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Urteil

13 S 130/20

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Lässt der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers überführen, weil dieser das Fahrzeug selbst überprüfen und den Mangel beseitigen will, kann er die dazu erforderlichen Transportkosten vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB auch dann ersetzt verlangen, wenn jener angesichts der großen Entfernung zum Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, einen erbetenen Vorschuss für die Transportkosten verweigert hat. (Rn.11) (Rn.13)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 7.9.2020 - 28 C 219/20 (70) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.354,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 6.12.2019 sowie 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers überführen, weil dieser das Fahrzeug selbst überprüfen und den Mangel beseitigen will, kann er die dazu erforderlichen Transportkosten vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB auch dann ersetzt verlangen, wenn jener angesichts der großen Entfernung zum Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, einen erbetenen Vorschuss für die Transportkosten verweigert hat. (Rn.11) (Rn.13) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 7.9.2020 - 28 C 219/20 (70) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.354,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 6.12.2019 sowie 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger erwarb bei dem beklagten gewerblichen Autoverkäufer am 12.7.2019 einen gebrauchten Pkw BMW X3 zu 7.900 Euro. Auf einer Fahrt während eines Türkeiurlaubes erlitt das Fahrzeug am 22.7.2019 einen Motorschaden. Der Beklagte verlangte die Vorstellung des defekten Fahrzeugs an seinem Geschäftsbetrieb in ..., lehnte aber eine Kostenübernahme für die Überführung des Kfz aus der Türkei ab und war lediglich bereit, das Fahrzeug vom Wohnort des Klägers in ... abzuholen. Nach einer Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Werkstatt vor Ort in der Türkei ließ der Kläger das Fahrzeug auf seine Kosten zu der Werkstatt des Beklagten überführen. Dieser tauschte den Motor aus und stellte dem Kläger 208,48 Euro in Rechnung, die dieser unter Vorbehalt beglich. Der Kläger, der Ersatz dieses Betrages sowie Aufwendungsersatz für Transportkosten in Höhe von insgesamt 2.354,31 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt, behauptet, während der Fahrt sei es zu einem Knall bei 120 km/h gekommen und anschließend sei der Motor außer Betrieb gewesen. Die örtliche Vertragswerkstatt habe festgestellt, dass im Ölfilter Metallsplitter vorhanden gewesen seien, weshalb der Motor nicht mehr gedreht habe. Für die Überführung seien Kosten in Höhe des geltend gemachten Betrags angefallen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, im Motor habe sich Wasser befunden, was darauf hindeute, dass dieser heiß gefahren worden sei. Der Austausch des Motors sei daher nur kulanzweise erfolgt. Er sei nicht verpflichtet, über die Abholung vom Wohnort des Klägers hinaus Transportkosten zu ersetzen. Andernfalls liefe dies auf eine unzumutbare Belastung mit weltweiten Transportkosten hinaus. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage lediglich bezüglich der Rückerstattung von 208,48 Euro nebst entsprechend geringeren Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zwar werde hier ein Mangel der Kaufsache vermutet, dies berechtige aber den Kläger nicht zum Ersatz seiner Transportkosten. Denn angesichts der großen Entfernung zur Werkstatt des Beklagten und der Höhe der zu erwartenden Transportkosten sei das Nachbesserungsverlangen für den Kläger unzumutbar gewesen mit der Folge, dass er gehalten gewesen sei, das Fahrzeug vor Ort reparieren zu lassen und die Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die Transportkosten als unverhältnismäßig einzuordnen seien. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageantrag weiter. Er wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Erstgerichts, während der Beklagte deren Ergebnis verteidigt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der verauslagten Transportkosten zu. Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- u.a. Kosten zu tragen hat, sind vorliegend erfüllt. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass der gekaufte BMW einen für den Nacherfüllungsanspruch erforderlichen Mangel i.S.d. § 434 BGB aufwies. Bei einem wie hier zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB wird das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 477 Halbs. 1 BGB vermutet, wenn sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) – wie hier in Gestalt eines Motorschadens – gezeigt hat (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09. September 2020 – VIII ZR 150/18 –, juris Rz 27 mwN.). Soweit das Erstgericht der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten, im Motor hätten sich erhebliche Wassermengen befunden, was für ein Fahren trotz steigender Motortemperaturen bis in den roten Bereich spreche, nicht nachgegangen ist, ist dies angesichts der selbst nach Darstellung der Beklagten offenbar nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Motorschaden gleichwohl auf einen Mangel zurückzuführen ist, nicht zu beanstanden und wird auch von der Berufungserwiderung nicht in Frage gestellt. 2. Das Erstgericht ist allerdings davon ausgegangen, der aus der Mangelhaftigkeit gem. § 439 Abs. 1 BGB erwachsene Nacherfüllungsanspruch des Klägers sei am Belegenheitsort der Sache, mithin am Schadeneintrittsort in der Türkei, zu erfüllen gewesen, weil die Verbringung zum Verkäufer angesichts der großen Entfernung für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, mithin unzumutbar war. Deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, das Fahrzeug vor Ort zu reparieren und die hierfür erforderlichen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Hiergegen wendet sich die Berufung mit Recht. a) Der Ort, an dem die Nacherfüllung zu erbringen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB, wonach bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16 –, juris, Rz. 21 mwN). Damit wäre hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Ort der Niederlassung des Beklagten als Nacherfüllungsort anzunehmen (vgl. BGH aaO zum Erfüllungsort beim Gebrauchtwagenkauf; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12 –, juris zum Kauf eines gebrauchten Motorkajütbootes mit Trailer). b) Allerdings ist die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABL. 1999 L 171 - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) bei der rechtlichen Bewertung eines Verbrauchsgüterkaufs zu berücksichtigen. Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie zwar keine Regelung über den Erfüllungsort enthält, dass aber das nationale Gericht verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften zum Erfüllungsort so auszulegen, dass diese mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar sind. Danach muss der Erfüllungsort für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 23. Mai 2019 – C-52/18 –, juris „Fülla“). c) Ob sich vor diesem Hintergrund der Erfüllungsort, wie das Erstgericht annehmen will, vorliegend auf den Belegenheitsort des defekten Fahrzeugs verlagert hatte, ist zumindest zweifelhaft. Zwar bedeutete eine Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers hohe Transportkosten und nicht unerheblichen Organisationsaufwand für den Kläger (ähnlich wohl auch Looschelders, JA 2020, 61, 63; Augenhofer, NJW 2019, 1988, 1990 mwN). Jedoch ist zu beachten, dass im deutschen Recht die Unannehmlichkeit aus der Transportverpflichtung, die sich – wie hier – aus der großen Entfernung und der Sperrigkeit des Kaufgegenstands für den Käufer ergibt, dadurch ausgeglichen wird, dass dem Käufer – anders als dies die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht – ein Vorschussanspruch hinsichtlich der Transportkosten zusteht (§§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 4 BGB). Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers auch dann vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 aaO). Dies spricht dafür, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit richtlinienkonform ist (so wohl auch Feldmann EuZW 2019, 601). d) Die Frage kann indes letztlich offenbleiben. Denn auch wenn die Nacherfüllung am Belegenheitsort hätte erbracht werden müssen, bleibt es den Parteien überlassen, sich auch noch nachträglich auf einen abweichenden Leistungsort zu einigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 269 Rn. 16 mwN). So läge es hier. Indem der Kläger das Angebot des Beklagten, das Fahrzeug vor Ort zu untersuchen und zu reparieren, angenommen hat, haben sich die Parteien auf den Sitz des Beklagten geeinigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte von vorneherein die Übernahme der Transportkosten abgelehnt hatte. Denn weil der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht bereit gewesen war, das Fahrzeug am Belegenheitsort zu reparieren oder von dort abzuholen, bestand für den Kläger nur die Möglichkeit, die Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 440, 280 BGB nach Nachfristsetzung zu verweigern und die Kosten einer Reparatur vor Ort im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, oder sich – wie geschehen – auf die Nacherfüllung am Ort des Verkäufers einzulassen und die Frage der Transportkostentragung streitig zu belassen. 3. War der Kläger daher berechtigt, das Fahrzeug zur Nacherfüllung zum Sitz des Verkäufers zu verbringen, war jener nach § 439 Abs. 2 BGB zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet. Soweit der Beklagte meint, eine solche Kostentragungspflicht sei ihm nicht zumutbar, weil sie darauf hinauslaufe, dass er selbst die Transportkosten von entlegensten Orten auf der Welt zu ersetzen habe, verkennt er, dass der Verkäufer vor unzumutbarem Nacherfüllungsaufwand geschützt ist, indem er die Nacherfüllung bei unverhältnismäßig hohen Kosten verweigern kann (§ 439 Abs. 4 BGB). Dies gilt eingeschränkt auch für den Verbrauchsgüterkauf, wobei der Verkäufer hier die Nacherfüllung nicht vollständig verweigern, aber den Ersatz von unverhältnismäßig hohen Aufwendungen auf einen angemessenen Betrag beschränken kann (§ 475 Abs. 4 BGB). Ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Variante oder insgesamt wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB aF genannten Kriterien festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17 –, BGHZ 220, 134 Rz. 59 mwN.). Hier sind die im Raum stehenden Aufwendungen für den Beklagten indes schon deshalb nicht unverhältnismäßig hoch, weil er die Instandsetzungskosten, die er mit 5.125,25 Euro beziffert hat, über einen externen Garantiegeber zurückerstattet erhielt. Die für ihn verbleibenden Kosten aus dem Transport und Nebenleistungen sind im insoweit maßgeblichen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand, der dem Verkaufspreis des Kfz von 7.900 Euro entsprechend dürfte, und angesichts der völligen Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs durch den Mangel (vgl. BGHZ 220, 134 aaO Rz. 64 f.) nicht unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn in den Vergleich die Instandsetzungskosten miteinzubeziehen wären. 4. Soweit der Beklagte die Höhe der geltend gemachten Transport- und Nebenkosten bestritten hat, sind diese durch die vom Kläger vorgelegten Belege (Anlagen K4 – K6) hinreichend belegt (§ 287 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Beträge nicht angefallen sind oder unangemessen hoch gewesen wären, hat der Beklagte nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. 5. Nachdem der Beklagte die berechtigte Vorschussanforderung des Klägers endgültig abgelehnt hatte, befand er sich im Schuldnerverzug mit dem Vorschuss (§ 286 ff. BGB). Er hat daher die mit anschließender Einschaltung seines Anwalts entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers zu ersetzen, die sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts der – allein streitigen – Transport- und Nebenkosten in Höhe von 2.562,79 € gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf eine angemessene 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 261,30 € zzgl. 20 € Kostenpauschale und 53,45 € (19% MwSt.) = 334,75 € belaufen. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).