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Urteil

13 S 55/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0905.13S55.24.00
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Leitsätze
Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (Anschluss BGH, Urteile vom 16. Juli 2024 - VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23).(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 29.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen – 4 C 23/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (Anschluss BGH, Urteile vom 16. Juli 2024 - VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23).(Rn.26) 1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 29.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen – 4 C 23/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht als Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrschulfahrzeugs --- mit dem amtlichen Kennzeichen --- gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.07.2023 in --- ereignete. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ---, welches infolge von Unachtsamkeit seines Fahrers auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten der --- vom 16.08.2023 (Bl. 6 ff. d. BA) betrugen die Nettoreparaturkosten 3.136,94 EUR, die Wertminderung wurde auf 550 EUR geschätzt. Der Kläger, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, bezifferte den ihm entstandenen Schaden wie folgt: Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.136,94 EUR, Wertminderung in Höhe von 550 EUR, Nutzungsausfall in Höhe von 195 EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 998,24 EUR netto. Der Kläger hat – soweit zweitinstanzlich noch von Belang - die Auffassung vertreten, die Wertminderung sei keine Schadensersatzposition im Sinne des § 249 BGB, sondern vielmehr ein Entschädigungsanspruch im Sinne des § 251 BGB, so dass trotz Vorsteuerabzugsberechtigung die Mehrwertsteuer zu erstatten sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.880,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 454,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023 zu zahlen. Nachdem die Beklagte mit Wertstellung zum 30.01.2024 auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 2.641,67 EUR, auf die Sachverständigenkosten einen Betrag in Höhe von 998,24 EUR, auf die Wertminderung einen Betrag in Höhe von 462,18 EUR und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren einen Betrag in Höhe von 454,20 EUR sowie mit Wertstellung zum 26.03.2024 weitere 509,57 EUR gezahlt hatte, hat der Kläger die Klage teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.880,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023, abzüglich mit Wertstellung zum 30.01.2024 gezahlter 4.102,09 EUR sowie mit Wertstellung zum 26.03.2024 gezahlter 509,57 EUR, zu zahlen. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen angeschlossen und beantragt, im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Wertminderung sei um die Mehrwertsteuer von 19 % zu bereinigen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage, soweit keine Erledigung eingetreten ist, abgewiesen. Es hat – unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung sowie Kommentierungen – ausgeführt, die Wertminderung stelle einen unmittelbaren Sachschaden dar, welcher mangels Möglichkeit der Naturalrestitution gemäß § 251 BGB durch Entschädigung in Geld auszugleichen sei. Der Anspruch aus § 251 BGB richte sich auf Ersatz des Wertinteresses, also des Wertes des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Dabei sei entgegen der Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, ob der beschädigte PKW dem Betriebsvermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers angehöre. Denn hiervon hänge die Höhe der schadensbedingten Wertminderung des Geschädigten-Vermögens ab. Bei dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs handele es sich – außer im Falle einer Privatentnahme – um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Unternehmer bei einem Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs von dem erzielten Kaufpreis Umsatzsteuer abführen müsse und somit im Vergleich zu einem privaten Verkäufer nur den um die Umsatzsteuer verminderten Gesamtverkaufspreis erzielen könne. Damit wirke sich bei einem Unternehmer, der das Fahrzeug zuvor regelmäßig auch unter Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG erworben habe, eine unfallschadensbedingte merkantile Wertminderung entsprechend geringer aus. Soweit das Amtsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung verneint hat, ist dies nicht Gegenstand der Berufung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter sein Ziel, die Wertminderung inklusive Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.Die Wertminderung falle nicht unter § 249 BGB, sondern diene der Kompensation eines niedrigeren Kaufpreises beim Weiterverkauf. § 251 BGB enthalte anders als § 249 BGB keine Regelung zur Mehrwertsteuer. Die Wertminderung sei steuerneutral und außerdem keine Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, Az: 4 C 23/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 87,82 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Rahmen der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Beklagten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz des eingetretenen merkantilen Minderwerts an seinem unfallbeschädigten Fahrzeug zusteht. Denn die fehlende Unfallfreiheit eines Fahrzeugs kann auf dem Markt mit einem nicht unerheblichen Preisabschlag verbunden sein, auch wenn das Fahrzeug vollständig und ordnungsgemäß wiederinstandgesetzt worden ist. Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge oft einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor besteht. Die dadurch entstehende Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös vor dem Unfall und dem nach der Reparatur hat der Schädiger zusätzlich zum Herstellungsaufwand zu ersetzen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.06.2024), Rn. 168). 2. Zu Recht hat die Erstrichterin für den Ausgleich der Wertminderung auf § 251 (genau: Abs. 1 Alt. 2) BGB abgestellt, da dieser nicht Teil der Herstellung nach § 249 BGB ist, sondern vielmehr Wertersatz, der infolge der nur ungenügenden Wiederherstellung zu leisten ist (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.06.2024), Rn. 168). Dies wird auch von keiner Seite in Zweifel gezogen. 3. Zutreffend ist das Amtsgericht weiter im Ergebnis davon ausgegangen, dass von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen ist (BGH, Urteile vom 16. Juli 2024 – VI ZR 243/23 –, Rn. 5 und – VI ZR 205/23 –, Rn. 16, juris; auch schon zuvor wohl h.M., so z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023 – 20 S 23/22 –, Rn. 23, juris; LG Essen, Urteil vom 7. April 2021 – 17 O 329/18 –, Rn. 58, juris; LG Dortmund, SVR 2023, 266). a) Zwar trifft es zu, dass der Minderwert selbst nicht steuerpflichtig ist. Wird der Minderwert regelmäßig als „steuerneutral“ bezeichnet, bedeutet dies, dass es sich bei dem Unfallereignis nicht um eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG handelt, so dass kein steuerbarer Umsatz vorliegt, mithin durch den Unfall keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – VI ZR 205/23 –, Rn. 12, juris; LG Dortmund, Urteil vom 8. November 2022 – 21 O 363/21 –, Rn. 19, juris). Der Minderwert soll den Verlust ausgleichen, der dem Geschädigten beim Verkauf seines (reparierten) Kfz infolge der fehlenden Unfallfreiheit entsteht. Ist – wie meist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier (Bl. 17 d. BA) – durch den Sachverständigen der Minderwert ermittelt, der bei Verkauf des reparierten Fahrzeugs auf dem Markt weniger zu erzielen ist, enthält dieser einen Umsatzsteueranteil, der beim Vorsteuerabzugsberechtigen nur einen „durchlaufenden Posten“ darstellt und diesen bei Erstattung durch den Schädiger im Endeffekt bereichern würde. Da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwiderliefe, ist der Umsatzsteueranteil aus dem zu erstattenden Betrag herauszurechnen (so auch schon Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.06.2024), Rn. 174; LG Dortmund, Urteil vom 8. November 2022 – 21 O 363/21 –, Rn. 19, juris; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2022 Anm. 1 m.w.N.). b) Da der Ersatz des merkantilen Minderwertes nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist es zumindest missverständlich, insoweit von einem Brutto- oder Nettominderwert zu sprechen. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts nach § 287 ZPO ist vielmehr ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs, in dessen Rahmen von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen ist. Dabei wird geschätzt, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre (BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – VI ZR 205/23 –, Rn. 12 ff., juris). c) Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zur dogmatischen Abgrenzung von Restitution nach § 249 BGB und Kompensation nach § 251 BGB. Denn die Frage, ob sich die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Entschädigung gemäß § 251 BGB übertragen lässt oder nicht, stellt sich für den Ersatz des merkantilen Minderwerts von vornherein nicht. Während der Geschädigte für die Wiederherstellung (etwa die Reparatur oder die Wiederbeschaffung) Umsatzsteuer zahlen muss und das seinen Schaden erhöht, kommt dies bei einem (gedachten) Verkauf der beschädigten Sache, der Grundlage für die Berechnung des merkantilen Minderwerts ist, hingegen nicht in Betracht. Dort wird die Umsatzsteuer, falls sie überhaupt anfällt (nicht beim Verkauf von "privat"), vom Geschädigten vereinnahmt und anschließend abgeführt, stellt sich also nur als durchlaufender Posten dar (BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – VI ZR 205/23 –, Rn. 22, juris). Ohne Abzug des „Umsatzsteueranteils“ käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten, die von dem Wertinteresse, das Gegenstand des Entschädigungsanspruchs aus § 251 BGB ist, nicht erfasst ist. Denn dieses Interesse ist auf Ausgleich der Differenz gerichtet zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – VI ZR 205/23 –, Rn. 16, juris). Auch beim Erwerb hat der Vorsteuerabzugsberechtigte indes zwar zunächst den Bruttobetrag an den Verkäufer zu zahlen, erhält aber zugleich einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus, den er bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen kann. Ihm ist damit auch beim Erwerb lediglich der Nettobetrag real abgeflossen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 4 U 294/22 –, Rn. 75, juris). 4. Da vorliegend – wie üblich und ohne dass die Berufung etwas Abweichendes behauptet – der merkantile Minderwert vom Bruttoverkaufspreis ausgehend geschätzt wurde, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird. Nachdem die Berufung gegen die konkrete, den Nettoverkaufspreis zugrunde legende Berechnung der herauszurechnenden Umsatzsteuer durch die Beklagte (Bl. 67 d. BA), der das Amtsgericht gefolgt ist, keine Einwände vorbringt und Anhaltspunkte für Bedenken diesbezüglich auch nicht ersichtlich sind, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof über die Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts und den Abzug des Umsatzsteueranteils in seinen Urteilen vom 16.07.2024 (Az. VI ZR 243/23 und VI ZR 205/23) entschieden hat. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die erneute Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).