OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 41/13

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2013:0729.13S41.13.0A
1mal zitiert
17Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ersatz des abstrakten Zinsschadens gem. § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten kann wegen der Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht geltend gemacht werden.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) - abgeändert, und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 382,96 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ersatz des abstrakten Zinsschadens gem. § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten kann wegen der Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht geltend gemacht werden.(Rn.6) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) - abgeändert, und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 382,96 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. ... 4. Der weitere Klageantrag, der gerichtet ist auf die Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten zwischen dem Zahlungseingang bei Gericht und dem Eingang eines noch zu stellenden Kostenfestsetzungsantrages, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob diesem ansonsten zulässigen Feststellungsantrag das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Einer gesonderten Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses bedarf es nicht, wenn der Antrag - wie hier - jedenfalls unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.03.2001 - VI ZR 290/00, VersR 2001, 1005 m.w.N.). a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, eine Partei eines Rechtsstreits könne für die Zeit zwischen Zahlungseingang bei Gericht bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes auf von ihr verauslagte Gerichtskosten verlangen. Dieser Anspruch werde insbesondere nicht durch § 104 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791; OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.1999 - 13 S U 87/98, BeckRS 2012, 11444; OLG Brandenburg, NJW-RR 2013, 23; OLG Bremen, Urteil vom 25.06.2010 - 3 U 60/09, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2007 - VI-2 U (Kart) 11/05, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006 - 12 O 165/05, juris; LG Stendal, Schaden-Praxis 2012, 117; AG Trier, JurBüro 2010, 264; AG Bremervörde, Urteil vom 18.04.2012 - 5 C 135/11, zitiert nach juris; AG Bad Segeberg, RuS 2013, 93 mit zustimmender Anmerkung Prelinger, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 4 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 22; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15; Gödicke, JurBüro 2001, 512 ff; wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2005, 63). b) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat demgegenüber in einem Urteil vom 10.07.2012 (8 U 66/11 = ZfS 2013, 45) die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art könne zwar nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden könne aber in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z.B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe aaO; ebenso Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK-ZPO, § 104 Rn. 51.1). c) Andere Teile der Rechtsprechung lehnen die Erstattungsfähigkeit von Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens generell ab. Teilweise wird dies damit begründet, dass der Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein abschließender Charakter zukomme (vgl. Brandenburgisches OLG, Grundeigentum 2012, 1375; AG Köln, NZV 2013, 45; ebenso bereits AG Remscheid, NJW 1958, 348 für die Rechtslage unmittelbar nach Einführung der Vorschrift). Teilweise wird argumentiert, es fehle an der Fälligkeit der Forderung und damit an einer Voraussetzung des Schuldnerverzugs. In Bezug auf die eingezahlten Gerichtskosten sei nämlich zu beachten, dass deren Erstattung gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden könne (vgl. AG Coburg, Urteil vom 14.12.2011 - 14 C 1454/11, juris; AG Köln, NZV 2013, 45). d) Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage bislang offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 28/09, NJW 2011, 2972; Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787). e) Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe annimmt - im Einzelfall ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich angefallener Zinsen als Teil eines Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder eines nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB zu leistenden Schadensersatzes bestehen kann, etwa wegen Eingehens einer Kreditverbindlichkeit zur Finanzierung der Gerichtskosten. Denn einen Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens macht der Kläger hier nicht geltend. Er begehrt vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten. Hierfür fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. aa) Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten wird danach erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liegt - wie hier der Fall - ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehlt es an der Fälligkeit der Forderung und damit an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung. Dem steht nicht entgegen, dass § 103 Abs. 1 ZPO zu den Regelungen über die Kostenfestsetzung zählt, die den prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch betreffen (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 08.01.1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460, und vom 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247). Denn jedenfalls für die Frage der Verzinsung von Prozesskosten enthalten die §§ 103, 104 ZPO nach Auffassung der Kammer eine abschließende Regelung. bb) Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab zu verzinsen sind. Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber sich bei Einführung dieser Regelung (vgl. hierzu BT-Drs. 2/2545 in der Fassung der Beschlüsse des Rechtsausschusses, BT-Drs. 2/3378, S. 5; vgl. auch Quardt, MDR 1958, 21, 22) wie auch der späteren Anpassung der Zinshöhe an den Zinssatz des § 288 BGB (vgl. hierzu Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG vom 27.07.2001, BGBl. I, S. 1887, 1888; BT-Drs. 14/4722, S. 74) mit der Frage nach einer abschließenden, insbesondere § 288 BGB ausschließenden Wirkung auseinandergesetzt hat. Für eine solche Wirkung sprechen indes folgende Erwägungen: In Rechtsprechung und Literatur entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Erstattung von reinen Prozesskosten grundsätzlich nur im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Maßgabe der prozessrechtlichen Kostentragungsregelungen erfolgen kann. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kommt daneben regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., vor § 91 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 103 Rn. 54; Staudinger/Löwisch/ Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, § 286 Rn. 231; Schneider, MDR 1981, 353, 354). Die Zuerkennung eines materiell-rechtlichen Verzinsungsanspruchs nach § 288 BGB neben § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO würde deshalb eine Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Kostenfestsetzung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit reiner Prozesskosten darstellen. Zwingende Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, vermag die Kammer angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung zum Zinsbeginn in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu erkennen (zur Verdrängung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei abschließendem Charakter des Prozessrechts vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.02.2011 - VIII ZR 80/10, ZfS 2011, 567 ff; Urteil vom 09.02.2012 - VII ZB 95/09, ZfS 2012, 282, jeweils m.w.N.). Zum einen wird dem Anliegen, dass die Partei, die Beträge in einem Prozessverfahren investiert, diese verzinst verlangen kann, durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu bereits Quardt, MDR 1958, 21). Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Verzinsung unabhängig von sonstigen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfolgt, mithin sichergestellt ist, dass eine Verzögerung in der Bearbeitung eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrages nicht zulasten des jeweiligen Antragstellers geht. Zum anderen sprechen auch prozesswirtschaftliche Gründe für den Ausschließlichkeitscharakter der Verzinsungsregelung in § 104 ZPO. Wollte man nämlich einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 288 BGB neben der Verzinsung gemäß § 104 ZPO anerkennen, so würde dies dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Forderung selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Dies würde dazu führen, dass u.U. ein anderes Gericht über die Wirksamkeit der Forderung unabhängig vom ursprünglichen Verfahren und dessen Ausgang befinden und dabei gleichzeitig inzidenter die im ursprünglichen Verfahren maßgebliche Rechtslage überprüfen müsste. Eine solche Situation kann - unabhängig von der Frage der Rechtskraft und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen - schon unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht gewollt sein. Der Prozesswirtschaftlichkeit entspricht es vielmehr, die Beurteilung der Verzinsung von Prozesskosten dem gesetzlich vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfahren vorzubehalten, das Teil des Rechtszuges ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09, ZfS 2011, 223, 224 m.w.N.), in dem diese Kosten angefallen sind. Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt sich danach auch vor diesem Hintergrund als eine bewusste und abschließende Entscheidung zugunsten einer bestimmten Verzinsung von Prozesskosten dar. ...