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Urteil

13 S 197/09

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2010:0423.13S197.09.0A
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Leitsätze
Für die Folgen einer Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs haftet der Halter nur dann verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn ein Zurechnungszusammenhang mit dem vorherigen Betrieb des Fahrzeugs gegeben ist.(Rn.26) Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und Selbstentzündung liegt nicht mehr vor, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums in völlige Betriebsruhe versetzt worden ist und die Selbstentzündung sich nicht mehr als Nachwirkung des Betriebs, sondern als Folge eines defekten Fahrzeugteils darstellt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.06.2009 - 3 C 1170/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Folgen einer Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs haftet der Halter nur dann verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn ein Zurechnungszusammenhang mit dem vorherigen Betrieb des Fahrzeugs gegeben ist.(Rn.26) Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und Selbstentzündung liegt nicht mehr vor, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums in völlige Betriebsruhe versetzt worden ist und die Selbstentzündung sich nicht mehr als Nachwirkung des Betriebs, sondern als Folge eines defekten Fahrzeugteils darstellt.(Rn.26) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.06.2009 - 3 C 1170/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen, das sich am ... zwischen 11:52 Uhr und 13:45 Uhr in ... ereignet hat. Auf dem Grundstück ... in ... befindet sich eine Halle, die vom Abschleppdienst der Firma ... als abgeschlossener Kfz-Abstellplatz genutzt wird. Das Fahrzeug des Klägers VW Lupo, amtl. Kennzeichen ..., und das vom Beklagten zu 1) gehaltene, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug VW Golf, amtl. Kennzeichen ..., waren unfall- bzw. pannenbedingt in dieser Lagerhalle abgestellt. Im Motorraum des Beklagtenfahrzeuges kam es zu einem Brand, der sich auf den Rest des Fahrzeuges sowie weitere in der Halle abgestellte Fahrzeuge ausbreitete und auch das Fahrzeug des Klägers beschädigte. Dem Kläger entstand hierdurch ein Sachschaden von 1.815,56 €. Der Kläger hat behauptet, der Betrieb des Beklagtenfahrzeuges sei ursächlich für die Beschädigung seines Fahrzeuges gewesen, da es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Fahrt und dem Verbringen des Fahrzeugs in die Halle zu dem Brand gekommen sei. Das zuvor in Betrieb befindliche Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß zum Ruhen gebracht worden. Da die Batterie nicht abgeklemmt worden sei, sei es zu der Selbstentzündung des Pkw gekommen. Möglicherweise sei der Brand auch durch einen Zellenschluss oder Masseschluss der Batterie hervorgerufen worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.815,56 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz liegend ab dem 27.06.2006, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 229,55 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz liegend ab dem 27.06.2006. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, eine Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, da es an einem Betrieb des Fahrzeuges gefehlt habe. Der Pkw des Beklagten zu 1) sei nach dem Abschleppen in der privaten Halle, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, endgültig abgestellt worden und habe sich in völliger Betriebsruhe befunden. Durch Urteil vom 17.06.2009 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verschuldenshaftung der Beklagten ausscheide, so dass allein eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht komme. Eine solche scheide jedoch ebenfalls aus, da sich das Beklagtenfahrzeug bei Ausbruch des Brandes nicht mehr im Betrieb befunden habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Er trägt hierzu vor, das Abstellen des Pkw habe den Betriebsvorgang nicht beenden können, solange die Batterie nicht ordnungsgemäß abgeklemmt und insgesamt der Betriebsvorgang definitiv zu Ende gebracht worden sei. Dies gelte umso mehr, als in der Halle eine Vielzahl an Fahrzeugen untergebracht gewesen sei, womit die Fläche dem öffentlichen Verkehr vergleichbar sei. Ein Verschulden sei dem Beklagten zu 1) zur Last zu legen, da dieser die gebotenen und notwendigen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe. Er hätte die Batterie des Fahrzeuges selbst abklemmen oder eine Drittfirma mit dieser Maßnahme ausdrücklich beauftragen müssen. Der Kläger beantragt, in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.815,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz liegend ab dem 27.06.2006 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz liegend ab dem 27.06.2006, hilfsweise die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 32 UJs 58/06 – wurde zu Informationszwecken beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). 1. Zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten ausscheidet. a) Eine Haftung für eigenes Verschulden aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben. Ausgehend von den nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts kann dem Beklagten zu 1. entgegen der Auffassung der Berufung eine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht vorgehalten werden. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel gegen die Annahme der Berufung, dass den Beklagten zu 1. die Pflicht getroffen habe, die Batterie seines Fahrzeugs selbst abzuklemmen bzw. das Abschleppunternehmen oder eine Drittfirma mit dieser Maßnahme zu beauftragen. Unabhängig von dieser Frage ist aber für die Annahme eines Verschuldens auf Seiten des Beklagten zu 1. iSd. § 276 BGB hier kein Raum. Von einem Unfallbeteiligten, der weder über besondere Kfz-technische Kenntnisse verfügt noch aus laienhafter Sicht konkreten Anlass zu einer solchen Maßnahme hat, kann im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) weder das Erkennen einer Brandgefahr noch deren Abwendung durch das Abklemmen der Fahrzeugbatterie erwartet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein qualifiziertes Abschleppunternehmen mit der Bergung des Fahrzeugs betraut ist. Der Unfallbeteiligte darf in solchen Fällen grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen mit den von einem unfallbeteiligten Kfz ausgehenden Gefahren vertraut ist und hierauf angemessen reagiert. b) Eine Haftung des Beklagten zu 1. nach § 831 BGB, die einen eigenen Verschuldensvorwurf begründen könnte, ist nicht gegeben, da das Abschleppunternehmen als selbstständiger Werkunternehmer und damit nicht als Verrichtungsgehilfe des Erstbeklagten tätig geworden ist (vgl. OLG München, Urt .v. 14.03.2002 – 8 U 5601/01, Schaden-Praxis 2002, 194). c) Auch eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Es ist zwar anerkannt, dass der Abschleppvertrag einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte darstellt, weshalb eine schuldhafte Verletzung von drittbezogenen Vertragspflichten seitens des Abschleppunternehmens dem Auftraggeber im Einzelfall nach § 278 BGB zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1978 – VI 138/76, NJW 1978, 2502 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 23.02.2006 - 12 U 230/05, NZV 2007, 463). Allerdings kann hier von einer Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung des Abschleppvertrages nicht ausgegangen werden. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Leistungsnähe des Klägers zum Abschleppvertrag. Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzverletzungen ebenso ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst (vgl. BGHZ 49, 350, 354; 176, 281, 290 f.; Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 328 BGB Rn. 16). Bei Erteilung des Abschleppauftrages war aber nicht erkennbar, dass dem Kläger gegenüber Sorgfaltspflichten des Inhalts bestehen sollten, sein in der Halle abgestelltes Fahrzeug vor Brandgefahren des abgeschleppten Fahrzeugs zu schützen. Auf die Frage, ob das Abschleppunternehmen hier Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1. gewesen ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Die Feststellung des Erstgerichts, dass auch eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs.1 StVG, § 3 Nr.1 PflVG a.F. ausscheide, ist frei von Rechtsfehlern. Das Amtsgericht hat den Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG nicht verkannt. a) Der Begriff des "Betriebs" iSd. § 7Abs. 1 StVG ist grundsätzlich weit zu fassen; er ist weder auf den Betrieb als nur maschinentechnischen Vorgang noch auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 1Abs. 1 StVG zu beschränken (OLG München, Urt. v. 08.12.1995 – 10 U 4713/95, NZV 1996, 199). Die Haftung nach § 7Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will alle durch den Fahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb entstanden, wenn sich von einem Fahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss jeweils in einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84). Am Schutzzweck der Norm gemessen dauert deshalb der Betrieb des Fahrzeugs fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht; der Betrieb eines Kraftfahrzeugs endet, wenn das Fahrzeug nach Ende der Fahrt außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt oder geparkt wird und sein Motor abgeschaltet und völlig zur Ruhe gekommen ist, so dass von ihm in der Regel keine seinem Betrieb zurechenbare Gefahren für die Abwicklung des Verkehrs ausgehen können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 – 1 U 247/04, NZV 2005, 474 ; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 25. Kap., Rn. 58 f., jew. mwN.; vgl. Urt. der Kammer vom 23.1.2009 - 13 S 165/08). Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 f. mwN.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG in einem Fall abgelehnt worden, bei dem ein fahrunfähiges Kfz nach einem Totalschaden abgeschleppt und auf dem Gelände einer Kfz-Werkstatt abgestellt worden war (OLG München, Urt. v. 14.03.2002 – 8 U 5601/01, Schaden-Praxis 2002, 194) und in einem Fall, bei dem ein Kfz in völliger Betriebsruhe in einer privatgenutzten Halle abgestellt war und aufgrund eines Defekts in der Elektrik einen Brand verursacht hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.1995 – 1 U 153/94, VersR 1996, 1549). b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in der ausschließlich privatgenutzten Halle der Firma ... und damit auf einer Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes. Nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei muss zudem davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug am Unfalltag bereits gegen 9.30 Uhr in der Halle ordnungsgemäß abgestellt und in völlige Betriebsruhe versetzt worden war (vgl. Abschlussvermerk v. 06.01.2006, Bl. 48 d. Ermittlungsakte). Damit befand sich das Beklagtenfahrzeug aber zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr in Betrieb i.S.d. § 7 Abs.1 StVG. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich insoweit von der durch die Berufung herangezogenen Entscheidung des OVG Koblenz v. 11.09.2000 – 12 A 10497/00 (NVwZ-RR 2001, 382 f.). Dort bestand ein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung des Fahrzeugs zur Fortbewegung und einem in unmittelbarer zeitlicher Folge dieser Beanspruchung entstandenen Kurzschluss, der zu einem Brand führte. Daran fehlt es hier. Anders als in der zitierten Entscheidung des OVG Koblenz stellt sich der Brand hier nicht als Nachwirkung des Betriebs des Fahrzeugs dar, sondern als Folge eines defekten Fahrzeugteils außerhalb des Fahrzeugbetriebs. Eine Selbstentzündung eines Kfz genügt aber ohne einen Zurechnungszusammenhang zum vorherigen Betrieb nicht, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 03.09.1997 – 5 U 359/97, VersR 1998, 972; LG Hamburg, Urt. v. 26.01.2007 – 331 O 331/06, Schaden-Praxis 2008, 27; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 10 mwN.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).