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Urteil

1 O 208/15

LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2016:0422.1O208.15.0A
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Leitsätze
Bei einem Bausparvertrag ist ein "vollständiger Empfang" des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch nicht anzunehmen mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife (Anschluss OLG Stuttgart, 30. März 2016, 9 U 171/15, WM 2016, 742).(Rn.53)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. ... über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls diese vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Bausparvertrag ist ein "vollständiger Empfang" des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch nicht anzunehmen mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife (Anschluss OLG Stuttgart, 30. März 2016, 9 U 171/15, WM 2016, 742).(Rn.53) 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. ... über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls diese vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. I. Die angesichts der ausgesprochenen Kündigung unproblematisch zulässige Feststellungsklage, auf die sich die Beklagte rügelos eingelassen hat (§ 39 ZPO), hat auch in der Sache Erfolg, denn der Beklagten steht kein Kündigungsrecht zu. A) Die dem Vertrag zugrunde liegenden ABB vermögen zunächst die erklärte Kündigung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte stützt sich selbst nicht auf das Kündigungsrecht wegen Rückstands mit den Regelsparbeiträgen gemäß § 5 Abs. 3 der ABB. B) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, sie sei kraft Gesetzes berechtigt, den Vertrag zu kündigen, muss ihr der Erfolg versagt werden, wobei auf das Vertragsverhältnis gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2003 gültigen Fassung zur Anwendung kommt. 1. Die von der Beklagten erklärte Kündigung findet ihre Rechtfertigung nicht in § 488 Abs. 3 BGB. Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle zunächst, ob das Bauspardarlehen tatsächlich im Juli 2004 zuteilungsreif wurde; die Frage, ob die Beklagte die Zuteilungsreife substantiiert dargelegt hat bzw. ob die Kläger die entsprechende Behauptung in erheblicher Weise mit Nichtwissen bestreiten konnte, bedarf somit keiner Entscheidung. Denn in jedem Fall liegen die Kündigungsvoraussetzungen des § 488 Abs. 3 BGB nicht vor: a) Sollte noch keine Zuteilungsreife eingetreten sein, so ist das ordentliche Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB nach ganz einhelliger Auffassung ausgeschlossen, da sich der Zweck des Bausparvertrages noch verwirklichen lässt (statt vieler Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rdn. 548). b) Sollte den Klägern die Option zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens eingeräumt worden sein, läge wiederum nach vorherrschender Auffassung dann ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB vor, wenn der Bausparvertrag bis zur Bausparsumme vollständig angespart wäre (a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15, Rdn. 33 nach juris, jeweils m.w.N.). Eine Vollbesparung liegt jedoch nicht vor. Nach dem Kontoauszug zum Stand 24.07.2015 erreicht der Guthabensbetrag von 12.375,74 Euro nicht die zuletzt gültige Bausparsumme von 13.720,- Euro. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg über eine Anwendung des § 5 Abs. 4 ABB eine wirtschaftliche Vollbesparung des Bausparvertrages erreichen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind. Zwar tritt im Fall des in § 5 Abs. 3 ABB definierten qualifizierten Zahlungsrückstandes an die Stelle des Kündigungsrechtes die Möglichkeit, das Bauspardarlehen zu kürzen. Dies setzt jedoch voraus, dass zum einen die Kündigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB gegeben sind, indem eine an den Bausparer gerichtete schriftliche Zahlungsaufforderung zwei Monate unberücksichtigt blieb; eine solche Mahnung ist nicht vorgetragen. Zum anderen findet § 5 Abs. 4 ABB nur bei zugeteilten Bausparverträgen Anwendung. Die Zuteilung nach § 1 Abs. 5 BauSparkG liegt erst mit ihrer Annahme durch den Bausparer gemäß § 12 Abs. 1 ABB vor. Erst dann wird das Bauspardarlehen nach § 13 Abs. 1 ABB bereitgestellt oder ist es im Fall des § 14 Abs. 2 ABB bereitzustellen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 37). Auch hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. 2. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung des Bausparvertrages durch die Beklagte gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in direkter Anwendung liegen nicht vor. Erneut kann dahingestellt bleiben, ob im Juli 2004 Zuteilungsreife eintrat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, begann nach einhellig vertretener Auffassung die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nie zu laufen (vgl. Staudinger/Mülbert, a.a.O., Rdn. 550 a.E.). Sollte den Klägern im Juli 2004 die Option eines Bauspardarlehens mit Zuteilungsnachricht i.S.d. § 12 Abs. 1 ABB eröffnet worden sein, begann die Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichfalls nicht zu laufen, wie nachfolgend ausgeführt; dass es sich im Übrigen bei dem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz handelt, auf den die vorerwähnte Norm grundsätzlich zur Anwendung kommen kann, wurde in jüngster Zeit in Rechtsprechung und Kommentarliteratur herausgearbeitet (OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 42 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016, 31 U 175/15, Rdn. 13 f nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2016, 8 U 1064/15, Rdn. 20 ff nach juris; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1801 ff). a) Allerdings werden zu der Frage, ob ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Fall eines Bausparvertrages bereits anzunehmen ist mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der bisher vorherrschenden Auffassung insbesondere der Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz (a.a.O., jeweils m.w.N., in Übereinstimmung mit der Kommentierung in Staudinger/Mülbert [a.a.O., Rdn. 550] sowie Edelmann/Suchowerskyj [a.a.O., S. 1803]) ist die Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang gleichzusetzen. Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangten eine entsprechende bausparspezifische Konkretisierung dieser Kündigungsvoraussetzung, um so eine einseitige Gestaltungsmacht des Bausparers mit der Folge einer dem Schutzzweck der Norm widersprechenden überlangen Zinsbindung des Darlehensnehmers zu verhindern. Mit Zuteilungsreife sei überdies der in § 1 Abs. 2 BauSparkG herausgestellte Vertragszweck des Bausparvertrages erreicht, der es gerade nicht beinhalte, dem Bausparer eine zinsgünstige Geldanlage einzuräumen. b) Das Gericht schließt sich dagegen der jüngst vom OLG Stuttgart (a.a.O., Rdn. 43 ff nach juris) sowie einiger Instanzgerichte (vgl. die Auflistung in Schwintowski/jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 489 Rdn. 8.1 ff) vertretenen Auffassung an, wonach die Kündigungsvoraussetzung des „vollständigen Empfangs“ nicht dahingehend ausgelegt werden kann, sie sei bereits mit Zuteilungsreife gegeben. (1) Nach allgemeinen Grundsätzen ist für die Auslegung maßgebend der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers. Ausgangspunkt der Auslegung ist die Wortbedeutung, sog. sprachlich-grammatikalische Auslegung. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend; von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet. Die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang, sog. systematische Auslegung, geht von der Einsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu verstehen ist. Auch für die systematische Auslegung gilt, dass ein aus ihr gewonnenes eindeutiges Ergebnis grundsätzlich bindend ist. Abgewichen werden darf nur, wenn die ratio legis dies erfordert. Am Gesetzeszweck - eben der ratio legis - orientiert sich die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes fragt, aber auch durch allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen mitbestimmt wird (statt vieler Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, Einleitung Rdn. 40 ff d.A.). (2) Dies zugrunde legend erlauben vorliegend der Wortsinn wie der systematische Zusammenhang des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem allgemeinen Darlehensrecht im Wege der Auslegung keine Gleichstellung von Zuteilungsreife und Vollständigkeit des Empfangs. (2.1) Bei der Auslegung kann zunächst keine Berücksichtigung finden, ob der Bausparer nach Zuteilungsreife über die Bausparsumme hinaus weitere Einzahlungen tätigt, oder ob er die Zahlung der Regelsparbeiträge - wie wohl meist - einstellt. Denn vorzunehmen ist eine abstrakte Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, subsumtionstechnisch auf Ebene des Obersatzes. Danach erscheint es nicht geboten, die zu untersuchende Auslegung des Normmerkmals „vollständiger Darlehensempfang“ in Richtung der bausparspezifischen Zuteilungsreife über diese Begriffsinhalte hinaus zu erweitern um die weitere Präzisierung, dass der Bausparer die Beitragszahlung nachfolgend eingestellt haben muss. Abgesehen von theoretischen Erwägungen sprechen gegen die Einbeziehung dieses zusätzlichen Tatbestandselementes, dass hiermit erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden wären, da die Zahlungseinstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und auch einseitig wieder beendet werden kann. Außerdem differenziert die Begründung der vorherrschenden Auffassung selbst nicht nach Zahlungseinstellung oder -fortsetzung, sondern beansprucht Geltung auch für den Fall der fortgesetzten Zahlung (so ausdrücklich Staudinger/Mülbert, a.a.O., Rdn. 550). Bei Überprüfung der Auslegungsfähigkeit der Norm in deren Sinne muss konsequenterweise auch diese Fallgruppe einbezogen werden. (2.2) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann kein „vollständiger Empfang des Darlehens“ angenommen werden, solange der Bausparer die Zahlung der Regelsparbeiträge fortgesetzt. Der Bedeutungsgehalt der Vollständigkeit ist nicht vereinbar mit der Zahlungsfortsetzung, der für sich sprechend bereits zu entnehmen ist, dass das Darlehen noch nicht vollständig erbracht sein kann. (2.3) Die Konkretisierung des auszulegenden Begriffes hat systematisch überdies zu erfolgen im Zusammenhang mit den allgemeinen darlehensvertraglichen und konkret bausparvertraglichen Regelungen. Im Allgemeinen gilt unter Rückbezug auf die hauptvertragliche Pflicht zur Gewährung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Lauf der zehnjährigen Frist erst mit der vollständigen Valutierung des Darlehens beginnt, bei Teilauszahlungen also erst nach Auszahlung der letzten Kredittranche. Die Valutierung muss überdies erfolgen in der vereinbarten Höhe, wobei darlehens-vertraglich kein summenmäßig exakt vorgeschriebener Betrag vereinbart sein muss, sondern die Bestimmbarkeit der Darlehenssumme genügt bspw. durch Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrages (MünchKomm/Berger, BGB, 7. Auflage, § 489 Rdn. 12, § 488 Rdn. 32). Die Frage, ob ein Darlehen vollständig valutiert wurde, kann folglich nicht beantwortet werden ohne Rückgriff auf die konkrete vertragliche Vereinbarung, die vorliegend in Bezug auf den streitgegenständlichen Bausparvertrag folgendermaßen darzustellen ist: Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweilige Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (Staudinger/Mülbert, a.a.O., Rdn. 539). Wenn auch - wie bereits erwähnt - als Zweck des Bausparvertrages gesetzlich die Erlangung des Bauspardarlehens betont wird, besteht gem. §§ 12, 14 ABB für den Bausparer keine Verpflichtung, die angebotene Zuteilung anzunehmen. Macht er von der ihm eingeräumten Option keinen Gebrauch, dann wird gem. § 14 Abs. 1 ABB der Bausparvertrag fortgesetzt mit der Folge, dass er zur Zahlung der Regelsparbeiträge verpflichtet bleibt (§ 5 Abs. 1 ABB). Den ABB ist somit als Höchstbetrag des vom Bausparer zu gewährenden Darlehens die vereinbarte Bausparsumme zu entnehmen. Bis zur jederzeit möglichen Annahme der Zuteilung (§ 14 Abs. 2 ABB) ist er zur fortgesetzten Valutierung verpflichtet. Nach den Vertragsregelungen ist insgesamt ein vollständiger Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst anzunehmen mit fristgemäßer und nicht wirksam widerrufener Annahme der Zuteilung bzw. spätestens mit Erreichen der Bausparsumme. (3) Eine Abweichung von dem bisherigen nach grammatikalischen und systematischen Auslegungsgrundsätzen gewonnenen Ergebnis verlangt auch nicht die Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz bewahren und damit die Erhaltung eines Kernbestands wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit des Darlehensnehmers absichern (Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 488 Rdn. 11). Die vorherrschende obergerichtliche Auffassung verknüpft diesen Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB schlagwortartig damit, Zweck des Bausparvertrages sei - ausschließlich - die Erlangung des Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen, nicht die Möglichkeit einer längerfristigen möglichst gewinnbringenden Geldanlage (OLG Hamm, OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gebiete es umso mehr, den gerade eine überlange Zinsbindung vermeidenden § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ansparphase nach Zuteilungsreife zur Anwendung zu bringen. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Zum einen kann die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH keineswegs in der dargestellten Ausschließlichkeit verstanden werden, der Zweck des Bausparvertrages werde auf die Zuteilung des Bausparguthabens reduziert. Der BGH führt lediglich aus, der Sparer erstrebe mit seinen Zahlungen in der Sparphase „nicht in erster Linie eine möglichst gewinnbringende Geldkapitalanlage“, erkennt dieses Interesse damit nachrangig jedoch durchaus an (BGH, Urteil vom 09.07.1991, XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, Rdn. 18 nach juris). Insbesondere aber rechtfertigt der BGH mit der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens die formularmäßige Vereinbarung einer Abschlussgebühr, wobei er betont, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen könne, „die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden“ (BGHZ 187, 360, Rdn. 46 nach juris). Damit steht außer Frage, dass nach Einschätzung des BGH die fortgesetzte Erbringung der Regelsparbeiträge trotz Eintritts der Zuteilungsreife auch einem Interesse des Bausparkollektivs entspricht. Zum anderen gilt damit unter weitergehender Heranziehung allgemeiner Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen Folgendes: Setzt der Bausparer die Zahlungen fort, profitiert die Bausparergemeinschaft durchaus davon. Es erscheint nicht geboten, aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase, die allein der Bausparkasse derzeit womöglich saldierend einen größeren wirtschaftlichen Vorteil bei Kündigung des fortbedienten Vertrages verschafft, im Wege der teleologischen Auslegung Zuteilungsreife und vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen. Dies gilt überdies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Vertragsbedingungen die Zuteilung gerade als Option ausgestaltet ist und in keiner Weise anklingt, dass trotz regelmäßiger Zahlung das Zuteilungsannahmerecht im Wege der Kündigung vor vollständiger Besparung in Wegfall geraten könnte; auch Vertrauensschutzgesichtspunkte angesichts dieser vertraglichen Ausgestaltung stehen damit der teleologischen Auslegung der herrschenden Auffassung entgegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass „zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer“ § 9 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauSparkG ausdrücklich vorsieht, mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch für bestehende Verträge die Verzinsung der Bauspareinlagen zu ändern. Einer wirtschaftlichen Schieflage zum Nachteil des Bausparkollektivs kann somit auf diesem Wege begegnet werden (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15, Rdn. 80 ff nach juris). Stellt der Bausparer nach Zuteilungsreife die Zahlung der Regelsparbeiträge ein, so besteht zum Schutz der Bausparkasse bzw. des Kollektivs überhaupt keine Veranlassung für ein dem grammatikalischen und systematischen Auslegungsergebnis widersprechendes teleologisches Primat. Denn dann kann unproblematisch auf die Kündigungsmöglichkeit des § 5 Abs. 3 ABB zurückgegriffen werden. Im Fall sonstiger Zahlungsunregelmäßigkeiten unterhalb dieser Schwelle mögen im Einzelfall - wie im Wohnraummiet- und Verbraucherkreditrecht - auch §§ 490 Abs. 3, 314 BGB zur Verfügung stehen. Nach allem kann das Gericht die Kündigungsvoraussetzung des Fristlaufes von 10 Jahren ab „vollständigem Empfang“ des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht dahingehend auslegen, dass Vollständigkeit allein schon mit Eintritt der Zuteilungsreife gegeben sei. 3. Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht. Eine Analogie setzt in ständiger Rechtsprechung u.a. eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, dies in Abgrenzung zu einer bewussten Regelungslücke. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann vorliegend deshalb nicht angenommen werden, weil das Bausparkassengesetz jüngst erst mit Gesetz vom 21.12.2015 geändert wurde, somit zu einem Zeitpunkt, da die Diskussion in Rechtsprechung und Fachliteratur zu einer Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge bereits im Gange war. Hätte der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, in der Ansparphase der Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein ordentliches Kündigungsrecht vergleichbar § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzuräumen, dann hätte hierzu Gelegenheit bestanden. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht, trotz einer hierauf abzielenden kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (vgl. im Einzelnen OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 57 ff nach juris). Da auch im Übrigen die unter 2. b) (3) dargestellte Interessenabwägung nicht zu dem Ergebnis führt, dass der Gesetzeszweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dessen Anwendbarkeit auf den zuteilungsreifen Bausparvertrag zwingend nahelegt, kann auch aus diesem Grund eine analoge Anwendung nicht befürwortet werden. 4. Schließlich rechtfertigt die Nichtzahlung der Regelsparbeiträge keine Kündigung gem. §§ 490 Abs. 3, 313, 314 BGB. § 5 Abs. 3 ABB enthält spezielle Kündigungsvoraussetzungen für den Fall des Zahlungsrückstandes, die nicht durch die allgemeinere Vorschrift des § 314 BGB umgangen werden können, ohne dass über den Zahlungsverzug hinausgehende Gründe ersichtlich wären. Die Nichtannahme des Bauspardarlehens stellt nach der vertraglichen Regelung in den ABB wie dargestellt keine Pflichtverletzung dar. Der Anwendbarkeit des § 313 BGB steht entscheidend entgegen, dass § 9 BauSparkG Änderungen auch bereits bestehender Verträge ermöglicht, soweit dies „zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich“ erscheint. Mit dieser Sonderregelung werden Fälle der Geschäftsgrundlage geregelt, so dass in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinere Regelung des § 313 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdn. 16). Insgesamt kann sich die Beklagten auf kein Kündigungsrecht stützen, so dass der Feststellungsklage entsprochen werden musste. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung in der Tendenz eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. II. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 1.500,- Euro nach Maßgabe folgender Erwägungen: Entscheidend für die Streitwertbezifferung ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite am Fortbestand des gekündigten Vertrages. Im Fall des Bausparvertrages kommen hierfür zwei Ansatzpunkte in Betracht: zum einen das Interesse am fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgeltes für die Kapitalüberlassung, zum anderen das Interesse am Erhalt der Option auf Zuteilung des Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und dem angesparten Guthaben. Da beide Interessen alternativ bestehen, erscheint es nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG naheliegend, den höheren Wert heranzuziehen, wobei für das fortbestehende Zinsinteresse § 9 ZPO einschlägig ist. Das 3,5-fache Bezugsinteresse aus dem Guthaben von 12.375,74 Euro beläuft sich bei einem Zinssatz von 2,5 % auf 1.082,88 Euro. Die Differenz zwischen Guthaben und Bausparsumme ist mit 1.344,26 Euro zu beziffern, so dass insgesamt der Streitwert bei bis 1.500,- Euro liegt. Die Parteien streiten sich im Wege einer Feststellungsklage um die Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages. Die Kläger schlossen am 14.12.1994 unter der Nr. ... mit der Beklagten einen Bausparvertrag, zunächst über eine Bausparsumme in Höhe von 40.000,- DM, gemäß Auftrag vom 05.03.2004 nachfolgend abgeändert auf 13.720,- Euro (Bl 5 d.A., B 10 Bl 10 d.A.). Dem Vertrag zugrunde lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7, nachfolgend als ABB bezeichnet) wie B 12 Bl 162 ff d.A., die u.a. folgende Bestimmungen enthalten: § 1 Vertragszweck (1) Der Abschluss des Bausparvertrags dient der Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen. § 5 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zum Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten. (2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen. (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. (…) (4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechtes der Bausparkasse, den Bausparvertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge zu kürzen. § 11 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung (1) Die Bausparsumme eines Bausparvertrags wird zugeteilt, wenn a) ab dem der jeweiligen Zuteilungsperiode zugehörigen Bewertungsstichtag (Abs. 2) seit Vertragsbeginn sowohl 24 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit) als auch das Bausparguthaben des Bausparvertrags mindestens 50 vom Hundert der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) betragen hat und b) die für die Zuteilung erforderlichen Mittel ausreichen, den Bausparvertrag in der durch die Höhe der Bewertungszahl - die zu diesem Bewertungsstichtag mindestens 200 betragen muss - gegebenen Zuteilungsreihenfolge zu erfassen. ... § 12 Zuteilungsnachricht (1) Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt. (2) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. § 13 Bereithaltung der Bausparsumme (1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer das Bausparguthaben, die noch gutzuschreibenden Guthabenzinsen, den Zinsbonus und ein Bauspardarlehen in Höhe des Unterschieds zwischen der Bausparsumme oder Teilbausparsumme und der Summe der vorgenannten Beträge bereit. § 14 Vertragsfortsetzung (1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt. (2) Setzt der Bausparer seinen Bausparvertrag fort, so kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. (…) Gemäß § 6 Abs. 1 ABB ist das Bausparguthaben mit 2,5 % zu verzinsen. Die Kläger stellten die Zahlung der Regelsparbeiträge in Höhe von 68,50 Euro monatlich im Jahr 2007 ein. Der Kontoauszug zum 24.07.2015 weist einen Guthabensbetrag ohne Steuern aus von 12.375,74 Euro (B 11 Bl 161 d.A.). Zu einer Zuteilung des Bauspardarlehens kam es nie. Mit Schreiben vom 12.01.2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 24.07.2015, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; angesichts der Niedrigzinsphase zähle es zum Schutz des Bausparkollektivs, Verträge aufzulösen, die seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif seien (Bl 6 d.A.). Im Verfahren erfolgte mit Schriftsatz vom 19.02.2016 eine erneute Kündigung des Bausparvertrages zum 31.05.2016 wegen dessen wirtschaftlicher Vollbesparung (Bl 155 ff d.A.) Die Kläger vertreten die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam mit der Folge, dass der Bausparvertrag fortbestehe. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass das Darlehen im Juli 2004 zuteilungsreif geworden sei. Einen zunächst angekündigten Hilfsantrag dahingehend, für den Fall der Auflösung des Bausparvertrages die Beklagte zum Schadensersatz zu verurteilen, nahmen die Kläger zurück. Sie beantragen zuletzt festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag (Nr. ...) über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer - ausführlich begründeten - Auffassung zufolge war sie in Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt angesichts einer im Juli 2004 eingeräumten Option auf Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, so ihre Behauptung. Sie sei überdies zur Kündigung des Vertrages berechtigt gemäß § 488 Abs. 3 BGB, da sie in Anbetracht der seit Jahren nicht mehr erbrachten Regelsparbeiträge von ihrem Recht nach § 5 Abs. 4 ABB 7 zur Kürzung des Bauspardarlehens Gebrauch mache mit der Folge „wirtschaftlicher Vollbesparung“ des Bausparvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2016 (Bl 142 ff d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.