Urteil
1 S 57/16
LG ROTTWEIL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Auffahrunfall nach Wechsel auf die Überholspur kann die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs zurücktreten, wenn das Fahrverhalten des Vorausfahrenden den Unfall unvermeidbar verursacht hat.
• In der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; nicht bewiesene Umstände bleiben unberücksichtigt.
• Eine geringfügige Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier maximal 20 %) begründet allein keine durchgreifende Mithaftung des Auffahrenden, wenn das Vorausfahrzeug erheblich gefahrenträchtiger war und dessen Fahrverhalten ursächlich für den Unfall war.
• Die Beschränkung der Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen in der Berufung folgt aus § 529 ZPO; die Berufung vermag konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen nicht aufzuzeigen.
Entscheidungsgründe
Alleinhaftung des Vorausfahrers bei unvermeidbarem Unfall nach Spurwechsel • Bei einem Auffahrunfall nach Wechsel auf die Überholspur kann die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs zurücktreten, wenn das Fahrverhalten des Vorausfahrenden den Unfall unvermeidbar verursacht hat. • In der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; nicht bewiesene Umstände bleiben unberücksichtigt. • Eine geringfügige Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier maximal 20 %) begründet allein keine durchgreifende Mithaftung des Auffahrenden, wenn das Vorausfahrzeug erheblich gefahrenträchtiger war und dessen Fahrverhalten ursächlich für den Unfall war. • Die Beschränkung der Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen in der Berufung folgt aus § 529 ZPO; die Berufung vermag konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen nicht aufzuzeigen. Der Kläger begehrte Ersatz nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn, bei dem sein Lkw von der Zeugin M gelenkt wurde und auf die Überholspur wechselte. Ein von hinten mit höherer Geschwindigkeit folgendes Pkw der Beklagten stieß auf den Kläger-Lkw auf. Der Kläger machte gegenüber den Beklagten Haftungsansprüche geltend. Das Amtsgericht verneinte den Anspruch des Klägers und sprach dem Kläger alleinschuld an. Der Kläger legte Berufung ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Entscheidungsrelevant sind insbesondere das Wechseln des Lkw auf die Überholspur, die Fahrweise der Zeugin M, die Richtgeschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs um maximal 20 % sowie die unterschiedlichen Betriebsgefahren von schwerem Lkw und Pkw. • Die Kammer ist an die vom Amtsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nach § 529 ZPO gebunden; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die deren Richtigkeit oder Vollständigkeit in Zweifel ziehen. • Nach § 17 Abs. 2 StVG sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen; unbewiesene Umstände bleiben außer Betracht. • Das Amtsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 5 Abs. 4 S.1 StVO, § 7 Abs. 5 StVO und § 5 Abs. 2 S.2 StVO nicht ausreichend beachtet hat und dadurch das Unfallgeschehen unvermeidbar herbeigeführt wurde. • Die vom Beklagten zu vertretende Richtgeschwindigkeitsüberschreitung war mit maximal 20 % geringfügig; es lagen keine weiteren dem Beklagten zurechenbaren gefahrerhöhenden Umstände vor. • Die Betriebsgefahr des schwerfälligen Lkw war deutlich höher als die des Pkw, so dass unter Abwägung der Umstände die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt und die Alleinhaftung des Klägers zu bejahen ist. • Vergleichbare Entscheidungen der Obergerichte weichen in den dortigen Fällen durch deutlich größere Geschwindigkeitsüberschreitungen oder andere Umstände ab; daher bleibt es bei einer Einzelfallbewertung und dem Ergebnis des Amtsgerichts. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar bleibt bestehen. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung, dass dem Kläger kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, weil das Fahrverhalten der Fahrerin des Kläger-Lkw ursächlich und maßgeblich für das Unfallereignis war und die den Beklagten treffende Richtgeschwindigkeitsüberschreitung von maximal 20 % sowie sonstige Umstände dessen Betriebsgefahr nicht in einem Maße erhöhten, dass eine Mithaftung zu begründen wäre. Die Kammer trägt die vom Amtsgericht festgestellte Haftungsquote (Alleinhaftung des Klägers) und weist die Berufung als unbegründet zurück. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.