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Beschluss

2 O 112/16

LG ROTTWEIL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der eine Grundbuchberichtigung zum Gegenstand hat, richtet sich nach dem Ort des Grundstücks (§§ 937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. § 24 Abs.1 ZPO). • Die Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht setzt voraus, dass das angegangene Gericht unzuständig ist (§ 281 Abs.1 Satz 1 ZPO); fehlt diese Voraussetzung, ist die Verweisung aufzuheben. • Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er willkürlich ist, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung offensichtlich unhaltbar ist (§ 281 Abs.1 Satz 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verweisung bei Grundbuchberichtigungsbegehren — örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts • Die örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der eine Grundbuchberichtigung zum Gegenstand hat, richtet sich nach dem Ort des Grundstücks (§§ 937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. § 24 Abs.1 ZPO). • Die Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht setzt voraus, dass das angegangene Gericht unzuständig ist (§ 281 Abs.1 Satz 1 ZPO); fehlt diese Voraussetzung, ist die Verweisung aufzuheben. • Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er willkürlich ist, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung offensichtlich unhaltbar ist (§ 281 Abs.1 Satz 4 ZPO). Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegner 1 und 2, um die Eintragung einer anderen GbR als Grundstückseigentümerin zu verhindern. Konkret geht es um die Eintragung der "P. V. GbR" im Grundbuch eines in Velten gelegenen Grundstücks, obwohl als Eigentümerin weiterhin die "P. GbR" mit dem Antragsteller und Antragsgegner 2 eingetragen bleiben soll. Das Amtsgericht Oranienburg hatte das Verfahren an das Landgericht Rottweil verwiesen. Der Antragsteller machte geltend, dass es an einer schuldrechtlichen Grundlage für die neue Eigentümerin fehle und dass es sich in der Sache um eine Grundbuchberichtigung handelt. Das Landgericht Rottweil prüfte die Zuständigkeit und stellte fest, dass das Amtsgericht örtlich zuständig ist, weil das Grundstück in dessen Bezirk liegt. Das Landgericht lehnte die Übernahme ab und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oranienburg zurück. • Rechtliche Grundlage der örtlichen Zuständigkeit: Nach §§ 937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. § 24 Abs.1 ZPO sind die Gerichte örtlich zuständig, in deren Bezirk das Grundstück liegt; damit ist das Amtsgericht Oranienburg zuständig für die begehrte Grundbuchberichtigung. • Begriff der Hauptsache und Wahlrecht: § 937 Abs.1 ZPO verweist auf das Gericht der Hauptsache; dieses bestimmt sich nach § 943 Abs.1 i.V.m. § 919 ZPO als das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Hier war kein Verfahren der Hauptsache bei Landgericht Rottweil anhängig, das bereits vor Antragstellung bestanden hätte, sodass kein Verweisungsgrund vorlag. • Unterschiedliche Streitgegenstände: Das beim Landgericht anhängige Verfahren betrifft die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses; diese Feststellung begründet nicht notwendigerweise einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, sodass die Verfahren unterschiedliche Rechtsfragen betreffen. • Zeitliche Reihenfolge und Wahl des Antragstellers: Das beim Landgericht anhängige Verfahren wurde erst nach Stellung des Antrags auf einstweilige Verfügung anhängig; der Antragsteller hätte sein Wahlrecht zwischen dem Gericht der Hauptsache und dem zuständigen Amtsgericht bei Antragstellung ausüben können. • Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 19.04.2016 fehlt eine tragfähige rechtliche Grundlage und ist willkürlich, weil das Amtsgericht sich trotz vorheriger Hinweise des Landgerichts bewusst den maßgeblichen Zuständigkeitsgrundlagen verschlossen hat; daher entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung nach § 281 Abs.1 Satz 4 ZPO. Die Übernahme des Rechtsstreits durch das Landgericht Rottweil wurde abgelehnt; das Verfahren ist an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen. Begründet wurde dies damit, dass das begehrte einstweilige Rechtsschutzbegehren eine Grundbuchberichtigung zum Gegenstand hat und nach §§ 937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. § 24 Abs.1 ZPO das Amtsgericht örtlich zuständig ist, weil das Grundstück in dessen Bezirk liegt. Der zuvor ergangene Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht war willkürlich und bindet nicht, da er jede rechtliche Grundlage vermissen ließ und das Amtsgericht sich den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen verschlossen hatte. Folge: Das Amtsgericht Oranienburg hat das Verfahren örtlich weiter zu bearbeiten; die inhaltliche Entscheidung über die einstweilige Verfügung bleibt vorbehalten.