Urteil
1 O 161/18
LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Verwirkung des Widerrufsrechts eines im April 2011 abgeschlossenen dinglich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages bei vorzeitiger Ablösung im November 2014 auf Wunsch des Klägers mit nachfolgender Sicherheitenfreigabe; der Widerruf wurde im Juni 2016 erklärt.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verwirkung des Widerrufsrechts eines im April 2011 abgeschlossenen dinglich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages bei vorzeitiger Ablösung im November 2014 auf Wunsch des Klägers mit nachfolgender Sicherheitenfreigabe; der Widerruf wurde im Juni 2016 erklärt.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht gem. § 346 Abs. 1 BGB kein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Einem eventuellen Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis steht jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen, § 242 BGB, wobei auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB das BGB und EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden sind (als a.F. bezeichnet), soweit nachfolgend nicht darüber hinausgehend präzisiert. A) Dahinstehen kann zunächst, ob die erteilte Widerrufsinformation im Hinblick auf die Postfachangabe unzureichend war mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt insoweit zunächst Folgendes: Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBG in der bis 03.08.2011 geltenden Fassung berufen. Denn der Gestaltungs-hinweis [3] der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG (in der vorbenannten Fassung) verlangt die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadres-saten; dies ist nicht die Postfachanschrift. Damit entspricht die Widerrufsinfor-mation nicht dem Muster (BGH, Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16, Rdn. 26). Zu § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung hat der BGH entschieden, dass die Benennung der Postfachanschrift gesetzeskonform ist, da „Anschrift“ i.S.d. Norm nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift meint (Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdn. 16 nach juris). § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verlangt nunmehr ausdrücklich die Benennung der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. § 495 Abs. 1 BGB a.F. ersetzt jedoch die Widerrufsbelehrung des § 360 Abs. 1 BGB durch die Widerrufsinformation des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. verweist auf § 492 Abs. 2 BGB a.F., dieser wiederum auf Art. 247 § 6 bis 13 EGBG; § 6 Abs. 1 Nr. 1 wiederum auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit - nach der Gesetzesformulierung nur - der Anschrift des Darlehensgebers. Dahingestellt bleiben kann, inwiefern angesichts der geänderten Fassung des § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB diese Präzisierung auch in die fortbestehende Formu-lierung des EGBGB hineinzulesen sein könnte oder gerade nicht. B) Denn selbst wenn die Widerrufsinformation mangels Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gesetzeskonform gewesen sein sollte mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte, steht der Ausübung des - unterstellt - fortbestehenden Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen. 1. Der Entscheidung zugrundezulegen sind zunächst die die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen beherrschenden Grundsätze im Sinne der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie nachfolgend dargestellt, zunächst ausgehend von den allgemeinen Voraussetzungen: a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechsel-wirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (statt vieler BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rdn. 9 nach juris, m.w.N.). Dieser allgemein definierten Verwirkung unterliegt auch das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 Abs. 1 BGB (a.a.O. Rdn. 11). Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags an. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet, kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden (a.a.O. Rdn. 13; nachfolgend Beschluss vom 05.06.2018, XI ZR 577/16, Rdn. 1 nach juris). Dagegen betrifft der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucher-darlehensvertrags und dem Widerruf nicht das Zeitmoment. Er kann aber - wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer definierten Mindestzeitspanne - insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs in Form der wechselseitigen Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rdn. 14 nach juris, m.w.N.; nachfolgend Beschluss vom 25.09.2018, XI ZR 462/17, Rdn. 11, zur Berufungsentscheidung der Kammer vom 23.06.2017, 1 S 15/16). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach - wobei es nicht auf die Qualität des Fehlers ankommt, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt (Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdn. 40 nach juris) - und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben. Dabei kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus, ebensowenig wie der Umstand, dass der Darlehensgeber "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rdn. 16 ff nach juris, m.w.N.). Ein bei der Prüfung des Umstandsmoments dagegen positiv zu berücksichtigender Gesichtspunkt stellt die Freigabe von Sicherheiten durch den Darlehensgeber dar, und zwar auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Darlehensvertrages (Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 69/18, Rdn. 15 f). Veranschlagt werden kann außerdem der Umstand, dass der Darlehensgeber mit Leistungen des Darlehensnehmers nach Beendigung des Darlehensvertrages gearbeitet hat. Hierbei ist höchstrichterlich auch der Vermutungssatz anerkannt, es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Bank mit vereinnahmten Geldern wirtschaftet, wobei es nicht darauf ankommt, ob Tilgungsraten oder ein Vorfälligkeitsentgelt zurückverlangt werden (Beschluss vom 25.09.2018, XI ZR 462/17, Rdn. 12). b) Nach der eigenen Rechtsprechung der Kammer gilt zu der - wie ausgeführt - im Rahmen des Umstandsmoments zu berücksichtigenden Zeitspanne zwischen Darlehensrückführung und Ausübung des Widerrufsrechts im Einzelnen zudem Folgendes (grundlegend Urteil vom 23.06.2017, 1 S 15/16): Nach der (vorzeitigen) Beendigung des Darlehensvertrages ist kein aktives Verhalten des Verbrauchers mehr zu erwarten, auf das sich das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend gründen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Das Verhalten des Verbrauchers, das ein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts rechtfertigt, kann in diesem Stadium lediglich noch in einer fortwährenden Untätigkeit in Bezug auf die Ausübung des Widerrufsrechtes liegen unbeachtlich des Kenntnisstandes in Bezug auf eine Widerrufsberechtigung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Treu und Glauben es bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (BGH, Urteil vom 18.10.2001, I ZR 91/99, Rdn. 21 nach juris). Je länger der Verbraucher nach Beendigung des Vertrages weiterhin untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte - objektiv - zu erwarten wäre, desto mehr wird der Darlehensgeber in seinem Vertrauen (wieder) schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen (zu diesem Aspekt generell BGH, Urteil vom 19.12. 2000, X ZR 150/98, Rdn. 43 nach juris). Dies gilt bei (vorzeitig) abgelösten Darlehens-verträgen bereits deshalb, da neben dem Anspruch auf Rückzahlung einer etwaig gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung insbesondere auch Nutzungsersatzan-sprüche des Verbrauchers gegenüber dem Darlehensgeber bezüglich der Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung bestehen. Zu Lasten der Bank wird vermutet, dass diese Nutzungen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz zieht, wobei die Widerlegung dieser Vermutung hohen Anforderungen genügen muss und nach den Erfahrungen der Kammer außerhalb des Bereichs der KfW-Darlehen kaum möglich ist. Damit kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechtes dann in Betracht, wenn nach der (vorzeitigen) Beendigung des Darlehensvertrages ein weiterer relevanter Zeitablauf festzustellen ist, innerhalb dessen der Darlehensgeber aufgrund der weitergehenden Untätigkeit des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechtes gebildet und sich hierauf eingerichtet hat. 2. Nach diesen Maßstäben ist das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall verwirkt. Das Zeitmoment ist gegeben, indem zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bereits mehr als 5 Jahre zurück liegt. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Die Vertragsbeendigung ist auf einen Wunsch des Klägers zurückzuführen, der mit dem Anliegen, das Darlehen vorzeitig abzulösen, an die Beklagte herantrat. Diese gab im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung die dingliche Sicherheit frei; dass die Sicherheitenfreigabe nicht ohne die Ablösung erfolgt wäre, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat mit dem zur Vertragsbeendigung geleisteten Geld gearbeitet, wie nach der Lebenserfahrung angenommen werden darf. Schließlich ist seit der vorzeitigen Ablösung des Vertrages bis zum Widerruf eine Zeitspanne von in etwa 1,5 Jahren vergangen. Das Gericht sieht diesen Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger untätig blieb, während die Beklagte durch ihr Verhalten zu erkennen gab, dass sie das Vertragsverhältnis für abgeschlossen hielt, als ausreichend lange an, um ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechtes zu bilden. Sollte der Entscheidung der Kammer vom 21.04.2017 (1 O 183/16, n.v.) im Hinblick auf die dort erwähnte Orientierung an der Regelverjährungsfrist von drei Jahren etwas Gegenteiliges zu entnehmen sein, wird hieran unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht festgehalten. C) Da der streitgegenständliche Zahlungsanspruch verwirkt ist, besteht auch Entscheidungsreife; die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO wegen Vorlage an den EuGH im Wege der Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV liegen bereits aus diesem Grund nicht vor. Veranlassung könnte insofern bestehen, als der BGH mit Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) die beispielhafte Benennung von Pflichtangaben (Problematik des sog. „Kaskadenverweises“) als wirksame Information über das Widerrufsrecht angesehen hat. Die Europarechtskonformität dieser Rechtsprechung wird mit beachtlicher Argumentation in einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren der Kammer problematisiert; über eine Vorlage wie angeregt wurde von der Kammer bislang nicht entschieden. Eine Entscheidung des EuGH ist in diesem Verfahren jedoch ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil es vorliegend entscheidungserheblich nicht darauf ankommt, inwieweit die zitierte Rechtsprechung gegen Europarecht verstößt; der Klageforderung steht bereits der Einwand der Verwirkung entgegen. II. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines im Jahr 2011 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers und die Rückgewähransprüche im Einzelnen. Die Parteien schlossen am 18./26. April 2011 einen Darlehensvertrag über 40.000,- Euro mit einem bis zum 30.04.2021 festen Nominalzinssatz von 4,05 % p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld (K 1 Bl 8 ff d.A.). Bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 3.11 des Vertrages eine Widerrufsinformation (K 2 Bl 11 d.A.), wonach die Frist erst zu laufen beginne, „nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB BGB (z. B Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Der Widerruf sei zu richten an die Beklagte unter Angabe von deren Postfachnummer. Der Kläger erbrachte die monatlichen Raten bis zum Oktober 2014. Nachdem er an die Beklagte mit dem Wunsch herangetreten war, das Darlehen vorzeitig abzulösen, teilte diese die Ablösebedingungen mit und unterbreitete ein entsprechendes Angebot. Mit Schreiben vom 02.11.2014 nahm der Kläger dieses Angebot an (B 1 Bl 51 d.A.) und zahlte am 17.11.2014 den am 06.11.2014 im Einzelnen mitgeteilten Ablösebetrag von 31.573,22 Euro einschließlich eines Vorfälligkeitsentgelts von 3.534,30 Euro (B 2 Bl 52 d.A.). Die dingliche Sicherheit wurde nachfolgend freigegeben. Am 01.06.2016 ließ der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklären (K 3 Bl 12 ff d.A.). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsinformation sei angesichts der beispielhaften Angabe der ihm zu erteilenden Pflichtangaben fehlerhaft („Kaskadenverweis“). Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte mangels Hervorhebung der Widerrufsinformation nicht berufen. Verwirkung komme nicht in Betracht. Der dem Kläger zustehende Zahlungsanspruch sei mit 5.618,33 Euro zu beziffern einschließlich eines Nutzungsersatzes im Hinblick auf die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinses von 2,5 % über Basis gezogen hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.618,33 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) und auf die Übereinstimmung mit der Musterbelehrung. Der Zahlungsanspruch begegne dem Einwand der Verwirkung; u.a. habe sich die Beklagte eineinhalb Jahre nach vorzeitiger Ablösung auf eine beanstandungsfrei Abwicklung eingerichtet, indem sie die Sicherheiten freigab und mit dem gezahlten Geld gearbeitet habe. Der Rückzahlungsanspruch sei richtigerweise mit 4.731,- Euro zu berechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2018 (Bl 84 ff d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.