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Urteil

13 S 13/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:1010.13S13.24.00
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Leitsätze
1. Kann ein Fitnessstudio seine vertraglich geschuldeten Leistungen nur mit Einschränkungen erbringen (z.B. im Zuge einer pandemiebedingten „2G-Regelung“), liegt kein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor, so dass die Pflicht zur Gegenleistung nicht nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt.(Rn.35) 2. Haben die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung darüber getroffen, was gelten soll, wenn der Kunde aufgrund von Beschränkungen im Rahmen einer Pandemie das Angebot des Fitnessstudios nicht wie vorgesehen nutzen kann, liegt hierin eine Regelungslücke. Diese kann – jedenfalls, wenn die Parteien bereits ausdrückliche, aber unvollständige Absprachen dazu getroffen haben – im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, um einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen.(Rn.37) 3. Es steht den Parteien frei, im Fall einer vollständigen pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios („Lockdown“) individual-vertraglich eine Kompensation dieser Schließung zu vereinbaren mit der Folge, dass der Anspruch des Studios auf Zahlung der Beiträge bestehen bleibt.(Rn.38) 4. Zum Verhältnis einer Korrektur über § 529 ZPO zur Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO im Falle von Unrichtigkeiten im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.44) (Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 22.01.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – 31 C 918/22 (71) – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 83 Prozent und die Klägerin zu 17 Prozent. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann ein Fitnessstudio seine vertraglich geschuldeten Leistungen nur mit Einschränkungen erbringen (z.B. im Zuge einer pandemiebedingten „2G-Regelung“), liegt kein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor, so dass die Pflicht zur Gegenleistung nicht nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt.(Rn.35) 2. Haben die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung darüber getroffen, was gelten soll, wenn der Kunde aufgrund von Beschränkungen im Rahmen einer Pandemie das Angebot des Fitnessstudios nicht wie vorgesehen nutzen kann, liegt hierin eine Regelungslücke. Diese kann – jedenfalls, wenn die Parteien bereits ausdrückliche, aber unvollständige Absprachen dazu getroffen haben – im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, um einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen.(Rn.37) 3. Es steht den Parteien frei, im Fall einer vollständigen pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios („Lockdown“) individual-vertraglich eine Kompensation dieser Schließung zu vereinbaren mit der Folge, dass der Anspruch des Studios auf Zahlung der Beiträge bestehen bleibt.(Rn.38) 4. Zum Verhältnis einer Korrektur über § 529 ZPO zur Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO im Falle von Unrichtigkeiten im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.44) (Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 22.01.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – 31 C 918/22 (71) – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 83 Prozent und die Klägerin zu 17 Prozent. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin und Widerbeklagten gegen die Beklagte und Widerklägerin auf Zahlung – unstreitig – unbezahlter Entgelte aus einem zwischen den Parteien unter dem 01.10.2020 für die Dauer von 24 Monaten geschlossenen Fitnessstudiovertrag (Bl. 17 d. A.), und zwar für die Monate April 2022 bis einschließlich Januar 2023. Vereinbart war ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 46 EUR. Der Vertrag enthält eine Vorfälligkeitsklausel, nach der bei schuldhaftem Zahlungsverzug mit mehr als zwei Wochenbeiträgen sämtliche Beiträge der Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Klägerin das Fitnessstudio im Zeitraum 13.03.2020 bis 18.05.2020 (erster sog. Lockdown) sowie im Zeitraum November 2020 bis April 2021 (zweiter sog. Lockdown, die genauen Daten sind zwischen den Parteien streitig) schließen. Die Klägerin buchte im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 und vom 02.11.2020 bis zum 25.04.2021 Mitgliedsbeiträge von dem Konto der Beklagten ab, ohne dass diese in diesen Zeiträumen im Fitnessstudio der Klägerin trainierte. Am 07.11.2020 schlossen die Parteien für die Dauer der Schließung des Fitnessstudios einen Leihvertrag über die Leihe eines IC7 Spinning-Bikes der ... (Wert 1.800 EUR) (Bl. 54 d. A.). Vereinbart wurde unter anderem Folgendes: „§ 2 Zweck der Leihe Ausgleichsvergütung aufgrund der Zwangsschließung des Fitnessstudios ... § 4 Leihgebühr Die ... erhebt keinerlei Leihgebühr“ Das geliehene Fahrrad wurde nach dem Vertragsschluss an die Beklagte übergeben und von dieser am Ende der Leihe wieder zurückgegeben. Für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 zahlte die Beklagte nach Absprache zwischen den Parteien, deren Details streitig sind, nicht die monatlichen Mitgliedsbeiträge und trainierte auch nicht im Studio der Klägerin. Hintergrund war, dass die Beklagte nicht gegen das Corona-Virus geimpft und ihr ein Trainieren im Fitnessstudio daher aufgrund behördlicher Anordnung nicht gestattet war. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag zum 30.09.2022. Mit außergerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2022 (Bl. 30 d. A.) erklärte sie gegenüber den Forderungen der Klägerin für die Monate April 2022 bis September 2022 die Aufrechnung mit der Begründung, sie habe während der Schließung des Fitnessstudios Beiträge gezahlt, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 eine Ruhezeit vereinbart, mit der Folge, dass sich das Vertragsende um die eingeräumte Zeit zeitlich nach hinten verschieben sollte. Damit sei Vertragsende nicht Ende September 2022, sondern Ende Januar 2023. Auch ohne Annahme der Ruhezeit sei die Beklagte jedenfalls unterzahlt, da die Beklagte in diesem Fall die Entgelte für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 schulde. Die Entscheidung der Beklagten, sich nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, befreie diese nicht von der Zahlungspflicht, wenngleich sie aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden behördlichen 2G-Regelung nicht habe trainieren dürfen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 460 EUR sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 85,61 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend die Klägerin zu verurteilen, 67,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte hat behauptet, eine Sonderabsprache über eine befristete Ruhezeit, verbunden mit einer Verlängerung der Vertragslaufzeit am Ende sei nicht getroffen worden. Vielmehr habe sie in dieser Zeit als Nicht-Geimpfte aufgrund der bestehenden 2G-Regelung nicht trainieren können; es bestehe in dieser Zeit kein Anspruch der Klägerin auf das Nutzungsentgelt. Darüber hinaus sei der klägerische Anspruch jedenfalls durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe während der coronabedingten Schließzeiten, im Saarland vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 und vom 02.11.2020 bis zum 25.04.2021, zu Unrecht die Mitgliedsbeiträge vom Konto der Beklagten abgebucht. Dies entspreche insgesamt einem Betrag von 343,11 EUR. Nachdem in dieser Höhe die Aufrechnung erklärt worden sei und für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 infolge der Vertragsbeendigung kein Anspruch der Klägerin mehr bestehe, könne die Klägerin nichts mehr verlangen. Vielmehr verbleibe ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen 370,64 EUR sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 85,61 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2023 zugesprochen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Ab April 2022 sei das Trainieren für die Beklagte im Studio der Klägerin möglich gewesen; auch sei davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis einvernehmlich bis zum 31.01.2023 verlängert worden sei. Denn es sei erkennbar gewesen, dass die Klägerin während der Ruhezeit von Dezember 2021 bis März 2022 nicht einfach ohne Verlängerung der Vertragslaufzeit auf ihren Vergütungsanspruch habe verzichten wollen. Dafür, dass die Beklagte als Nicht-Geimpfte aufgrund der behördlichen 2G-Anordnung nicht trainieren konnte, sei diese allein oder weit überwiegend verantwortlich gewesen, so dass die Klägerin in dieser Zeit nach dem ursprünglichen Vertrag ihren Vergütungsanspruch behalten hätte (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Beklagten stünden jedoch aufrechenbare Gegenforderungen zu: Während des ersten Lockdowns, das heißt der kompletten Schließung des Studios, habe die Klägerin vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 die Beiträge von der Beklagten eingezogen, ohne einen Anspruch hierauf zu haben. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 78,63 EUR. Während des zweiten Lockdowns hätten die Parteien die Leihe eines Spinning-Bikes vereinbart, so dass die Beklagte für die Zeit der Zurverfügungstellung des Rades eine Erstattung ihrer Beiträge nicht verlangen könne. Lediglich für den Zeitraum vor Übergabe des Rades (01.11.2020 bis 06.11.2020) könne die Beklagte die Erstattung ihrer Beiträge verlangen, mithin in Höhe von 10,73 EUR. Da die Beklagte somit insgesamt nur 89,36 EUR zurückverlangen könne und dem ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 460 EUR gegenüberstehe, sei die Widerklage der Beklagten unbegründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel – Abweisung der Klage und Erfolg der Widerklage – weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe die Dauer des zweiten Lockdowns anhand der einschlägigen saarländischen Coronaschutzverordnungen ermitteln müssen. Außerdem sei der Erstrichter zu Unrecht und aufgrund unzureichend ermittelter Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, die Parteien hätten eine Verlängerung der Vertragsdauer vereinbart. Der Klägerin habe für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 überhaupt kein Vergütungsanspruch zugestanden, auf den sie hätte verzichten können. Denn durch die Infektionsschutzverordnung, die Fitnessstudios untersagte, ungeimpfte Personen dort trainieren zu lassen, sei die Leistungserbringung der Klägerin objektiv unmöglich geworden. Das Verbot habe weder im Verantwortungsbereich der Klägerin noch in dem der Beklagten gelegen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Impfung über sich ergehen zu lassen, um der Klägerin ihre Leistungserbringung zu ermöglichen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 67,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR an die Beklagte verurteilt wird. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des streitgegenständlichen Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage, dem Klageantrag insgesamt stattzugeben. Sie verfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihr ursprüngliches Klageziel – Zahlung des Entgeltes für 10 Monate – weiter. Sie ist der Auffassung, ein außerordentliches Kündigungsrecht habe der Beklagten nicht zugestanden. Wenn diese sich entschieden habe, sich nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, sei dies ihr gutes Recht gewesen, habe sie jedoch nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Während des zweiten Lockdowns sei die Schließung durch die Leihe des Spinning-Bikes kompensiert worden. Durch die vereinbarte Ruhezeit habe sich die Vertragslaufzeit bis Ende Januar 2023 verlängert. Selbst wenn man dies verneine, stünde der Klägerin derselbe Betrag zu, da sie dann die für den Zeitraum der eingetragenen Ruhezeit entstandenen Entgelte – ebenfalls für 4 Monate – verlangen könne. Das Amtsgericht habe jedoch irrig eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten angenommen. Denn eine Zahlung der Beklagten während des ersten Lockdowns von März bis Mai 2020 habe mangels Vertragsverhältnisses nicht stattgefunden. II. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und mithin zulässig. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO statthaft und ebenfalls fristgerecht im Sinne des § 524 Abs. 3 ZPO begründet, so dass auch sie zulässig ist. In der Sache haben weder die Berufung noch die Anschlussberufung, denen jeweils konkludent der Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu entnehmen ist, Erfolg. 1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Amtsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag als Gebrauchsüberlassungsvertrag (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –, Rn. 17, juris) und § 535 Abs. 2 BGB als Grundlage für den klägerischen Zahlungsanspruch herangezogen. 2. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fitnessstudio-Vertrag erst zum 31.01.2023 endete und hat dabei – konkludent – richtigerweise angenommen, dass der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des Fitnessstudiovertrags nicht zustand (BGH, Urteil vom 19.04.2023 – XII ZR 24/22 –, Rn. 12, juris). Von einem solchen Recht ist die Beklagte, die die Kündigung zu dem aus ihrer Sicht geltenden Vertragsende ausgesprochen hat, erkennbar auch selbst nicht ausgegangen. 3. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der Erstrichter zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vertragsverhältnis von Dezember 2021 bis März 2022 einvernehmlich aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zum Ruhen gebracht wurde. a) Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9). b) Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise mit den umfangreichen persönlichen Anhörungen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Beklagten auseinandergesetzt und hat diese in seinem Urteil umfassend gewürdigt. Dass im November 2021 zwischen der Geschäftsführerin und der Beklagten ein Telefonat geführt wurde, in dem es um die 2G-Regelung in Fitnessstudios ging, ist unstreitig. Die Beklagte selbst gab in ihrer Anhörung an, es sei vieles in diesem Telefonat besprochen worden. Die Geschäftsführerin der Klägerin bekundete glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie sich angesichts der Vielzahl der damals in diesem Kontext geführten Telefonate an das konkrete mit der Beklagten nicht mehr erinnern könne. Die Beklagte war sich in ihrer Angabe sicher, dass vereinbart worden sei, bis März keine Beiträge abzubuchen. Diese Angaben der Beklagten hat die Geschäftsführerin der Klägerin als richtig bestätigt (Bl. 113 d. A.). 4. Ebenfalls zu Recht ist das Erstgericht sodann davon ausgegangen, dass sich die Vertragslaufzeit um die Dauer der Ruhezeit, das heißt von Oktober 2022 bis Januar 2023, verlängert hat. Dabei durfte das Amtsgericht auch auf eine – im Verhältnis zu § 313 BGB vorrangige – ergänzende Vertragsauslegung zurückgreifen. a) Die Beklagte ist nicht nach § 326 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Denn der Klägerin ist – anders als die Berufung meint – ihre Leistung nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Unmöglichkeit liegt nur vor, wenn die geschuldete Leistung selbst untersagt ist (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 275 BGB (Stand: 02.08.2024), Rn. 38). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 nicht der Fall gewesen, die Klägerin konnte ihre vertraglich geschuldete Leistung vielmehr – wenn auch mit Einschränkungen – anbieten, so dass keine Unmöglichkeit gegeben ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22 –, juris). b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Fitnessstudios gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend hat, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird (BGH, VersR 2022, 887), kommt schon wegen fehlender Unmöglichkeit und wegen des Vorrangs der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zum Zuge. Es kann dann auch dahinstehen, ob das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05.04.2022 (Bl. 70 ff. d. A.) den Anschein erweckt, als habe die Klägerin einseitig eine Vertragsanpassung vorgenommen. c) Im Vertrag der Parteien – modifiziert durch die telefonische Absprache im November 2021 – liegt eine Regelungslücke vor. Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, was gelten soll, wenn die Beklagte aufgrund von Beschränkungen im Rahmen einer Pandemie das Angebot der Klägerin nicht wie vorgesehen nutzen kann. Ohne Vervollständigung des Vertrags ist es deshalb nicht möglich, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Diese ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22 –, juris). Hier stehen sich aus einer objektiv-generalisierenden Sicht das Interesse der Beklagten, nicht für eine Leistung zahlen zu müssen, die sie persönlich nicht in Anspruch nehmen kann, und das Interesse der Klägerin, mit dem Betrieb ihres Studios Einnahmen zu erzielen, gegenüber. Die Parteien haben – quasi in einem ersten Schritt – vereinbart, dass die Beklagte für den Zeitraum der Beschränkung keine Beiträge zu zahlen braucht; damit wurde jedoch nur den Interessen der Beklagten entsprochen. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist dann konsequent anzunehmen, dass die Klägerin nicht gänzlich auf ihren – eben nicht entfallenen (siehe oben) – Vergütungsanspruch verzichtet; denn dann wären ihre Interessen gänzlich unberücksichtigt geblieben. Es gleicht die beiderseitigen Interessen vielmehr aus, wenn die Klägerin ihren Anspruch auf einen Zeitraum verschiebt, in dem der Beklagten ihrerseits die Inanspruchnahme der Leistung wieder möglich ist. Dann stehen sich – wie von den Parteien ursprünglich gewollt – Leistung und Gegenleistung gegenüber. Eine solche ergänzende Auslegung liegt zudem vor dem Hintergrund nahe, dass nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten die AGB der Klägerin durchaus Ruhezeiten vorsahen (Bl. 67 d. A.) und Parallelen zu einer Konstellation bestehen, in der ein Kunde länger erkrankt und deshalb nicht trainieren kann (vgl. hierzu AG Marburg, Urteil vom 15.02.2022 – 9 C 715/21 –, juris). Nicht zuletzt wird auf diesem Wege – objektiv-generalisierend betrachtet – berücksichtigt, dass pandemiebedingte Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen eine Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren, für die keine der beiden Vertragsparteien verantwortlich gemacht und daher das damit verbundene Risiko regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 19.04.2023 – XII ZR 24/22 –, Rn. 12, juris). 5. Zutreffend ist das Amtsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten für die während des zweiten Lockdowns entrichteten Entgelte ganz überwiegend (vgl. Ziffer 6 a)) kein Anspruch auf Erstattung zusteht. Denn zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Leihvertrag über ein Spinning-Bike als Kompensation geschlossen. Zweck eines Fitnessstudio-Vertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit (BGH, Urteil vom 19.04.2023 – XII ZR 24/22 –, Rn. 18, juris). § 2 des Leihvertrags kann nur so verstanden werden, dass die – an sich unentgeltliche – Leihe eine Kompensation dafür darstellt, dass das Studio geschlossen war und die Beklagte nicht dort trainieren konnte. Dass kein Entgeltanspruch zugunsten der Klägerin entstehen sollte, kann dabei zwanglos so verstanden werden, dass gerade für die Leihe kein zusätzlicher Entgeltanspruch begründet werden sollte. Auf den Anspruch aus dem Fitnessstudio-Vertrag lässt dies keine zwangsläufigen Rückschlüsse zu. Wenn die Klägerin damit ihrerseits die Unmöglichkeit ihrer eigentlichen Leistungserbringung ausglich und – mit Einverständnis der Beklagten – eine andere Leistung erbrachte, um dem ursprünglichen Zweck bestmöglich zu genügen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie dann auf die Gegenleistung der Beklagten hätte verzichten sollen. Die Beklagte konnte indes in ihrer persönlichen Anhörung die Details des Leihvertrags nicht mehr erinnern; insbesondere wusste sie nicht mehr, ob besprochen wurde, dass die Beiträge weiterlaufen sollten (Bl. 113 f. d. A.). Demgegenüber konnte die Geschäftsführerin der Klägerin glaubhaft und detailliert bekunden, dass es ausnahmslos Praxis war, dass im Falle von Leihverträgen während des Lockdowns immer die monatlichen Beiträge weitergezahlt wurden (Bl. 110 ff. d. A.). Mit Blick auf die individuelle Vereinbarung der Parteien kann im Ergebnis dann die zwischen den Parteien streitige Frage nach dem konkreten Endzeitpunkt des zweiten Lockdowns (25.04.2021 laut Beklagter, 11.04.2021 laut Klägerin) dahinstehen, da laut Vertrag die Leihe bis zur Wiedereröffnung des Fitnessstudios als Kompensation fortbestehen sollte. 6. Zutreffend hat das Amtsgericht eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 89,36 EUR angenommen. a) Nicht zu beanstanden und von der Anschlussberufung der Klägerin auch nicht angegriffen ist die Annahme des Amtsgerichts, dass der Beklagten für die 6 Tage vor Abschluss des Leihvertrages und Übergabe des Rades im November 2020 ein Erstattungsanspruch zusteht. Denn in diesem Zeitraum, der noch nicht durch eine Vereinbarung der Parteien überlagert wurde (vgl. Ziffer 5), lag auf Seiten der Klägerin unstreitig Unmöglichkeit vor, so dass die Beklagte nach § 326 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei wurde. Der vom Amtsgericht für diese 6 Tage errechnete Betrag – 10,73 EUR – wird nicht angegriffen und begegnet auch sonst keinen Bedenken. b) Darüber hinaus hat die Kammer auch von einer weiteren Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 78,63 EUR auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch der Beklagten aus § 326 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 BGB herrührt oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Beklagte ihr für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 keine Beiträge schuldete. Die Kammer hat indes aus prozessualen Gründen zu unterstellen, dass diese Zahlungen erfolgt sind. aa) Zwar bestreitet die Klägerin eine solche Zahlung; dieser Vortrag ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als im Berufungsrechtzug neu zurückzuweisen, da diese Zahlung als im ersten Rechtszug unstreitig anzusehen und ein Zulassungsgrund insoweit nicht ersichtlich ist. bb) Das Amtsgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt: „Die Klägerin buchte im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 … Mitgliedsbeiträge von dem Konto der Beklagten ab.“ Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 - V ZR 179/94, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04, juris). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09, juris; Urteil vom 06.06.2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659, Tz. 17; Urteil vom 18.07.2013 - III ZR 208/12, MDR 2013, 1115; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14, juris). Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2018 – 8 U 203/17, Rn. 27, juris). In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es unter Ziffer II. A. 2. a. cc. aaa. indes: „Für den Zeitraum des ersten Lockdowns hat die Beklagte erfolgreich mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 78,63 EUR aufgerechnet. … Unstreitig hat die Klägerin während des ersten behördlichen Lockdowns weiterhin Beiträge von der Beklagten im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 eingezogen.“ cc) Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich. Soweit entsprechende Feststellungen unzutreffend sind, kann dem nicht mit der im Rechtsmittel erhobenen Verfahrensrüge begegnet werden, Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg der Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO offen (BGH, Urteil vom 15.06.1989 – VII ZR 14/88 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003 – 12 U 211/02 –, juris; Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 320 Rn. 1, beck-online). dd) Zwar trifft es – wie die Klägerin anführt – zu, dass § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO die Anforderungen an die Berufungsgründe umschreibt, mit denen der Berufungskläger Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung wecken und auf eine weiter gehende oder abweichende Feststellung durch das Berufungsgericht (§ 529 Abs. Nr. 1 Halbs. 2 ZPO) hinwirken will. Die Vorschrift des § 520 ZPO regelt dabei die zeitlichen, förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung, von deren Erfüllung die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt (§ 522 Abs. 1 ZPO) (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 520 Rn. 1, beck-online). Der Variante des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO kommt eigenständige Bedeutung nur in den Fällen zu, in denen trotz ordnungsgemäßen Verfahrens Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, etwa weil die angebotenen Beweise zwar vollständig erhoben, aber nicht richtig gewürdigt worden sein sollen (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 520 Rn. 34, beck-online). Dies kann der Fall sein, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 2004, 1876, beck-online). Nicht ausreichend ist es, nur den Tatbestand des Ersturteils als unrichtig zu rügen, dafür gibt es – was hier zum Tragen kommt – das Berichtigungsverfahren nach §§ 314, 320 ZPO (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520, Rn. 35). Denn vorliegend geht es nicht um eine fehlerhafte Beweiswürdigung und damit fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 24.01.2023 vorgetragen, die Klägerin habe während der coronabedingten Schließzeiten (laut Beklagter 28.03.2020 bis 18.05.2020 und 02.11.2020 bis 25.04.2021) die Mitgliedsbeiträge vom Konto der Beklagten abgebucht. Dies ist von der Klägerin unbestritten geblieben; diese replizierte mit Schriftsatz vom 13.02.2023 lediglich „Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin während der „Lockdowns“ weiterhin Beiträge einzog.“ Mit Beschluss vom 15.11.2023 hat das Amtsgericht sodann noch eigens darauf hingewiesen, dass es von einem Einzug der Mitgliedsbeiträge während des ersten Lockdowns ausgeht; auch daraufhin blieb diese Tatsache von Seiten der Klägerin unbestritten. Das Amtsgericht hat dies in seinem Urteil dann zu Recht als unstreitig vorausgesetzt, und zwar ohne insoweit eine Beweiswürdigung vornehmen zu müssen. Ein Einzug von Mitgliedsbeiträgen vor Vertragsschluss war – mag es auch ungewöhnlich erscheinen – denklogisch jedenfalls auch nicht ausgeschlossen. ee) Zwar erbringt der Tatbestand nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz und schließt abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz nicht per se aus (BGH, Urteil vom 10.06.2021 – III ZR 38/20 –, Rn. 19, juris). Dies findet seine Grenzen jedoch in den §§ 530, 531 ZPO. In der Berufungsinstanz liegt kein zwischen den Parteien unstreitiger Vortrag dahingehend vor, dass Beiträge im Zeitraum März bis Mai 2020 nicht eingezogen wurden. Die Berufungsbegründung der Beklagten greift vielmehr den vom Amtsgericht für die Dauer des ersten Lockdowns in der Zeit vom 28.03.2020 bis 18.05.2020 zuerkannten aufrechenbaren Gegenanspruch in Höhe von 78,63 EUR ausdrücklich auf. Damit fällt der Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitraum in den Anwendungsbereich des § 531 Abs. 1 ZPO; ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich. 7. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Kosten folgt aus Verzug, nachdem für die Leistung der Beklagten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB, der Zinsanspruch der Klägerin aus §§ 288, 291 BGB. 8. Der Beklagten steht hingegen kein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Der von ihr behauptete Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls an einem vorwerfbaren Verhalten der Klägerin; eine andere Anspruchsgrundlage benennt die Beklagte nicht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).