Beschluss
13 S 132/22
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Beantragt nach einer Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers letzterer den Übergang von der Anwartschaftsversicherung auf die Krankentagegeldversicherung, liegt die Beweislast für das weitere Vorliegen der Berufsunfähigkeit - anders als bei dem allgemein im Zivilrecht anerkannten Grundsatz - nicht bei dem Versicherungsnehmer, sondern bei dem Versicherer.(Rn.8)
2. Der Versicherungsnehmer muss jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände offenbaren, welche Rückschlüsse auf die nunmehr nicht mehr vorliegende Berufsunfähigkeit zulassen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt nach einer Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers letzterer den Übergang von der Anwartschaftsversicherung auf die Krankentagegeldversicherung, liegt die Beweislast für das weitere Vorliegen der Berufsunfähigkeit - anders als bei dem allgemein im Zivilrecht anerkannten Grundsatz - nicht bei dem Versicherungsnehmer, sondern bei dem Versicherer.(Rn.8) 2. Der Versicherungsnehmer muss jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände offenbaren, welche Rückschlüsse auf die nunmehr nicht mehr vorliegende Berufsunfähigkeit zulassen.(Rn.8) I) Das Gericht weist die Parteien vorterminlich darauf hin, dass sich die Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Beratung wie folgt darstellen dürfte: 1. Zu Recht hat sich das Erstgericht mit den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AwV i.V.m. § 2 AwV auseinandergesetzt und hierbei untersucht, ob der Kläger noch berufsunfähig i.S.d. § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT 2009 ist. 2. Hierbei ging die Erstrichterin aber unzutreffend davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die fehlende Berufsunfähigkeit seit dem 26.04.2015 trägt. a) Die Frage der Beweislast bei dem beantragten (siehe zum Antragserfordernis: Hütt in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, § 15 MB/KT 2009, Rn. 9) Übergang von der Anwartschaftsversicherung auf die Krankentagegeldversicherung durch den Versicherungsnehmer wurde – soweit ersichtlich – bis jetzt weder in Rechtsprechung noch Literatur behandelt. Die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen erhalten hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte. b) Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip im allgemeinen der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 – II ZR 190/89 –, juris, Rn. 16 m.w.N.); soweit den rechtsvernichtenden wiederum vernichtungshindernde (rechtserhaltende) Tatsachen gegenübertreten, liegt die Beweislast wieder auf der Anspruchstellerseite usw. (anschaulich BGH, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 386/97 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). c) Von diesem Grundsatz sollte hier aus den folgenden Erwägungen jedoch eine Ausnahme gemacht werden: aa) Für den umgekehrten Fall des hiesigen Rechtsstreits – die Beendigung des Krankentagegeldversicherungsverhältnisses aufgrund einer eingetretenen Berufungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers – ist einhellige Meinung, dass der Versicherer die Beweislast hinsichtlich der Frage trägt, ob der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2011 – IV ZR 137/10 –, juris, Rn. 24 a.E.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12 –, juris, Rn. 27; Rogler in: Rüffer|Halbach|Schimikowski, VVG, 4. Auflage 2020, § 15 MB/KT 2009, Rn. 13; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 15 MB/KT 2009, Rn. 31; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 45 Rn. 45; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 22, Rn. 82), mithin, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung gem. § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT 2009 vorliegen. Austariert wird dies dadurch, dass den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast bezüglich der Umstände seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit, die dem Versicherer regelmäßig nicht bekannt sind, trifft, sodass der Versicherungsnehmer die konkrete Ausgestaltung seiner Berufstätigkeit sowie die krankheitsbedingt nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten aufzuzeigen hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12 –, juris, Rn. 28; Rogler in: Rüffer|Halbach|Schimikowski, VVG, 4. Auflage 2020, § 15 MB/KT 2009, Rn. 13; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 45 Rn. 45; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 22, Rn. 82). bb) Diese Wertungen sind auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar. Denn Hintergrund der hier maßgeblichen Regelung zur Anwartschaftsversicherung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 – IV ZR 219/06 –, BGHZ 175, 322-333, juris, Rn. 21), wonach Versicherer den Versicherungsnehmern für die Dauer eines Rentenbezuges wegen Berufsunfähigkeit eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine sogenannte Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und bei Wegfall der Rentenbezugsberechtigung die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses anbieten müssen, da eine Krankentagegeldversicherung, die der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen dient, auch für denjenigen wieder existentielle Bedeutung erlangen kann, der zwar berufsunfähig geworden ist, dies aber nicht für den Rest seines Erwerbslebens bleibt. Diese Rechtsprechung lässt sich nur so verstehen, dass dem Versicherungsnehmer eine Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung so leicht wie möglich gemacht werden muss. Dies lässt sich am besten umsetzen, wenn der Versicherer auch für die hiesige Fallvariante die Beweislast für die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers trägt und der Versicherungsnehmer wiederum im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände zu offenbaren hat, welche Rückschlüsse auf die nunmehr nicht mehr vorliegende Berufsunfähigkeit, beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeit oder den Wegfall des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente nach Genesung, zulassen. Nur durch diese Konstellation sind die Wertungen bezüglich der Beendigung der Krankentagegeldversicherung sowie der Wiederaufnahme bzw. der Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung identisch. cc) Hier hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Umstände festgestellt, die Rückschlüsse auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers zulassen. Denn es hat sich davon überzeugt, dass der Kläger seit dem 26.04.2015 wieder seine Arbeit aufgenommen hat und hierbei die gleichen Tätigkeiten ausübt wie vor seiner Berufsunfähigkeit, ohne dass Anhaltspunkte für einen Raubbau an der Gesundheit des Klägers vorliegen. Zudem bezieht der Kläger – insoweit unstreitig – seit dem 01.07.2015 keine Leistungen mehr aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. das Schreiben der ... vom 07.05.2015, Bl. 40 f. d.A.). dd) Demnach dürfte es nun Sache der Beklagten sein, gegebenenfalls Beweis für die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers anzubieten. II) Die Parteien erhalten Gelegenheit binnen zwei Wochen zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.