OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 91/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0620.13S91.23.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Der Geschädigte darf sich dabei im Rahmen der „subjektiven Schadensbetrachtung“ an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientieren, ohne sein Augenmerk auf die umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten richten zu müssen (Anschluss BGH, Urteil vom 01. März 2005 - VI ZR 91/04).(Rn.29) (Rn.30) 2. Der Geschädigte kann jedoch auch nicht mehr verlangen, als im Gutachten als Bruttowiederbeschaffungswert ausgewiesen wurde. Wenn im gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer enthalten ist, etwa weil das unfallbeschädigte Fahrzeug üblicherweise nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist, kann der Geschädigte auf diesen Wert keine Umsatzsteuer aufschlagen.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis (27 C 1253/21 (13)) aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Der Geschädigte darf sich dabei im Rahmen der „subjektiven Schadensbetrachtung“ an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientieren, ohne sein Augenmerk auf die umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten richten zu müssen (Anschluss BGH, Urteil vom 01. März 2005 - VI ZR 91/04).(Rn.29) (Rn.30) 2. Der Geschädigte kann jedoch auch nicht mehr verlangen, als im Gutachten als Bruttowiederbeschaffungswert ausgewiesen wurde. Wenn im gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer enthalten ist, etwa weil das unfallbeschädigte Fahrzeug üblicherweise nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist, kann der Geschädigte auf diesen Wert keine Umsatzsteuer aufschlagen.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis (27 C 1253/21 (13)) aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 24.08.2019 auf der Autobahn A 8 bei--- ereignet hat. Die alleinige Verursachung durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger erlitt durch den Unfall an seinem Pkw der Marke BMW 330 d einen wirtschaftlichen Totalschaden, der durch das Sachverständigenbüro --- mit Gutachten vom 28.08.2019 wie folgt beziffert wurde: Wiederbeschaffungswert (steuerneutral): 7.900 EUR (Bl. 12 d.A.) Restwert: 2.250 EUR (Bl. 15 d.A.) Dabei führte der Sachverständige aus, dass üblicherweise vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters nicht im seriösen Kraftfahrzeughandel erhältlich seien. Berücksichtigt werde daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende sogenannte Privatmarkt (Verkauf von Privat an Privat). Beim Verkauf von Privat an Privat falle keine Mehrwertsteuer an. Der angegebene Wiederbeschaffungswert sei der zur Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderliche Betrag. Die Beklagte erstattete an den Kläger unter der Schadennummer --- einen Betrag in Höhe von 5.650 EUR. Der Kläger erwarb unter dem 29.08.2019 ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug, einen BMW 430 d, zu einem Preis von 28.500 EUR brutto (Bl. 34 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn ausgehend vom Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs bis zum 12.11.2019 einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 1.501 EUR zu zahlen. Dies ist Gegenstand der Klage. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob im Gutachten die Umsatzsteuer ausgewiesen sei, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu dem Preis erwerbe, der dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert entspreche. Er könne dann im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangen. Daher stünden ihm weitere 19% aus 7.900 EUR, mithin 1.501 EUR zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.501 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, mehr als den regulierten Wiederbeschaffungsaufwand könne der Kläger nicht ersetzt verlangen. Dieser ergebe sich aus dem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 7.900 EUR abzüglich des Bruttorestwertes in Höhe von 2.250 EUR. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er den ausgewiesenen Restwert erzielt habe. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen, jedenfalls sei ein Freistellungsanspruch nicht zu verzinsen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger rechne seinen Schaden konkret auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung ab, bei der Umsatzsteuer angefallen sei. Er könne mithin - begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs - den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Umsatzsteuer verlangen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Ziel der Klageabweisung vollumfänglich weiter. Vom klägerischen Sachverständigen sei festgestellt worden, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug steuerneutral gewesen sei. Dies habe das erstinstanzliche Gericht unzutreffend gewürdigt, indem es dem Kläger die Umsatzsteuer zugesprochen habe. Vor dem Unfallereignis habe der Kläger ein steuerneutrales Fahrzeug gehabt, durch den Unfall dürfe er nicht in Höhe der Umsatzsteuer bereichert werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des AG Saarlouis vom 29.09.2023 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Bei dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.900 EUR handele es sich um den Nettowiederbeschaffungswert. Der Kläger habe nachweislich ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer erworben, so dass sein Schaden im Wege konkreter Schadensabrechnung in den Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges bestehe. Daher sei der Kläger nicht bereichert, ihm sei vielmehr konkret ein Schaden in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges entstanden. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Höhe des dem Kläger zu erstattenden Schadens nach § 249 Abs. 2 BGB richtet. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Prämisse, dass der Anspruch des Klägers auf Wiederbeschaffung gerichtet ist.Denn ist das Kfz zerstört oder liegt ein sonstiger technischer Totalschaden vor, weil eine Reparatur technisch nicht möglich oder keine Betriebssicherheit gewährleistet ist - wie im vorliegenden Fall unstreitig -, beschränkt sich die Wiederherstellung auf die Wiederbeschaffung. 3. Richtigerweise hat das Amtsgericht angenommen, dass sich die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Nach dieser Vorschrift schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit des für Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrages auf die tatsächlich angefallene Steuer beschränken, ungeachtet der Frage, welchen möglichen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (vgl. BT-Drs. 14, 7752, S. 13). Damit erlaubt auch die fiktive Schadensabrechnung in Folge einer Beschädigung von Sachen den Ersatz von Umsatzsteuer, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sei es durch Reparatur oder sei es durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen ist. Wird also eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 - VI ZR 312/08 - = DAR 2009, 689 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 07.09.2010 - 13 S 89/10). 4. Das Amtsgericht verkennt sodann jedoch den Anwendungsbereich des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04 - und nimmt an, der Kläger könne von der Beklagten Umsatzsteuer aus einem Betrag von 7.900 EUR verlangen. a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04 -, BGHZ 162, 270-276). In diesen Fällen ist grundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05 -, BGHZ 164, 397-401, Rn. 6). Demnach ist unerheblich, ob die Ersatzanschaffung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig erfolgt. Sobald der Preis für das Ersatzfahrzeug den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert erreicht oder übersteigt, ist bei konkreter Schadensabrechnung eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten stets der Bruttobetrag - unter Abzug des Restwerts - zu ersetzen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 02.05.2024), Rn. 105). b) Der Geschädigte darf sich mithin im Rahmen der „subjektiven Schadensbetrachtung“ beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientieren, ohne sein Augenmerk auf die umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten richten zu müssen (BGH, Urteil vom 01.03.2005, a.a.O.). Dann muss der Geschädigte sich jedoch auch an diesem Betrag festhalten lassen und kann nicht mehr verlangen, als im Gutachten als Bruttowiederbeschaffungswert ausgewiesen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob und ggf. in welcher Höhe dieser Wert Umsatzsteuer enthält. Wenn im gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert - wie hier - keine Umsatzsteuer enthalten ist, Brutto- und Nettowiederbeschaffungswert sich also entsprechen, kann der Geschädigte auf diesen Wert keine Umsatzsteuer aufschlagen. Er kann - nur - diesen Wert verlangen, und zwar unabhängig von der Frage, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist. 5. Der Geschädigte kann demnach als - quasi steuerneutralen - Wiederbeschaffungswert nur 7.900 EUR in Ansatz bringen. 6. Dass ein Restwert des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 2.250 EUR in Abzug zu bringen ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es mit dem von der Beklagten regulierten Betrag in Höhe von 5.650 EUR sein Bewenden hat. 7. Mangels eines Schadensersatzanspruchs des Klägers sind die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) ebenfalls unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).