OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 S 16/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2023:0829.13S16.23.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der in § 48 Abs. 1 Nr. 3 lit. a NachbG SL normierten Grenzabstand gilt gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 NachbG SL nicht für einen Wacholderstrauch, dessen Anpflanzung hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen wurde und der diese Einfriedung nicht überragt.(Rn.2) 2. Eine undurchsichtige Einfriedung liegt vor, wenn diese blickdicht ist. Für die Bestimmung der Blickdichtigkeit kommt es auf eine natürliche Blickrichtung an.(Rn.3) 3. Für die Frage, ob eine Anpflanzung eine undurchsichtige Einfriedung überragt, ist der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich.(Rn.5)
Tenor
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 48 Abs. 1 Nr. 3 lit. a NachbG SL normierten Grenzabstand gilt gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 NachbG SL nicht für einen Wacholderstrauch, dessen Anpflanzung hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen wurde und der diese Einfriedung nicht überragt.(Rn.2) 2. Eine undurchsichtige Einfriedung liegt vor, wenn diese blickdicht ist. Für die Bestimmung der Blickdichtigkeit kommt es auf eine natürliche Blickrichtung an.(Rn.3) 3. Für die Frage, ob eine Anpflanzung eine undurchsichtige Einfriedung überragt, ist der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich.(Rn.5) Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Die Erstrichterin hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 lit. a NachbG SL verneint. Zwar wurde der streitgegenständliche Wacholderstrauch unter Verstoß gegen den in § 48 Abs. 1 Nr. 3 lit. a NachbG SL normierten Grenzabstand angepflanzt. Jedoch gilt gem. § 50 Abs. 2 Nr. 1 NachbG SL u.a. diese Norm nicht für Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen. So liegt es hier. a) Eine undurchsichtige Einfriedung liegt – wie schon das Amtsgericht jedenfalls sinngemäß festgestellt hat – vor, wenn diese blickdicht ist (siehe LG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2020 – 13 S 6/20 –, juris, Rn. 26 zur wortlautgleichen Norm des § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG RLP; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2020 – 12 U 113/19 –, juris, Rn. 127 zur ähnlichen Norm des § 20 NRG BW). Der Metallzaun des Klägers erfüllt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, bei einer Draufsicht von vorne diese Voraussetzungen. Dies ergibt sich auch bei Ansicht der beklagtenseits vorgelegten Bilderserie (Bl. 28 ff. d.eAkte). Soweit die klägerseits vorgelegten Bilder (Bl. 40 d.eAkte) – insoweit zweitinstanzlich unstreitig – erkennen lassen, dass man bei einem seitlichen Blick parallel daneben stehend durch den Zaun hindurchschauen kann, ändert dies nichts an den amtsgerichtlichen Feststellungen. Denn hierbei handelt es sich um einen unnatürlichen Blickwinkel. Nach der Systematik der Norm ergibt sich aus einem Vergleich der Nrn. 1, 2 und 4 in § 50 Abs. 2 NachbG SL, dass die Abstandsflächen dann nicht eingehalten werden müssen, wenn keine Störung der angrenzenden Fläche durch die Anpflanzung zu befürchten ist, da der Nachbar keinen anerkennenswerten Grund für die Einhaltung derselben vorbringen kann. Das ist bei der hier einschlägigen Variante erfüllt, wenn bei einer natürlichen Betrachtungsweise im Wege der Draufsicht die Anpflanzung nicht zu erkennen ist. Soweit sich dem klägerseits zitierten Urteil des Landgerichts Mainz vom 30.08.1994 – 6 S 112/93 – entnehmen lässt, dass entscheidend sei, ob die Einfriedung so dicht ist, dass die angrenzend gesetzte Pflanze nicht hindurch wachsen könne, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese findet schon keine Grundlage im Wortlaut der Norm, welche lediglich von einer undurchsichtigen Einfriedung und gerade nicht von einer wachstumsdichten Einfriedung spricht. b) Nach den insoweit bindenden Feststellungen der Erstrichterin überragt der streitgegenständliche Wacholderstrauch auch nicht den klägerischen Metallzaun. Dies zeigen auch die zweitinstanzlich zur Akte gereichten Bilder eindeutig. Insoweit kommt es nach dem Wortlaut der Norm – wie schon das Erstgericht jedenfalls sinngemäß dargelegt hat – auf den hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an. Ob der streitgegenständliche Wacholderstrauch in Zukunft möglicherweise den Metallzaun einmal überragen wird, spielt demnach im Moment keine Rolle. 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht nicht gesondert mit dem klägerseits zitierten Urteil des Landgerichts Mainz vom 30.08.1994 – 6 S 112/93 – auseinandergesetzt hat. Insoweit ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). b) Hier hat sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen Punkt, nämlich der Auslegung des Begriffs „undurchsichtige Einfriedung“ i.S.d. § 50 Abs. 2 Nr. 1 NachbG SL, hinreichend befasst und damit den Kern des klägerischen Vorbringens beachtet. Mehr fordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig begründet ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.