marke ---, mit herabgelassener Gabel (Länge 2,34 m) die untergeordnete --- und wollte im Einmündungsbereich --- nach links in die --- einfahren. An dem Gabelstapler war eine Kennzeichnung an der Gabel — etwa in Gestalt eines roten Wimpels — nicht vorhanden. Der Kläger war — in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) gesehen von links kommend — auf der --- in Richtung --- unterwegs. Der Kläger wollte auf der vorfahrtsberechtigten --- den Einmündungsbereich der --- passieren. Er kollidierte hierbei mit der Gabel des Gabelstaplers. An dem klägerischen PKW entstand Totalschaden. In dem PKW des Klägers befand sich als Beifahrer der Zeuge ---, der bei dem streitgegenständlichen Unfall verletzt wurde und gegenüber der Beklagten zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro forderte, hinsichtlich dessen ein Mahnverfahren eingeleitet wurde. Die Beklagte zu 1) zahlte die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung an den Zeugen ---, ohne Einwendungen gegen die Haftung zu erheben. Der Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 30. Juli 2014, die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28. Juli 2014, jeweils unter Fristsetzung auf den 15. August 2014, zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.400,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 716,92 Euro, die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und Nutzungsersatz von 532,00 Euro wegen der Ausfalldauer von 14 Tagen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro. Die Anschrift des Beklagten zu 2) war in der Verkehrsunfallanzeige mit falscher Postleitzahl (--- statt ---) versehen, in der Ermittlungsakte der Polizei jedoch zutreffend aufgenommen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Gabelstapler im Auftrag der Beklagten zu 1) bewegt. Die Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) angewiesen, mit dem für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassenen Gabelstapler den öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der --- / --- zu nutzen. Immer wieder würden bei der Firma --- Gabelstapler von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) in deren Namen und auf deren Geheiß angemietet. Der Beklagte zu 2) sei so weit in die --- eingefahren, dass die Gabel die komplette Fahrspur des Klägers kurz über der Fahrbahnoberfläche blockiert habe. Der Kläger habe die kurz über der Fahrbahn befindliche Gabel nicht erkennen können. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Die Gabel des Gabelstaplers habe sich zu einem Zeitpunkt in die Fahrbahn geschoben, als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug schon so weit dem Einmündungsbereich genähert hatte, das eine Vollbremsung eine Kollision nicht mehr habe verhindern können. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.673,92 Euro nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht gewesen, der Beklagte zu 2) sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht ihr Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB gewesen. Zwar sei richtig, dass der Beklagte zu 2) aufgrund eines Arbeitsvertrages bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen sei. Gemäß § 3 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages vom 01.03.2013 sei der Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) aber aufgrund seiner Ausbildung als Bauingenieur als Bauleiter im Bereich der Kanalsanierung beschäftigt gewesen. Die Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) nicht angewiesen, überhaupt einen Gabelstapler zu besorgen, geschweige denn diesen selbst zu fahren, denn das Besorgen und Fahren eines Gabelstaplers gehöre nicht zu den ihm übertragenen Arbeiten als Bauleiter. Der Beklagte zu 2) habe offenbar am Unfalltag erfahren, dass in der --- auf einem dortigen Betriebsgelände ein Sattelzug mit einer Lieferung Kanalinliner-Schläuche abgeladen werden müsse. Obwohl es nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehöre, habe sich der Beklagte zu 2) offenbar dazu veranlasst gefühlt, von sich aus bei der in rund 150 m Entfernung ansässigen Firma --- einen Gabelstapler anzumieten, um mit diesem selbst einen Sattelzug in der --- entladen zu können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte zu 1) immer dann, wenn eine entsprechende Lieferung abzuladen war, bei der Firma --- einen Gabelstapler samt Fahrer gemietet, um also die Ladung von einem hierfür spezialisierten Unternehmen abladen zu lassen. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) davon erfahren hätte, dass der Beklagte zu 2) vorhatte, selbst einen Gabelstapler zu mieten und diesen sodann selbst zu fahren, hätte er ihm dieses Vorhaben sofort und streng untersagt. Weiter hat die Beklagte zu 1) behauptet, dass sich aus dem als Anlage B2 überreichten Lichtbild, das die Unfallendstellung zeige, ergebe, dass entlang der --- rechtsseitig ein über 1 m breiter Fahrradweg verlaufe, der durch eine ca. 25 cm breite, durchgehende weiße Linie von der rechten Fahrbahnhälfte getrennt sei und nur im Bereich der Einmündung zur nach rechts abgehenden --- unterbrochen sei. Das Foto belege, dass die Gabel des Gabelstaplers nicht über die Fahrbahnbegrenzung des Fahrradstreifens hinwegrage, sondern sich noch innerhalb des Fahrradstreifens befinde. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2) sei mit dem Gabelstapler so weit in die --- eingefahren, dass die Gabel die komplette Fahrspur des Klägers über der Fahrbahnoberfläche vollständig blockiere, sei somit nachweislich falsch. Der Unfall habe sich vielmehr nur dadurch ereignen können, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit verbotswidriger Weise rechtsbündig zum Bürgersteig über die gesamte Breite des Fahrradweges gefahren sei, er deshalb mit der Gabel kollidiert sei und sich anschließend aufgrund seiner erhöhten Geschwindigkeit mit seinem Pkw um 90° gedreht habe. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen. Er habe sich vor dem Einfahren in die --- vergewissert, dass kein bevorrechtigter Verkehr vorhanden sei. Er habe zunächst von der linken Seite her ein Fahrzeug bemerkt, das zu dieser Zeit von der --- auf die --- habe abbiegen wollen. Hinter diesem Fahrzeug seien ein paar andere Autos gefahren. Die Entfernung habe etwa 120 Meter betragen. Er habe gewartet, bis alle Autos vorbeigefahren waren und die --- frei war, um nach links abbiegen zu können. Trotzdem sei es zum Zusammenstoß gekommen, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges wohl viel zu schnell unterwegs gewesen sei und den Unfall bei angepasster Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Der Beklagte zu 2) hat weiter behauptet, er habe seinerseits gegenüber den Polizeibeamten die richtige Anschrift unter Vorzeigen seiner Aufenthaltskarte angegeben. Diese sei auch zutreffend aufgenommen worden. Aus BI. 38 d.A. ergebe sich die Zustellung eines Schriftstückes an die Beklagte zu 1). Dagegen betreffe BI. 39 d.A. die versuchte und gescheiterte Zustellung an den Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) habe nicht unter der Adresse --- in --- gewohnt, sondern seit 01.04.2009 in der ---, --- und wohne dort auch weiterhin. Der Beklagte zu 2) habe lediglich mündlich erfahren, dass ein Prozess in der Angelegenheit anhängig sei, allerdings gegen seinen Arbeitgeber. Nachdem der Beklagtenvertreter zu 2) von diesem Prozess erfahren habe, habe er sich am 17.01.2020 bestellt und Akteneinsicht beantragt. Trotz mehrfacher Erinnerung sei die Akte aber erst im Januar 2023 angekommen. Eine Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) sei erst am 21.02.2023 erfolgt. Beide Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klage vom 27.12.2017 ist ausweislich des Stempels (BI. 1 d.A.) am 28.12.2017 bei Gericht eingegangen. Soweit für das Amtsgericht aus der Handschrift der zuvor zuständigen Abteilungsrichterin nachvollziehbar gewesen ist, hat diese am 29.12.2017 die Kennzeichnung der Klage als „Entwurf' verfügt und eine Frist zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen gesetzt. Die Verfügung ist am 04.01.2018 ausgeführt worden. Am 10.01.2018 ist im Hinblick auf den Beklagten zu 2) eine Rückbriefnachricht an den Kläger (Bl. 27 d.A.) erfolgt. Diese als Anlage K4 durch den Kläger zur Akte gereichte Nachricht (BI. 121 d.A.) hat u.a. wie folgt gelautet: „... konnte die Zustellung des Klageentwurfs an Herrn --- [...] nicht erfolgen.". Am 19.01.2018 hat die Beklagte zu 1) um Fristverlängerung gebeten. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 09.03.2018 (BI. 28-30 d.A.) ist dem PKH-Antrag des Klägers mit dem Hinweis an die Klägerseite stattgegeben worden, dass die Unterlagen unter der Anschrift --- nicht zugestellt werden konnten, der Beklagte in der Sache aber Fristverlängerung beantragt habe und der Frage, ob die Klage erneut dort zugestellt werden solle. Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Kläger die Zustellung an den Beklagten zu 2) durch Gerichtsvollzieher (BI. 31 d.A.) beantragt. Unter dem 17.07.2018 ist gerichtsseitig die Klagezustellung an die Beklagten verfügt worden, die am 20.07.2018 ausgeführt wurde (Bl. 33 d.A.). Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 ist die Verteidigungsanzeige für die Beklagte zu 1) erfolgt. Mit Schreiben des Gerichts vom 25.07.2018 hat dieses um Übersendung der Anlagen zur Klageschrift an den Beklagtenvertreter gebeten (BI. 122 d.A.). Eine Zustellung an den Beklagten zu 2) ist zunächst nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 15.10.2018 ist Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung bestimmt worden und das Gericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an den Beklagten zu 2) auch nicht durch Gerichtsvollzieher erfolgreich gewesen sei (BI. 55 — Rückseite d.A.). Die Verfügung ist am 18.10.2018 ausgeführt worden. Nach Terminsverlegungsanträgen sowohl des Klägers als auch der Beklagten zu 1) ist am 19.11 2018 eine Güteverhandlung und mündliche Verhandlung ohne Teilnahme des Beklagten zu 2) erfolgt. Am 19.11.2018 hat der Klägervertreter schriftsätzlich die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) mittels Gerichtsvollzieher an der Geschäftsadresse der Beklagten zu 1) beantragt (Bl. 94a d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat sich Herr Rechtsanwalt --- für den Beklagte zu 2) bestellt (Bl. 151 d.A.). Zum 02.01.2023 ist ein Wechsel in der Person des zuständigen Abteilungsrichters am Amtsgericht erfolgt. Daraufhin ist aufgrund Verfügung vom 01.02.2023, ausgeführt am 14.02.2023 (BI. 166 f. d.A.), insbesondere eine erneute Zustellung aller maßgeblichen Schreiben an den Beklagten zu 2) veranlasst, Stellungnahmefrist gewährt und Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 10.05.2023 bestimmt worden. Die Verhandlung hat wie anberaumt stattgefunden. Das Amtsgericht Saarlouis, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Ob der Anspruch dem Grunde nach bestehe, könne wegen Verjährung der Ansprüche dahinstehen. Regulär wäre am 31.12.2017 Verjährung eingetreten. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB helfe dem Kläger nicht weiter, da die Klagezustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei. Obwohl der Kläger eine unbedingte Klage habe einreichen wollen, habe die vormals zuständige Abteilungsrichterin lediglich ein Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Dieses sei mit Beschluss vom 09.03.2018 abgeschlossen worden. Im Nachgang habe der Kläger jedoch nicht für eine Zustellung der Klage Sorge getragen, sodass diese erst am 21.07.2018 an den Beklagten zu 1) zugestellt wurde. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei sodann erst eine Klagezustellung im Jahr 2023 erfolgt, sodass insoweit nicht mehr von „demnächst“ gesprochen werden könne. Für eine Zugangsvereitelung des Beklagten zu 2) gebe es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn er bei der Verkehrsunfallanzeige die Aufnahme einer unzutreffenden Anschrift durch Angabe einer falschen Postleitzahl verursacht habe, liege jedenfalls deshalb keine bewusste Zugangsvereitelung vor, da sich aus der Ermittlungsakte die richtige Adresse ergebe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht habe § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB übersehen, wonach die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls zur Verjährungshemmung führe. Die Klage mit PKH-Antrag sei am 28.12.2017 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 29.12.2017 habe die damalige Abteilungsrichterin sodann die Bekanntgabe des PKH-Antrags an die Beklagten veranlasst. Jedenfalls den Beklagten zu 1) habe der PKH-Antrag auch spätestens am 29.01.2018 erreicht. In der Folge greife § 204 Abs. 2 BGB, wonach die Hemmung erst 6 Monate nach der Entscheidung über das PKH-Gesuch ende. Dem Beklagten zu 1) sei die Klage aber am 23.07.2018 zugestellt worden. Gegenüber dem Beklagten zu 2) habe der Kläger ebenfalls alles Erforderliche getan. Die Verzögerung der Zustellung sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe auf die Richtigkeit der von ihm für den Beklagten zu 2) angegebenen Adresse vertrauen dürfen, da er diese aus der Verkehrsunfallanzeige der Polizei vom 17.07.2014 entnommen habe. Weiterhin habe ihm auch die Beklagte zu 1) die Richtigkeit der Adresse bestätigt. Zudem habe er schon im Februar 2018 die Zustellung durch Gerichtsvollzieher beantragt, was das Amtsgericht jedoch ignoriert habe. Des Weiteren habe er sich dauerhaft bei der damals zuständigen Abteilungsrichterin über den Stand des Verfahrens erkundigt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2024 die Berufung gegen den Beklagten zu 2) aufgrund des Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 03.09.2024 (Bl. 138 d.eA) zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr – soweit der Beklagte zu 1) betroffen ist –, 1. das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 06.03.2024, Az. 31 C 1643/17 (71), abzuändern und der Klage stattzugeben, 2. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, vorliegend finde § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB keine Anwendung, da der Kläger neben dem PKH-Antrag eine unbedingte Klage erhoben habe. II. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2024 die Berufung gegen den Beklagten zu 2) aufgrund des Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 03.09.2024 (Bl. 138 d.eA) zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zu entscheiden. Diese Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Das Erstgericht ist aber fälschlicherweise von der Verjährung der seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ausgegangen. a) Der Erstrichter hat die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB übersehen. Danach wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. b) Diese Voraussetzungen liegen gegenüber der Beklagten zu 1) vor. Insoweit hat der Kläger die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags veranlasst. Dabei kommt es nicht auf die Bekanntgabe selbst, sondern nur auf deren Veranlassung an (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – IX ZR 195/06 –, juris). aa) Veranlassung der Bekanntgabe bedeutet, dass das Gericht Maßnahmen unternommen hat, durch die das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren der Gegenseite bekannt werden wird, z.B. die Aufgabe eines Briefes an die Gegenseite zur Post (siehe Meller-Hannich in: BeckOGK/BGB, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.07.2024, § 204 Rn. 397, 399 i.V.m. Rn. 177). Dies ist vorliegend unstreitig geschehen; die Beklagte zu 1) hat sogar mit Schriftsatz vom 19.01.2018 (Bl. 26 d.A.) während des Prozesskostenhilfe Prüfungsverfahrens Fristverlängerung beantragt, sodass auch eine Bekanntgabe gegeben ist. bb) Gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet diese Hemmung u.a. sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Innerhalb dieses Zeitraums, namentlich am 21.07.2018 (siehe Bl. 38 d.A.), wurde dem Beklagten zu 1) die Klage zugestellt, sodass in der Folge der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB griff. c) Der Anwendbarkeit der Vorschriften steht kein Rechtsmissbrauch des Klägers entgegen. Die hemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wurde nicht erschlichen (siehe zu diesem Ausschlussgrund: Meller-Hannich in: BeckOGK/BGB, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.07.2024, § 204 Rn. 396 i.V.m. Rn. 147), da der Kläger bedürftig war, was sich aus dem Beschluss vom 09.03.2018 (Bl. 30 d.A.) ergibt, in dem ihm Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. d) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist auch anwendbar, obwohl der Kläger neben dem Prozesskostenhilfeantrag direkt eine unbedingte Klage einreichte. Denn die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB stehen selbstständig nebeneinander (siehe zu einem vergleichbaren Fall: OLG München, Urteil vom 9. Mai 2012 – 3 U 4857/11 –, juris, Rn. 18 i.V.m. Rn. 24). 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG scheitert – ohne dass es auf die Haltereigenschaft derselben ankommt – jedenfalls an § 8 Nr. 1 StVG. 3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass der Zeuge --- ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) ist, der in Ausführung der Verrichtung gehandelt hat. a) Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass die Tätigkeit in einer abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Der Geschäftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er auf Grund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – VI ZR 394/13 –, juris, Rn. 18). Darüber hinaus haftet der Geschäftsherr nur für ein schadensverursachendes Verhalten seines Verrichtungsgehilfen, dass dieser „in Ausführung“ der von ihm übertragenen Verrichtung an den Tag gelegt hat. Dafür ist es zwar nicht nötig, dass ihm gerade die konkret schädigende Handlung selbst aufgetragen worden ist; es genügt andererseits jedoch auch keine bloße Kausalität im Sinne eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs. Die Handlung muss aber in den Kreis der Tätigkeiten fallen, welche die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt, sodass zwischen beiden ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht. Kommt der Verrichtungsgehilfe beispielsweise einem Wunsch seitens des Vertragspartners des Geschäftsherrn aus bloßer Gefälligkeit nach, gleich ob aus eigenem Antrieb im Einzelfall oder – praktisch häufiger – mit Wissen und Billigung des Geschäftsherrn, handelt er insoweit nicht in Ausführung seiner Verrichtung, wenn er etwa beim Abladen des an sich nur zu transportierenden Frachtguts den Geschäftspartner schädigt (Förster in BeckOK/BGB, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, § 831 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 – VI ZR 121/88 –, juris, Rn. 22 ff.). b) Aus dem Arbeitsvertrag des Zeuge --- mit der Beklagten zu 1) ist erkennbar, dass der frühere Beklagte zu 2) als Bauingenieur für den Bereich Kanalsanierung eingestellt wurde und in diesem Bereich als Bauleiter eingesetzt wird (Anlage B1, Bl. 48 d.A.). Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat im Rahmen seiner Parteivernehmung ausgeführt, dass der frühere Beklagte zu 2) am Unfalltag eigenmächtig entschieden habe, sich bei der Firma --- einen Gabelstapler auszuleihen. Dies sei vorher weder angewiesen worden noch bekannt gewesen. Auch vor dem Unfalltag habe es solche Anweisungen nie gegeben. Der Zeuge --- sei als Bauleiter beschäftigt und betreue deshalb die Baustellen bzw. kümmere sich um die Bestellungen. Darüber hinaus habe er keine Ausbildung zum Staplerfahren und sei vorher auch noch nie mit einem Gabelstapler gefahren. Im Übrigen sei der Betrieb so organisiert, dass nur diejenigen, die einen Gabelstaplerschein haben, auch diesen Gabelstapler fahren dürfen. Der Zeuge ---, der frühere Beklagte zu 2), hat ausgesagt, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) habe den Gabelstapler am Unfalltag angemietet. Deshalb sei er zur Firma --- gefahren und habe dort gewartet. Nachdem sein Chef jedoch nicht erschienen sei und Zeitdruck auf der Baustelle geherrscht habe, habe er sich entschlossen, den Gabelstapler zu fahren. Das sei das erste Mal gewesen, dass er einen Stapler gefahren sei. c) Die Aussagen des Beklagten zu 1) und des Zeugen --- waren in sich konsistent und glaubwürdig. Beide haben nachvollziehbar, lebensnah und detailreich bekundet, wie es zu der Fahrt des Zeugen --- mit dem Gabelstapler gekommen war und welche Anweisungen es im Vorfeld (nicht) gegeben hat. Die Ausführungen decken sich auch mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Zeugen ---. Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 221 f. d.eA) darauf verweist, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Zeuge --- insoweit widersprochen hätten, wer den Gabelstapler angemietet hat, handelt es sich hierbei um ein Detail, welches für die hier maßgebliche Frage irrelevant ist. Denn zu den Aufgaben eines Bauleiters gehört auch die Anmietung von Baumaschinen. Gleichzeitig sagt dies aber nichts darüber aus, ob ein Bauleiter auch mit den angemieteten Baumaschinen fahren darf. Im Übrigen lässt sich dieser Widerspruch mit dem Zeitablauf von über 10 Jahren erklären. d) Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge --- in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat. Der Zeuge --- besitzt keinen Gabelstaplerführerschein, was schon nahe legt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit auch keine Gabelstaplerfahrten durchzuführen hat. Zudem gehört dies auch nicht zu den Aufgaben eines Bauleiters. Darüber hinaus haben sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge --- bekundet, dass es keine Anweisung gab, am Unfalltag ausnahmsweise doch einen Gabelstapler zu fahren. Dass sich der Zeuge --- außerhalb der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat, zeigt sich ferner daran, dass er sich eigenmächtig entschlossen hat, den Gabelstapler zu fahren, weil auf der Baustelle Zeitdruck geherrscht habe und er nicht auf seinen Chef habe warten wollen, damit dieser den Gabelstapler zum Betriebsgelände verbringe. e) Ob die Beklagte zu 1) durch den Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter – worauf der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 221 f. d.eA) hinweist – mehrfach Gabelstapler ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz auf öffentlicher Straße bewegt hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der Zeuge --- in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hätte. 4. Zuletzt ist kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Organisationsverschuldens gegeben. a) Ein Unternehmen hat die Pflicht, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden werden, also für eine ordentliche Betriebsführung zu sorgen. Zu diesem Zweck sind nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, sondern diese sind auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten ist zu überwachen. Die Pflichten sind umso intensiver, je größer die Gefahren sind, deren Steuerung dem Untergebenen anheim gegeben wird. Eine lückenlose Überwachung nachgeordneter Mitarbeiter ist allerdings nicht geboten (Wagner in MüKo/BGB, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 110 m.w.N.). b) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) ersichtlich. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob innerbetrieblich die konkrete Anweisung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ergangen ist, dass nur diejenigen, die einen Gabelstaplerschein haben, auch einen Gabelstapler fahren dürfen. Denn das dies nur so gehandhabt werden darf, ist derart offensichtlich, dass hierauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Es drängt sich jedem durchschnittlichen Mitarbeiter, welcher im Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 1) beschäftigt ist, auf, dass nur solche Fahrzeuge gefahren werden dürfen, für die man die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. c) Ob die Beklagte zu 1) durch den Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter – worauf der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 221 f. d.eA) hinweist – mehrfach Gabelstapler ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz auf öffentlicher Straße bewegt hat, kann auch hier dahinstehen. Denn ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht kausal geworden. Zum einen hätte der Zeuge --- weiterhin nicht selbst den Gabelstapler fahren dürfen und zum anderen wäre es zu dem streitgegenständlichen Unfall auch dann gekommen, wenn Versicherungsschutz bestanden hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und auf § 516 Abs. 3 ZPO im Verhältnis zum Beklagten zu 2). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).