Beschluss
1 O 197/17
LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0906.1O197.17.0A
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragliche Tilgung mehr zustehen, bemisst sich regelmäßig nach den zum Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen, begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO).(Rn.4)
Tenor
Der Streitwert wird auf 7.375,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragliche Tilgung mehr zustehen, bemisst sich regelmäßig nach den zum Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen, begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO).(Rn.4) Der Streitwert wird auf 7.375,85 € festgesetzt. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf 7.375,85 € festzusetzen. Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – XI ZR 88/16 –, juris [Rn 15]). Der Antrag des Klägers ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, ab Zugang seiner Widerrufserklärung keine vertraglichen Zins und Tilgungsleistungen mehr zu schulden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, juris [Rn 10]). Das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse besteht darin, sich vorzeitig von der Verpflichtung zur Leistung des Vertragszinses zu lösen. Die Tilgungsanteile der weiteren Raten bleiben außer Betracht, da die Rückzahlung der Darlehensvaluta im Rückgewährschuldverhältnis ebenso zu erfolgen hat wie bei Fortführung des Darlehensvertrages (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2015 – 10 W 54/15 –, juris [Rn 9]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 – 6 U 222/13 –, juris [Rn 4]; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 3 W 48/15 –, juris [Rn 7] jeweils zur positiven Feststellungsklage, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat). Demnach ist bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO regelmäßig der Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Im Wege der Schätzung erscheint es gerechtfertigt, den Betrag der Gestalt zu ermitteln, dass die Zinsen aus dem zum Zeitpunkt des Widerrufs von der Beklagten mit 87.807,82 € angegebenen, zur Rückzahlung offen stehenden Darlehensbetrages ermittelt werden, da eine exakte Ermittlung des Zinsbetrages eine nicht im Verhältnis stehende fiktive Berechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen weiteren Teiltilgung erfordern würde. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Saarbrücken, 66119 Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.