Urteil
3 KLs 13/20
LG Saarbrücken 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
12Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB bei einer Religionsgemeinschaft.(Rn.122)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 52 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§ 174 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 3 Nr. 1, §§ 52, 53, 54 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB bei einer Religionsgemeinschaft.(Rn.122) Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 52 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 3 Nr. 1, §§ 52, 53, 54 StGB A. Gründe der Verurteilung I. 1. Feststellungen zur Person Der Angeklagte ist in Sachsen geboren und mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Der Vater war Orchester- und Kirchenmusiker und bei der lutherischen Kirche angestellt, die Mutter arbeitete als Pädagogin. Die Familie bewohnte eine Dachgeschosswohnung in einem Haus der lutherischen Gemeinde. 1990 lernte er seine Ehefrau kennen, die zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alt war. Sie heirateten 1993. Die beiden ersten Kinder kamen 1994 und 1996 auf die Welt. Der jüngste Sohn wurde im Jahr 2000 geboren. Der Angeklagte lernte bereits im Kindesalter das Spielen verschiedener Musikinstrumente und war musikalisch sehr begabt. Er erlangte nach der 10. Klasse den Realschulabschluss und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Buchhalter, die er im Jahr 1990 erfolgreich abschloss. Berufsbegleitend absolvierte er am Konservatorium in Z. ein Musikstudium, das er mit einem Abschluss beendete, der dem heutigen Bachelor entspricht. Daneben war er freiberuflich als Cellolehrer tätig. Bis ins Jahr 2000 war als Cellist in einem staatlichen Orchester angestellt und nebenberuflich weiter als Cellolehrer tätig. Im Jahr 2000 zog der Angeklagte mit seiner Familie ins Saarland, um in der freikirchlichen „Gemeinde ohne Mauern“ leben zu können. Im Saarland war der Angeklagte zunächst selbständig als Musiklehrer tätig und eröffnete eine eigene Musikschule. Parallel war er bis ins Jahr 2003 in der „Gemeinde ohne Mauern“ tätig, nachdem er im Jahr 2002 als Pastor ausgewählt worden war. Hierbei handelte es sich noch nicht um eine hauptamtliche Stelle. Als Pastor in diesem Sinne hatte er noch keine spezielle Funktion und wurde hierfür nicht bezahlt. Seine Aktivitäten in der Gemeinde steigerten sich zunehmend. Im Jahr 2003 beendete er seine selbständige Tätigkeit als Musiklehrer. Nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit und der Suche nach beruflicher Neuausrichtung übernahm er im Jahr 2004 weitergehende Aufgaben innerhalb der „Gemeinde ohne Mauern“ und wurde Co-Leiter der Seelsorge. Ebenfalls 2004 eröffnete er wieder eine eigene Musikschule, die er bis 2007 betrieb. Ende 2006 wurde der Angeklagte von den Verantwortlichen der „Gemeinde ohne Mauern“ gefragt, ob er in Vollzeit als Pastor in der Gemeinde tätig sein möchte. Ab 2007 war er sodann in Vollzeit als Pastor in der „Gemeinde ohne Mauern“ im saarländischen W. tätig. Anfangs verdiente er rund 850,00 € netto, später dann etwa 1.050,00 netto. Seit 2018 ist er nicht mehr bei der „Gemeinde ohne Mauern“ aktiv. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Zusteller bei der Deutschen Post. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.600,00 €. Da er seit Juni 2020 krankgeschrieben ist, bezieht er Krankengeld in Höhe von 1.200,00 bis 1.300,00 € im Monat. Seine Ehefrau verdient im Monat rund 2.000,00 € netto. Der jüngste Sohn des Angeklagten lebt noch im elterlichen Haushalt und erhält eine Ausbildungsvergütung von rund 570,00 €. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung. Die Kaltmiete beträgt 680,00 €. Der Angeklagte hat Finanzierungsschulden in Höhe von etwa 35.000,00 €. Hierauf zahlt er monatliche Raten von 485,00 €. Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel. Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Seit dem 29.07.2019 nimmt er regelmäßig therapeutische Sitzungen bei seinem Therapeuten, Diplom-Psychologe T., in S. wahr. Im Kindes- und Jugendalter machte der Angeklagte Missbrauchserfahrungen. Als 10 Jahre alter Junge war er mit einem guten Bekannten seines Vaters auf Initiative des erwachsenen Bekannten nackt in einem Badesee schwimmen, wobei es zu spielerischen Rangeleien und damit einhergehenden Körperberührungen im Wasser kam. Jahre später erfuhr der Angeklagte, dass dieser Bekannte pädophil sei, was ihn sehr schockte. Im Alter von 16 befand sich der Angeklagte aufgrund einer Blasenentzündung in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Während dieser Zeit vollzog ein Assistenzarzt eine Prostatauntersuchung bei ihm, obwohl diese gar nicht eingeplant war. Zwei bis drei Jahre später erfuhr er, dass der Arzt homosexuell sei, was ihn abermals schockierte. 2. Feststellungen zur Sache a) Vorgeschichte und Hintergrund der Taten Der Angeklagte war Mitglied der „Gemeinde ohne Mauern“, einer freichristlichen Religionsgemeinschaft im saarländischen W.. Diese vom Gründerehepaar N. als Verein geschaffene Gemeinde wurde ab 01.01.2002 in Form einer Stiftung geführt. Sie verstand sich als eine Art Lebensgemeinschaft und „moderner Orden“. Die Gemeinde finanzierte sich ausschließlich über Spenden und verfügte in W. auch über ein Gästehaus, das durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Zur Verwaltung der Stiftung existierten ein Beirat und ein Vorstand. Der Angeklagte war ab 2011/2012 als Hauptverantwortlicher für die vorwiegend religiöse Jugendarbeit innerhalb der Gemeinde zuständig und als Hauptamtlicher Jugendpastor von der Gemeinde angestellt und in ihr tätig. Anfang 2018 stieg der Angestellte schließlich in die Führungsebene innerhalb der „Gemeinde ohne Mauern“ auf und wurde gemeinsam mit den Zeugen D. und Su. Nachfolger des Gründerehepaars N.. Zusammen mit dem Zeugen D. übernahm er die Leitung der gesamten Gemeindearbeit. In seiner Funktion als Jugendpastor organisierte und leitete er den wöchentlichen Jugendgottesdienst, den sogenannten „Y...“, an dem regelmäßig rund 50 Personen, teilweise aber auch mehr teilnahmen; eine Teilnehmerzahl, die erst erreicht wurde, nachdem der „Y...“ vom Angeklagten übernommen wurde. Hier trat er nicht nur als Jugendpastor, sondern als Hauptprediger auf, gab die Themen des Jugendgottesdienstes vor und gestaltete maßgeblich das spirituell-musikalische Programm. Er behandelte im „Y...“ theologische und politische Themen und referierte zur Bibel und zur Sexualität. Daneben war er als erfahrener Musiker maßgeblich in die musikalische Gestaltung auch der übrigen Gottesdienste involviert und leitete Musikgruppen innerhalb der Gemeinde. Der Angeklagte war innerhalb der Jugend der Gemeinde auch ansonsten sehr engagiert und stand als ständiger Ansprechpartner für die Jugendlichen bereit. Diese konnten sich bei allen persönlichen Problemen immer hilfesuchend an ihn wenden. Neben dem wöchentlichen Jugendgottesdienst veranstaltete der Angeklagte noch einen zusätzlichen Familienkreis, den sogenannten „F... w...“, der jedoch nur aus wenigen Teilnehmern bestand. Dieser „F... w...“ fand jeden Montagabend in der Wohnung des Angeklagten statt. Anders als die Jugendgottesdienste war diese Zusammenkunft nicht für alle Gemeindemitglieder und deren Gäste zugänglich. Die Teilnahme war nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Angeklagten möglich. Lediglich einzelnen und vom Angeklagten persönlich auserwählten Personen wurde dieses Privileg zuteil. Neben der Ehefrau des Angeklagten und dessen Kinder zählten zum „F... w...“ überwiegend jugendliche Frauen und Männer, zu dem im Verlauf der Jahre neben den Zeuginnen L. und S. unter anderem auch die Zeuginnen J., R. und W. gehörten. Sie trafen sich um gemeinsam mit dem Angeklagten zu beten, zu singen und über religiöse, aber auch persönliche Angelegenheiten in engstem Kreis zu sprechen. Häufig wurde hierbei über die sexuelle Aufklärung der Teilnehmer des „F... w...s“ und über Themen wie die sog. Brautvorbereitung der jungen Frauen gesprochen. Eines der obersten Prinzipien der Treffen war, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist und nichts nach außen dringt. Insgesamt sahen sich die Teilnehmer des „F... w...s“ als eine Art religiöse Elite an, die den Angeklagten als Vorbild betrachtete und danach eiferte, durch die geistliche Hilfe und Führung des Angeklagten auf der „Himmelsleiter“ weiter nach oben zu steigen. Der Angeklagte wurde von den jungen Frauen als herausragende und einzigartige Bezugsperson angesehen, auf die sie hinauf schauten. Sie glaubten an ihn als ihren religiösen Anführer und waren von ihm und seiner argumentativen Überzeugungskraft fasziniert, während er sie oftmals mit Worten wie „Schatz“, „Maus“ oder „Sweety“ ansprach, um damit seine Zuneigung ihnen gegenüber zu vermitteln. Darüber hinaus fanden nach den wöchentlichen „F... w...s“ im direkten Anschluss Einzelgespräche zwischen dem Angeklagten und jungen Frauen statt, die sich bis spät in die Nacht und teilweise bis in die frühen Morgenstunden hinzogen und einzelnen der jungen Frauen vom Angeklagten angeboten wurden. Dieses Gesprächsangebot wurde vorwiegend von denjenigen der jungen Frauen angenommen, die erhebliche persönliche, meist familiäre, aber auch ihre Intimität betreffende Sorgen hatten. Hierzu zählten unter anderem auch die Zeuginnen L., S., J., R. und W.. Dem Angeklagten, den sie ganz überwiegend seit Kindestagen gekannt hatten, vertrauten sie sich vollumfänglich mit allen ihren Sorgen und Nöten an, in der Hoffnung, dass er ihnen hilft. Gegenüber der Zeugin L., deren Eltern sich getrennt hatten, verstärkte er die emotionale Bindung an sich zudem dadurch, dass er sich anbot, die Vaterfunktion zu übernehmen, da ihr leiblicher Vater seine Aufgaben nicht erfüllt habe. Diese und ähnliche Erklärungen führten dazu, dass die Zeugin L., aber auch sämtliche andere junge Frauen in dem Angeklagten einen „geistigen Vater“ oder weltlichen Ersatzvater sahen, den sie dementsprechend auch mit „Vater“ ansprachen. Um sein Ziel, die jungen Frauen weiter von ihren Familien zu entfremden, zu erreichen, sprach er zudem von einem „schlechten Gen“, das in den Problemfamilien vorhanden sei. Die regelmäßig am Montagabend gegen 22.00 Uhr im Anschluss an den „F... w...“ beginnenden Einzelgespräche fanden meist im Wohnzimmer des Angeklagten statt, während seine Ehefrau, die von den Treffen wusste, und die gemeinsamen Kinder im Zimmer nebenan schliefen. Zu Beginn eines jeden Treffens traf der Angeklagte geeignete Vorkehrungen, indem er etwa die Zugangstür zum Wohnzimmer mit Stühlen zustellte, um ein unvorhergesehenes Eintreten anderer Personen ins Wohnzimmer zu verhindern. Sodann dimmte er im Wohnzimmer das Licht ab, ließ im Hintergrund Entspannungsmusik laufen und wendete sich den jungen Frauen zu. Er besprach mit ihnen ihre persönlichen Probleme, gab ihnen aber auch körperliche Nähe und Zuneigung, indem er sie in den Arm nahm, mit ihnen auf dem Sofa „kuschelte“ und sie massierte. Der Angeklagte suchte sich gezielt junge Frauen mit persönlichen Problemen aus, an denen er sexuell interessiert war, um diesen scheinbar individuelle Hilfe anzubieten. Dabei ging es ihm darum, sie unter Vorspiegelung altruistischer religiöser Motive weiter von ihren Familien und Freunden zu isolieren und noch stärker an sich zu binden, um auf diese Art ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen. Letztlich ging es dem Angeklagten hierbei ausschließlich darum, seine sexuellen Neigungen mit und an den jungen Frauen auszuleben. Gleichzeitig hielt er sie dazu an, bis in die Ehe hinein keine sexuellen Erfahrungen mit anderen Männern zu machen, weil er sich als dazu berechtigt ansah, als erster mit ihnen sexuell zu verkehren. Der Angeklagte nahm in diesem Zusammenhang ganz erheblichen Einfluss auf die persönliche und sexuelle Entwicklung der jungen Frauen. Der Zeugin L., die er seit Kindestagen gekannt hatte, gab er im Alter von 14 Jahren vor, sie dürfe keinen Freund haben, woran sich die Zeugin vier Jahre lang hielt. Schließlich verstärkte er den psychischen Druck auf die jungen Frauen noch dadurch zusätzlich, dass er eine Konkurrenzsituation zwischen ihnen schuf, indem er ihnen in den Einzelgesprächen ständig erzählte, sie müssten sich mehr in Hingabe üben und berichtete hierbei von entsprechenden Leistungen der jeweils anderen in den Einzelgesprächen mit ihm. Die jungen Frauen, die dem Angeklagten als „geistigem Vater“ und ihrem persönlichen göttlichen Vorbild nacheiferten, versuchten so jeweils dem vom Angeklagten vorgegebenen, aus seiner Sicht idealen, Frauenbild am besten zu entsprechen. Er erzeugte darüber hinaus dadurch weiteren Druck auf die jungen Frauen, dass er regelmäßig die Eltern der Frauen, die sich etwa getrennt hatten, persönlich abwertete und sogar als dümmlich darstellte, womit er eine weitergehende Abgrenzung von ihren Familien bezweckte und im Ergebnis auch bewirkte. Der Angeklagte agierte hierbei zum Erreichen seiner ausschließlich sexuell motivierten Ziele äußerst zielstrebig, mit großer Ausdauer und im Ergebnis erfolgreich, indem er durch sein Auftreten, seine Redegewandtheit und seine religiösen Vorgaben die leichtgläubigen jungen Frauen massiv beeinflusste und dadurch bewusst ausnutzte, dass er ihnen vorspiegelte, er handele im Namen Gottes und könne ihnen so bei ihren Problemen helfen. Dabei behauptete er, die Probleme und Sorgen der jungen Frauen würden sich in ihrem Körper absetzen und würden zu Blockaden führen, die er auflösen könne und müsste. Unter diesem Vorwand handelte er mit zunehmender Intensität und suchte ganz gezielt die körperliche Nähe zu den jungen Frauen. Die zunächst von ihm ausführten Rückenmassagen steigerten sich schließlich zu Ganzkörpermassagen und endeten damit, dass die jungen Frauen vollständig entkleidet waren. Die vom Angeklagten an den Frauen ausgeführten körperlichen Berührungen und Handlungen wurden von diesen zunächst als angenehm und entspannend empfunden. Nach und nach weitete der Angeklagte die Berührungen des Körpers auf den Bereich von Brust, Po und Scheide aus. Dabei schenkten die leichtgläubigen und ausschließlich um Hilfe suchenden Frauen seinen Worten Glauben, dass es sich bei all dem nicht um sexuelle Handlungen handele. Vielmehr sei er nur der „Handschuh Gottes“, der sie berühre. Er erklärte den verunsicherten Frauen dabei ihren eigenen Körper, verbunden mit religiös anmutenden Sinndeutungen, und thematisierte im Speziellen einzelne weibliche Körperteile. Dabei sprach er auch von der Würde der Frau. All dies führte bei den – aufgrund ihrer jeweiligen persönlichen Situationen – leicht beeinflussbaren jungen Frauen dazu, dass sie die Berührungen und Handlungen, die sich bei den nächtlichen Treffen regelmäßig über Stunden hinzogen, tatsächlich nicht als sexuelle Handlungen ansahen. Wie vom Angeklagten geplant, sahen sie die sexuellen Handlungen immer und ausnahmslos in dem vom Angeklagten vorgegeben religiösen Kontext. Nach einiger Zeit brachte der Angeklagte jedoch gegenüber den jungen Frauen in den jeweiligen Einzelgesprächen schließlich vor, dass auch er durch seinen intensiven Arbeitseinsatz innerhalb der Gemeinde, insbesondere als Jugendpastor, Hilfe und körperliche Zuneigung benötige, womit er auf die Vornahme sexueller Handlungen durch die jungen Frauen an sich anspielte. Dabei sagte er zu ihnen, als guter und gewissenhafter Christ, der in die höheren göttlichen Bereiche emporsteigen möchte, dürfe man nicht nur nehmen, sondern müsse auch selbst etwas geben. Dies nannte er die „zweite Meile“, was bedeute, dass die Frauen, denen er helfe, nun soweit gekommen seien, dass auch sie ihm auf sexueller Ebene etwas zurückgeben könnten. Dies sei auch eine Hilfe für ihn und seine Ehe. Durch seine Autorität und seine hervorgehobene Stellung innerhalb der Gemeinde erzeugte er bei den jungen Frauen nach deren Empfinden eine starke moralische Verpflichtung, von diesen als eine Art Bringschuld empfunden, seinem Ansinnen Folge zu leisten. Diese vom Angeklagten bewusst und geplant herbeigeführte religiös-emotionale Drucksituation baute der Angeklagte im Laufe der Zeit systematisch immer mehr auf. Sofern die jungen Frauen zögerten oder ihm widersprachen, beeinflusste er sie in der Weise, dass er ihnen sagte, das „Zeitfenster Gottes“ sei nur kurze Zeit geöffnet; reagiere man nicht jetzt, so würde man Gott „verpassen“. Dies setzte die jungen Frauen massiv unter Druck, was im Ergebnis dazu führte, dass sie oftmals den Wünschen und dem Willen des Angeklagten entsprachen. Der Angeklagte duldete auch keine Widerworte und reagierte mit ernster und lauter Stimme, um so gegenüber den Frauen offen, dominant und einschüchternd aufzutreten. In Fällen anfänglicher Weigerung oder ablehnender Haltung der Frauen hinterfragte er dies kritisch und warf ihnen regelmäßig umgehend Vertrauensbruch vor. Unter diesem Eindruck ließen die jungen Frauen sämtliche sexuellen Handlungen freiwillig über sich ergehen oder nahmen sie freiwillig am Angeklagten vor. Körperliche Gewalt oder Drohungen seitens des Angeklagten erfolgten nicht. Dies war aufgrund der Herangehensweise des Angeklagten, dessen religiösen Vorgaben und seiner Bewunderung durch die jungen Frauen auch nicht notwendig. Zudem legte der Angeklagte sehr großen Wert auf Verschwiegenheit und verpflichtete die jungen Frauen dazu, über die Geschehnisse während der Einzelgespräche keine Informationen an Dritte weiterzugeben. Fortwährend betonte er auch hierbei den rein religiösen Charakter des Inhalts der Einzelgespräche. Die überwiegende Anzahl der sexuellen Kontakte des Angeklagten zu den jungen Frauen erfolgte zu einem Zeitpunkt, als diese bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Lediglich in einer Vielzahl von Fällen bei der Zeugin L. und in einem Fall bei der Zeugin S. waren diese zum Tatzeitpunkt noch minderjährig. b) Tatgeschehen Im Tatzeitraum vom 15.07.2014 bis zum 14.07.2017 kam es vor diesem Hintergrund zu folgenden Tathandlungen des Angeklagten: 1. Fälle 1 bis 3 (= Fälle 1 bis 3 d. Anklageschrift) Zu drei nicht näher bestimmbaren Tatzeitpunkten zwischen dem 15.07.2014 und dem 14.07.2015 suchte die zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alte Zeugin L., deren Alter dem Angeklagten bekannt war, den Angeklagten im Anschluss an den „F... w...“ im Wohnzimmer seiner Wohnung in W. jeweils zu einem „Einzelgespräch“ auf, um sich aufgrund der Trennung ihrer Eltern hilfesuchend an ihn zu wenden. Die Zeugin L. hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei sexuelle Erfahrung und auch noch keine partnerschaftliche Beziehung, was der Angeklagte wusste, da er ihr im Vorfeld aufgegeben hatte, sie dürfe keinen festen Freund haben. Bei diesen „Einzelgesprächen“ im Wohnzimmer des Angeklagten lag die Zeugin L. nackt auf der Couch. Der Angeklagte berührte die Zeugin L. jeweils am Po und an ihren Brüsten. Darüber hinaus legte er seine Hände auf ihre unbedeckte Scheide. Bei diesen Handlungen war dem Angeklagten das von ihm selbst geschaffene Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin zu ihm bewusst, welches er planmäßig zu seinen eigenen sexuellen Interessen ausgenutzte. 2. Fälle 4 bis 51 (= Fälle 4 bis 51 d. Anklageschrift) a) Zu nicht näher bestimmbaren Tatzeitpunkten im Zeitraum zwischen dem 15.07.2015 und dem 14.07.2016 kam es im Wohnzimmer des Angeklagten in seiner Wohnung in W. in insgesamt 24 Fällen dazu, dass der Angeklagte die jeweils nackte Zeugin L., als diese 16 Jahre alt war, anlässlich weiterer „Einzelgespräche“ am Po, ihren Brüsten und gezielt an der Scheide berührte. b) Im Tatzeitraum zwischen dem 15.07.2016 und dem 14.07.2017 kam es in insgesamt 24 weiteren Fällen im Wohnzimmer des Angeklagten in W., zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten anlässlich weiterer „Einzelgespräche“, zu gezielten Berührungen von Po, Brüsten und Genitalbereich der jeweils nackten 17-jährigen Zeugin L.. In 15 dieser 24 Fälle manipulierte die Zeugin L. entsprechend der Aufforderung des Angeklagten zusätzlich mit ihrer Hand am erigierten Penis des Angeklagten bis zum Samenerguss. In einem dieser 15 Fälle verlangte der Angeklagte zudem von der Zeugin L., dass diese mit einem ihrer Finger anal in ihn eindringt und eine „Prostatamassage“ durchführt. Dieser Aufforderung kam die Zeugin L. nach. Die von ihr durchgeführte „Prostatamassage“ dauerte mindestens 15 Minuten und endete mit einem Samenerguss des Angeklagten. In einem der 24 Fälle führte der Angeklagte zusätzlich einen seiner Finger ein kleines Stück in die Vagina der Zeugin L. ein. c) In allen unter a) und b) aufgeführten Fällen war dem Angeklagten bewusst, dass er gegenüber der Zeugin L. durch sein fortdauerndes manipulatives Verhalten ein starkes Abhängigkeitsverhältnis geschaffen hatte, das er nun ziel- und zweckgerichtet, entsprechend seinem Tatplan, zu Zwecken seiner sexuellen Befriedigung ausnutzte. 3. Fall 52 (= Fall 54 d. Anklageschrift) Im Tatzeitraum zwischen dem 28.08.2015 und dem 27.08.2016 suchte die 17-jährige Zeugin S. den Angeklagten in seiner Wohnung in W. auf, da sie mit ihrem Körper, insbesondere ihren Brüsten, aber auch mit sich als Person unzufrieden war. Als sie mit dem Angeklagten in dessen Wohnzimmer auf der Couch saß, bot ihr der Angeklagte – wie schon bei Treffen mit ihr zuvor – an, ihr zur Entspannung den Rücken zu massieren. Anschließend lag die Zeugin S. mit geöffnetem BH auf dem Bauch auf der Couch. Während des Gesprächs mit dem Angeklagten drehte sich die Zeugin plötzlich auf den Rücken um, sodass der Angeklagte die unbedeckten Brüste der Zeugin erblickte. Der Angeklagte fragte sie, ob er seine Hände auf ihre Brüste legen dürfe, was die Zeugin bejahte. Sodann legte er seine Hände auf die nackten Brüste der Zeugin S. und betete dabei laut. Die Zeugin fühlte sich hierbei unwohl und weinte, ließ die Handlung des Angeklagten jedoch über sich ergehen. Der Angeklagte, der die Zeugin seit ihrer Kindheit gekannt hatte, kannte deren Alter. Auch in diesem Fall war dem Angeklagten das von ihm planmäßig geschaffene Abhängigkeitsverhältnis bewusst, welches er zielgerichtet zu sexuellen Zwecken ausnutzte. c) Nachtatgeschehen und Folgen der Taten Nach dem Bekanntwerden der Missbrauchsvorwürfe im Herbst 2018 gingen die Spendeneinnahmen der „Gemeinde ohne Mauern“ erheblich zurück und sie musste Insolvenz anmelden. Die Zeugin L. distanzierte sich nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe von der „Gemeinde ohne Mauern“ aber auch von Religion im Allgemeinen. Sie ist noch Schülerin und lebt mittlerweile sehr zurückgezogen. Außer mit der Zeugin Su. wollte sie mit niemandem über die Vorfälle sprechen. Therapeutische Hilfe hat sie nicht in Anspruch genommen. Die Zeugin S. befindet sich seit Sommer 2020 wegen des Geschehens in therapeutischer Behandlung und nimmt alle zwei Wochen nach Bedarf therapeutische Einzelsitzungen wahr. Die Gespräche dauern rund eine bis eineinhalb Stunden, wobei sie die Therapiestunden selbst zahlt. Im September 2020 sandte der Angeklagte über seinen Verteidiger ein Entschuldigungsschreiben an die Zeugin S., was diese sehr verärgerte. Sie reagierte hierauf nicht. II. 1. Grundlagen der Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der in Hauptverhandlung verlesenen Therapiebescheinigung des Diplom-Psychologen T. vom 01.10.2020 und dem verlesenen Auszug des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 30.07.2020 betreffend den Angeklagten. 2. Grundlagen der Feststellungen zur Sache a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen. Über seinen Verteidiger ließ er jedoch im Ermittlungsverfahren eine auf den 09.10.2018 datierte Selbstanzeige der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zuleiten. Darin schreibt er, es sei bei seiner Tätigkeit als Jugendpastor der „Gemeinde ohne Mauern“ bei Seelsorgegesprächen mit jungen Frauen zu Übergriffen gekommen. Die meisten Frauen seien bereits über 18 Jahre alt gewesen. L. sei jedoch noch keine 18 gewesen, sondern 16 oder 17. Bei ihr habe er Ganzkörpermassagen vollzogen. Weitere Handlungen seien nach seinen Erinnerungen erst erfolgt, als L. 18 Jahre alt gewesen sei. Bei S. sei er sich nicht mehr sicher, ob die Handlungen vor oder nach dem 18. Geburtstag erfolgt seien. Bei ihr habe er drei Ganzkörpermassagen vorgenommen, wobei er sie sie zweimal im Po- bzw. Intimbereich berührt habe. Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den oben unter Ziffer I. 2. getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, nicht glaubhaft. Der Angeklagte ist der unter Ziffer I. 2. aufgeführten Tathandlungen überführt. b) Zeugenaussagen aa) Die Zeugin L. hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester in W. aufgewachsen und in die „Gemeinde ohne Mauern reingeboren“. Sie sei in der Gemeinde groß geworden. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern getrennt, was für sie sehr schlimm gewesen sei. Sie habe anschließend bei ihrer Mutter gelebt. Ihr Freundeskreis habe überwiegend aus Mitgliedern der „Gemeinde ohne Mauern“ bestanden. Freundschaften außerhalb der Gemeinde seien schwierig gewesen. Die „Gemeinde ohne Mauern“ sei ein Pyramidensystem gewesen. Das Fundament seien die Gründer, das Ehepaar N.. Unter ihnen habe es mehrere Pastoren gegeben. Meistens habe es sich hierbei um Ehepaare gehandelt. Diese seien als Vorbilder aufgetreten und hätten auch Leitungsfunktionen übernommen. Die Pastoren seien als Ratgeber angesehen worden und für alle Fragen offen gewesen. Sie hätten eine besondere Stellung eingenommen, vergleichbar mit einem Lehrerverhältnis. Widersprüche gegen ihre Standpunkte seien nicht geduldet worden. Der Angeklagte sei als Jugendpastor in der „Gemeinde ohne Mauern“ in W. tätig gewesen. Sie kenne ihn seit frühester Kindheit. Im Alter von 10 Jahren habe sie für die Dauer von drei Wochen in der sog. „Jüngerschaft“ gedient, einer Phase für kindliche Gemeindemitglieder, in der diese putzen und kochen lernen und somit auf Perfektion getrimmt worden seien. Hieran sei der Angeklagte nicht beteiligt gewesen. Der Angeklagte sei vielmehr Ansprechpartner für alle Jugendlichen gewesen. Freitags hätten regelmäßig Jugendgottesdienste, genannt „Y...“, stattgefunden. Hieran habe sie aus eigenem Entschluss immer teilgenommen. Es seien Treffen gewesen, bei denen Jugendliche miteinander gesungen und gebetet hätten. Jeden Freitag habe es ein anderes Thema gegeben. Der Angeklagte sei von den Gründern der Gemeinde als Leiter der „Y...s“ eingesetzt worden. Im Laufe der Zeit hätten immer mehr Jugendliche hieran teilgenommen, weswegen der Angeklagte auch immer mehr Freiraum von den Gründern bekommen hätte. Der Angeklagte habe entschieden, wer an den „Y...s“ teilnehmen darf. Regelmäßig hätten rund 50 Jugendliche an den Treffen teilgenommen. Der Angeklagte habe bei diesen Zusammenkünften als Leiter fungiert. Gelegentlich habe er andere Frauen als Unterstützung hinzugenommen, da die „Y...s“ von der Teilnehmerzahl her zu groß geworden seien. Der Angeklagte sei dennoch der alleinige Leiter gewesen. Andere Jugendpastoren seien ihr nicht bekannt. Er habe auch die Band geleitet und meistens im Mittelpunkt gestanden. Alles sei über ihn gelaufen. Er habe auch außerhalb der „Y...s“ Musikgruppen geleitet. Der Angeklagte sei für sie – die Zeugin – eine Vaterfigur und „Retter in der Not“ gewesen. Die Vaterrolle hätten auch andere in ihm gesehen. Später habe sie ihn auch „Papa“ genannt. Ihre Erziehung sei dem Angeklagten von ihren Eltern überlassen worden. Ihr ganzes Weltbild sei von ihm geprägt worden. Auf sexueller Ebene sei die Aussage von Beginn an gewesen: „Keine Sexualität vor der Ehe!“ Es sei ein biblisches Bild einer Ehe vermittelt worden. Daneben habe es einen „inneren Kreis“ gegeben, dem engagierte Jugendliche, die den gleichen Weg wie der Angeklagte gehen wollten, angehört hätten. Es habe sich um eine Art „kleine Gottesdienstgruppe“ gehandelt. Diese Treffen hätten am Montagabend bei dem Angeklagten zu Hause stattgefunden und der Vertrauensbildung gedient. Es sei sehr offen und tiefgehend über diverse Themen gesprochen worden. Grundvereinbarung sei gewesen, dass nichts nach außen dringt, sondern im Raum bleibt. An diesen Treffen hätten auch die Ehefrau des Angeklagten und dessen Kinder teilgenommen. Bei den Treffen, dem sog. „F... w...“, sei viel gesungen, gebetet und geredet worden. Es sei auch um Themen wie sexuelle Aufklärung und Vorbereitung der Frau auf das Eheleben gegangen. Die Teilnehmer dieser Treffen hätten zwar auch gewechselt, eine Kerngruppe sei jedoch gleich geblieben. Im Anschluss an den wöchentlichen „F... w...“ hätten weiterhin Privatsitzungen im Wohnzimmer des Angeklagten stattgefunden. Am Ende des „F... w...“ habe er sie oft gefragt, ob sie noch was brauche. Diese anschließenden Treffen seien für sie die „Papizeit“ gewesen. Es seien Treffen nur mit ihm alleine gewesen. Die Ehefrau des Angeklagten habe bei diesen nächtlichen Treffen im Zimmer nebenan geschlafen. Der Angeklagte und sie – die Zeugin – hätten die Stühle zusammengestellt und die Tür verschlossen, damit niemand unbemerkt den Raum betreten kann. Sie sei aufgrund der Trennung ihrer Eltern sehr belastet gewesen, weswegen ihre ältere Schwester R.L. sie zum Angeklagten gebracht hätte. Schon zuvor habe sie immer zum „F... w...“ hinzukommen wollen. Bei diesen Zweiertreffen am späten Abend sei es anfangs nur zu Umarmungen gekommen und sie hätten auf der Couch des Angeklagten gekuschelt. Dabei sei das Licht im Zimmer gedimmt gewesen. Ferner seien die Treffen von Entspannungsmusik begleitet gewesen. Die Umarmungen hätten ihr gut getan und sie habe sich dabei aufgefangen gefühlt. Sie hätte diese Nähe auch gesucht. Auch habe er sie massiert. Der Angeklagte habe sie ständig gefragt, ob alles in Ordnung sei und wie er ihr helfen könne. Sie habe hierbei viel geweint. Er habe zu ihr gesagt, ihr leiblicher Vater habe bei ihr nicht „aufgeräumt“. Die Treffen seien für sie wie eine Art Therapiestunde gewesen. Daneben habe er sie bei diesen Treffen auch am ganzen Körper berührt. Dabei habe ihr der Angeklagte ihren Körper erklärt und von der Würde der Frau gesprochen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe der Angeklagte langsam und vorsichtig damit begonnen. So habe er sie etwa an ihren Brüsten angefasst und zu ihr gesagt, er gebe ihr die Würde, die sie sonst nicht bekommen könnte. Da ihr Vater sich nicht mehr um sie kümmere, sei das jetzt seine Aufgabe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine sexuellen Erfahrungen gehabt. Ihren ersten Freund habe sie erst mit 18 Jahren gehabt. Es habe sich, so die Zeugin weiter, um einen schleichenden Prozess gehandelt. Irgendwann habe sie ihre Kleidung ausziehen sollen. Der Angeklagte habe es ihr gegenüber so dargestellt, dass er ihr Vater sei und ihr nur helfen wolle. Es sei zuerst zu Rücken- und anschließend zu Ganzkörpermassagen gekommen. Schrittweise habe sich der Angeklagte vorangetastet und auch ihren Bauch und ihre Brüste massiert. Schließlich habe er sie an der unbedeckten Scheide berührt, indem er zu Beginn seine Hand auf ihr nacktes Genital gelegt habe. Parallel hierzu habe er ihr sämtliche Handlungen und auch ihre Körperteile erklärt. Dies sei mit 15 Jahren dreimal vorgekommen, wobei er auch ihren nackten Po und ihre nackten Brüste berührt habe. Mit 16 Jahren habe sie auch mit Ganzkörpermassagen bei ihm begonnen. Hierbei habe der Angeklagte ihr erklärt, sie müsse auch die Bereitschaft besitzen, nicht nur zu nehmen, sondern auch zu geben, also anderen zu helfen. So habe sie ihm helfen wollen, da er oft stressbedingt sehr belastet gewesen sei. Der Angeklagte habe auch sehr unter dem Druck der Gründer N. gestanden. Die Handlungen, die sie an dem Angeklagten vorgenommen habe, seien jedoch nicht bei jedem Treffen erfolgt. Als sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, jedenfalls unter 18, sei er einmal mit seinem Finger ein kleines Stück in ihre Vagina eingedrungen. Mit seinem Penis habe er sie nie im Genitalbereich berührt. Er habe sie jedoch im Genitalbereich geküsst. Als sie 16 und 17 Jahre alt gewesen sei, habe er sie monatlich zwei- bis dreimal bei diesen Treffen an Po, Brüsten und im Genitalbereich berührt, wobei sie jeweils nackt gewesen sei. Mindestens 15 Mal habe sie ihn mit ihrer Hand bis zum Samenerguss befriedigt. In einem dieser Fälle habe er von ihr verlangt, dass sie mit ihrem Finger anal in ihn eindringt und eine „Prostatamassage“ durchführt. Dies habe rund 15 bis 30 Minuten angedauert. Er habe sie auch öfters im Intimbereich abgeküsst. Sie habe all dies in der konkreten Situation gar nicht als sexuelle Handlungen angesehen. Die sexuellen Handlungen, die sie an dem Angeklagten vorgenommen habe, habe sie nur gemacht, um ihm zu helfen. Bei seinen Berührungen habe er immer davon gesprochen, er sei der „Handschuh Gottes“, der sie anfasse. Gewaltsam oder mit Drohungen habe er nie reagiert. Vielmehr habe er immer gefragt, ob sie die Handlungen wolle und habe immer respektiert, wenn sie „nein“ gesagt habe. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, sei er aber auch lauter geworden. Die sexuellen Handlungen bei den Einzelgesprächen hätten sich über Stunden hingezogen. Der Angeklagte hätte die Treffen immer in einen religiösen Kontext gestellt. Er habe ihr Leben bestimmt. Alles sei von ihm geprägt gewesen. Er habe ihr auch vorgegeben, keinen festen Freund zu haben. Sie habe sich hieran gehalten, vier Jahre lang. Nach der Scheidung ihrer Eltern habe der Angeklagte ihr Elternhaus als „Schadenhaus“ bezeichnet. Ihre Eltern habe er als dumm dargestellt. Sie seien nicht christlich. Ihre ältere Schwester Re. habe schließlich das Treiben des Angeklagten öffentlich gemacht und sie zur Zeugin Su. mitgenommen. Hier habe sie von ihren Erlebnissen berichtet und mit der Zeugin Su. über die Vorfälle gesprochen. Diese habe sich Notizen gemacht, die sie – die Zeugin – jedoch nie gesehen habe. Vorher sei ihr vom Angeklagten verboten gewesen, über die Treffen mit ihm zu sprechen. Sie habe im Nachgang keinen Therapeuten aufgesucht und auch sonst mit niemand darüber gesprochen. Sie sei mittlerweile sehr zurückgezogen und distanziere sich von jeder Religion. bb) Im Einklang hiermit steht die Aussage der Zeugin S.. Sie hat bekundet, sie sei ebenfalls in der „Gemeinde ohne Mauern“ aufgewachsen, da ihre Eltern Mitglieder gewesen und extra deshalb von B. ins Saarland gezogen seien. Bei der „Gemeinde ohne Mauern“ habe es sich um eine christliche Glaubensgemeinschaft gehandelt, bei der es sehr familiär zugegangen sei. Es habe regelmäßige Gottesdienste, insbesondere die wöchentlichen Jugendgottesdienste, die sogenannten „Y...s“ gegeben. Es habe zwar auch Kontakte zu Menschen außerhalb der Gemeinde gegeben, ihre Freundschaften seien jedoch überwiegend innerhalb der Gemeinde zustande gekommen. An der sogenannten „Jüngerschaft“, einer Zeit, in der man auf Gott fokussiert werden sollte, habe sie nicht teilgenommen. Es habe einige Pastoren in der Gemeinde gegeben. So habe es neben den Gründern N., dem Zeugen D. und dem Angeklagten noch weitere Pastoren gegeben. Der Angeklagte sei jedoch der Jugendpastor gewesen und habe die komplette Jugendarbeit übernommen. Dabei habe er zahlreiche musikalische Aufgaben wahrgenommen, etwa die Leitung der „Lobpreisungen“ und anderer musikalischer Gebetsveranstaltungen. Sie selbst sei in ihrer Kindheit in verschiedenen musikalischen Gruppen gewesen. Der Angeklagte habe auch eine Mädchengesanggruppe geleitet, der sie angehört habe. Der Angeklagte sei ein enger Freund ihres Vaters gewesen. Als Jugendpastor sei er eine herausragende Bezugsperson gewesen. Er habe viel gepredigt, was sie beeindruckt habe. Sie habe zu ihm heraufgeschaut und sei von ihm fasziniert gewesen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren habe sie ihn angesprochen, ob sie von ihm lernen dürfe. Er habe ihr gesagt, er könne ihr Mentor oder ihr „geistlicher Papa“ sein. Sie habe ihm daraufhin gesagt, sie sehe in ihm eher eine Vaterfigur für den Glauben. Er sei für sie eine vertraute Person und ein Ansprechpartner in vielen schwierigen Situationen gewesen. So sei der Angeklagte etwa ihr Hauptsprechpartner in Beziehungsfragen gewesen. Sie habe schließlich auch jeden Montag am sogenannten „F... w...“ in der Wohnung des Angeklagten teilgenommen. Bei diesen Treffen sei gebetet und es seien spirituelle Erlebnisse geteilt worden. Es habe Gesprächsrunden gegeben, wobei der Angeklagte die führende Rolle eingenommen habe. Er habe den Teilnehmern Fragen gestellt und sei wie ein „predigender Pastor“ aufgetreten. Beim „F... w...“ sei auch über Sexualität gesprochen worden, es sei jedoch nicht das Kernthema gewesen. Bei diesen Treffen sei er auch meistens persönlich anwesend gewesen. Nach dem „F... w...“ seien regelmäßig einzelne Teilnehmer geblieben, die mit ihm sprechen wollten. Der Angeklagte habe in den Jugendgottesdiensten die komplette sexuelle Aufklärung übernommen. Sie habe ihn auch aufgesucht, da sie viele Schwierigkeiten damit gehabt habe, sich als Person anzunehmen. Ein großes Thema sei für sie ihre geringe Oberweite gewesen. Sie habe mit dem Angeklagten unter vier Augen über Sexualität und das „Frausein“ gesprochen. Auch habe sie ihm über Auswirkungen ihrer Probleme auf ihre Beziehung gesprochen, zumal sie sich auf ihre künftige Ehe vorbereitet habe. Sie habe beim Angeklagten Hilfe gesucht, da sie verzweifelt gewesen sei. Diese privaten Gespräche hätten teilweise tagsüber, meistens aber am späten Abend bis in die Nacht hinein bei ihm zu Hause stattgefunden, nämlich in seinem Wohnzimmer. Von den nächtlichen Treffen und Aktivitäten im Hause des Angeklagten hätten ihre Eltern nichts gewusst. Sie habe auch nicht mit ihnen darüber gesprochen. Eine der Grundvoraussetzung für diese Treffen sei Vertraulichkeit gewesen, da die Treffen einen Seelsorgecharakter gehabt hätten. Die meiste Prägung innerhalb der Gemeinde habe sie durch den Angeklagten erfahren. An einem Samstag im Mai 2015 sei es ihr nicht gut gegangen. Eine Freundin habe ihr den Vorschlag gemacht, den Angeklagten zu kontaktieren, was sie auch getan habe. Am Nachmittag sei sie dann zu ihm gegangen. Er habe sie auf der Couch in den Arm genommen. Danach hätten sie sich unterhalten und er habe sie gefragt, ob er ihr den Rücken massieren solle. Sie habe eingewilligt und er habe sie unter Verwendung von Massageöl auf der Couch massiert. Hierzu habe sie ihr Oberteil ausgezogen und er habe ihren BH geöffnet, während sie auf dem Bauch gelegen habe. Entweder am gleichen Tag, eher jedoch einige Zeit später sei es dazu gekommen, dass sie wieder beim Angeklagten gewesen sei, da sie Probleme mit ihrer Oberweite gehabt habe. Sie habe mit geöffnetem BH auf dem Bauch auf der Couch gelegen und habe sich während des Gesprächs auf der Couch rumgedreht. Der Angeklagte habe dann gefragt, ob er seine Hände auf ihre unbedeckten Brüste legen dürfe. Er habe dann seine Hände auf ihre nackten Brüste gelegt und habe hierbei gebetet. Für sie – die Zeugin – sei dies unangenehm gewesen und sie habe geweint. Dieser Vorfall sei sicher vor ihrem 18. Geburtstag gewesen. Irgendwann habe er auch ihren nackten Po massiert. Der Angeklagte habe ihr immer erklärt, dass sich Probleme im Körper festsetzen würden. So habe er etwa gesagt, Probleme lagern sich im Po-Bereich ab. Bei den Handlungen habe er sie immer gefragt, ob sie das auch möchte. Zuvor hätte er mit ihr immer gebetet und den Heiligen Geist eingeladen. Er habe sie ständig gefragt, was sie spüre und was er noch machen solle. Er habe ihr erklärt, er sei der „Handschuh Gottes“, der sie berühre. Nach der Berührung ihrer nackten Brüste habe sie Zweifel bekommen, ob dies nicht ein Fremdgehen gegenüber ihrem Partner darstelle und habe den Angeklagten darauf angesprochen. Dieser habe ihr dann in einem strengen Ton gesagt, sie könne dieses Ereignis nicht jedem erzählen, es sei schließlich keine sexuelle Handlung. Vielmehr sei er Pastor und nur der „Handschuh Gottes“. Durch diese Reaktion des Angeklagten sei sie eingeschüchtert worden und sie habe sich nicht mehr getraut, darüber zu sprechen. Erstmals sei sie dann vom Angeklagten wieder zu den Vorwürfen angesprochen worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, es werde alles öffentlich gemacht. Der Angeklagte habe sie von seinem Anwalt aus angerufen und gefragt, welche Handlungen vor und welche nach ihrem 18. Geburtstag passiert seien. Auch der Verteidiger habe sie dann gefragt, welche Handlungen vor und welche nach ihrem 18. Geburtstag erfolgt seien bzw. ob ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. In dieser Situation habe sie sich überrumpelt gefühlt. Später habe sie mit der Zeugin Su. gesprochen. Sie habe der Zeugin Su. aber nichts über die Vorfälle erzählt. Seit Sommer 2020 befinde sie sich in therapeutischer Behandlung. Sie habe alle zwei Wochen je nach Bedarf Einzelsitzungen, die rund eine bis eineinhalb Stunden andauerten. Die Therapiestunden zahle sie selbst. Eine Stunde koste 60,00 €. Im September 2020 habe sie über den Verteidiger des Angeklagten ein Entschuldigungsschreiben erhalten. Sie habe hierauf nicht reagiert und empfinde es als Frechheit, dass sie vom Angeklagten während eines laufenden Gerichtsverfahrens direkt kontaktiert werde, obwohl sie eine Rechtsanwältin habe. cc) Daneben haben die Zeuginnen J., Richter, W., Su. und Z. und der Zeuge D. in der Hauptverhandlung die Angaben der Zeuginnen L. und S. im Hinblick auf die Struktur der „Gemeinde ohne Mauern“, die Position des Angeklagten innerhalb der Gemeinde und die Aktivitäten des Angeklagten außerhalb der öffentlichen Gemeindetätigkeiten, in seiner Wohnung, untermauert. Die Zeugin Su. hat darüber hinaus über zu den Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen und den Angaben der Zeugin L. ihr gegenüber bekundet. (1) Die Zeugin J. hat ausgesagt, der Angeklagte habe Musikgruppen innerhalb der Gemeinde und die Jugendarbeit geleitet. Hierbei sei er für die Jugendlichen ein bedeutsamer Ansprechpartner gewesen, wenn sie Probleme gehabt hätten. Er habe die Jugendlichen auch mit Namen wie „Schatz“, „Maus“ oder „Sweety“ angesprochen. Der Angeklagte habe grundsätzlich im Mittelpunkt gestanden und habe den Jugendlichen erklärt, dass in Familien, in denen es Probleme gäbe, ein schlechtes Gen vorhanden sei. Daher sei es wichtig, die Betroffenen von der „Geisterschaft in der Familie freizubeten“. Auch habe er immer betont, dass Keuschheit an erster Stelle stehe und von einer Jungfräulichkeit bis zur Ehe gesprochen. Er habe auch den Jugendgottesdienst, den sogenannten „Y...“, als Jugendpastor geleitet. In der Hierarchie der „Gemeinde ohne Mauern“ habe der Angeklagte ganz oben gestanden. Montags abends habe regelmäßig der sogenannte „F... w...“ beim Angeklagten zu Hause stattgefunden. Hieran habe sie – die Zeugin – im Alter von 17 oder 18 Jahren teilgenommen. Auch die Zeugin L. sei hier zugegen gewesen. Bei diesen „F... w...s“ habe es viel Gesang, Sprechgebete und spirituelle musikalische Begleitung gegeben. Im Anschluss hätten Einzelgespräche stattgefunden, in denen man von ihm „geheiligt“ oder „aufgeklärt“ worden sei. Auch L. habe sich oft im Anschluss an den „F... w...“ mit dem Angeklagten getroffen. Der Angeklagte habe auch oft erzählt, er habe einen „tollen Termin“ mit L. gehabt. Bei diesen Treffen seien zuerst Vorbereitungen dergestalt getroffen worden, dass mit Stühlen der Küchendurchgang verriegelt worden sei, damit niemand stören konnte. Bei den Einzeltreffen sei das Licht im Wohnzimmer des Angeklagten gedimmt gewesen und sphärische Musik gelaufen. Er habe immer gefragt, was man spüre und sie teilweise auch unter Druck gesetzt, indem er von einem „Zeitfenster“ gesprochen habe, das nur jetzt geöffnet sei; gehe man nicht darauf ein, so würde man Gott „verpassen“. Hierdurch habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt, da sie Gott nicht habe verpassen wollen. Bei diesen Treffen habe er vor ihr auch gelegentlich geweint und selbst Emotionen gezeigt. Sie sei von ihm verbal manipuliert worden. In diesem Zusammenhang habe er auch von der „Zweiten Meile“ gesprochen. Damit sei gemeint gewesen, dass er durch seine Tätigkeit in der Gemeinde so überlastet und entkräftet sei, dass die Teilnehmerinnen des Zweiertreffens ihm sexuell etwas zurückgeben sollten. Die nächtlichen Treffen hätten teilweise bis 05.00 Uhr morgens gedauert. Der Angeklagte habe durch seine Kontakte zu verschiedenen Mädchen und Frauen einen extreme Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten erzeugt und damit weiter Druck aufgebaut, indem er gesagt habe, man müsse sich auch in Hingabe üben und sexuelle Handlungen zu seinen Gunsten ausführen. Dadurch habe er auch einen moralischen Druck erzeugt, indem er seine persönlichen Probleme geschildert habe. So habe er eine Art Bringschuld ins Spiel gebracht, da er den Teilnehmerinnen bei ihren Problemen ja auch geholfen habe. Er habe zu ihr gesagt, man dürfe nicht nur nehmen, sondern müsse auch geben, was eine Anspielung auf sexuelle Handlung zu seiner Befriedigung gewesen sei. Er habe zudem gesagt, sein „schlechter Samen“ könne so vorher abfließen, damit sein „guter Samen“ in seine Frau fließen könne. Damit wäre auch seiner eigenen Ehe geholfen. Im Übrigen habe er die Jugendlichen, die sich an ihn gewandt hätten, als „geistliche Elite“ bezeichnet, die auf der Himmelsleiter aufsteigen würden. Gleichzeitlich habe er die Eltern der Jugendlichen abgewertet. (2) In Einklang hiermit steht die Aussage der Zeugin W.. Diese hat bekundet, der Angeklagte sei für Musik, Gebetstreffen und als Hauptverantwortlicher für die Jugend in der „Gemeinde ohne Mauern“ tätig gewesen. Freitags habe der Jugendgottesdienst, genannt „Y...“ stattgefunden, der vom Angeklagten – teilweise mit Unterstützung weiterer Personen – geleitet worden sei. Des Weiteren habe es den sogenannten „F... w...“ gegeben. Hierbei habe es sich um den engsten Kreis um den Angeklagten gehandelt. Der Angeklagte sei wie ein „Papa“ angesehen worden. Bei diesen Treffen sei es primär um Gott, Gebet und Gesang gegangen. Es sei jedoch ein verschlossener Kreis und insgesamt eine sehr intime Angelegenheit gewesen. Es sei nicht einfach gewesen, in diesen Kreis zu gelangen. Man habe sich sozusagen hocharbeiten müssen. Der Angeklagte habe letztlich über die Aufnahme entschieden. Diese Treffen hätten regelmäßig montags bei dem Angeklagten zu Hause stattgefunden. Sie seien auch vom Angeklagten geleitet worden. Nur selten sei er persönlich einmal nicht anwesend gewesen, die meisten Treffen hätte er geleitet. Sowohl im „Y...“ als auch im „F... w...“ sei es auch um sexuelle Themen gegangen, wobei dieses Thema speziell bei den Einzelgesprächen relevant gewesen sei. Sie selbst sei jeden Montag im „F... w...“ gewesen. Daneben habe es noch Einzelgespräche mit dem Angeklagten gegeben. Auch L. sei regelmäßig nach dem „F... w...“ beim Angeklagten zu Einzelgesprächen geblieben. An solchen Einzelgesprächen habe sie – die Zeugin – ebenfalls teilgenommen. Ihre eigenen Eltern hätten sich getrennt, als sie ein Kind gewesen sei. Daher habe der Angeklagte einer „Vaterfunktion“ für sie eingenommen. Er sei einer Art Ersatzvater für sie gewesen. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, er sei ihr „geistiger Vater“. Zudem habe er ihr erklärt, nicht er selbst handele, sondern Gott wirke ihr gegenüber. Er habe immer wieder Prinzipien aus der Bibel erklärt, etwa dass man nicht nur nehmen dürfe, sondern auch geben müsse. Dies sei insbesondere dann relevant, wenn man erwachsen werde. Aus diesem Grund habe der Fokus bei diesen Treffen nach und nach auf dem Wohl des Angeklagten gelegen. Die Einzeltermine hätten beim Angeklagten im Wohnzimmer stattgefunden. Der Rest der Familie habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen. (3) Die Zeugin R. hat in der Hauptverhandlung hiermit übereinstimmend bekundet, der Angeklagte und der Zeuge D. seien die Hauptpersonen innerhalb der „Gemeinde ohne Mauern“ gewesen. Die Jugendarbeit sei vom Angeklagten geleitet worden. Den freitäglichen Jugendgottesdienst („Y...“) habe der Angeklagte geleitet. Sie – die Zeugin – sei auch Mitglied im „F... w...“ beim Angeklagten zu Hause gewesen. Dieses Treffen sei ebenfalls vom Angeklagten geleitet worden. Die Teilnehmer seien die „geistlichen Kinder“ des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte habe sich als eine Art Vater dargestellt. Themen seien neben dem Religiösen auch die Brautvorbereitung gewesen. Zudem sei es viel um sexuelle Themen gegangen. Auch sei viel gesungen und gebetet worden. L. habe auch regelmäßig hieran teilgenommen. Bei dem „F... w...“ habe es sich ihrer – der Zeugin R. – Meinung nach um eine private Veranstaltung gehandelt. Im Anschluss hieran habe es Einzelgespräche mit dem Angeklagten gegeben. Hieran habe sie auch teilgenommen. Bei diesen Gesprächen seien die Themen des „F... w...“ vertieft und eigene Probleme der Betroffenen besprochen worden. Auch sie habe Probleme in ihrem Leben gehabt, vor allem im Zusammenhang mit der Brautvorbereitung. Dabei habe er sie auch als Hure bezeichnet, die „geheiligt“ werden müsse. Er habe ihr auch von anderen Einzelgesprächen erzählt, die ihn erfüllt hätten. Vor den Einzelgesprächen seien Stühle verstellt und der Wohnzimmerbereich abgesichert worden. Die Treffen hätten in der Nacht stattgefunden. Der Angeklagte sie bei den Treffen zudem unter Druck gesetzt und von einem „Zeitfenster“ gesprochen, wenn sie nicht in seinem Sinne reagiert habe. Er habe sie auch gelegentlich angeschrien, weswegen sie nicht in der Lage gewesen, eine eigene Entscheidung zu treffen. Auch L. habe Einzelgespräche mit dem Angeklagten gehabt. Der Angeklagte habe ihr dies erzählt. Er habe zudem von Massagen und Berührungen bei L. berichtet. (4) Die Zeugin Su. hat in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte sei innerhalb der Gemeinde im oberen Leitungsteam gewesen. Er sei für die Jugendarbeit, die geistliche und seelsorgerische Tätigkeit und sonstige praktische Arbeiten zuständig gewesen. 2011/2012 habe der Angeklagte die Jugend übernommen und sei Jugendpastor gewesen, wobei er teilweise hierbei auch Unterstützung erhalten habe. Der Angeklagte habe in dieser Funktion den Jugendgottesdienst „Y...“ und Jugendfreizeiten geleitet. Des Weiteren sei er Ansprechpartner für alle Jugendlichen gewesen, habe diese auch privat betreut und sei insoweit sehr engagiert gewesen. Bei persönlichen Problemen hätten die Jugendlichen immer zu ihm gehen können. Auch bei ihm zu Hause hätten Treffen stattgefunden. Hierbei habe es sich um einen kleinen Kreis gehandelt, der sich wöchentlich zum sogenannten „F... w...“ bei ihm getroffen habe, und als „Elite“ bezeichnet worden sei. Die Jugendlichen hätten gesagt, es sei etwas Besonderes, wenn man diesem Kreis angehöre. Es sei ein elitärer Kreis. Aus den Angaben der Jugendlichen sei erkennbar gewesen, dass sie von einer Zweiklassengesellschaft ausgegangen worden sei. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe es ein Treffen zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen D. und ihr gegeben. Dabei habe der Angeklagte ihnen gegenüber angeben, es seien 13 Personen betroffen. Es sei zu Massagen und sexuellen Handlungen gekommen, die zu ein- oder beiderseitigen Orgasmen geführt hätten. Als L. unter 18 Jahren gewesen sei, habe er bei ihr eine Ganzkörpermassage durchgeführt und sie bei ihm eine Rückenmassage sowie eine Ganzkörpermassage zusammen mit R.L.. Als L. über 18 gewesen sei, sei es zu mehreren gegenseitigen Ganzkörpermassagen mit Orgasmen und Penetration mit dem Finger, sowie Einbeziehung der Analregion gekommen. Bei S. habe er 3 Ganzkörpermassagen inklusive 2 Stimulationen durchgeführt. Unklar sei jedoch geblieben, ob die Vorfälle bei der Zeugin S. unter 18 Jahren erfolgt seien. Er habe bei diesem Treffen auch offen sein Motiv erklärt. Er habe sich gezielt Personen ausgesucht, die Probleme in ihrer Familie gehabt hätten und in Not gewesen seien, um ihnen zu helfen und Nähe zu geben. Dabei habe er aber versucht, zu schauen, wie weit er gehen kann. Er sei manipulativ vorgegangen und habe Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen. Er habe gesagt, auf diesem Gebiet funktioniere er perfekt. Dabei sei sein Ziel gewesen, bei den jungen Frauen im sexuellen Bereich der Erste und der „Retter in ihrer Intimität“ zu sein. Mit L. habe sie am 22.09.2018 und am 24.09.2018 über die Vorfälle gesprochen. L. sei sehr gestresst gewesen und habe unter Anspannung gestanden. Zu diesem Zweck habe sie mit ihr zunächst eine kurze, mehrminütige Entspannungsübung gemacht. L. habe berichtet, dass der Angeklagte seit ihrem 14./15. Lebensjahr sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im zweiten Gespräch habe sie ausführlicher berichtet. Sie – die Zeugin – habe gar nicht nachgefragt. L. habe stockend erzählt. Sie habe erzählt, sie möge den Angeklagten sehr, da er ihr in schwierigen Situationen viel geholfen habe. Im Alter von 15 Jahren habe es mit Massagen angefangen, wobei sie nackt gewesen sei. Dies sei nach dem „F... w...“ gewesen. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe der Angeklagte sie praktisch sexuell aufgeklärt. Es sei vermehrt zu Treffen gekommen. Der Angeklagte habe sie etwa alle zwei Monate aufgefordert, zu ihm zu kommen. Die Einzeltreffen hätten im Wohnzimmer des Angeklagten stattgefunden und bis in die Nacht hinein angedauert. Es sei auch zu vaginaler und analer Befriedigung gekommen. Er habe zu L. immer gesagt, er gebe ihr und sie solle ihm geben. Der Angeklagte habe ihr auch erzählt, sie helfe ihm beim Stressabbau. Orgasmen führten zu Stress- und Druckabbau. Auch im Alter von 17 und 18 Jahren sei es zu analen Handlungen und Prostatamassagen bei ihm gekommen. Der Angeklagte habe hierfür immer wissenschaftliche Erklärungen parat gehabt. L. habe auch berichtet, sie habe sich von ihm emotional erpresst gefühlt, da er ihr – als sie bereits 18 Jahre alt gewesen sei – untersagt hätte, mit ihrem Freund sexuell zu verkehren. Wenn sie sich geweigert habe, habe der Angeklagte ihr Verhalten hinterfragt und ihr einen Vertrauensbruch unterstellt. Sie – die Zeugin Su. – habe die Zeugin L. nur allgemein gefragt, was passiert sei. Sie habe hingegen nicht konkret nachgefragt. (5) Schließlich hat die Zeugin Z. in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte habe mehrere Positionen innerhalb der „Gemeinde ohne Mauern“ innegehabt. So sei er Pastor und für die Jugendarbeit zuständig gewesen. Daneben habe er auch im Gästehaus mitgewirkt. Innerhalb der Gemeinde habe er eine hervorgehobene Position gehabt. Er habe in vielen Bereichen die Verantwortung gehabt und wichtige Entscheidungen getroffen. Die Jugendarbeit habe er geleitet, dabei den Rahmen festgelegt und viele Projekte mit Jugendlichen durchgeführt. Den Jugendgottesdienst habe er – teilweise mit Unterstützung – ebenfalls geleitet. Sie habe auch von den „Familienabenden“ gehört, könne jedoch hierzu keine weiteren Angaben machen. Dies sei nicht Teil der Jugendarbeit gewesen. (6) Darüber hinaus hat der Zeuge D. ausgesagt, die „Gemeinde ohne Mauern“ sei am 01.01.2002 aus einem Verein heraus als Stiftung gegründet worden. Sie sei als Lebensgemeinschaft und eine Art „moderner Orden“ zu sehen gewesen. Sie habe über ein Gästehaus, das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestaltet gewesen sei als Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit, und einem Beirat und Vorstand bestanden. Die Finanzierung sei über Spenden erfolgt. Er sei ab Juni 2017 bis zur Insolvenz im Vorstand der Stiftung gewesen. Die geistliche und theologische Leitung habe bei dem Gründerehepaar N. gelegen. Er persönlich sei studierter Theologe, weswegen er von den Gründern N. verstärkt in der Gemeinde eingesetzt worden sei. Es habe auch mehrere Pastorenehepaare gegeben. Hierbei habe es sich jedoch nicht um Pastoren vergleichbar mit katholischen Priestern gehandelt. Der Angeklagte und seine Ehefrau C. seien ein solches Pastorenehepaar gewesen. Der Angeklagte habe sich in einem Anstellungsverhältnis befunden, habe die Tätigkeit hauptamtlich ausgeübt und hieraus ein Einkommen von monatlich rund 930,00 € erzielt. Von dem Team der vorhandenen Pastoren seien immer wieder neue Pastoren gesucht worden. Der Angeklagte sei für die Kinder- und Jugendarbeit und die Verwaltung der Immobilien der Gemeinde zuständig gewesen. Darüber hinaus habe ihm die musikalische Leitung oblegen. Der Jugendgottesdienst am Freitag sei im Laufe der Zeit immer mehr zu seiner alleinigen Aufgabe geworden. Er – der Zeuge – habe gelegentlich auch am Jugendgottesdienst teilgenommen. Dabei seien politische und theologische Themen besprochen worden. Hierbei habe der Angeklagte zum Leben im Allgemeinen, zur Musik und zu der Bibel referiert. Auch die Themen Liebe und Sexualität bei Jugendlichen hätten hierzu gehört. Teilweise sei der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Jugendpastor auch von weiteren Männern und Frauen unterstützt worden. Hauptverantwortlicher für die Jugendarbeit sei aber ab 2011, vielleicht auch schon etwas früher, immer der Angeklagte gewesen. Diese Tätigkeit habe erst im Herbst 2018 mit dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Angeklagten geendet. Zuvor habe am 18.03.2018 auf der Führungsebene ein rechtlicher und theologischer Wechsel nach dem Ausscheiden der Eheleute N. stattgefunden. Damals sei auch der Angeklagte, neben ihm, dem Zeugen, für die gesamte Gemeindearbeit zuständig geworden und die Zeugin Su. für das Gästehaus der Gemeinde. Der Angeklagte sei somit auf der obersten Führungsebene angekommen gewesen. Daneben habe es in der „Gemeinde ohne Mauern“ viele Arbeitsgruppen und andere kleinere Gruppen gegeben. Der Angeklagte habe auch Treffen bei sich angeboten. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine offizielle Gemeindetätigkeit gehandelt. Er wisse auch nicht, was bei diesen montäglichen Treffen gemacht worden sei. Für ihn – den Zeugen – seien dies private Treffen gewesen, wobei diese Veranstaltungen des Angeklagten in der Gemeinde durchaus begrüßt worden seien. Die Mitglieder der „Gemeinde ohne Mauern“ hätten zwar Kontakte außerhalb der Gemeinde gehabt, seien jedoch sehr mit sich selbst beschäftigt gewesen. Ende September 2018 sei R.L. zu ihm gekommen und habe erste vage Andeutungen in Richtung der späteren Vorwürfe gemacht. Einige Tage später habe R.L. ihm und der Zeugin Su. gegenüber konkrete Vorfälle geschildert. Es sei um sexuelle Handlungen in der Wohnung des Angeklagten gegangen, die dem Bereich des Petting zuzuordnen gewesen seien. Anschließend hätten er und die Zeugin Su. den Angeklagten einbestellt. Auf Nachfrage habe er die von R.L. geschilderten Vorfälle bejaht. Sie hätten vereinbart, dass der Angeklagte alles offen lege. In einer folgenden Gemeindeversammlung sei ein Entschuldigungsschreiben des Angeklagten verlesen worden, in dem er sich für den Vertrauensbruch bei den Mädchen entschuldigt habe. dd) Die Zeugin PKin L. hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe im Oktober 2018 von den Vorfällen Kenntnis erlangt, da der Vater von L. Anzeige erstattet habe. Kurze Zeit später sei die Selbstanzeige des Angeklagten, die dessen Anwalt an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gesandt habe, an sie weitergeleitet worden. In der Folge habe sie unter anderem die Zeugin L. vernommen, später auch nachvernommen. Sie habe berichtet, der Angeklagte sei für sie eine Vaterfigur gewesen, habe ihn auch „Dad“ und „geistlichen Vater“ genannt. Ab ihrem 15. Lebensjahr sei es zu Handauflegungen im Brust- und Vaginalbereich mit Stimulationen gekommen. Ferner habe sie berichtet, sie habe am Penis des Angeklagten manipuliert und eine Prostatamassage bei ihm durchgeführt. Es sei regelmäßig zu Orgasmen beim Angeklagten gekommen. Der Angeklagte habe gezielt manipuliert und sich als „Hand Gottes“ bezeichnet. Im Anschluss an den „F... w...“ hätten wöchentlich solche Einzeltreffen mit dem Angeklagten stattgefunden. Die anderen Zeuginnen hätten die Dinge ähnlich geschildert. Der Angeklagte habe ihnen immer erzählt, im Körper würden sich bei Problemen Blockaden bilden, die gelöst werden müssten. Schlechte Gefühle des Mannes würde sich in seinem Sperma festsetzen, weswegen auch der Mann Hilfe benötige. Alle Zeuginnen hätten auch die gleichen Begrifflichkeiten bei ihren Ausführungen verwendet. c) Beweiswürdigung aa) Struktur der Gemeinde und Position des Angeklagten Nach den Aussagen sämtlicher Zeugen war der Angeklagte nicht nur als Jugendpastor, sondern ab ca. 2011 auch als Hauptverantwortlicher der Jugendarbeit innerhalb der „Gemeinde ohne Mauern“ tätig. Als hauptamtlich beschäftigter Jugendpastor stand der Angeklagte in einer oberen Leitungsfunktion und stieg nach der Aussage des Zeugen D. im Jahr 2018 schließlich sogar in die oberste Führungsebene auf. In seiner Funktion als Jugendpastor organisierte er die wöchentlichen Jugendgottesdienste und den „F... w...“. Zwar folgt aus den Zeugenaussagen, dass mitunter auch andere Personen bei den Jugendgottesdiensten unterstützend mitwirkten und der Angeklagte nicht bei sämtlichen „F... w...s“ in seiner Wohnung teilnahm. Aus den Aussagen folgt indes eindeutig, dass er bei den Jugendgottesdiensten grundsätzlich die Leitung innehatte und die Themen vorgab. Zudem haben die Zeuginnen übereinstimmend bekundet, dass er ganz überwiegend auch bei diesen, in seiner eigenen Wohnung stattfinden Treffen zugegen war und auch hier stets im Mittelpunkt stand und die Themen vorgab. Aufgrund der Aussagen steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte bei diesen Treffen in seelsorgerischer Funktion auftrat, was dadurch deutlich wird, dass bei diesen Treffen zum Gebet und spirituellen Gesang sowie zu Gesprächen über religiöse Erlebnisse sowie sexuelle Aufklärung und Brautvorbereitung kam. Dabei trat der Angeklagte, wie die Zeugin S. sich ausgedrückt hat, stets wie ein „predigender Pastor“ auf. Diese Führungsrolle nahm der Angeklagte auch in den anschließenden Einzelgesprächen wahr. Dass es diese Zusammenkünfte im Anschluss an die wöchentlichen „F... w...s“ gab, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L., S., J., R. und W. fest. Ebenso steht auf der Grundlage dieser übereinstimmenden Aussagen fest, dass diese Einzeltreffen bei allen genannten Zeuginnen nach dem gleichen Schema begannen, etwa durch Absicherung der Räume, um Störungen durch Dritte zu vermeiden, durch Dimmen des Lichts und Abspielen von leiser Entspannungsmusik. bb) Obhutsverhältnis Die Kammer ist darüber hinaus aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L., S., J., R. und W. davon überzeugt, dass der Angeklagte durch seine Funktion als Jugendpastor und Leiter der Jugend in der „Gemeinde ohne Mauern“ gegenüber den genannten Zeuginnen als besonders hervorgehobene Vertrauensperson und als Vorbild aufgetreten ist, und gerade hierdurch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen hat. Die Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass sie sämtlich an den Angeklagten in seiner Funktion als Jugendpastor herangetreten seien, da sie erhebliche persönliche Probleme gehabt hätten. In dieser Situation hätten sie sich ihm anvertraut und seine Nähe gesucht. Hierbei war der Angeklagte für die Zeuginnen eine Art „geistiger Vater“, dem sie sich mit ihren intimsten persönlichen Sorgen und Nöten anvertrauten. Zudem besteht für die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeuginnen kein Zweifel daran, dass der Angeklagte den genannten Zeuginnen gegenüber bei Bedarf dominant und bestimmend aufgetreten ist, um sie zu kontrollieren und seine eigenen – ganz überwiegend sexuellen – Interessen durchzusetzen. cc) Tathandlungen Schließlich ist die Kammer nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte die unter I. 2. festgestellten Tathandlungen vorgenommen hat oder an sich hat vornehmen lassen. (1) Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L. Zunächst spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L., dass sich der Angeklagte gegenüber den Zeugen D. und Su. offenbart hat und die Taten dem Grunde nach diesen gegenüber eingeräumt hat, wenn er auch das geschehen ganz überwiegend in den Zeitraum nach dem 18. Geburtstag der Zeugin L. verlagert hat. Hinzu tritt, dass er den Zeugen D. und Su. sein Motiv nannte, nämlich als erster Mann im Sexualleben der jungen Frauen aufzutreten, weswegen er bewusst manipulativ vorgegangen sei und sich hilfesuchende, junge Frauen gesucht habe. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin L. spricht zudem die Qualität ihrer Aussage. So hat die Zeugin neben Details zum Tatgeschehen auch zahlreiche Umstände geschildert, die Nebensächlichkeiten betreffen. Sie hat von diversen, sehr originellen Wortschöpfungen des Angeklagten (Bsp. „Handschuh Gottes“) berichtet, die auch von anderen Zeuginnen in der Hauptverhandlung, die ebenfalls an Einzeltreffen mit dem Angeklagten teilgenommen hatten, berichtet worden sind. Ebenso hat sie von den Abläufen der jeweiligen Einzeltreffen berichtet, was sich mit den Bekundungen der Zeuginnen S., J., R. und W. deckte. Bei ihrer Aussage hat die Zeugin auch wiederholt die Handlungschronologie unterbrochen, um detailliert Nebensächlichkeiten zu schildern, und konnte problemlos an das zuvor erzählte eigenständig wieder anknüpfen. In besonderer Weise spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L., dass sie sich sogar an einzelne Gesprächssequenzen noch detailliert erinnerte und sowohl eigen- als auch fremdpsychische Wahrnehmungen wiedergegeben hat, etwa dass der Angeklagte selbst innerhalb der Gemeinde unter psychischem Druck stand. Ebenso hat sie plausibel davon berichtet, dass sie mehrfach aufgrund der Scheidung ihrer Eltern weinend bei ihm gewesen sei und die Umarmungen und Berührungen ihr gut getan hätten, sie geradezu seine Nähe gesucht habe. Die Aussage ist insgesamt schlüssig und frei von Strukturbrüchen. Die Zeugin hat zudem kein Motiv, den Angeklagten, den sie als eine Art Ersatzvater ansah und der er viel geholfen hatte, zu Unrecht zu belasten. Darüber hinaus waren die Angaben der Zeugin L. von keinerlei Belastungseifer geprägt. Sie hat die Anzahl und Intensität einiger der Fälle im Vergleich zu ihren Angaben bei der Polizei sogar nach unten korrigiert. Auch im Übrigen war in der Hauptverhandlung kein Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten erkennbar, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, den Angeklagten zusätzlich zu belasten. Vielmehr war die Zeugin um Objektivität bemüht. Mit entscheidend für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist auch ihr konstantes Aussageverhalten. Die Zeugin hatte bereits bei ihren polizeilichen Vernehmungen umfangreiche Angaben zum Tatgeschehen gemacht, die sich ganz wesentlich mit den Feststellungen der Kammer in der Hauptverhandlung decken, sowohl was die Anzahl der Fälle als auch die Art und Weise der sexuellen Handlungen anbelangt. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Zeugin nicht nur das Kerngeschehen ganz überwiegend identisch beschrieben hat, sondern auch bedeutsame und auffällige nebensächliche Details und Wortwahlen des Angeklagten genannt hat, was sich aus der Aussage der Zeugin PKin L. ergibt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung abweichend von ihren Angaben bei der Polizei angegeben hat, es sei im Alter von 16 und 17 Jahren zwei- bis dreimal im Monat zu sexuellen Übergriffen gekommen, bei der Polizei jedoch mindestens 50 Fälle angegeben hatte, steht dies der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Vielzahl von Fällen keine präzise Angabe möglich ist. Überdies ist die Kammer zugunsten des Angeklagten, ausgehend von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung, von zwei Fällen im Monat, mithin von insgesamt 48 Fällen im Alter vom 16 und 17 Jahren ausgegangen. Auch die Entstehung der Aussage spricht für ihre Glaubhaftigkeit. Nach den Bekundungen des Zeugen D. hat sich die Schwester der Zeugin L. erstmals an ihn wegen der Vorfälle gewandt. Diese war es auch, die die Zeugin L. im Anschluss hieran zur Zeugin Su. brachte, bei der sich die Zeugin L. erstmals offenbarte. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich erst kurze Zeit später durch eine Anzeige des Vaters der Zeugin L. eingeleitet. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Eigensuggestion erkennbar. Eine weitere erhebliche Stütze finden die Angaben der Zeugin L. zum einen darin, dass auch die Zeuginnen J., R. und W. ausgesagt haben, die Zeugin L. habe nach dem „F... w...“ regelmäßig den Angeklagten aufgesucht und die Zeugin J. überdies bekundet hat, der Angeklagte habe ihr gegenüber öfters gesagt, er habe einen „tollen Termin“ mit L. gehabt. Zum anderen wird die Aussage der Zeugin durch die Bekundungen der Zeugin Su. erheblich untermauert, die bekundet hat, bei ihrem Gespräch mit L. über die sexuellen Übergriffe sei diese massiv belastet gewesen und habe spürbar unter Spannung gestanden, sodass sie sie habe zunächst beruhigen müssen. Im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L. keinerlei Zweifel. Soweit die Zeugin L. bei ihrer polizeilichen Vernehmung sieben Fälle des vaginalen Eindringens mit dem Finger und drei Fälle des analen Eindringens mit dem Finger beim Angeklagten berichtet hatte, geht die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich jeweils um einen Fall des vaginalen Eindringens mit dem Finger und des analen Eindringens mit anschließender Prostatamassage gehandelt hat. (2) Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin S. spricht für deren Glaubhaftigkeit zunächst, dass der Angeklagte das Tatgeschehen im Allgemeinen in seiner schriftlichen Selbstanzeige eingeräumt und lediglich angeben hat, er sei sich nicht mehr sicher, ob sich der Vorfall vor oder nach dem 18. Geburtstag der Zeugin ereignet habe. Zudem hat er die sexuellen Handlungen auch gegenüber der Zeugin Su. dem Grunde nach eingeräumt; lediglich das Alter der Zeugin blieb offen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insbesondere auch bei der Zeugin S. die Qualität der Aussage. Die Zeugin hat nicht nur das eigentliche Tatgeschehen geschildert, sondern auch diverse Nebensächlichkeiten und Äußerungen des Angeklagten ihr gegenüber. So hat sie etwa bekundet, während der Angeklagte seine Hände auf ihre unbedeckten Brüste gelegt habe, habe er gebetet, während sie geweint habe, da es für sie unangenehm gewesen sei. Damit hat sie gleichzeitig eigenpsychische Wahrnehmungen wiedergegeben und eigene emotionale Reaktionen in einer außergewöhnlichen Situation beschrieben. In sehr hohem Maß für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht zudem, dass die Zeugin sogar einzelne Gesprächssequenzen in diesem Zusammenhang wiedergegeben hat. Sie hat dargelegt, dass sie im Nachgang dieser Tat die Sorge gehabt habe, ihr Treffen mit dem Angeklagten könne als Fremdgehen gegenüber ihrem Partner gewertet werden. Hiermit konfrontiert habe der Angeklagte sie mit strengem Ton zurechtgewiesen und gesagt, es sei keine sexuelle Handlung gewesen, vielmehr sei er Pastor und der „Handschuh Gottes“. Des Weiteren hat die Zeugin S. ebenfalls kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Auch sie hat den Angeklagten in einer persönlichen und intimen Problemsituation aufgesucht und sich ihm anvertraut. Im Übrigen hat die Zeugin keinen Belastungseifer gezeigt. Die Zeugin hat die Kernhandlung sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung konstant geschildert. Eine Mehrbelastung ist in der Hauptverhandlung gerade nicht erfolgt. Zusätzliche Unterstützung finden die Angaben der Zeugin auch darin, dass sie sich nach ihren Angaben mittlerweile in therapeutischer Behandlung befindet und in regelmäßigen Abständen auf eigene Kosten therapeutische Einzelgespräche wahrnehme. Die Kammer hat im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung keinen Zweifel an der Aussage der Zeugin S.. (3) Den Umstand, dass die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung angegeben hat, der Angeklagte sei langsam und schrittweise vorgegangen, sodass sich die Handlungen in ihrer Intensität zunehmend gesteigert hätten, hat die Kammer aufgrund der unklaren Zeitpunkte der einzelnen Taten zugunsten des Angeklagten dahin gehend gewertet, dass die 24 Taten im Alter von 16 Jahren lediglich durch Berühren von Po, Brüsten und Genitalbereich erfolgten, die schwerwiegenderen Taten sich hingegen erst im Alter von 17 Jahren ereigneten. III. Strafbarkeit des Angeklagten Der Angeklagte hat sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in 52 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. 1. Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a) Obhutsverhältnis Zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen L. und S. bestand ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, was im Rahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2017 – 5 StR 112/17, NStZ-RR 2017, 276; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Ed. 1.5.2020, § 174 Rn. 7). Zur Begründung eines solchen Obhutsverhältnisses muss sich der Täter für den Minderjährigen nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlen und dessen Lebensführung und geistig-sittliche Entwicklung überwachen und leiten (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.7.2017 – 4 StR 228/17, BeckRS 2017, 118934 mwN; v. 8.12.2015 – 2 StR 200/15, NStZ-RR 2016, 201; BeckOK StGB/Ziegler aaO Rn. 5 mwN). Insoweit ist nicht entscheidend, von wem und auf welche Weise der Betreuer bestellt wird, weswegen es genügen kann, dass ein Jugendlicher sich selbst einem Erwachsenen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut (vgl. BGH aaO mwN). Stets erforderlich ist jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst (vgl. BGH aaO mwN). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 44/20, BeckRS 2020, 10184 mwN; aaO). Gemessen hieran lag ein Obhutsverhältnis vor. Die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jugendlichen Zeuginnen L. und S. haben sich aus eigener Initiative dem Angeklagten, den sie seit Kindestagen kannten, mit ihren persönlichen und intimen Problemen anvertraut. Hierbei nahm der Angeklagte als gemeindlich bestellter Jugendpastor und Leiter der Jugendarbeit in der „Gemeinde ohne Mauern“ eine ganz besonders hervorgehobene Stellung ein. Die Zeuginnen nahmen nicht nur regelmäßig am öffentlichen Jugendgottesdienst („Y...“) teil, sondern auch an den vom Angeklagten organisierten und geleiteten „F... w...s“. Dort fanden Gebete und religiöser Gesang statt. Durch die erheblich über den reinen Jugendgottesdienst hinausgehenden Aktivitäten des Angeklagten mit den Jugendlichen – gerade in den „F… w…s“ – hat dieser ein Verhältnis geschaffen, das weit über die allgemeinen Beziehungen eines Pastors zu den Gemeindemitgliedern oder Kirchenbesuchern hinausging. Diese Tätigkeit brachte kraft des Ansehens und Einflusses des Angeklagten eine geistige und sittliche Unterordnung der Teilnehmer mit sich und schuf dadurch ein Autoritätsverhältnis für den Angeklagten (vgl. so schon BGH, Urt. v. 5.5.1952 – 2 StR 622/51, NJW 1951, 1311). Die Zeuginnen sahen den Angeklagten als „geistigen Vater“ und göttliches Vorbild an, dem sie nacheiferten. Besonders aufgrund dieser Bewunderung durch die Zeuginnen und die in den „F... w...s“ durch den Angeklagten vermittelten religiösen Werte und Tugenden entstand ein über mehrere Jahre zu gefestigter Autorität verdichtetes Obhutsverhältnis. b) Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2017 – 5 StR 112/17, NStZ-RR 2017, 276 mwN). Dies ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht (vgl. BGH aaO mwN; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Ed. 1.5.2020, § 174 Rn. 8). Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2018 − 4 StR 645/17, NStZ 2019, 21 mzwN; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 174 Rn. 15 u. 15a). Dem Einverständnis des Opfers mit der sexuellen Handlung kommt hierbei keine tatbestandsausschließende Wirkung zu (vgl. BGH, Urt. v. 14. 4. 2011 − 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891 mwN; Fischer aaO Rn. 15). Hiervon ausgehend hat der Angeklagte das zwischen ihm und den Zeuginnen L. und S. bestehende Abhängigkeitsverhältnis missbraucht. Der Angeklagte hat seine Machtposition gegenüber den Zeuginnen L. und S. über einen längeren Zeitraum gezielt aufgebaut und bewusst ausgenutzt. Er hat die psychisch angeschlagene Verfassung der beiden Zeuginnen durch geschicktes Agieren unter dem Deckmantel der Hilfestellung als Vertrauensperson bei gleichzeitiger dauerhafter Druckausübung und unter dem Vorwand göttlichen Handelns bewusst zu seinen (sexuellen) Gunsten ausgenutzt. Weiterhin hat er die aufgrund ihrer angeschlagenen Psyche leicht beeinflussbaren jungen Frauen massiv unter Druck gesetzt. Dabei war dem Angeklagten und auch den Zeuginnen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen stets bewusst. Die Zeuginnen wollten dem Angeklagten, der für sie eine ganz besonders herausgehobene Vertrauens- und Vorbildstellung hatte, auf dessen Aufforderung hin auch „etwas Gutes“ tun und sahen es – vom Angeklagten vorgegeben – als eine Art Bringschuld an, nachdem der Angeklagte zuvor ihnen bei ihren persönlichen Konflikten und Problemen geholfen hatte. Der Angeklagte hat dieses Abhängigkeitsverhältnis nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Zeugin Su. bewusst initiiert, um es sodann unter religiösen Verwänden bewusst und zielgerichtet für seine ganz persönlichen sexuellen Vorlieben rücksichtslos auszunutzen. Auch wenn diese Einzeltreffen lediglich einem kleinen und privilegierten Teilnehmerkreis zugänglich waren, trat der Angeklagte bei diesen Zusammenkünften in seiner Funktion als Jugendpastor und seelsorgerische Vertrauensperson für die jungen Frauen auf. Seine Position untermauerte er zusätzlich dadurch, dass er erklärte, er sei der „Handschuh Gottes“, der sie berühre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einzelgespräche in den Privaträumen des Angeklagten stattfanden. c) Bei sämtlichen Handlungen des Angeklagten an der Zeugin L. bzw. von dieser an dem Angeklagten handelt es sich um sexuelle Handlungen im Sinne von § 174 Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB. d) Sexuelle Handlung bei der Zeugin S. (Fall 52) Das über mehrere Sekunden andauernde Auflegen der Hände auf die unbedeckten Brüste der Zeugin S. stellt ebenfalls eine sexuelle Handlung im Sinne von § 174 Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB dar. Mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 44/20, BeckRS 2020, 10184, NJW-Spezial 2020, 442; Urt. v. 29.08.2018 – 5 StR 147/18, NStZ-RR 2018, 341; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 184h Rn 3 mwN). Ein solcher Zusammenhang liegt nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einem Berühren primärer Geschlechtsorgane regelmäßig nahe (vgl. BGH Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 44/20, BeckRS 2020, 10184 mwN, NJW-Spezial 2020, 442). Bei dem länger andauernden Berühren der nackten Brüste besteht im vorliegenden Zusammenhang ohne Weiteres ein derartiger Sexualbezug. Diese Handlung ist auch als erheblich anzusehen. Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 6.5.2020 – 2 StR 543/19, BeckRS 2020, 12562 mwN). Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut, weswegen belanglose Handlungen ausscheiden (vgl. BGH aaO mwN). Ausgehend hiervon unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich bei der über mehrere Sekunden andauernden Berührung der nackten Brüste mit den Händen um eine erhebliche sexuelle Handlung handelt, zumal die Zeugin S. sich hierbei sehr unwohl gefühlt und geweint hat. 2. Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Fälle 1 bis 3) § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich – etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (vgl. BGH Beschl. v. 10.7.2020 – 1 StR 221/20, BeckRS 2020, 23241, NStZ-RR 2020, 344 mwN; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Ed. 1.5.2020, § 182 Rn. 10 mwN). Ein erstes Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ ist dabei ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH aaO mwN). Der Schwerpunkt des Tatbestandes liegt jedoch – neben dem Altersunterschied – auf dem Merkmal des „Ausnutzens“, d.h. der Täter muss sich die Unreife des jugendlichen Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht entwickeln oder verwirklichen kann (vgl. BGH aaO; BeckOK StGB/Ziegler aaO Rn. 11; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 182 Rn. 14). Hierbei geht es um Fälle, die durch ein Machtgefälle zwischen dem Jugendlichen und dem Erwachsenen gekennzeichnet sind, das es dem Jugendlichen erschwert, gerade diesem betreffenden Erwachsenen gegenüber („ihr gegenüber“) eine freiverantwortliche Entscheidung über das Eingehen einer sexuellen Beziehung zu treffen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler aaO Rn. 10). Hieran gemessen liegt ein Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit der Zeugin L. zur sexuellen Selbstbestimmung in den Fällen 1 bis 3 vor. Die Zeugin L. war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt, der Angeklagte hingegen bereits über 40. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch dominant-manipulatives Auftreten die Zeugin L. gezielt und dauerhaft in ihrer Willensbeeinflussung beeinträchtigt. Seine Autorität war selbstverständliche Grundlage ihres Verhältnisses. L. hatte zu den Tatzeitpunkten noch keine partnerschaftliche Beziehung und keinerlei sexuelle Erfahrung. Mittels gezielter Manipulationen durch den Angeklagten, der gleichzeitig der Zeugin bei ihren persönlichen Problemen als Vertrauensperson zur Seite stand, sowie der konstanten Drucksituation, die der Angeklagte aufgebaut hatte, war die Zeugin nicht in der Lage, selbstverantwortliche Entscheidungen im sexuellen Bereich zu treffen. Hinzu kommt, dass sie selbst die sexuellen Handlungen durch und an dem Angeklagten als solche gar nicht erkannt hat. Dass der Angeklagte die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat, zeigt zudem der Umstand, dass er ihr vorgab, keine partnerschaftliche Beziehung zu einem Jungen einzugehen. Wie groß der Einfluss auf die Zeugin in dieser, über mehrere Jahre andauernden Verbindung war, wird daher auch dadurch deutlich, dass die Zeugin nach dieser Vorgabe vier Jahre lang eine solche Beziehung tatsächlich nicht eingegangen ist. 3. Der Angeklagte hat in sämtlichen Fällen vorsätzlich gehandelt, insbesondere wusste er um das Alter der Zeuginnen L. und S., die er schon als Kinder gekannt hatte. Er war sich im Besonderen auch der Abhängigkeitsverhältnisse, die er selbst zielgerichtet geschaffen hatte, bewusst und hat diese planmäßig und zweckgerichtet ausgenutzt. Schließlich war ihm auch in den Fällen 1 bis 3 die sittliche Unreife der Zeugin L. bewusst, deren persönlichen Verhältnisse er seit langer Zeit kannte. Ferner handelte der Angeklagte in allen Fällen rechtswidrig und schuldhaft. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl Die Kammer hat die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 52 jeweils dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen. 2. Konkrete Strafzumessung a) Die Kammer hat sich bei der konkreten Strafzumessung im Allgemeinen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seit den einzelnen Taten und der Verurteilung längere Zeit vergangen ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch die jedenfalls teilweise geständige Einlassung in seiner Selbstanzeige sowie seine sich selbst belastenden Angaben gegenüber den Zeugen D. und Su. gewertet. Mildernd waren auch seine Therapiebereitschaft und der Umstand, dass er derzeit aktiv an einer Therapie teilnimmt, zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kammer die Tatsache mildernd gesehen, dass er sich in seiner Selbstanzeige allgemein bei seinen Opfern entschuldigt hat. Schließlich ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass seine Hemmschwelle zur Tatbegehung ab der zweiten Tat der Tatserie herabgesetzt war. Lediglich in Fall 1 konnte die Kammer, da es die erste Tat der Tatserie war, noch nicht zugunsten des Angeklagten die zunehmend niedriger werdende Hemmschwelle berücksichtigen. Zu seinen Lasten hat die Kammer jedoch in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte bei den einzelnen Taten mit hoher krimineller Energie vorgegangen ist, indem er von langer Hand geplant die Schaffung eines Obhutsverhältnisses zwischen den jungen Frauen und ihm entscheidend mitermöglichte, da er sich die sich hilfesuchend an ihn herantretenden Frauen persönlich aussuchte und deren Teilnahme am privilegierten „F... w...“ erst ermöglichte. Dies diente von Beginn an dazu, das Obhutsverhältnis auf einer weiteren Stufe, den Einzelgesprächen, noch zu vertiefen und zu intensivieren, wobei der Angeklagte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ausschließlich seine sexuellen Neigungen im Blick hatte. Daneben hat die Kammer strafschärfend in Rechnung gestellt, dass sich die sexuellen Handlungen über mehrere Stunden hinweg gezogen haben. b) Im Einzelnen war Folgendes zu berücksichtigen: aa) Die Kammer hat in den Fällen 1 bis 3 neben den aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alten Zeugin L. die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen tateinheitlich verwirklicht hat. Die Kammer erachtet insoweit jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen an. bb) In den 24 Fällen (Berühren von Po, Brüsten und Scheide), die sich in der Zeit, in der die Zeugin L. 16 Jahre alt war, ereigneten, hat die Kammer jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt. cc) In 14 der 15 Fälle, in denen die Zeugin L. im Alter von 17 Jahren den Angeklagten mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte, hat die Kammer neben den aufgezählten Strafzumessungsgesichtspunkten strafschärfend gewertet, dass die Zeugin auf Initiative des Angeklagten unmittelbare Handlungen am erigierten Penis des Angeklagten vornahm, die sie bis zum Samenerguss fortführte. Mildernd ist berücksichtig worden, dass die Zeugin die Grenze des Schutzalters fast erreicht hatte. Die Kammer hält insofern jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für angemessen, aber eben auch erforderlich. dd) In dem Fall, in welchem die Zeugin L. mit 17 Jahren nicht nur am erigierten Penis des Angeklagten manipulierte, sondern auch mit ihrem Finger bei ihm anal eingedrungen ist, hat die Kammer strafschärfend zum einen den Umstand gewertet, dass die Zeugin L. auf Initiative des Angeklagten eine Handlung vorgenommen hat, die mit einem Eindringen in den Körper des Angeklagten verbunden war. Zum anderen hat die Kammer insbesondere den Umstand strafschärfend gewertet, dass die sog. Prostatamassage durch die Zeugin L. bei dem Angeklagten mindestens 15 Minuten und damit eine ganz erhebliche Zeit angedauert hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer das Alter der Zeugin von 17 Jahren gewertet, das nahe an der Grenze des Schutzalters lag. Die Kammer hält daher unter Abwägung mit den oben genannten Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. dd) Im Fall des vaginalen Eindringens mit dem Finger durch den Angeklagten bei der zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Zeugin L. hat die Kammer diesen Umstand strafschärfend gewertet, da die Tathandlung des Eindringens in den Körper eines Minderjährigen besonders schwer wiegt. Gleichzeitig hat die Kammer dabei nicht aus dem Blick verloren, dass die Zeugin L. angegeben hat, er sei mit dem Finger nur ein kleines Stück vaginal in sie eingedrungen. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Zeugin nahe an der Grenze des Schutzalters war. Unter Abwägung mit den oben aufgeführten Strafzumessungskriterien erachtet die Kammer insoweit eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. ee) In den übrigen acht Fällen, in denen der Angeklagte die 17-jährige Zeugin L. am Po, an den Brüsten und im Genitalbereich berührt hat, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten das erhöhte Schutzalter und die deutlich herabgesenkte Hemmschwelle zur Tatbegehung gewertet. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt. ff) Bei der Tat zum Nachteil der Zeugin S. (Fall 52) ist grundsätzlich nach § 174 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Da eine kurze Freiheitsstrafe vorliegend nicht unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB ist, hat die Kammer insoweit auf eine Geldstrafe erkannt (§ 47 Abs. 2 StGB). Maßgebliche Erwägungen hierfür waren die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, der Umstand, dass die sexuellen Handlungen von ihrer Intensität her im unteren Bereich der vorkommenden Fälle anzusehen sind, und schließlich, dass die Zeugin S. zum Tatzeitpunkt bereits 17 Jahre alt war und somit den obersten Bereich des Schutzalters erreicht hatte. Zulasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass die Zeugin infolge der Tat psychisch belastet ist und sich in therapeutische Behandlung begeben hat. Eingedenk dessen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 € für angemessen, aber auch erforderlich. 3. Gesamtstrafenbildung a) Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 40 mwN). Zu berücksichtigen sind das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihr Zusammenhang sowie ihre größere oder geringere Selbstständigkeit (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 54 Rn. 6). Dabei kann die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH Beschl. v. 13.4.2010 – 3 StR 71/10, BeckRS 2010, 1255 mwN; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Teil 6 Rn. 1208). b) Ausgehend hiervon war bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen entscheidend, sondern allein maßgeblich war eine Gesamtwürdigung der Person des nicht vorbestraften Angeklagten, die Anzahl und das Ausmaß der begangenen Taten, denen jeweils eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, sowie das Verhältnis der Taten zueinander. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei in Rechnung gestellt, dass sämtliche Taten in zeitlichem, örtlichem und auch situativem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Angeklagten als Jugendpastor der „Gemeinde ohne Mauern“ begangen worden sind. Die Kammer hat weiterhin zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit den fortgesetzten Taten zunehmend niedriger geworden ist, da es sich im Hinblick auf die Zeugin L. um eine über Jahre andauernde Tatserie gehandelt hat. Hier war insbesondere in den Blick zu nehmen, dass es sich um die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten gegen dasselbe Opfer gehandelt hat (vgl. hierzu Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Teil 6 Rn. 1213). Gleichzeitig war jedoch einschränkend zu bedenken, dass die mit der Zeit niedriger werdende Hemmschwelle bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt worden ist, sodass sie bei der Bildung der Gesamtstrafe nur mit deutlich niedrigerem Gewicht in Rechnung gestellt worden ist. Hingegen hat die Kammer zulasten des Angeklagten bei der Bildung der Gesamtstrafe den insgesamt langen Tatzeitraum von drei Jahren sowie die Vielzahl der Taten zum Nachteil der Zeugin L. gewertet. Ebenso zu seinen Lasten war der Umstand in die Abwägung einzustellen, dass er Straftaten zum Nachteil von zwei Geschädigten begangen hat. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass die Taten zum Nachteil der Zeugin L. im Gewicht der sexuellen Handlungen deutlich zugenommen haben. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten die psychischen Folgen bei der Zeugin L. gewertet. Eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Taten war der Kammer bei der Zeugin L. nicht möglich. Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen des Tatopfers um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden (vgl. BGH, NStZ 2020, 278; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Teil 6 Rn. 1207). c) Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren gebildet. B. Gründe des Freispruchs I. Nach der Anklage vom 18.05.2020 ist dem Angeklagten bezüglich der Zeugin L. Folgendes zur Last gelegt worden: Der Angeklagte soll die Zeugin L. zwischen dem 15. Juli 2013 und dem 14. Juli 2015 in mindestens drei Fällen im unbekleideten Intimbereich berührt haben. Ferner soll er im Zeitraum zwischen dem 15.07.2015 und dem 14.07.2017 die 16 bzw. 17-jährige Zeugin L. in mindestens 50 Fällen sexuell stimuliert haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war der Angeklagte in zwei der 50 Fälle aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) freizusprechen. II. Die Kammer hat – wie unter I. 2. ausgeführt – festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen dem 15.07.2015 und dem 14.07.2017 in 48 Fällen sexuelle Handlungen an der Zeugin L. vorgenommen hat. Dem hat die Kammer die Aussage der Zeugin L. in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, wonach es zu sexuellen Handlungen durch den Angeklagten in diesem Zeitraum zwei- bis dreimal im Monat gekommen sei. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass es zweimal im Monat, mithin in 48 Fällen zwischen dem 15.07.2015 und dem 14.07.2017, zu sexuellen Handlungen durch den Angeklagten gekommen ist. III. Ausgehend hiervon war der Angeklagte in zwei Fällen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freizusprechen. C. Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1, § 467 Abs. 1 und § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.