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1 O 458/17

LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz. 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich zunächst nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 20 a WpHG in der vom 28.07.2011 bis zum 01.07.2016 geltenden Fassung (künftig aF) ergeben, da es sich bei § 20 a WpHG aF nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt; die im deliktischen Haftungssystem auf § 826 BGB beschränkte Gewährleistung eines Vermögensschutzes darf nicht durch eine ausufernde Anerkennung von Schutzgesetzen unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 Rn. 20 ff.; zust. Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 6 Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktkommunikation Rn. 15; Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, Art. 15 VO 596/2014 Rn. 45). 2. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, worin eine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anlageprodukte bestehen soll, zumal vor Erhebung der Klage keine Kontakte zwischen den Parteien bestanden. Auch kann eine Absicht der Beklagten, sich oder einen Dritten rechtswidrig und stoffgleich zu bereichern, nicht ohne Weiteres angenommen werden. 3. Letztlich muss auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB ausscheiden. Danach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zumindest die subjektiven Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen im Ergebnis nicht vor. a) Jedoch ist eine sittenwidrige Handlung der Beklagten auf Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes ohne Weiteres gegeben. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (zur Irreführung auf dem Kapitalmarkt durch fehlerhafte Ad-Hoc- Mitteilungen BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668; allgemein zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 9; Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2018, § 826, Rn. 24; Rn. 58a). Im Fall einer grob unrichtigen Ad-Hoc- Mitteilung kann nach der Rechtsprechung des BGH diese Verwerflichkeit bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums indiziert sein (BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668), wobei auch Berücksichtigung finden kann, ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Verhalten handelt (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668). bb) Nach diesen Maßstäben liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dadurch vor, dass Mitarbeiter der Beklagten über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg Manipulationen am Silbermarkt vorgenommen haben, indem sie betrügerische Orders erteilten, um den Marktpreis in einer ihnen zum Vorteil gereichenden Weise zu manipulieren. (1) Die Manipulationshandlungen durch ihre Mitarbeiter …, …, …, …. und einen nicht namentlich benannten Mitarbeiter hat die Beklagte in einem mit den US- Strafverfolgungsbehörden geschlossenen Vergleich eingeräumt, wobei sie sich dazu verpflichtete, diesen Sachverhalt in keinem anderen Verfahren zu bestreiten. Demgemäß erklärte die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren lediglich, dass sie in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Geschäfte keine Manipulationshandlungen oder „Betrug im Terminhandel mit Rohstoffen“ eingeräumt habe, stellte jedoch das generelle Vorliegen der Manipulationshandlungen nicht in Abrede. Demnach ist das Vorliegen solcher Manipulationshandlungen zwischen den Parteien unstreitig, wobei für deren Einzelheiten auf den im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Text der Vereinbarung mit den US-Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich Bezug genommen wird. (2) Diese Manipulationshandlungen sind als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Hierfür spricht zunächst, was aber im Ergebnis offenbleiben kann, ein Vergleich mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen betreffend einer vorsätzlichen Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums mittels fehlerhafter Ad- Hoc-Mitteilungen. Eine vorsätzliche Beeinflussung der übrigen Marktteilnehmer durch die manipulierenden Mitarbeiter der Beklagten liegt unzweifelhaft vor, wobei die vorsätzliche Manipulation deutlich von dem Vorsatz bezüglich der Schadensverursachung zu unterscheiden ist (hierzu nachfolgend unter I. 3. c)). Hinzu kommt, dass es sich nicht um vereinzelte Marktmanipulationen, sondern um eine Vielzahl von Manipulationshandlungen über einen erheblichen Zeitraum von sechs Jahren handelt, für welche kein billigenswertes Interesse der Beklagten erkennbar ist. Im Unterschied zu dem etwa mit Urteil vom 13.12.2011 (BGH aaO) entschiedenen Fall handelten die Mitarbeiter der Beklagten nicht aus dem Motiv, zu einer Beruhigung einer (wenn auch möglicherweise nur vermeintlich) nervösen Situation am Markt beizutragen, sondern, ausweislich der im Rahmen der US-Strafverfolgung geschlossenen Vereinbarung in einer ihnen zum Vorteil gereichenden Weise, mithin in der zu missbilligenden Verfolgung „eigener Zwecke“ (hierzu BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, NJW 2004, 2971). b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob infolge der sittenwidrigen Handlung dem Kläger ein Schaden entstanden ist; daher kann auch offenbleiben, ob bei der Frage der haftungsbegründenden Kausalität unter Umständen wie den vorliegenden Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers bis hin zu einer Umkehr der Beweislast in Betracht kommen. c) Jedenfalls kann nämlich der Beklagten, auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.05.2021, der im Rahmen des § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. aa) Zunächst gilt im Grundsatz, dass sich im Rahmen des § 826 BGB der Vorsatz des Schädigers auf den Eintritt eines Schadens, die Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände beziehen muss (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 826 Rn. 26). Maßstab des Vorsatzes im Rahmen des § 826 BGB ist ein „Eventualdolus”. Der Täter muss nicht im Einzelnen wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, NJW 2004, 2971; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 60 f). Nicht hingegen unterfallen ungewöhnliche und fernliegende Schadensverläufe dem vom Vorsatz umfassten Schaden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.1997 – 12 U 215/96, r+s 1998, 195). Auch kann ein allgemeines Wissen über Marktbegebenheiten ohne irgendeinen Bezug auf einen konkreten Schadenseintritt nicht bedeuten, dass der Wissensträger schon dadurch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens kennt oder für möglich hält (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2015 – 2 U 102/14, BeckRS 2015, 5690 Rn. 193 zur Haftung wegen sittenwidriger Schädigung von Leerverkäufern durch falsche Mitteilungen an den Kapitalmarkt). Für das Vorliegen des Schädigervorsatzes trägt der Geschädigte die Beweislast (BGH, Urteil vom 20.12.2011 − VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 826 Rn. 55), wobei bei einem außergewöhnlich schweren Sittenverstoß dem Geschädigten eine Vermutung hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes zugutekommen kann (MüKo, aaO; Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2018, § 826 Rn. 55b). bb) Übertragen auf die vorliegende Konstellation einer Manipulation des Silbermarktes kommt eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nach vorstehenden Maßstäben nur in Betracht, wenn diese von der Art und dem ungefähren Umfang der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte Kenntnis hatte. Dieser Nachweis ist, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zur Überzeugung der Kammer nicht geführt. (1) Die Annahme eines Vorsatzes in Bezug auf den Schaden setzt voraus, dass die Beklagte von der Art und dem ungefähren Umfang der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte Kenntnis hatte. Aufgrund der Vielzahl gegenläufiger Interessen an einem Rohstoffmarkt und der infolge der Vielzahl von unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten bzw. Abhängigkeiten unterschiedlichen, nicht ansatzweise überschaubaren Auswirkungen von Manipulationen würde sich die bloße Kenntnis, dass sich eine Manipulation bei einem Marktteilnehmer als Schaden niederschlagen kann (bei einem anderen Marktteilnehmer wiederum einen Gewinn verursachen kann), als allgemeines Wissen über Marktbegebenheiten erweisen. Dies kann für die Annahme eines Vorsatzes in Bezug auf den Schaden nicht ausreichen. (2) Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen im Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof für diesen Fall einen Vorsatz auch in Bezug auf den Schadenseintritt bei den geschädigten Investoren angenommen (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, NJW 2004, 2971). Diese Konstellation ist hingegen auf vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Schaden eines Investors, der im Vertrauen auf eine fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilung eine Aktie erwirbt, ist ohne Weiteres vorhersehbar; eine Manipulation eines Rohstoffmarktes hingegen entfaltet für den einen positive, für den anderen negative Auswirkungen, die jedoch in ihrer Art für den Manipulierenden in keiner Weise erkennbar sind. (3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass die Beklagte von der Art und dem ungefähren Umfang der klägerischen Geschäfte Kenntnis hatte. In Bezug auf den Erwerb der Silber-ETF hat der Kläger bereits nicht ansatzweise dargelegt, woraus sich eine Kenntnis der Beklagten ergeben sollte. Im Ergebnis kann auch eine Kenntnis der Beklagten von dem Erwerb der Knock-Out Zertifikate durch den Kläger nicht angenommen werden. Dabei geht die Kammer nach Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht von Folgendem aus: Im Rohstoffbereich, für den der Zeuge ... als Abteilungsleiter bei der ... zuständig ist, werden Absicherungsgeschäfte im weit überwiegenden Fall von 99 bis 99,5 % über eine Terminbörse abgewickelt, im Fall von Edelmetallen die .... Da die ... nicht Börsenmitglied ist, bedient sie sich eines Brokers, der ..., welcher das elektronische System für den Börsenzugang zur Verfügung stellt, damit die ... selbst handeln kann. An der Börse erscheint infolge dieser Vorgehensweise nicht die ... selbst, sondern lediglich die ... als Handelspartner. Unabhängig davon, wer an der Börse auftritt, ist durch die Zwischenschaltung der ... sichergestellt, dass niemand weiß, mit wem er ein bestimmtes Geschäft abgeschlossen hat. Gleichermaßen sind auch die bei der ... eingehenden Orders dergestalt anonym, dass nicht angezeigt wird, wer ein bestimmtes Geschäft tätigen möchte. Von den konkreten streitgegenständlichen Geschäften hat der Zeuge ... keine Kenntnis erlangt. Zumindest bei dem Geschäft über 1,38 Millionen Euro ist aber davon auszugehen, dass dieser Kauf eine Absicherungstätigkeit seiner Mitarbeiter ausgelöst hat und dass auf dem sehr liquiden Silbermarkt in den USA ein entsprechendes Absicherungsgeschäft vorgenommen werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft in verschiedene Einzelaufträge gesplittet war, da wenn diese innerhalb einer kurzen Zeitspanne von etwa 10 Minuten aufliefen, ebenfalls ein erhebliches Absicherungsbedürfnis besteht. Selbstverständlich ist es bei einer Absicherung über die ... möglich, dass bei den Absicherungsgeschäften auf der anderen Seite die Beklagte stand. Die Identität des Absicherungspartners ist jedoch aufgrund der Anonymität des Börsenhandels keiner der beiden Seiten bekannt. Dazu kommt, dass eine Position von 1,38 Millionen Euro für eine weltweit tätige Börse kein erheblicher Betrag darstellt, der erkennbar macht, dass sich hinter diesem Geschäft ein erhebliches Absicherungsbedürfnis verbirgt. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei einem bestimmten Geschäft überhaupt um ein Absicherungsgeschäft handelt; aufgrund der Anonymität des Börsenhandels ist auch kein Rückschluss auf ein bestimmtes Wertpapier der ... möglich. Es wird an der Börse nur erkennbar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt irgendeine Person etwa Futures erwirbt. Dies bedeutet in Bezug auf die über die Börse getätigten Absicherungsgeschäfte der …, dass – selbst wenn die Beklagte Absicherungspartner geworden sein sollte, was nicht bekannt ist – aufgrund der Anonymität des Vorgangs eine Kenntnis der Beklagten von dem klägerischen Erwerb der Knock-Out-Zertifikate nicht angenommen werden kann. Dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäfte außerbörslich mit der Beklagten ein Absicherungsgeschäft im sogenannten OTC Markt getätigt wurde, hat der Zeuge ausgeschlossen. In den Jahren 2012 bis 2013 hat die ... – wie der Zeuge eigens für das US-Verfahren überprüft hatte – keine OTC-Geschäfte mit der Beklagten im fraglichen Bereich abgeschlossen. Darüber hinaus werden OTC- Geschäfte nur in einem ganz kleinen Teilbereich aller Absicherungsgeschäfte getätigt, ein solches bezieht sich aber nicht auf ein einzelnes Geschäft, sondern stets am Ende eines Tages oder nach einem gewissen Zeitraum auf ein Portfolio. Eine in sonstiger Weise erlangte Kenntnis der Beklagten von den streitgegenständlichen Geschäften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür, dass eine direkte Kontaktaufnahme der ... zu der Beklagten erfolgte, um im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens den Kläger zu schädigen, bieten die Angaben des Zeugen ... keine Anhaltspunkte, zumal der Zeuge mehrfach geschildert hat, dass sich nach dem Geschäftsmodell der ... ein Gewinn des Anlegers aufgrund der Absicherungsgeschäfte nicht zugleich als Verlust der ... niederschlägt. Diese tatsächlichen Annahmen beruhen auf den Angaben des Zeugen ..., dessen Glaubwürdigkeit keinen Zweifeln begegnet. Die Kammer ist auch überzeugt von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Seine Aussage weist keine Widersprüche zu seinen Angaben in dem US-Verfahren auf, darüber hinaus ist sie in sich stimmig und nachvollziehbar. Der Zeuge schilderte über weite Strecken der Aussage seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Rohstoffprodukte und die allgemeinen Abläufe bei Eingehen der Order und der hierdurch bedingten Sicherungsgeschäfte – eine für das Gericht erforderliche Annäherung an das eigentliche Beweisthema, um den Bezug zum Kläger in den zutreffend erfassten tatsächlichen Kontext stellen zu können. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge diese Schilderung seines beruflichen Alltags nicht der Wahrheit entsprechend vorgenommen haben sollte. Nachfragen zu seinen Angaben konnte der Zeuge ohne Zögern beantworten. Somit kommt insgesamt für den – ausschließlich in Betracht kommenden – Fall eines über die ... vorgenommenen Absicherungsgeschäfts eine Kenntnis der Beklagten von der Art und dem ungefähren Umfang der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten in Bezug auf den von dem Kläger behaupteten Schaden nicht erwiesen ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit sich der Kläger nicht auf die zugestandenen Manipulationshandlungen stützt, sondern auf die von der Beklagten bestrittene Manipulation durch eine Einflussnahme beim Silberfixing. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Marktmanipulationen des Silberpreises auf Schadensersatz in Anspruch. In den Jahren 2012 und 2013 erwarb der Kläger über die … von der Emittentin … „ … Open End Turbo Optionsscheine“ auf Silber im Gesamtwert von 3.013.345,08 €. Die einzelnen Käufe stellten sich wie folgt dar: o 03.05.2012 (…), 4 Käufe mit einem Gesamtwert von 382.531,72 € (Wertpapierabrechnung Bl. 18 d. A.) o 08.05.2012 (…) 4 Käufe mit einem Gesamtwert von 601.577,96 € (Wertpapierabrechnung Bl. 24 d. A.) o 23.05.2012 (…), 5 Käufe mit einem Gesamtwert von 1.381.542,45 € (Wertpapierabrechnung Bl. 30 d. A.) o 15.04.2013 (…), 4 Käufe mit einem Gesamtwert von 647.692,96 € (Wertpapierabrechnung Bl. 43 d. A.) Hierbei handelt es sich um Open-End-Turbo-Optionsscheine des Typs „Call“ auf Edelmetalle der Produktklassifizierung „Knock-Out-Produkte“, bei denen der Fälligkeitstag und die Höhe des Auszahlungsbetrages von der Wertentwicklung des als Basiswert geltenden Edelmetalls abhängig sind. Basiswert der Optionsscheine war der Silberpreis. Fällt der Basiswert mit dem Basispreis des Zertifikates zusammen oder unterschreitet diesen mindestens einmal (Knock-Out-Ereignis), so verfällt der Optionsschein ohne Zutun des Anlegers. Die Optionsscheine sind grundsätzlich unbefristet, wobei der Anleger das Recht hat, diese am jeweiligen Einlösungstermin zum Auszahlungsbetrag einzulösen bzw. sie an jedem Börsentag zu verkaufen. Sämtliche Optionsscheine verfielen infolge von Knock-Out-Ereignissen wie folgt und mit folgenden Werten: o … am 08.05.2012, Erlös: 323,50 € o … am 15.05.2012, Erlös: 323,50 € o … am 15.04.2013, Erlös: 323,50 € o … am 16.04.2013, Erlös: 323,50 € Die am 23.05.2012 erworbenen Optionsscheine (…) hätte der Kläger vor dem Knock- Out am 15.04.2013 an zumindest 185 von 235 Handelstagen gewinnbringend veräußern können. Weiterhin erwarb der Kläger, ebenfalls über die … am 24.08.2012 Anteile an dem ETF Fonds „ZKB Silver ETF“ in Höhe von insgesamt 945.121,05 € (Wertpapierabrechnung Bl. 37 d. A.). Hierbei handelt es sich um einen spekulativen Exchange-Trade-Fund (ETF) der …. Der Kläger veräußerte seine Anteile am 15.04.2013 zu einem Gesamtpreis von 708.667,71 €. Der Kläger verfolgt einen Schadensersatzanspruch von insgesamt 3.248.504,43 € sich zusammensetzend aus dem Verlust hinsichtlich der Optionsscheine in Höhe von 3.012.051,08 € und hinsichtlich der Silber-ETF in Höhe von 236.453,34 €. Zunächst stützte der Kläger seine Klage maßgeblich auf die Rolle der Beklagten im Rahmen des sogenannten Silberfixings. Die Beklagte war in den Jahren 2012 und 2013 Teil eines Komitees, das für das Silberfixing zur Preisfindung für Silber zuständig war. Hierzu erfolgten täglich um 13:00 Uhr (MEZ) Telefonkonferenzen, bei denen die Händler der beteiligten Banken den Silberpreis vereinbarten. Der hierbei festgelegte Preis hatte Relevanz für den Weltmarkthandel. Ohne einen konkreten Bezug zum Silberfixing wurden im September 2020 zwei Mitarbeiter der Beklagten, ... und ..., von einem Bundesgericht in Chicago wegen Marktmanipulation verurteilt. Infolge dieses Strafverfahrens beruft sich der Kläger nunmehr im Wesentlichen auf eine Vereinbarung der Beklagten mit den US- Strafverfolgungsbehörden vom 18.12.2020, nach welcher sie den Vorwurf des Betruges im Terminhandel mit Rohstoffen einräumte (Bl. 957 d. A.). Dieser Vereinbarung war eine von der Beklagten anerkannte Sachverhaltsdarstellung beigefügt, welche auszugsweise wie folgt lautet: „Während des maßgeblichen Zeitraums [von 2008 bis 2013] des Betruges mittels Rohstoffpreismanipulation hat die ... durch ihre Mitarbeiter und Vertreter, einschließlich [...], [...], [..]., [...] und [...] (zusammen die “Betreffenden Händler“), wissentlich und vorsätzlich konspiriert und intrigiert, um andere Teilnehmer des Edelmetallmarktes zu täuschen, indem sie falsche und irreführende Informationen über Angebot und Nachfrage produzierten, um diesen anderen Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, Edelmetall-Terminkontrakte zu Preisen, Mengen und Zeiten zu handeln, die sie andernfalls nicht gehandelt hätten, um Geld zu verdienen und Verluste für das Unternehmen und die betreffenden Händler zu vermeiden. Zur Förderung der Verschwörung platzierten die betreffenden Händler bei vielen Gelegenheiten während des maßgeblichen Zeitraums des Betruges mittels Rohstoffpreismanipulation einen oder mehrere sichtbare Aufträge für Edelmetall- Terminkontrakte auf der einen Seite des Marktes, die sie beabsichtigten vor der Ausführung zu stornieren (die „betrügerischen Orders“), um andere Händler zu täuschen. Durch die Erteilung der betrügerischen Orders beabsichtigten die betreffenden Händler falsche und irreführende Informationen über Angebot und Nachfrage (d.h. Orders, die sie nicht auszuführen beabsichtigten) zu erstellen und zu kommunizieren (d.h. Aufträge, die sie nicht auszuführen beabsichtigten), um andere Händler zu täuschen. Es war ferner Teil der Verschwörung, dass diese falschen und irreführenden Informationen andere Händler dazu veranlassten, Terminkontrakte zu Preisen, Mengen, und Zeiten zu kaufen, oder zu verkaufen, die sie anderenfalls nicht getätigt hätten, weil diese Händler u.a. auf den falschen und irreführenden Anstieg des Angebots oder der Nachfrage reagierten. Die betreffenden Händler erteilten betrügerische Kaufaufträge, die den falschen und irreführenden Eindruck einer erhöhten Nachfrage auf dem Markt erweckten, was darauf abzielte zu manipulieren und die Preise für Warentermingeschäfte nach oben zu treiben. Darüber hinaus erteilten die betreffenden Händler betrügerische Verkaufsaufträge, die auf dem Markt den falschen und irreführenden Eindruck eines erhöhten Angebots erweckten, mit dem Ziel die Preise für Warentermingeschäfte zu manipulieren und nach unten zu bewegen. Die betreffenden Händler erteilten Aufträge mit einer geringeren sichtbaren Menge, oft in Form von Iceberg-Orders, auf der gegenüberliegenden Seite des Marktes, die sie auszuführen beabsichtigten (die „Primäraufträge“). Die betreffenden Händler erteilten betrügerische Orders mit der Absicht, den vorherrschenden Preis künstlich zu manipulieren und den vorherrschenden Preis in einer Weise zu bewegen, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass eine oder mehrere ihrer Primäraufträge ausgeführt werden würden. Die von den betreffenden Händlern erteilten betrügerischen Aufträge waren wesentliche Falschdarstellungen, die anderen Händlers fälschlicherweise und in betrügerischer Absicht vorgaukelten, dass die betreffenden Händler die Absicht hatten, mit den betrügerischen Aufträgen zu handeln, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, weil sie zum Zeitpunkt der Platzierung der betrügerischen Aufträge beabsichtigten, die vor der Ausführung zu stornieren. Die betreffenden Händler betrieben diese falsche, irreführende und täuschende Praxis sowohl allein als auch in Abstimmung untereinander und mit anderen bei der ... beschäftigten Händlern der ..., alles in Förderung der Verschwörung. Bei der Erteilung betrügerischer Orders platzierten die betreffenden Händler ihre betrügerischen Aufträge einzeln, um die Ausführung ihrer eigenen Primäraufträge zu erleichtern, ohne dass ein anderer Händler eine betrügerische Order platzierte. Im Gegenzug dazu waren an der koordinierten Platzierung der betrügerischen Orders ein oder mehrere zusätzliche Händler beteiligt. Bei der koordinierten Platzierung von betrügerischen Aufträgen musste einer der Händler oder ein anderer Händler der ... eine oder mehrere betrügerische Orders auf einer Seite des Marktes platzieren, um die Ausführung von Primäraufträgen zu erleichtern, die von einem betreffenden Händler oder einem anderen Händler der ... auf der gegenüberliegenden Seite des Marktes platziert wurden. Die betreffenden Händler beabsichtigten, versuchten und stornierten tatsächlich häufig die betrügerischen Orders, bevor ein Teil der betrügerischen Orders ausgeführt wurde. […] Die Gesellschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie weder durch gegenwärtige noch durch zukünftige Anwälte, leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter oder andere Personen, die berechtigt sind, für das Unternehmen zu sprechen, in einem Rechtstreit oder anderweitig eine öffentliche Erklärung abgeben wird, die der Übernahme der Verantwortung des Unternehmens widerspricht oder den in der Sachverhaltsdarstellung beschriebenen Tatsachen widerspricht.“ Der Kläger behauptet, der Eintritt der jeweiligen Knock-Out Ereignisse sei auf die – eingeräumten – Marktmanipulationen der Beklagten zurückzuführen. In einem nicht-manipulierten Umfeld wäre kein Knock-Out erfolgt. Hätte er Kenntnis von Manipulationen des Silbermarktes gehabt, hätte er keine derartigen Geschäfte getätigt. Die Beklagte habe Kenntnis von den konkreten Anlagegeschäften des Klägers gehabt. Aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens mit der ... habe die Beklagte gezielt gegen den Kläger am Markt agiert. Dies sei auch daher geschehen, da die Beklagte Absicherungspartner der ... gewesen sei in Bezug auf die klägerischen Geschäfte, um eigene Verbindlichkeiten aus den Absicherungsge-schäften zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass eine Haftung der Beklagten bei nachgewiesener Manipulation auch dann bestehe, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass sie die Turbo-Zertifikate des Klägers im Detail gesehen und ins Visier genommen habe. Es müsse zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr eingreifen mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und beweisen müsse, dass sie für den Knock-Out der klägerischen Zertifikate bei nachgewiesener Manipulation des Silbermarktes nicht verantwortlich ist. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.248.504,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 27.305,74 € durch Zahlung an Rechtsanwalt …, …, … freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Geschäfte keine Manipulationshandlungen oder „Betrug im Terminhandel mit Rohstoffen“ eingeräumt. Von den klägerischen Geschäften habe sie bis zur Zustellung der Klageschrift keine Kenntnis gehabt, sie sei auch nicht Absicherungspartner der ... in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäfte gewesen. Lediglich die Emittentin habe auf den Basispreis und die Knock-Out-Barriere Einfluss nehmen können. In den Verlusten des Klägers habe sich das den Knock-Out- Produkten eigene Spekulationsrisiko verwirklicht, auf das, was unstreitig ist, in den Anlagebedingungen hingewiesen wurde und welches dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Parallel zu hiesigem Verfahren hat der Kläger vor dem United States District Court Southern District of New York ein Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 (Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung in einem ausländischen Rechtsverfahren) gegen die Beklagte und gegen die ... eingeleitet, um die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln zu erreichen. Mit Beschluss vom 02.11.2018 (Bl. 688 d. A.) hat die Kammer einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der die Kammer mit Beschluss vom 21.11.2018 (Bl. 698 d. A.) nicht abgeholfen hat, wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15.03.2019 (Bl. 702 d. A.) zurückgewiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Beklagte, die ... und die Rohstoffhandelsbörse ... Handelsdaten der Beklagten für die Zeit vom 09.05.2011 bis zum 16.04.2013 zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die zur Verfügung gestellten Handelsdaten vollständig sind. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... gemäß Beweisbeschluss vom 01.07.2020 (Bl. 888 d. A.), teilweise berichtigt bzw. abgeändert durch Beschluss vom 24.08.2020 (Bl. 913 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 (Bl. 972 d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 (Bl. 587 d. A.) und vom 16.04.2021 (Bl. 972 d. A.) Bezug genommen.