Urteil
13 S 173/12
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2013:0328.13S173.12.0A
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Leitsätze
1. Der Geschädigte verliert seinen Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn er nur einen Teil des Schadens nach § 34 Satz 1 BJagdG rechtzeitig angemeldet hat, eine Schadensabgrenzung nicht mehr möglich ist und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, 5. Mai 2011, III ZR 91/10).(Rn.11)
2. Die Frist zur Klageerhebung in jagdrechtlichen Verfahren (hier: § 67 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes, DV-SJG) steht einer Erweiterung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO im Prozess nicht entgegen.(Rn.9)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte verliert seinen Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn er nur einen Teil des Schadens nach § 34 Satz 1 BJagdG rechtzeitig angemeldet hat, eine Schadensabgrenzung nicht mehr möglich ist und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, 5. Mai 2011, III ZR 91/10).(Rn.11) 2. Die Frist zur Klageerhebung in jagdrechtlichen Verfahren (hier: § 67 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes, DV-SJG) steht einer Erweiterung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO im Prozess nicht entgegen.(Rn.9) 1. Die Berufung des Klägers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der Beklagte die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. Unter dem 06.12.2011 meldete er gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde ... Schwarzwildschäden an. In seiner Schadenmeldung teilte er mit, dass er die Schäden am 02.12.2011 festgestellt habe. Der Bürgermeister informierte hierüber den Beklagten. Auf der Grundlage eines Ortstermins vom 27.02.2012 erließ der Bürgermeister der Gemeinde ... am 01.03.2013 einen Vorbescheid über Wildschäden, mit dem für eine Fläche von 109 ar die Ersatzpflicht des Beklagten und ein Schaden in Höhe von 654,- € festgestellt wurden. Mit seiner Klage, die am 09.03.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger zunächst den Ersatz eines weiteren Schadens von 654,- €, durch Schriftsatz vom 11.05.2012 den Ersatz von 3.518,91 € (Gesamtschaden 4.172,91 ./. 654,-) nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, vor dem 28.11.2011 seien keine nennenswerten Wildschäden vorhanden gewesen. Anders als der Wildschadensschätzer im Vorverfahren angenommen habe, betrage die Wildschadensfläche 3 ha und auch die Höhe des zu ersetzenden Schadens sei zu gering bemessen. Der Beklagte hat behauptet, die Schäden seien bereits in erheblichem Umfang Ende Oktober/Anfang November 2011 vorhanden gewesen. Zudem sei überhaupt kein Schadensersatz zu leisten, da es sich um Brachflächen handele, für die der Beklagte Subventionen erhalte. Der Kläger habe im Übrigen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da er dem Beklagten nicht gestattet habe, den Wildschaden selbst zu beseitigen. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einer Forderung von 912,30 €, die er damit begründet hat, dass der Kläger eine Fläche von 60,82 ar, an der der Beklagte das alleinige Nutzungsrecht habe, ohne Berechtigung abgemäht und das Mähgut beseitigt habe. Er hat schließlich die Auffassung vertreten, die Klageerweiterung vom 11.05.2012 sei außerhalb der Klagefrist erfolgt und daher unzulässig. Der Beklagte hat unter dem Aktenzeichen 26 C 107/12 beim Amtsgericht Merzig Klage gegen den Kläger erhoben mit dem Antrag, den Vorbescheid der Gemeinde ... aufzuheben. Das Amtsgericht hat dieses Verfahren mit dem vorliegenden als führendem Verfahren verbunden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen und den Vorbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, der Kläger habe die Einhaltung der Frist des § 34 Satz BJagdG nicht nachgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er greift hierzu im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Erstgerichts an. Im Übrigen vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15.03.2013 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und auf den als Widerklage zu behandelnden Antrag des Beklagten (vgl. dazu nur OLG Celle, OLG-Report 2007, 854) den Vorbescheid des Bürgermeisters vom 01.03.2013 aufgehoben. 1. Das Amtsgericht ist – wenn auch ohne jede Begründung – davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Diese Feststellung begegnet auch im Hinblick auf die nachträgliche betragsmäßige Erhöhung des ursprünglich eingeklagten Betrages keinen Bedenken. Die darin liegende Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (zur Anwendung der ZPO auf das gerichtliche Nachverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vgl. nur VG Freiburg, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 195; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., § 35 BJagdG Rn. 1; Schuck, Bundesjagdgesetz, § 35 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Auf die Einhaltung der Klagefrist des § 67 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG), wonach gegen den Vorbescheid binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung Klage zu erheben ist, kommt es insoweit nicht an (ebenso Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 35 Rn. 36; a.A. Schuck, Bundesjagdgesetz, § 35 Rn. 41). Denn eine Klageerweiterung wird durch eine Frist zur Klageerhebung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 14.10.1954 – III ZR 346/52, LM § 268 ZPO a.F. Nr. 3, und vom 03.07.1972 – III ZR 84/69, VersR 1973, 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 264 Rn. 13; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 264 Rn. 15; Wieczorek/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 264 Rn. 31). Die klagende Partei kann ihre Anträge vielmehr in dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Prozessordnung erweitern, auch wenn inzwischen eine Klagefrist abgelaufen ist. Die prozessualen Befugnisse der Parteien sind also durch eine rechtzeitig erhobene Klage – wie hier – grundsätzlich nicht beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1972 – III ZR 84/69, VersR 1973, 53). Das gilt jedenfalls, soweit es – wie hier ebenfalls der Fall – an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehlt, die bestimmt, dass bei begrenzter Anfechtung die zugrunde liegende Entscheidung teilweise unantastbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1972 aaO). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Klagefristen bei der Anfechtung von Verwaltungsakten zur Unzulässigkeit einer nach Ablauf der Frist geltend gemachten Klageerweiterung führen (vgl. dazu BVerwGE 40, 25; BVerwG, Urteil vom 30.07.2010 – 8 B 125/09, zitiert nach juris), steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn bei dem Vorbescheid im jagdrechtlichen Vorverfahren handelt es nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen rechtsprechungsähnlichen Akt (vgl. BGHSt 13, 102, 111; VG Freiburg, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 195; AG Freiburg, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 196; Lorz/Metzger/Stöckel aaO § 35 Rn. 2; Schuck aaO § 35 Rn. 20; aA LG Marburg, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 136; Mitzschke/Schäfer aaO § 35 Rn. 24). 2. Ein möglicher Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29, 30 BJagdG) ist hier allerdings gemäß § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. a) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 05.05.2011 – III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 m.w.N.). Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden (BGH aaO). Ist nur ein Teil eines Schadens rechtzeitig gemeldet, ein Teil dagegen versäumt worden, so geht dies zulasten des Geschädigten, wenn sich der Schaden nicht mehr zuordnen lässt und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig ist. Der Geschädigte geht dann seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig (BGH aaO m.w.N.). b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hat insoweit zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass der Kläger – wie er behauptet und wie auch sein Bruder in dessen erstinstanzlicher Zeugenvernehmung bestätigt hat - bereits am 28.11.2011 vereinzelte Wildschäden erkannt habe. Dieser Schaden, zu dessen konkretem Umfang keine beweissicheren Feststellungen getroffen sind, wurde unstreitig nicht rechtzeitig angezeigt. Gegenstand der Schadensmeldung waren vielmehr die – nach Darstellung des Klägers erst am 02.12.2011 bemerkten, großflächigen – Schäden, die dieselben Flächen betrafen. Anhaltspunkte, die eine Abgrenzung der am 28.11.2011 festgestellten von den rechtzeitig angemeldeten Schäden ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige, an dessen Sachkunde die Kammer keine vernünftigen Zweifel hegt, konnte in seiner Anhörung zur Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden keine Angaben machen, da er nicht mehr feststellen kann, welche Schäden am 02.12.2011 bzw. davor vorhanden waren. Eine beweissichere Zuordnung der rechtzeitig angemeldeten Schäden kann mithin nicht mehr vorgenommen werden. Der Sachverständige konnte im Übrigen keinerlei Feststellungen mehr zur Frage treffen, ob überhaupt und in welchem Umfang Schäden am 02.12.2011 vorlagen. Der Kammer sieht sich danach auch zur beweissicheren Feststellung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO außerstande. Ist aber weder eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden noch die Schätzung eines Mindestschadens möglich, geht dies zulasten des Klägers und führt zum Ausschluss des gesamten Schadensersatzanspruchs. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).