Urteil
12 O 174/16
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0607.12O174.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Kraftfahrzeug dessen Motor mit einer Motorsteuerung ausgestattet ist, deren Software so programmiert ist, dass die Elektronik erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand betrieben wird und bei dem nur für diesen Fall die Abgasrückführung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes aktiviert wird, ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kraftfahrtbundesamt die vorgenannte Eigenschaft als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert und gegenüber dem Hersteller einen Rückruf der Fahrzeuge angeordnet hat, mit der Auflage die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.(Rn.31)
2. Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gegenüber dem Verkäufer ist entbehrlich, weil Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).(Rn.34)
3. Die in der Mangelhaftigkeit der Sache liegende Pflichtverletzung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.(Rn.43)
4. Der Hersteller des Fahrzeugs mit den unter Ziffer 1 genannten speziellen Eigenschaften haftet dem Käufer (als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer) auf Schadenersatz gemäß § 826 in Verbindung mit § 31 BGB.(Rn.54)
5. Die Ansprüche des Käufers umfassen den Kaufpreis abzüglich einer fahrleistungsabhängigen Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.(Rn.82)
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.897,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 8.6.2016 und für die Beklagte zu 2. seit dem 30.7.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW WV Tiguan, ...
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des in Ziffer I genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 25% und die Beklagten zu 75% als Gesamtschuldner.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kraftfahrzeug dessen Motor mit einer Motorsteuerung ausgestattet ist, deren Software so programmiert ist, dass die Elektronik erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand betrieben wird und bei dem nur für diesen Fall die Abgasrückführung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes aktiviert wird, ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kraftfahrtbundesamt die vorgenannte Eigenschaft als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert und gegenüber dem Hersteller einen Rückruf der Fahrzeuge angeordnet hat, mit der Auflage die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.(Rn.31) 2. Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gegenüber dem Verkäufer ist entbehrlich, weil Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).(Rn.34) 3. Die in der Mangelhaftigkeit der Sache liegende Pflichtverletzung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.(Rn.43) 4. Der Hersteller des Fahrzeugs mit den unter Ziffer 1 genannten speziellen Eigenschaften haftet dem Käufer (als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer) auf Schadenersatz gemäß § 826 in Verbindung mit § 31 BGB.(Rn.54) 5. Die Ansprüche des Käufers umfassen den Kaufpreis abzüglich einer fahrleistungsabhängigen Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.(Rn.82) I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.897,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 8.6.2016 und für die Beklagte zu 2. seit dem 30.7.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW WV Tiguan, ... II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des in Ziffer I genannten PKW in Annahmeverzug befindet. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 25% und die Beklagten zu 75% als Gesamtschuldner. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrages leisten. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Abzug eines Nutzungsersatzes sowie die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagte zu 1. in Verzug befindet. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Ersatzsumme gegen die Beklagte zu 2. oder Feststellung des Annahmeverzuges steht ihr hingegen nicht zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. zu. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ist gem. § 32 ZPO gegenüber der Beklagten zu 2. gegeben, da Anknüpfungspunkt der Ort ist, an dem die von der Klägerin behauptete unerlaubte Handlung begangen wurde („Ort der Begangenschaft“, Tatort). Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (VZS RGZ 72, 42, 44). Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGHZ 124, 245 = NJW 94, 1414; 132, 111 = NJW 96, 1413; 176, 346 = NJW 2008, 2344; 184, 313 Tz 8 = NJW 2010, 1752; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 32 ZPO, Rdnr. 16). Da das Vorliegen einer unerlaubten Handlung als doppelt relevante Tatsache sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, genügt es, für die Zuständigkeit, wenn schlüssige Tatsachen behauptet werden, aus denen bei rechtlich zutreffender Würdigung eine unerlaubte Handlung folgt (vgl. BGH MDR 14, 675, Rdnr. 10). Die Klägerin beruft sich darauf, die Beklagte zu 2. habe den Beklagten zu 1. als „vorsatzloses Werkzeug“ verwendet und habe durch die Beklagte zu 1. Täuschungen begehen lassen, indem am Sitz der Beklagten zu 1. durch Prospekte und Verkaufsgespräche Informationen über den Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbreitet wurden, die nach Ansicht der Klägerin wahrheitswidrig sind. Handlungsort ist hierbei der Ort des Sitzes der Beklagten zu 1., da in diesen Räumlichkeiten die Verkaufsgespräche stattgefunden haben und daher die Klägerin möglicherweise dort getäuscht worden ist. Damit stellt die Klägerin schlüssige Behauptungen auf, sie sei in …, am Sitz der Beklagten zu 1. getäuscht worden, was zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO genügt. Für die Zuständigkeit des Gerichts aufgrund unerlaubter Handlung genügt es, dass der Anspruch schlüssig dargelegt wird. Ob dieser tatsächlich besteht, bleibt der Begründetheit vorbehalten. Die Umstellung der zunächst erhobenen Feststellungsanträge in Leistungsanträge ist gem. § 263 Alt. 2 ZPO zulässig. II. Gegen die Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 32.897,56 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund des erklärten Rücktritts sowie einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1. in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. unbegründet. Gegen die Beklagte zu 2. steht der Klägerin aufgrund einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigung ein Anspruch auf Zahlung von 32.897,56 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Verzinsung der Ersatzsumme oder Feststellung des Annahmeverzuges kann die Klägerin nicht verlangen. 1. Der Klägerin hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB gegen die Beklagte zu 1. a) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Zahlung von 43.720,01 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt BGB stützen, da die von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht durchgreift. Der Klägerin steht kein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB zu, denn eine Täuschung der Klägerin durch den Geschäftsführer oder eines Vertreters der Beklagten zu 1. hat die Klägerin nicht behauptet, und die Beklagte zu 1. muss sich auch eine – unterstellte – Täuschung durch die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2. nicht zurechnen lassen. Arglist setzt eine positive Kenntnis auf Seiten des Verkäufers über solche Umstände voraus, die für die Kaufentschließung des Käufers wesentlich sind. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. fehlt es in Bezug auf obigen Ausgangspunkt schon an einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin. Zudem hat die Beklagte zu 1. auch nachvollziehbar und unbestritten behauptet, dass sie selbst bis September 2015, als es dann zu ersten Presseveröffentlichungen kam, keinerlei Kenntnis über die manipulierte Software hatte. Die Beklagte zu 2. ist als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. Da die Beklagte zu 1. eine Täuschung weder kannte, noch kennen musste, scheidet eine Haftung nach § 123 Abs. 2 BGB ebenfalls aus. Als unbeteiligter Dritter kann nicht angesehen werden, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich an dem Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (Staudinger/Singer/Finckenstein (2017) BGB § 123, Rn. 53). Auch wenn der Beklagte zu 1. durch die Bereitstellung von Prospekten u.ä. der Beklagten zu 1. Verkaufshilfen bereitstellt, liegt kein maßgebliches Mitwirken am Zustandekommen des Geschäfts vor, da die Beteiligung der Beklagten zu 1. lediglich mittelbarer Natur ist. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass jegliche Äußerungen eines Herstellers den Händlern zugerechnet würden, was zu einer ausufernden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB führen würde. Hinzu kommt, dass der Mangel (wie unten ausführlich dargelegt wird) nicht in der Abweichung von Eigenschaften des Verkaufsgegenstandes von den Angaben in Prospekten liegt, sondern in der „besonderen Ausgestaltung“ der Motorsteuerungssoftware. Dass diese Umstände, die von der Beklagten zu 2. gerade nicht kommuniziert wurden, der Beklagten zu 1. als Verkäufer zuzurechnen sein könnten, ist fernliegend. Die Beklagte zu 2. ist somit Dritte im Sinne von § 123 BGB. Ein Kennen oder Kennen-Müssen der Beklagten zu 1. wird von der Klägerin nicht behauptet. Außerdem hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Prospekte etc. sie im Rahmen der Kaufentscheidung beeinflusst haben. Ein Vorgehen nach § 142 ZPO verbietet sich, da dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen würde und zum anderen auch bei Vorlage der Urkunden nicht geklärt wäre, ob die Klägerin überhaupt Prospekte gelesen hat und aufgrund derer eine Kaufentscheidung getroffen hat. Letztlich kann die Frage nach einer Haftung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB jedoch offen bleiben, da sich die Klägerin auch im Rahmen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen muss. Auch im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nach einer wirksamen Anfechtung sind Gegenansprüche wegen Nutzungsentschädigung geschuldet, jedenfalls dann, wenn – wie hier der Fall – der Anfechtungsgegner dieses geltend macht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rdnr. 4564 ff. m.w.N.; dazu konkret bei der Haftung der Beklagten zu 2.). b) Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2, 440 Satz 1, 323 BGB wegen erklärten Rücktritts zu, jedoch nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die 61.885 gefahrenen Kilometer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Höhe von 10.822,45 Euro. Ein wirksamer Kaufvertragsschluss besteht. Ein Mangel bei Gefahrübergang liegt vor. Eine Sache ist gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Diese Eigenschaft erfüllt das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Das Fahrzeug weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, d.h. bei Sachen mit demselben Qualitätsstandard (vgl. Weidenkaff in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 434, Rdnr. 29). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung in den Motor zurückgeführt. Es handelt sich bei dieser Konfiguration der Motorsteuerung schon nach dem von Beklagtenseite selbst vorgelegten Bescheiden des Kraftfahrzeugbundesamtes (Anlage B1, Bl. 134 d.A.) um eine unzulässige Abschalteinrichtung, zu deren Entfernung die Beklagte laut Bescheid des Kraftfahrbundesamtes verpflichtet ist. Das gleiche ergibt sich im Übrigen aus Veröffentlichungen des Kraftfahrzeugbundesamtes auf seiner Homepage (http://www.kba.de/DE/Home/infotext_startseite_VW_komplett.html?nn=456892); dort wird ausgeführt: Kraftfahrt-Bundesamt ordnet den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen an 16. Oktober 2015. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat dem Hersteller VW gegenüber mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet. Das Kraftfahrt-Bundesamt vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW wird in dem Bescheid vom Kraftfahrt-Bundesamt auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Dies ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Damit steht fest, dass die „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs im Zustand bei der Übergabe nicht gegeben war und erst durch die Außerbetriebsetzung des Abschalteinrichtung und die Durchführung der vom Kraftfahrbundesamt vorgegebenen technischen Eingriffe (gleich ob durch die bloße Veränderung der Software und / oder durch den zusätzlichen Einbau eines Strömungstransformators vor dem Luftmassenmesser) hergestellt werden kann. Die Konfiguration einer veränderten Abgasrückführung auf dem Prüfstand entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, mithin bei Dieselfahrzeugen anderer Hersteller (jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand). Selbst wenn es jedoch (bis jetzt unbekannter Weise) auch bei Dieselfahrzeugen anderer Hersteller veränderte Konfigurationen auf dem Prüfstand geben sollte, ist dies kein Zustand, den der Käufer „nach der Art der Sache erwarten kann“. Der Durchschnittskunde kann redlicher Weise erwarten, dass sein Fahrzeug auf dem Prüfstand unter den gleichen Bedingungen betrieben wird wie im normalen Straßenverkehr und damit der auf dem Prüfstand festgestellte Abgasausstoß entsprechend dem Abgasausstoß entspricht, wie er sich um normalen Straßenverkehr wiederspiegelt, unabhängig davon dass Abweichungen im normalen Fahrbetrieb bestehen durch Fahrerverhalten, Verkehrsaufkommen usw.. Die Mangelhaftigkeit resultiert hierbei nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Ein solches Einhalten der Laborwerte im normalen Straßenbetrieb kann ein verständiger Käufer auch nicht erwarten. Das Abstellen auf Laborwerte ist als solches auch sachgerecht, weil nur so objektiv vergleichbare Bedingungen für eine Messung geschaffen werden können. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben selbst im Prüfstandslauf nur aufgrund der „speziellen Ausgestaltung der Software“ einhält (so unter anderem und in dieser Hinsicht zutreffend LG Regensburg im dortigen Verfahren 7 O 967/16 m.w.Nw.; recherchierbar über juris), indem er nur im Prüfstandslauf die Optimierung der Abgaswerte überhaupt aktiviert, während er sie im normalen Straßenbetrieb völlig abschaltet. Eine konkrete Veränderung des Abgasausstoßes im Prüfstand muss der redliche Fahrzeugkäufer jedoch nicht erwarten und ist innerhalb der Gattung „Dieselfahrzeuge“ nicht als übliche Beschaffenheit anzusehen. Dementsprechend ist das Fahrzeug mangelhaft, so dass der Klägerin die Geltendmachung der Rechte nach § 437 BGB eröffnet ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, da es sich bei dem Mangel um einen unbehebbaren Mangel handelt. Steht fest, dass beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sind, liegt ein unbehebbarer Mangel vor; der Käufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs 5, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten oder nach §§ 437 Nr 2, 441 BGB den Kaufpreis mindern (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 9). Auch nach Durchführung des Softwareupdates verbleibt zumindest ein Mangelverdacht, der einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründet. Ein bloßer Mangelverdacht bedeutet im Grundsatz keinen Mangel (vgl. (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rdnr. 3287). Ein Mangelverdacht vermag nur in besonderen Fällen einen Mangel begründen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Mangelverdacht nicht ausgeräumt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – I-2 U 97/14 –, Rn. 6, juris). Diese Ausnahme liegt vor. Da die betroffenen Fahrzeuge von der Beklagten zu 2. deshalb im Prüfstand verändert wurden, um dort bessere Prüfergebnisse zu erzielen, indem innerhalb des Prüfstandes ein niedrigerer Abgasausstoß auftritt, kann seitens der Beklagten zu 2. nicht behauptet werden, durch das angebotene Softwareupdate werde keine für die Beschaffenheit des Fahrzeugs negative Modifikation vorgenommen. Ob die durch das Softwareupdate nachgerüsteten Fahrzeuge in ihrer Beschaffenheit durch das Update negativ beeinflusst werden, wird sich erst durch einen längerfristigen Massenbetrieb der nachgerüsteten Fahrzeuge zeigen. Bis dahin besteht der konkrete und nicht ausräumbare Mangelverdacht, dass die Fahrzeuge durch das Update negativ beeinflusst werden, sei es im Hinblick auf eine Verminderung der Motorleistung, einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs oder einer Steigerung des CO2-Ausstoßes. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung durch die Klägerin ankommt und die Fristsetzung entbehrlich war, da Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – im Mai 2016 – wurde eine konkrete Nachbesserung seitens der Beklagten zu 1. nicht angeboten. Mit Schreiben vom 3.6.2016 erklärte die Beklagte zu 1., „für die betroffenen Fahrzeuge“ bestehe nun „Klarheit hinsichtlich der Behebung der Unregelmäßigkeiten“ und „über den Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen“ werde die Klägerin „schnellstmöglich unterrichtet“ (Anlage K3). Diese Erklärung enthält weder eine konkrete Angabe, wie eine Nachbesserung erfolgen soll, noch eine Angabe, wann diese stattfinden wird. Die Käufer mussten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung damit rechnen, dass, selbst dann, wenn eine technische Lösung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung gefunden würde, dies Auswirkungen auf den Verbrauch, die Leistung und andere Eigenschaften des Fahrzeugs haben würde. Hinzu kommt die zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht unbegründete Befürchtung, dass die Fahrzeuge mit diesen Motoren emissionsabhängigen Betriebsbeschränkungen unterworfen werden könnten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob nach Durchführung des Software-Updates sich solche negativen Auswirkungen auf die übrigen Eigenschaften des Fahrzeugs tatsächlich einstellen oder nicht. Aus den Bescheiden des Kraftfahrbundesamts selbst ergibt sich, dass derartige Bedenken keinesfalls aus der Luft gegriffen waren, andernfalls wäre eine ausdrückliche Bescheinigung des Kraftfahrbundesamts, dass solche negativen Veränderungen durch die Nachbesserung nicht eintreten, überhaupt nicht erforderlich gewesen. Es liegt außerdem auf der Hand, dass dann, wenn – was geradezu Aufgabe der Motorsteuerung ist – durch Veränderung der Software in die Motorsteuerung eingegriffen wird, sich hierbei nicht nur ein Parameter (die NOx-Reduzierung), sondern auch andere Parameter verändern werden. Dies ist technisch-physikalisch evident. Im Übrigen ergibt sich selbst aus dem in Bezug genommenen Bescheid des Kraftfahrtbundesamt bezüglich „C) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen Ergebnis: die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten“ gerade nicht, dass das es insofern keine Verschlechterungen gegenüber dem Ausgangszustand vor dem Update gibt. Es ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass die Eigenschaften vor dem Update noch besser waren und sich nach dem Update zwar verschlechtert haben aber immer noch innerhalb der Grenzwerte und innerhalb der „anderen Anforderungen“ (welche immer das sein mögen) liegen. Einen solchen (möglichen) nachteiligen Eingriff in die nunmehr im Eigentum des Käufers stehende Sache muss dieser nicht ohne weiteres hinnehmen. Selbst wenn man hiervon – in beschränktem Umfang im Rahmen des dem Verkäufer im Rahmen seines Nachbesserungsrechts – ausgehen wollte, ist dies immer noch ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Gunsten des Käufers zu berücksichtigen ist. Da die zweite Art der Nacherfüllung – die Neulieferung eines typengleichen Fahrzeuges – gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, da alle Fahrzeuge dieses Typs von den Mangel betroffen sind, war auch eine Nachfristsetzung hinsichtlich einer Neulieferung nicht erforderlich. Es liegt kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, da der Mangel nicht unerheblich ist. Die in der Mangelhaftigkeit der Sache liegende Pflichtverletzung ist unerheblich, wenn der Mangel geringfügig ist. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH v. 17.2.2010 - VIII ZR 70/07 - juris Rn. 23 - NJW-RR 2010, 1289-1293; BGH v. 06.02.2013 - VIII ZR 374/11 - juris Rn. 16 - NJW 2013, 1365-1367). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH v. 15.06.2011 - VIII ZR 139/09 - juris Rn. 9 - NJW 2011, 3708-3709; BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13 - juris Rn. 16 - BGHZ 201, 290-310; BGH v. 04.02.2016 - IX ZR 133/15 - juris Rn. 2; Beckmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 323 BGB, Rn. 60). Eine Unerheblichkeit kann schon deshalb nicht anzunehmen sein, da die Beklagte zu 1. sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zwar darauf berufen hat, dass eine von ihr in Aussicht gestellte „Behebung der Unregelmäßigkeiten“ in Form der Durchführung des Softwareupdates erfolgen wird, nachdem ein genauer Zeitplan ausgearbeitet sei (Anlage K3), aber für das streitgegenständliche Modell gleichwohl erklärt hat, diese Fahrzeuge müssten zuvor noch vom Kraftfahrbundesamt überprüft werden. Im Übrigen kann schon allein aufgrund des erforderlichen Aufwandes der Beklagten zu 2. zur Konzeption eines Softwareupdates eine Unerheblichkeit ausgeschlossen werden. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da aufgrund des Mangelverdachts, der weiterhin an dem Fahrzeug besteht, keine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegen, da derzeit noch nicht abzusehen ist, ob noch weitere und insbesondere in welchem Umfang Schäden an dem Fahrzeug auftreten werden, die auf die ursprüngliche Softwareprogrammierung zurückzuführen sind und durch die durch die Durchführung des Softwareupdates entstehen können. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass die Fahrzeughalter langfristig mit einer Entziehung der Zulassung rechnen müssen, soweit sie das Update nicht durchführen lassen. Gerade dies belegt, dass eine Unerheblichkeit offensichtlich ausscheidet. Da die Fahrzeuginhaber somit faktisch zur Durchführung des Updates gezwungen sind, greift der Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht durch. Eine Rücktrittserklärung liegt durch das Schreiben vom 25.5.2016 vor. Die Beklagte zu 1. ist daher zur Rückzahlung des Kaufpreises zu verpflichten, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Des Weiteren muss sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen nach dem Prinzip der sog. linearen Wertschwundberechnung in Abzug bringen lassen. Das Gericht schätzt gem. § 287 Abs. 1, 2 ZPO die Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen und damit auch des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km (vgl. LG Bückeburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – 2 O 39/16 –, Rn. 46, juris). Der Nutzungsersatz berechnet sich durch Ansatz des Bruttokaufpreises multipliziert mit den gefahrenen Kilometern dividiert durch die Gesamtleistung des Fahrzeugs. Bei einer bisherigen Fahrleistung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 61.885 km ergibt sich daher ein Nutzungsersatz in Höhe von 10.822,45 €, den sich die Klägerin von ihrem Rückforderungsanspruch in Abzug bringen lassen muss. Da eine Rückabwicklung bis zum 7.6.2016 seitens der Beklagten zu 1. nicht durchgeführt wurde, befindet sie sich seit dem 8.6.2016 in Annahmeverzug. Der Antrag nach Ziffer 3 auf Feststellung des Annahmeverzuges ist gem. § 286 Abs. 1 BGB begründet. Zinsen schuldet die Beklagte zu 1. seit Ablauf der Frist, in der sie zur Rückabwicklung des Vertrages aufgefordert wurde, damit ab dem 8.6.2016. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzgl. Nutzungsersatzes gegen die Beklagte zu 2. zu. Ein Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme oder Feststellung des Annahmeverzuges bestehen allerdings nicht. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die insofern von der Kammer in der mündlichen Verhandlung dargelegte andere vorläufige rechtliche Bewertung wird vom Gericht jedoch nicht gesehen, da kein Aspekt betroffen ist, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden wäre und keine tatsächlichen Umstände betroffen sein können, hinsichtlich derer noch neuer Sachvortrag zu erwarten wäre. a) Ein Anspruch aus §§ 311, 214 Abs. 2 BGB scheitert mangels vertraglicher Beziehung. Auch eine quasi-vertragliche Beziehung besteht nicht. b) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestehen nach den Vorschriften der §§ 826 i.V.m. 31, 249 ff. BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen. Die schädigende Handlung der Beklagten zu 2. ist das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit den speziellen Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware. Hierzu wird auf die obigen, umfänglichen Ausführungen zum Vorhandensein des Mangels am streitgegenständlichen Fahrzeugs Bezug genommen. Danach steht fest, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei der Übergabe mit einer Software ausgestattet war, die in der Terminologie der Beklagten „die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert“. Dies geschieht dergestalt, dass die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus auf dem Rollenprüfstand befindet oder nicht. Nur auf dem Rollenprüfstand schaltet die Motorsteuerung in den NOx-optimierten Modus (sogenannter Modus 1) mit höherer Abgasrückführung, während der Motor im normalen Fahrbetrieb durchgängig im sogenannten partikeloptimierten Modus (Modus 0) betrieben wird. Hierbei wurde die Motorsteuerungssoftware so betrieben, dass dieser Umstände vom Kraftfahrbundesamt als der zuständigen Prüfbehörde (offensichtlich) nicht erkannt worden ist, diese also hierüber getäuscht wurde. Nach den späteren Feststellungen des Kraftfahrbundesamt handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, durch den oben genannten Bescheid des Kraftfahrbundesamt wird die Beklagte verpflichtet (in der Regel durch ihre Vertragshändler) die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die vom Kraftfahrbundesamt vorgegebenen Maßnahmen, insbesondere ein Software Update durchzuführen. Die Schädigungshandlung der Beklagten zu 2. besteht darin, dass sie ein Fahrzeug mit diesen Eigenschaften entwickelt und in den Verkehr gebracht hat, ohne ihre Vertragshändler oder die potentiellen Kunden über diese „speziellen Eigenschaften“ des Fahrzeugs zu informieren. Der Schaden der Kunden und damit auch der Klägerin besteht darin, dass diese in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware die streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihnen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen haben. Die wirtschaftliche Nachteiligkeit zeigt sich schon durch die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrbundesamt rechnen muss (so im wesentlichen auch LG Hildesheim Urteil vom 17.01.2017; recherchierbar über juris). Wenn man davon ausgeht, dass kein verständiger Kunde ein solches Fahrzeug erwerben würde, wenn er die tatsächliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Motorsteuerung kennen würde, ergibt sich hieraus ohne weiteres, dass das Fahrzeug keinen oder allenfalls einen ganz erheblich verringerten Marktwert hätte. Der Vermögensschaden des Käufers liegt somit auf der Hand. Im Rahmen des § 826 BGB stellt auch die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden dar (negatives Interesse), wenn der Täter den Abschluss erschlichen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss für das Opfer wirtschaftlich nachteilhaft ist oder nicht (BGHZ 161, 361 = NJW 2005, 611, 612 f; NJW 2004, 2971, 2972; Soergel/Hönn Rn 61; Staudinger/Jürgen Oechsler (2014) BGB § 826, Rn. 118). Die schädigende Handlung ist der Beklagten zu 2. über § 31 BGB zuzurechnen. Nach Auffassung der Kammer kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zu 2. ihrer sekundären Darlegungslast (so aber Landgericht Hildesheim a.a.O.) insofern nicht nachgekommen ist, als sie nicht dargelegt hat auf welcher Ebene ihres internen Informationsflusses die Informationen über die spezielle Motorsteuerungssoftware „hängen geblieben“ sein soll, bzw. auf welcher Entscheidungsebene konkret die Entschließung zum Einbau dieser Motorsteuerungssoftware getroffen worden ist. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 31 durch die Lehre von Organisationsmängeln erweitert. Die juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsgemäßer Vertreter (Palandt BGB 75. Aufl. § 31 Rn. 7 m.z.w.Nw.). Es kann also dahingestellt bleiben, wer auf welcher Ebene der Entscheidungshierarchie der Beklagten zu 2. der Einsatz dieser Software und deren Inverkehrbringen angeordnet worden ist oder welche Entscheidungsebene hierüber informiert war und ob eventuell noch vorhandene höhere Entscheidungsebenen hieran nicht beteiligt worden sein sollten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte (was immerhin denkbar erscheint) dann muss sich die Beklagte zu 2. ihre mangelhafte Organisation mit dem oben genannten Ergebnis zurechnen lassen. Dass es sich bei den Vorgängen um solche handelt, die eine so erhebliche Bedeutung haben, dass sie wohl bis zur obersten Ebene der Beklagten zu 2 hätten kommuniziert werden sollen, dürften zwischenzeitlich auch bei der Beklagten zu 2 keine falschen Vorstellungen mehr bestehen. Das Verhalten der Beklagten zu 2. verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung die nach Inhalt oder Gesamtcharakter der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der Beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen; besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt BGB a.a.O. § 826 Rn. 4 m.z.w.Nw. auch unter Verweis auf BGH Urteil vom 03.12.2013 recherchierbar unter juris). Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten zu 2 als sittenwidrig einzustufen. Die Täuschung durch die Beklagte zu 2. diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen unter bewusster Inkaufnahme der oben dargelegten wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Endkunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, sodass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte zu 2. darauf hoffen konnte, dass die Manipulation unentdeckt bleibt. Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hildesheim (a.a.O.) dass ein solches verbrauchertäuschendes Verhalten (unabhängig davon, ob es den Tatbestand des Betruges erfüllt oder nicht) auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig und verwerflich anzusehen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichen Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten zu 2. nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte zu 2. hat auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Der Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung bzw. Unterlassung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat (Palandt a.a.O. § 826 Rn. 10/11 m.z.w.Nw.). Die Beklagte zu 2. stellt ihre Fahrzeuge her, um sie über die verschiedenen Vertriebswege zu verkaufen. Es musste der Beklagten also klar sein, dass das von ihr hergestellte, mängelbehaftete Fahrzeug an Endverbraucher weiter verkauft werden würde, ohne dass diesen die Mängel der eigentlich fehlenden Zulassungsfähigkeit offenbart würden, weil nur die Beklagte zu 2. die hierzu erforderlichen Kenntnisse hatte und beim KBA eine inhaltlich unrichtige Feststellung hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit erwirkt hatte. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte zu 2. diese Folgen gewollt oder zu mindestens billigend in Kauf genommen hat, weil andere Vorstellungen der Beklagten zu 2 über das weitere Schicksal der so in Verkehr gebrachten Fahrzeuge weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich sind. Die Anwendbarkeit von § 826 BGB scheidet – entgegen der etwa vom Landgericht Köln (Urteil vom 07.10.2016, recherchierbar unter juris) vertretenen Auffassung – nicht deshalb aus, weil im Verhalten der Beklagten zu 2. (auch) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der EG Verordnung Nr. 7 115/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen vorliegt (wie hier im Ergebnis auch LG Hildesheim a.a.O.). Der Umstand dass diese EU Verordnung sicherlich primär gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere dem Umweltschutz dient, schließt es gerade nicht aus zu einer Haftung nach § 826 BGB zu gelangen, soweit dessen Voraussetzungen gegeben sind. Die Haftung nach § 826 hängt (anders als nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem einschlägigen Schutzgesetz) nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Auch der Umstand, dass dem Käufer in der Regel kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zur Seite stehen (was allerdings im Hinblick auf eventuelle Verjährung oder die beschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Verkäufern, bis hin zum Risiko einer Insolvenz im Einzelfall nicht zwingend ist) kann keinen Einfluss auf die deliktische Haftung haben, soweit deren Tatbestand verwirklicht ist. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Schadenersatz nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zu, d. h. der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ihm die Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs bekannt gewesen wäre. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Käufer dieses Fahrzeug mit den oben genannten Mängeln nicht erworben hätte. Insofern wird auf die obigen Ausführungen (kein verständiger Kunde würde das Fahrzeug in Kenntnis der mit der Software verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis erwerben) verwiesen. Dieser Schadensersatzanspruch der Schadensersatzanspruch ist also gerichtet auf die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs (hier im Wege der Vorteilsausgleichung). Darüber hinaus muss sich der Kläger auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2. ebenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese errechnen sich unter Heranziehung von § 287 ZPO in gleicher Art und Weise wie die Nutzungsentschädigung gegenüber der Beklagten zu 1.; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat dementsprechend auch gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Zahlung von 31.080,49 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. c) Ein Anspruch auf Zinsen nach § 849 BGB besteht nicht. Nach § 839 BGB kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird, wenn der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH v. 28.09.1993 - III ZR 91/92 - juris Rn. 9 - VersR 1993, 1521-1522). Das gilt auch hinsichtlich der zu verzinsenden Schadenspositionen (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 849 BGB, Rn. 9). Die freiwillige Überlassung von Geld (beispielsweise zu Investitionszwecken) genügt dagegen für die Anwendbarkeit des § 849 BGB nicht (OLG Karlsruhe v. 24.02.2006 - 1 U 190/05; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 849 BGB, Rn. 2). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 U 190/05 –, Rn. 46, juris) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 U 190/05 –, Rn. 46, juris). Die Zahlung eines Kaufpreises für ein mangelbehaftetes Fahrzeug stellt keine „Entziehung“ des Kaufpreises nach der dargelegten Rechtsprechung dar. Ein Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme besteht daher nicht. d) Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges gegen die Beklagte zu 2. besteht nicht. Der Antrag nach Ziffer 3 auf Feststellung des Annahmeverzuges wäre gegen die Beklagte zu 2. nur dann unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB zu bejahen, wenn diese vorgerichtlich zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs aufgefordert worden wäre und die Erfüllung des Anspruchs abgelehnt hätte. Eine Aufforderung an die Beklagte zu 2. ist zu keiner Zeit erfolgt. Ein Anspruch besteht nicht. e) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderung erst ab Rechtshängigkeit, da die Klägerin die Beklagte zu 2. vor Klageerhebung keine Frist gesetzt hat. Die Klage wurde der Beklagten zu 2. am 29.7.2016 zugestellt, womit der der Zinslauf am 30.7.2016 beginnt. 3. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Nach der sog. Schutzzweckgesamtschuld haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, wenn sie gegenüber dem Gläubiger zu Leistungen verpflichtet sind, welche der Wiedergutmachung desselben Schadens oder dem sonstigen Schutz desselben Rechtsguts dienen, denn so verbindet der gleiche Schutzzweck diese Verpflichtungen zu Gesamtschulden, gleichgültig ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (Ehmann, Die Gesamtschuld, 1972, S. 230; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 421 BGB, Rn. 15). Da die Beklagten beide zur Zahlung von 32.897,56 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet sind, was der Herstellung des negativen Interesses entspricht, sind die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen. 4. Ansprüche auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehen nicht. Gegen die Beklagte zu 1. kann die Klägerin ihren Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht auf §§ 280 Abs. 2, 286 BGB stützen. Es mangelt am Vorliegen eines Verzuges. Die Klägerin selbst hat gegenüber der Beklagten zu 1. weder die Anfechtung noch den Rücktritt erklärt. Dies ist erstmals durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch das Schreiben vom 25.5.2016 (Anlage K2) geschehen. Die Kosten für eine anwaltlich erklärte verzugsbegründende Erstmahnung sind jedoch im Rahmen eines Verzugsschadens nicht erstattungsfähig (vgl. beispielsweise OLG Zweibrücken, Urteil vom 04. April 2014 – 8 U 53/12 –, Rn. 56, juris). Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB direkt scheitert daran, dass die Beklagte zu 1. die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin den Mangel nicht kannte. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. könnte zwar aus § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB, folgen, jedoch nur dann, wenn die Gebühr tatsächlich entstanden ist. Nach der Vormerkung 2.3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Gegenüber der Beklagten zu 2. war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich nicht tätig und hat damit kein Geschäft betrieben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unmittelbar Klage erhoben, womit mit Klageerhebung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden ist, die aber eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht begründen kann. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit bzgl. der Zwangsvollstreckung der Klägerin auf § 709 ZPO und bzgl. der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin bestellte am 19.10.2014 bei der Beklagten zu 1. einen VW Tiguan, dessen Hersteller die Beklagte zu 2. ist, als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 43.720,01 €, welcher im Januar 2015 an sie ausgeliefert wurde. Sie macht nun nach erklärter Anfechtung des Kaufvertrages sowie erklärtem Rücktritt Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Fahrzeuges geltend, sowohl gegen die Beklagte zu 1. als Händlerin als auch gegen die Beklagte zu 2. als Herstellerin. Daneben begehrt sie von der Beklagten zu 2. Zahlung von 4% Zinsen aus dem Kaufpreis vom 19.1.2015 bis zum 3.6.2016. Das Fahrzeug hat zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 61.885 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor Typ EA 189 eingebaut. Die Motorsteuerung des PKW ist werksmäßig so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung in den Motor zurückgeführt. Mit Schreiben vom 25.5.2016 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt und forderte die Beklagte zu 1. auf, bis zum 7.6.2016 den Vertrag rückabzuwickeln (Anlage K2). Mit Schreiben vom 3.6.2016 erklärte die Beklagte zu 1., vertreten durch ihren Geschäftsführer, die an dem Fahrzeug bestehenden „Unregelmäßigkeiten“ werden nach Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt durch technische Maßnahmen behoben und man werde sich schnellstmöglich wieder mit der Klägerin in Verbindung setzen. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte die Beklagte zu 1. ab. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, da es zum einen nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche, zum anderen ein Sachmangel wegen fehlender oder unzureichend vorhandener Eigenschaften, die die Klägerin aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zu 2. erwarten konnte, vorliege. Die Klägerin behauptet zudem, es liege ein Mangel „wegen des Verdachts eines Mangels“, letztlich aber zumindest ein Fehlen der üblichen Beschaffenheit vor. Die Klägerin sei zudem bei Vertragsschluss durch die Beklagte zu 2. durch Angabe falscher Schadstoffwerte in Prospekten und aufgrund Herstellerangaben getäuscht worden, wobei die Täuschungen der Beklagten zu 2. der Beklagten zu 1. zugerechnet würden. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im Rahmen des Rücktritts nicht erforderlich, da diese unmöglich sei, zumindest sei eine Nachfristsetzung unzumutbar, da die Klägerin bei Vertragsschluss über den Schadstoffausstoß getäuscht worden sei. Zudem sei auf den Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beklagten eine konkrete Nacherfüllungsmöglichkeit nicht in Aussicht gestellt. Weiterhin behebe das Softwareupdate den Mangel nicht, da das Update zu einer Verminderung der Motorleistung, einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und einer Steigerung des CO2-Ausstoßes führe. Jedenfalls verbleibe nach Durchführung des Updates ein merkantiler Minderwert. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerpartei 43.720,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan, ... 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 43.720,01 € seit dem 19.1.2015 bis zum 3.6.2016 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befinden. 4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.642,20 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken. Die Beklagten behaupten, durch die Durchführung eines für die Klägerin kostenfreien Softwareupdates sei ihren Interessen Rechnung getragen. Negative Auswirkungen auf das Fahrzeug bestünden nach dem Softwareupdate nicht mehr. Insbesondere habe das Kraftfahrbundesamt bestätigt, dass weder ein erhöhter Kraftstoffverbrauch noch eine erhöhte CO2-Emission nach Durchführung des Updates vorlägen, noch Motorleistung oder Drehmoment beeinträchtigt seien. Weiterhin bestreiten sie, dass es kaufentscheidend für die Klägerin war, dass das Fahrzeug besonders umweltschonend ist. Jedenfalls sei von der Klägerin Nutzungsersatz im Rahmen des Rücktritts zu leisten. Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2017 wird Bezug genommen.