Urteil
11 Ns 20 Js 1338/14
LG Rottweil 11. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2016:1215.11NS20JS1338.14.00
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Leitsätze
Erwirkte ein sog. "Reichsbürger" in seiner Funktion als angeblicher "Recht()beistand" für "Mandanten", welche seine Weltanschauung teilen, unter Ausnutzung des automatisierten Mahnverfahrens Mahnbescheide gegen Amtsträger wie Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte als Reaktion auf deren gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen gegen die Vertretenen, um die Amtsträger damit unter Druck zu setzen, wohlwissend, dass mit Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht jeweils Gebühren fällig werden, die sich anhand des insgesamt angesetzten Streitwertes von 950.000 € auf jeweils 2.578 € pro Fall errechneten, welche der Angeklagte (oder seine "Mandanten") weder zu begleichen beabsichtigte noch hierzu finanziell in der Lage war, hat er sich wegen Computerbetruges in tatmehrheitlich begangenen (38) Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht. Es ist dann tat- und schuldangemessen gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten zu verhängen.(Rn.124)
(Rn.168)
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - F. vom 05.11.2015 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 38 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung folgender Gegenstände wird angeordnet:
•
1 Multifunktionsgerät Canon MX420(Fax/Drucker)
•
1 Notebook Acer mit DVD Brenner Samsung
(Asservatenliste des Polizeipräsidiums T. vom 05.02.2015 Ass. Nr. 1 und 2)
Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erwirkte ein sog. "Reichsbürger" in seiner Funktion als angeblicher "Recht()beistand" für "Mandanten", welche seine Weltanschauung teilen, unter Ausnutzung des automatisierten Mahnverfahrens Mahnbescheide gegen Amtsträger wie Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte als Reaktion auf deren gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen gegen die Vertretenen, um die Amtsträger damit unter Druck zu setzen, wohlwissend, dass mit Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht jeweils Gebühren fällig werden, die sich anhand des insgesamt angesetzten Streitwertes von 950.000 € auf jeweils 2.578 € pro Fall errechneten, welche der Angeklagte (oder seine "Mandanten") weder zu begleichen beabsichtigte noch hierzu finanziell in der Lage war, hat er sich wegen Computerbetruges in tatmehrheitlich begangenen (38) Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht. Es ist dann tat- und schuldangemessen gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten zu verhängen.(Rn.124) (Rn.168) 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - F. vom 05.11.2015 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 38 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die Einziehung folgender Gegenstände wird angeordnet: • 1 Multifunktionsgerät Canon MX420(Fax/Drucker) • 1 Notebook Acer mit DVD Brenner Samsung (Asservatenliste des Polizeipräsidiums T. vom 05.02.2015 Ass. Nr. 1 und 2) Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. A. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - F. vom 05.11.2015 wurde der Angeklagte wegen versuchten Computerbetruges in 38 Fällen sowie wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 02.03.2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Einziehung diverser Tatmittel sowie der Verfall von insgesamt 400,- € angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte vollumfänglich Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt. Am 31.05.2016 fand erstmals eine Berufungsverhandlung statt. Diese wurde ausgesetzt, da die Kammer es als notwendig erachtet hatte, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Das mit dem Ziel des Freispruchs geführte Rechtsmittel des Angeklagten war unbegründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft führte zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie einer Erhöhung der Strafe. B. I. 1. Der jetzt 66 Jahre alte Angeklagte ist als 3. von 7 Kindern in H. ehelich geboren und zusammen mit den Geschwistern in geordneten familiären und sozialen Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater war kaufmännischer Angestellter, die Mutter Krankenpflegerin. Die Kindheit und Jugend verlief ohne Besonderheiten. Im Rahmen einer Lehre zum Werkzeugmacher erreichte er durch den Berufschulabschluss zugleich die Fachschulreife. Ein hierdurch möglich gewordenes Maschinenbaustudium auf der technischen Fachhochschule M. brach er 1973 nach dem 4. Semester ohne Abschluss ab. Im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Polizeibeamten. Er erreichte den Dienstgrad eines Polizeiobermeisters und war anfangs im Streifendienst eingesetzt. Zuletzt war er in M. als Jugendsachbearbeiter tätig. Nachdem er durch das Amtsgericht M. am 24.09.1986 wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden war, verlor er den Beamtenstatus und musste den Polizeidienst verlassen. In den Folgejahren war er - soweit er überhaupt einer entgeltlichen Beschäftigung nachging - als selbständiger Anlage- und Vermögensberater tätig. Auch im Rahmen dieser Tätigkeit beging er Straftaten, weshalb ihm im Jahre 2000 selbständige gewerbliche Tätigkeiten untersagt wurde. Fortan betätigte er sich ohne Qualifikation als „freiberuflicher Recht(s)berater“. Diese Tätigkeit hat er nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug am 19.09.2016 eingestellt. Der Angeklagte ist seit 1987 verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehefrau ist als Altenpflegerin erwerbstätig. Mit ihrem Einkommen wird der Lebensunterhalt bestritten, da die Rente des Angeklagten lediglich 280,- € monatlich beträgt. Sie bewohnen eine kleine Mietwohnung in F.. Der Angeklagte ist überschuldet. Den Überblick über den genauen Schuldenstand und die Gläubiger hat der Angeklagte verloren. 2. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft und hat bereits mehrfach Haftstrafen verbüßen müssen. Zuletzt war er von März 2015 bis 11.09.2015 sowie vom 01.04.2016 bis 19.09.2016 in der Justizvollzugsanstalt R. inhaftiert. Im Einzelnen wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt: Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 24.09.1986 (3 Ls 3../86), rechtskräftig seit dem 21.01.1988, wurde der Angeklagte wegen Bestechlichkeit zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Tatzeit war der 03.11.1983. Durch Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 24.08.1989 (32 Cs 8../89), rechtskräftig seit dem 06.10.1989, wurde der Angeklagte wegen Betrugs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 17.09.1990 (32 Ds 8…/90), rechtskräftig seit 25.09.1990, wurde der Angeklagte wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 24.08.1989 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 04.07.1991 (3 Ls 3…/86) wurde aus den Strafen der Entscheidungen vom 17.09.1990 und 24.09.1986 die nachträgliche Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gebildet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 30.03.1993 erlassen. Durch Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 10.10.1994 (32.Cs 5. Js 1 /94), rechtskräftig seit dem 03.02.1995, wurde wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM verhängt. Die Tatzeit war der 30.06.1994. Durch Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 05.12.1996 (3. Ds 5.. Js 3…/95), rechtskräftig seit dem 18.03.1998, wurde wegen Gebrauch einer unechten Urkunde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Durch Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 28.10.1997 (3. Cs 1. Js 2…/97), rechtskräftig seit dem 14.11.1997, wurde wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60,- DM verhängt. Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 24.08.2000 (3. Ds 5. Js 1…../98), rechtskräftig seit dem 01.09.2000, wurde der Angeklagte wegen Untreue in 4 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In diesem Urteil ist Folgendes ausgeführt: Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Anlage- und Vermögensberater hatte der Angeklagte ab Beginn der 90er Jahre auch geschäftliche Kontakte zu den Geschädigten Eheleuten E. und H. M. sowie der Geschädigten R. W.. Mit den Geschädigten vereinbarte der Angeklagte jeweils eine zuvor besprochene Anlage bestimmter Geldbeträge, die jeweils dergestalt abgewickelt werden sollte, dass die entsprechenden Geldmittel dem Angeklagten zur Verfügung gestellt werden und dann von diesem entsprechend weitergeleitet und angelegt werden sollten. Dem Angeklagten oblag für die Dauer der Anlage auch deren Verwaltung und Überwachung sowie die Information der Anleger über die Entwicklung der einzelnen Anlagen. In insgesamt 4 Fällen kam es auf diese Weise dazu, dass die Geschädigten dem Angeklagten Beträge zwischen 5.000,-- DM und 14.500,-- DM im Vertrauen auf die vereinbarungsgemäße Anlage überließen. In der Hoffnung, durch die Anlage der Gelder in nicht vereinbarungsgemäße andere Kapitalanlagen eine höhere Rendite zu erzielen, um dadurch für sich selbst eigene Vorteile zu erzielen, unterließ es der Angeklagte in der Folgezeit bewusst, die jeweiligen Geldbeträge vereinbarungsgemäß anzulegen und leitete diese stattdessen in eine nicht näher bekannte aber wesentlich risikobelastetere Anlage um, ohne dies gegenüber den Geschädigten offenzulegen oder von diesen genehmigen zu lassen. Vielmehr hat der Angeklagte durch die Übersendung vermeintlicher Kontenübersichten über Jahre hinweg die Geschädigten in dem Glauben gelassen, ihre Gelder seien vereinbarungsgemäß angelegt. Tatsächlich führte das Verhalten des Angeklagten jedoch dazu, dass die Gelder durch die Verschiebung in den Geschädigten nicht bekannte andere Anlagen, deren sonst jederzeit möglichen Kontrolle entzogen wurden und die Geschädigten trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung ihre Gelder bis heute nicht zurückerhalten haben. Durch das Verhalten des Angeklagten, der zwar nicht von Anfang an eine dauerhafte Schädigung der Anleger beabsichtigt hatte, wurde deren Vermögen jedoch durch die Art der absprachewidrigen Anlage und der mangelhaften Dokumentation zumindest schadensgleich gefährdet. Der Angeklagte hat damit bewusst unter Inkaufnahme der möglichen Nachteile für die Anleger gegen seine ihm aufgrund des Beratungsvertrages obliegende Vermögensfürsorgepflicht verstoßen, um so gegebenenfalls zum eigenen Vorteil höhere Renditen mit dem Geld seiner Kunden erzielen zu können. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Anlagebeträge: 1. Nachdem die Geschädigte R. W. im September 1993 einen auf sie bei der B… Bausparkasse AG laufenden zuteilungsreifen Bausparvertrag im Zuge eines Übernahmevertrags für 10.712,07 DM an die Ehefrau des Angeklagten übertragen hatte, wurde vereinbart, dass der entsprechende Übernahmebetrag vom Angeklagten für die Zeugin R. W. als Fondsanlage beim Deutschen Investment Trust (DIT) angelegt werden sollte, was jedoch nicht geschah. 2. Ebenfalls auf Anraten des Angeklagten veranlasste die Geschädigte R. W. zum 03.09.1993 eine Auszahlung in Höhe von 10.893,10 DM auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten bei der City Bank N., wo das Geld am 06.09.1993 einging und ebenfalls zur Anlage in einem sicheren Wertpapierfonds beim DIT bestimmt war. 3. Um auch diesen Betrag im vorgenannten Fonds anzulegen, überwies die Geschädigte W. absprachegemäß Anfang April 1995 weitere DM 5.000,-- auf ein Konto des Angeklagten bei der Volksbank M., ohne dass es in der Folgezeit zu der vereinbarten Anlage kam. 4. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende Januar / Anfang Februar 1996 empfahl der Angeklagte den Eheleuten E. und H. M., die von diesen zur Verfügung gestellten 14.500,-- DM bei der Grundstücksgesellschaft K. KG anzulegen. Nachdem die Eheleute M. ein entsprechendes Beteiligungsangebot abgegeben hatten, überwiesen sie den Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der Volksbank M. am 05.02.1996. Durch Urteil des Amtsgerichts H.vom 18.12.2000 (.. Ds 5.. Js 8…./00), rechtskräftig seit dem 28.12.2000, wurde der Angeklagte wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24.11.2005 erlassen. Im dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Im Zuge seiner früheren Tätigkeit als Anlage- und Vermögensberater führte der Angeklagte im Sommer 1998 für den späteren Geschädigten M. S. eine Umschuldung durch. Infolge dieser Umschuldung verblieb zur freien Verfügung des Zeugen S. ein Betrag von 25.500,-- DM, welchen dieser sodann gewinnbringend anlegen wollte. Auf Rat des Angeklagten sollte bei der D. B. 24 ein Wertpapierdepot eröffnet werden. Des Weiteren sollte der Angeklagte auf den Namen des Geschädigten Wertpapiere erwerben, die auf dem besagten Konto verwaltet werden sollten. Vereinbarungsgemäß sollten diese Anlagen, deren konkrete Auswahl dem Angeklagten oblag, so eingerichtet werden, dass sie im Juni des Folgejahres zur Auszahlung gelangen sollten, da der Zeuge S. zu diesem Zeitpunkt mit einer größeren Handwerkerrechnung rechnete. Trotz der vorstehenden Vereinbarung legte der Angeklagte in der Folgezeit das ihm am 22.10.1998 in Bar übergebene Kapital in Höhe von 25.500,-- DM nicht vereinbarungsgemäß an, sondern erwarb dafür nicht näher bekannte ausländische Geldanlagen. Entgegen der ihm bekannten Absprache wurde weder ein Wertpapierdepot vom Geschädigten S. eröffnet, noch wurde die von dessen Geld erworbenen Anlagen dort verwaltet. Um das vermeintliche Wertpapierdepot mit weiteren gleichartigen Anlagen unter Fortgeltung der vorgenannten Absprache aufzustocken, übergab der Geschädigte M. S. am 13.11.1998 weitere 8.300,-- DM an den Angeklagten, wobei bereits von Anbeginn der Anlagegespräche zwischen den Beteiligten klar war, dass der gesamte Betrag der Anlage 33.800,-- DM betragen sollte. Auch mit diesem weiteren Anlagebetrag verfuhr der Angeklagte auf die vorgenannte Art und Weise. Durch die Vereinbarung widersprechende Umleitung der vorgenannten Gelder in eine nicht näher bekannte, gegenüber dem Anleger undokumentierte und offensichtlich erheblich risikobelastete Auslandsanlage wurde das vom Angeklagten zu betreuende Vermögen des Geschädigten zumindest schadensgleich gefährdet. Anders, als bei der isolierten Anlage auf einem eigenen Wertpapierdepot wurde der Anlagebetrag vorliegend jeglicher Kontrolle durch den Anleger entzogen. Dieser wurde stets im Glauben gelassen, seine Gelder seien vereinbarungsgemäß angelegt worden und würden fristgerecht wieder zur Verfügung gestellt. Tatsächlich führte das Anlageverhalten des Angeklagten jedoch dazu, dass der Geschädigte noch heute auf die Auszahlung seine Anlagenbeträge wartet. Diese vorgenannte Vermögensgefährdung nahm der Angeklagte in der Hoffnung, durch die absprachewidrige Anlage eine höhere Rendite mit eigenen Vorteilen erzielen zu können, zumindest billigend in Kauf.“ Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 28.01.2002 (3.. Ds 5.. Js 1…./98), rechtskräftig seit dem 07.03.2002, wurde aus den Strafen der Entscheidungen vom 24.08.2000 und 05.12.1996 die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. Einen Teil dieser Strafe verbüßte der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt H.. Der Strafrest wurde durch Entscheidung des Landgerichts H. vom 02.08.2002 zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung sodann widerrufen, ein Strafrest durch Entscheidung vom 11.12.2008 erneut zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit mit Wirkung vom 08.05.2013 erlassen. Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 18.11.2004 (. Ds .. Js 9…./03), rechtskräftig seit dem 25.06.2005, wurde der Angeklagte wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, unerlaubten Besitzes von Munition für Schusswaffen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde bis zum 20.07.2005 vollstreckt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „1. Am 28.01.2004 übte der Angeklagte im …, den Gewahrsam über 24 Patronen KaI. 9 mm Browning kurz sowie über 53 Leuchtpatronen Kal. 4, 26,5 mm aus. Die Munition lagerte, wie der Angeklagte wusste, in seiner Garage. Die Signalpatronen hatte er bei seinem Einzug in den … im Jahr 1987 in einer Metallmunitionskiste gefunden, die 24 Patronen (KaI. 9 mm) stammen aus seiner Zeit als Mitglied bei einem Sportschützenverein. Anlässlich der Vollziehung eines Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - H. wurde die Munition bei dem Angeklagten aufgefunden. 2. Am 28.01.2004 gegen 8.00 Uhr begab sich Obergerichtsvollzieher S. S. zu der Wohnung des Angeklagten im …, um diese auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - H. vom 07.11.2003 (1. Ks 1…. und .. M 9../04) zwangszuräumen. Da der Angeklagte mit Faxschreiben vom 02.01.2004 gegenüber Herrn S. bereits angekündigt hatte, er könne, falls Herr S. versuchen sollte, sein Haus zu „stürmen“, nicht für eventuelle Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit anderer Personen garantieren, wurden 8 Polizeibeamte hinzugezogen. Auf das Klingeln von Herrn S. und PHM E. an der Wohnungstür sowie auf deren Aufforderung, die Tür zu öffnen, reagierte der Angeklagte nicht, sondern teilte mit, dass er die Wohnungstür verbarrikadiert habe. Als PHM E. mit einem Spaten den herunter gelassenen Rollladen eines Fensters hochschob und die Fensterscheibe einschlug, um in die Wohnung zu gelangen, ergriff der Angeklagte einen ca. 500 g schweren Schlosserhammer und erhob ihn in drohender Haltung gegen PHM E., um ihn hierdurch vom Betreten seiner Wohnung abzuhalten. Trotz der Aufforderung zurückzutreten, legte der Angeklagte den Hammer nicht beiseite, woraufhin PHM E. Pfefferspray einsetzte. Da der Angeklagte PHM E. weiterhin mit dem Hammer drohte zog dieser seine Dienstwaffe und stieg unter Vorhalt der Waffe in die Wohnung ein, woraufhin der Angeklagte letztlich den Hammer weglegte. 3. Spätestens am 13.04.2004 stellte der Angeklagte unter seiner Homepage und unter seiner Internetadresse …die gegen ihn am 12.03.004 erhobene und an ihn zugestellte siebenseitige Anklage der Staatsanwaltschaft S. (. Js 9…../03), die zuvor von ihm eingescannt worden war, in vollem Umfang in das Internet ein. Des Weiteren stellte er unter der genannten Internetadresse die im strafprozessualen Zwischenverfahren in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ergangene und ihm zugestellte einseitige Verfügung des Amtsgerichts L. (. Da 5 Js 9…./03) vom 19.03.2004 vollumfänglich in das Internet ein, nachdem er sie zuvor eingescannt hatte. Hierbei wusste und wollte der Angeklagte, dass er einem unbestimmten Personenkreis die Möglichkeit eröffnete, von den beiden Dokumenten Kenntnis zu nehmen, bevor das gerichtliche Hauptverfahren eröffnet und die Anklage Gegenstand der Hauptverhandlung war.“ Durch Entscheidung des Amtsgerichts O. vom 04.10.2007 (. Cs . Js 7…./07), rechtskräftig seit dem 24.10.2007, wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in 2 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In der Entscheidung ist Folgendes ausgeführt: „Der Angeklagte vertritt die Auffassung, das Deutsche Reich sei nach wie vor existent und voll rechtsfähig. Die Bundesrepublik Deutschland sei seit ihrer Gründung im Jahre 1949 nur ein Verwaltungskonstrukt der Alliierten, das Grundgesetz sei niemals in Kraft getreten. In den vergangenen Jahren hatte er sich bereits mehrmals Organisationen angeschlossen, die ähnliche Auffassungen vertreten. Zwischenzeitlich wurde er von einer dieser Gruppierungen sogar zum “Justizminister des freien Volksstaates Württemberg“ ernannt. Im Februar 2006 legte er jedoch die diesbezüglichen Ämter nieder. Der Angeklagte ist dennoch nach wie vor von der Unrechtmäßigkeit der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und all ihrer Organe überzeugt. Er führt deshalb in den von ihm stammenden Schreiben im Briefkopf auch den Zusatz “Freier Volksstaat Württemberg“. Bei der Staatsanwaltschaft O./dem Amtsgericht L. war unter . Cs . Js 1…./06 das Strafverfahren gegen M. T. F. wegen Sachbeschädigung anhängig. Dieser wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 17.11.2006 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Im Laufe des bei der Staatsanwaltschaft O. geführten Vollstreckungsverfahrens meldete sich der Angeklagte erstmals mit Schreiben vom 21.03.2007 als bevollmächtigter Vertreter des Verurteilten. Er legte nun zunächst dar, dass die im Vollstreckungsbereich zuständigen Beamten Amtsinspektor K. F. und Justizamtmann F. für ihre Vollstreckungstätigkeit keinerlei Legitimation besäßen und sie zunächst einmal nachzuweisen hätten, auf welcher Rechtsgrundlage sie überhaupt handelten. Als ihm daraufhin mit Schreiben des Rechtspflegers F. vom 26.03.2007 mitgeteilt worden war, dass die vertretenen Auffassungen zur Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland nicht dem tatsächlichen Stand entsprächen, meldete sich der Angeklagte erneut: 1. In einem Schreiben vom 11.04.2007 versichert er nochmal seine Mandatierung und erhob zunächst die “Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen“. Weiterhin führte er aus: “Sie sind mit Ihrer Rechtsauffassung “auf dem Holzweg“ und das wissen Sie genau. Ich muss Sie auffordern sämtliche juristischen Maßnahmen gegen meinen Mandanten sofort einzustellen! (siehe Anhang). Sollten Sie dennoch weitere rechtliche Schritte, als Privatperson, gegen meinen Mandanten einleiten, so ergeht internationale Strafanzeige und Haftbefehl gegen Sie.“ Mit der Androhung der angekündigten Verfahrensweise wollte er erreichen, dass die Vollstreckungstätigkeit eingestellt wird. Seitens der Vollstreckungsbeamten erfolgte dann auch zunächst Vorlage der Akte an den Behördenleiter der Staatsanwaltschaft O. zur Klärung des weiteren Vorgehens. Von dort kam dann an die Vollstreckungsabteilung die Weisung, der Vollstreckung Fortgang zu geben. 2. In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Schreiben des Angeschuldigten an die Staatsanwaltschaft unter dem Datum des 15.05.2007. Darin führte der Angeklagte in der erneuten Absicht, die Vollstreckung zu unterbinden, u.a. folgendes aus: “Sehr geehrte/r Frau/Herr F., verstehen Sie kein Deutsch oder wollen Sie nicht verstehen? Ich werde gegen Sie jetzt internationalen Haftbefehl erlassen (siehe Ende dieses Briefes)!Sie verleugnen und ignorieren völkerrechtliche Tatsachen und Regeln! Zudem sind die Einführungsgesetze der sog. “BRD“ von Ihrer eigenen Regierung aufgehoben worden (vergleichen Sie das Beiblatt). Diesbezüglich ergeht Internationale Strafanzeige und Antrag auf Haftbefehl gegen Sie, denn handeln bzw. handelten eindeutig als Privatperson! Mein/e Mandant/in wird selbstverständlich Ihren Anweisungen keine Folge leisten, solange Sie sich nicht ausreichend legitimiert haben und Ihr “Gericht“ Rechtsklarheit hergestellt hat. Ich werde Sie, da Sie als Privatperson handeln, persönlich für entstandene oder noch entstehende Sach- und sonstige Schäden voll haftbar machen! Weisen Sie Ihre “Polizeidienststelle“ und deren Beamte auf dieses Schreiben hin, denn diese werden auch davon betroffen sein. Sollten auch sie weiter gegen meinen Mandanten vorgehen, so werden auch diese Beamte Schwierigkeiten bekommen. Ich erwarte eine schriftliche Stellungnahme und ausführliche Beantwortung der o.a. Feststellungen innerhalb der internationalen Fristenregelung 21 Tage! Sollte diese nicht fristgerecht hier eingehen (ab Poststempel), so gehe ich davon aus, dass sämtliche juristischen Maßnahmen Ihrerseits, der sie rechtswidriger Weise als Privatperson handeln, eingestellt sind.“ Aber auch in diesem Fall erreichte er ein Abstandnehmen von der weiteren Strafvollstreckung nicht.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 07.11.2007 (. Ds ..Js 4…../06), rechtskräftig seit dem 13.02.2008, wurde der Angeklagte wegen Verwendens verfassungswidriger Organisationen zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist folgendes ausgeführt: „1. Der Angeklagte ist der Urheber und Domain-Inhaber der Homepage …. Dort verbreitet er seine Auffassung, dass das „Deutsche Reich“ weiter bestehe und gibt sich als deren geschäftsführendes „Reichsorgan“ aus. Als solches gedenke er, die Abwicklung der Bundesrepublik Deutschland hin zum „Staat Deutsches Reich“ zu betreiben. Der Angeklagte hat im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 u. a. unter dem Unterabschnitt „Hoheitszeichen“ eine Reihe Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen eingestellt, wie u.a. den Reichsadler mit einem in den Fängen befindlichen umrahmten Hakenkreuz, eine rote Reichsflagge mit schwarzem Hakenkreuz in weißem Mittelkreis sowie eine Reichskriegs- und eine Reichsdienstflagge jeweils mit Hakenkreuz. Zu diesen Symbolen bzw. Flaggen gibt er an, dass sie bis heute Gültigkeit hätten bzw. unterlegt sie mit den Jahreszahlen 1935 - 2005. Dabei war die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt. 2.-31. Der Angeklagte tritt im Rahmen einer selbstständigen auf Wiederholung ausgerichteten teilweise entgeltlichen Tätigkeit von seiner Wohnung in K. aus als „Rechtsbeistand des ECHR S.“ auf. Als solcher verfasste, unterzeichnete und versandte er im Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 gegenüber Behörden sowie anlässlich von Ordnungswidrigkeiten-, Straf- und Zivilverfahren Schreiben für Dritte. Dabei setzte der Angeklagte den Titel „Rechtbeistand des ECHR S.“ jeweils unter seine Unterschrift und seinen in Klarschrift ausgeschriebenen Namen. In diesen Schreiben bezeichnete der Angeklagte die jeweiligen Dritten als seine Mandanten bzw. versicherte seine eidesstattliche Bevollmächtigung. Zweck der Schreiben ist - neben der Kundgabe allgemeiner Rechtsausführungen zur Legitimität des (Verwaltungs-) Handelns der Behörden und Institutionen - jeweils die unmittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten, um dadurch konkret und im Einzelfall Rechte der Betroffenen zu verwirklichen sowie insbesondere staatliche Eingriffe abzuwehren.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 23.04.2008 (. Cs .. Js 9…/08), rechtskräftig seit dem 10.05.2008, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Am 19.12.2007 schickten Sie an die Justizangestellte des Amtsgerichts H., Frau H.r, ein Fax, in welchem Sie wider besseren Wissens Frau H. mitteilten, sie sei der Urkundenfälschung überführt. Wie Sie ebenfalls wussten, setzten Sie Frau H. hiermit in ihrer Ehre herab.“ Durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 13.06.2008 (. Ds Js 4…./06), rechtskräftig seit 24.06.2008, wurde aus den Strafen der Entscheidungen vom 07.11.2007 und 04.10.2007 die nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 19,- € gebildet. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 09.12.2008 (. Ds .. Js 1…./08), rechtskräftig seit dem 17.02.2009, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Im dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: In einer beim Amtsgericht R. - . Ds .. Js 2…../07 - anhängigen Bewährungssache H. A. waren sie als angeblich bevollmächtigter Rechtsbeistand der H. A. in einem Schriftsatz vom 10.05.2008, beim Amtsgericht R. am 14.05.2008 eingegangen, dem zuständigen Richter am Amtsgericht H. grundlos in ehrverletzender Weise vor: „Sie beugen das Recht in voller Kenntnis Ihres Unrechtes“ und „Sie labern nur dahin ohne jegliches Rechtsverständnis und begehen Straftaten und Verstöße ohne Ende...!“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 11.03.2009 (1 Ds 5 Js 10398/08), rechtskräftig seit dem 05.05.2009, wurde der Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung zu der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. Im dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „1. Der Angeklagte war Urheber und Domaininhaber der unverschlüsselten und für jeden Internetnutzer frei zugänglichen Homepage …. Trotz einschlägiger Vorverurteilung stellte der Angeklagte mindestens im Zeitraum vom 13.02.2008 bis zum 11.06.2008 über den Link »weitere Infos» und „hier geht es noch mal zu den Hoheitszeichen“ mehrere Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen einer breiten Öffentlichkeit zur ungehinderten Betrachtung bereit, so z. B. den Reichsadler mit einem in seinen Fängen befindlichen umrahmten Hakenkreuz, eine rote Reichs- und Nationalflagge mit schwarzem Hakenkreuz in weißem Mitteikreis sowie eine Reichsdienstflagge und eine Reichskriegsflagge jeweils mit Hakenkreuz, Durch diese Symbole bzw. Flaggen gab er an, dass sie bis heute Gültigkeit hätten und unterlegte sie teilweise mit den Jahreszahlen 1935 - 2005. 2. Mit Schreiben vom 06.12.2007, das am 10.12.2007 bei der Stadtverwaltung B. einging, beleidigte der Angeklagte die Sachbearbeiterin der Stadtverwaltung B., Frau C., mit den Worten: ‚Ihnen bekommt wohl Ihre Kurstadt nicht!?, haben Ihnen die Staubpartikel der Stadt B. Ihr Gehirn vernebelt?, Sie haben Zweifel an den geistigen, körperlichen und charakterlichen Fähigkeiten meines Mandanten‘?, Wie sieht es denn mit Ihren aus?, um diese in ihrer Ehre zu verletzen.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 05.05.2009 (. Cs .. Js 1…../07), rechtskräftig seit dem 29.07.2011, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Am 1.11.2007 veröffentlichten Sie auf der Internet-Seite“ …“, deren alleiniger Nutzer Sie aufgrund eines Vertrages mit der Firma O.c. waren, ein Ihnen von Ihrem Bekannten F. B. an diesem oder dem vorigen Tag zugeleitetes PDF-Dokument, welches B. am 31.10.2007 in dessen Wohnung in W., … aus Verärgerung über die am Tag zuvor von dem Polizeibeamten PHM B. durchgeführte Zwangsentstempelung seines Fahrzeugs an einem PC erstellt hatte. Darin hatte B. zwei Lichtbilder der Polizeibeamten B. und M. kopiert, welche er einem Gruppenbild der Rundschau R. (Amtsblatt der Gemeinde R.) vom 03.11.2005 entnommen gehabt hatte. Diese hatte B. unterschrieben mit dem Satz: „besonderes Kennzeichen: ersichtlich starke Tendenz des geografisch-evolutionsbedingten Tunnelblicks“. Darunter hatte er die Worte ‘Wanted o a P-d“ in großer fettgedruckter Schreibweise eingefügt und so dem Dokument den Anschein eines Steckbriefes gegeben. Wie Sie wussten, lag eine Einwilligung der Beamten mit der Veröffentlichung der Lichtbilder nicht vor. Bei der Tat benutzen Sie einen PC der Marke Fujitsu-Siemens samt Monitor, Maus und Tastatur sowie eine externe Festplatte, auf welche Sie jeweils auch das Dokument abspeicherten. Das, wie Sie wussten, verunglimpfende Schreiben war damit über das Internet bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mindestens aber bis Anfang Dezember 2007 frei zugänglich und wurde von einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Personen wahrgenommen. Dies war von Ihnen auch gewollt. Strafanträge wurden von beiden Beamten form- und fristgerecht gestellt.“ .Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 12.04.2010 ( Cs Js 2 /10), rechtskräftig seit dem 01.05.2010, wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Am 27.02.2010 in F. brachten Sie an den dafür vorgesehenen Stellen an Ihrem amtlich ordnungsgemäß auf das amtliche Kennzeichen ..- … 1.. zugelassenen und versicherten roten PKW Nissan das Kennzeichen l…- 1… hinreichend fest an, um so den Anschein einer Zulassung auf dieses Kennzeichen zu erwecken. Die fehlende Zulassungsplakette ersetzten Sie durch einen runden Aufkleber mit der Überschrift ‘Deutsches Reich‘ sowie einem Abbild des Reichsadlers mit Ehrenkranz auf Eisernem Kreuz. An der linken Seite brachten Sie einen Aufkleber einer schwarz-weiß-roten Fahne mit der Bezeichnung ‘DR‘ an. Sie beabsichtigten zudem, dass mit den derartigen Kennzeichen versehene Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, um so den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung auf das beschriebene Kennzeichen zu erwecken.“ Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 21.12.2010 (. Cs 3…/10 .. Js 5…./10), rechtskräftig seit dem 11.08.2011, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Nach dem Sie mit Schreiben vom 04.05.2010 an die Staatsanwaltschaft H. eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten E., S. und D., die zuvor mit Ermittlungen gegen Ihren Bekannten W. L. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz u. a. befasst gewesen waren, „aus allen rechtlichen Gründen“ erstattet hatten, beschimpften Sie die drei Polizeibeamten E., S. und D. in einem weiteren am 19.07.2010 bei der Staatsanwaltschaft H. eingegangenen Schreiben vom 16.07.2010 als „Schergen“ um die drei Polizeibeamten dadurch empfindlich in deren Ehre zu verletzen.“ Durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 25.05.2011 (. Cs Js 7…/10), rechtskräftig seit dem 11.09.2013, wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Kennzeichenmissbrauch in fünf Fällen in Tateinheit mit jeweils missbräuchlichem Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit missbräuchlichem Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 25.05.20 1 1 wird verworfen. Gründe: Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl rechtzeitig Einspruch erhoben. Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt am 06.07.2013. Der Angeklagte ist ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden. Allein sein Vermerk auf dem Umschlag der zurückgesandten Unterlagen “Urlaub bis 31.07.2013“ ist nicht ausreichend, da hieraus nicht ersichtlich ist, dass er zum Termin nicht erscheinen kann. Der Angeklagte war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden. Der Einspruch ist daher nach § 412, 329 StPO zu verwerfen.“ Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 22.11.2011 (.. Js 3…./10 Ds), rechtskräftig seit dem 06.09.2012, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Sie sind mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 26.5.2011 angeklagt, mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ohne in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten: 1. Am 7.3.2009 gegen 11:59 Uhr auf der BAB 71 im Bereich G. mit dem Pkw, Kennzeichen…-… …. 2. Am 1.7.2009 gegen 13:43 Uhr auf der BAB .. im Bereich H. mit demselben Pkw. 3. Am 15.7.2009 gegen 16:21 Uhr auf der BAB … am E. mit demselben Pkw.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21.08.2012 ( Ds Js 5…/11), rechtskräftig seit dem 23.10.2013, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Am 19.05.20111 beleidigten Sie in einem Schreiben an das Amtsgericht B., M..str. in B., den Richter H. O., indem Sie dessen Arbeit als Pseudo-Justiz-Theater und juristische Willkür bezeichneten, um Ihre Missachtung auszudrücken.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11.09.2013 ( Cs Js 5…./13), rechtskräftig seit dem 04.12.2013, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Am 13.06.2013 übersandten Sie Herrn Steueramtmann E., beschäftigt beim Finanzamt S. II, …, 7. S., einen “Vertrag über Schadensersatz“. In dem zugehörigen Anschreiben beschimpften Sie StA E. mit den Worten: “Ihr erneutes Handeln ohne Rechtsgrundlage zwingt mich dazu, Sie straf- und zivilrechtlich auf internationalem und nationalem Wege zu verklagen. Sie sind uneinsichtig und in völliger Unkenntnis der realen Rechtslage dieser B(anditen)R(äuber)D(iebe)-Justiz, deren Teil Sie sind“, wodurch der Geschädigte, wie von Ihnen beabsichtigt, in seiner Ehre herabgesetzt wurde.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 29.10.2013 Cs Js 7…/13), rechtskräftig seit dem 15.11.2013, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: Am 06.05.2013 um 19.15 Uhr oder um 20.32 Uhr - je nachdem welche Zeiteinstellung richtig war - versandten Sie von Ihrer Wohnung in der K. 20 in 7. F. aus eine Faxmitteilung über das Amtsgericht S. an die Gerichtsvollzieherin T. K., die zuvor nichts mit Ihnen zu tun hatte, vielmehr in einer Vollstreckungssache gegen eine Frau A. K. tätig gewesen sein soll, die Sie als Ihre Mandantin bezeichneten und von der Sie eine Vollmacht vorlegten. In dem Fax beleidigten Sie Frau K. mit den Worten: „alles aus dem Bereich B(anditen)R(äuber)D(iebe)-Justiz, der Sie angehören“ und „Sie sind uneinsichtig und in völliger Unkenntnis der realen Rechtslage dieser B(anditen)R(äuber)D(iebe)-Justiz, deren Teil Sie sind“, wobei Sie einen „Vertrag über Schadensersatz“ zwischen Ihnen und Frau K. vorlegten, wonach diese mindestens 50.000 EUR Schadensersatz an Sie bezahlen soll. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 14.11.2013 Cs Js 2…./12), rechtskräftig seit dem 03.12.2013, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Sie fuhren am 16.1.2012 gegen 15.00 Uhr mit dem PKW „ Nissan „, amtliches Kennzeichen - … 1.., auf öffentlichen Straßen, insbesondere der L. in F., obwohl Sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Diese wurde Ihnen im Jahre 2009 durch das Landratsamt F. im Verwaltungsweg rechtskräftig entzogen.“ Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 24.03.2014 (.. Ds Js 5…/13), rechtskräftig seit dem 24.12.2014, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde bis zum 15.09.2015 vollstreckt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Durch Entscheidung des Landratsamts F. vom 03.03.2009, bestandskräftig seit dem 11.08.2009, wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgte seither nicht. Dies wusste der Angeklagte. Dennoch fuhr der Angeklagte mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fahrten: 1. Am 16.03.2012 gegen 15.25 Uhr fuhr der Angeklagte auf der B .. J. in S. mit dem Pkw Nissan Primera, amtliches Kennzeichen ..-… ... 2. Am 16.05.2012 gegen 18.22 Uhr fuhr der Angeklagte auf der K.-A.-Straße in Richtung N. in S. mit dem Pkw Suzuki Alto, amtl. Kennzeichen ..-… ... 3. Am 16.06.2012 gegen 16.38 Uhr fuhr der Angeklagte auf der B .. J. stadteinwärts in S. mit dem Pkw Suzuki Baleno, amtl. Kennzeichen …-… …. 4. Am 11.02.2013 gegen 0.17 Uhr fuhr der Angeklagte auf der K.-A.-Straße in Richtung C. in S. mit demselben Pkw Suzuki Baleno. 5. Am 24.03.2013 gegen 15.26 Uhr fuhr der Angeklagte auf der P. in E. in Fahrtrichtung S. mit demselben Pkw Suzuki Baleno. 6.Am 24.03.2013 gegen 22.45 Uhr fuhr der Angeklagte auf der U. stadteinwärts in S.-H. mit demselben Pkw Suzuki Baleno.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 17.06.2014 ( Ds . Js 1…../13), rechtskräftig seit dem 10.07.2014, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 tateinheitlichen Fällen zu der Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen aufgrund der durchgeführten Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last: Am 26.02.2013 sandten Sie ein Schreiben an das Landgericht M. 1, in dem Sie die Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Z. und S. sowie Richterin am Landgericht Dr. K. als „Angehörige einer Banditen-, Räuber und Diebejustiz“ bezeichneten. Zudem bezichtigten Sie die Richter, verschiedene Straftaten wie „organisierte bewaffnete Überfälle“, „Raub von Geld“ und „verschiedene Körperverletzungen“ begangen oder veranlasst zu haben. Hierdurch wollten Sie seine Missachtung gegenüber den Richtern zum Ausdruck bringen.“ Durch Beschluss des Landgerichts H. vom 09.10.2014 ( Qs ../14 .. Js 5…/10), rechtskräftig seit dem 10.10.2014, wurde aus den Strafen der Entscheidungen vom 21.12.2010, 22.11.2011 und 25.05.2011 die Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30,- € gebildet. Durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 23.02.2015 ( Ds . Js 5…./11), rechtskräftig seit dem 19.03.2015, wurde aus den Strafen der Entscheidungen vom 21.08.2012 und 14.11.2013 die Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 28,- € gebildet. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 02.03.2015 (.. Js 5…/14 . Cs), rechtskräftig seit dem 27.03.2015, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Diese Strafe ist vollständig bezahlt. In dem Strafbefehl ist Folgendes ausgeführt: „Sie schrieben am 22.12.2013 eine Rechnung an Frau-Herrn Richter D. beim AG P. (richtig P.), eine „Rechnung“ gemäß Vertrag über Schadensersatz i.H.v. 950.000 €. Sie wussten, dass es einen derartigen Anspruch nicht gab. In der Rechnung wurde nach unsinnigen Rechtsausführungen behauptet, die vertragliche Verpflichtung zu Schadensersatz beruhe unter anderem auf Personenstandsfälschung oder Versuch der Personenstandsfälschung, Annahme von Leistungen und Ignoranz offenkundigen Rechts, wodurch sie behaupteten, Richter D. habe im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit gegen F. S. (Aktenzeichen OWI ..-13) durch Anordnung von Erzwingungshaft Dienstpflichten verletzt und sich deshalb vertraglich zu einer Schadensersatzleistung i.H.v. 950.000 € verpflichtet. Sämtliche Behauptungen waren unwahr. Dies war Ihnen bekannt.“ Durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 04.03.2015 ( Ds .. Js 8…./14), rechtskräftig seit dem 15.03.2016, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde bis zum 19.09.2016 in der Justizvollzugsanstalt R…. vollstreckt. In dem Urteil ist Folgendes ausgeführt: „Auf Grund der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Der Angeklagte fuhr in zwei Fällen mit seinem PKW, Marke Hyundai Atos, amtliches Kennzeichen: … … .., auf öffentlichen Straßen, obwohl er die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, was er wusste. Diese wurden ihm durch unanfechtbare Entscheidung des Landratsamtes F.am 03.03.2009 entzogen und seit dieser Zeit nicht mehr erteilt. Es handelt sich um folgende Fahrten: 1. Am 18.07.2014 gegen 06:23 Uhr fuhr er auf der Forststraße in 7. F. 2. Am 13.08.2014 gegen 10.38 Uhr fuhr er auf der L. und R. 7. F. in Richtung Südbahnhof in.“ II: Taten 1. bis 38. Vorgeschichte: Der Angeklagte vertritt die Ansicht, dass das Deutsche Reich von 1871 fortbesteht, weshalb die Bundesrepublik Deutschland (BRD) kein staatsrechtlich legitimierter Staat sei. Folglich spricht er allen Repräsentanten, Richtern, Staatsanwälten oder sonstigen Amtsträgern der BRD jegliche Legitimation ab. Deren Entscheidungen oder Handlungen hält er für verfassungswidrig und illegal, getroffene Entscheidungen betrachtet er als unbeachtlich. Hierüber verfasst er derzeit eine „wissenschaftliche Abhandlung“, die etwa 1.000 Seiten umfassen soll und in Polen verlegt werden wird. In der Vergangenheit verbreitete der Angeklagte seine Rechtsansichten einerseits in Vorträgen, andererseits über seine allgemein zugängliche Website „…“, die er mittels der in seiner Wohnung in . F., K.Str. .., stehenden EDV betrieb. Dort stellte er Sympathisanten und Anhängern seiner Theorien kostenfrei per Download selbstentwickelte sogenannte „Musterschreiben“ an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden zur Verfügung, die den oben genannten Grundtenor beinhalten. Seit Jahren gab sich der Angeklagte zudem als „Recht()beistand“ aus. Er trat für „Mandanten“, die seine Ansichten teilten, in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren jeglicher Art als Bevollmächtigter auf. Hierzu ließ er sich von den „Mandanten“, deren Anzahl er auf etwa 4.000 beziffert, darunter 15 % Polizisten oder Staatsdiener, jeweils eine schriftliche Vertretungsvollmacht ausstellen. Bevor er für sie tätig wurde, verlangte er eine „Spende“ in Höhe von 200,- €, die die „Mandanten“ vorab mittels Brief in bar zu übersenden hatten. Danach versandte er unter der Bezeichnung „Internationaler Recht()beistand“ als Reaktion auf gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Namen der Vertretenen Schreiben an die Ausgangsbehörde, die er selbst als „Akzeptanz“ bezeichnete. Darin wies der Angeklagte die Entscheidungen oder Bescheide zurück und forderte die Richter oder Amtsträger auf, ihre Legitimation innerhalb einer von ihm bestimmten Frist unter Beweis zu stellen. Wenn diese Schreiben - wie immer - unbeantwortet blieben, versandte er ein zweites Schreiben, das mit geringfügigen Abweichungen jedenfalls folgendermaßen Inhalt hatte: „Ihr Ansinnen wird mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Ihr Handeln ohne Rechtsgrundlage zwingt mich dazu, sie straf- und zivilrechtlich auf internationalem und nationalem Wege zu verklagen. Sie sind uneinsichtig und in völliger Unkenntnis der realen Rechtslage dieser BRD, deren Teil sie sind.“ Dem Schreiben legte er zugleich einen „Vertrag über Schadensersatz“ zwischen ihm und dem Empfänger der Schreiben bei, der nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist durch „konkludentes Handeln“ zustande komme. Die „Schadensersatzsumme“ anhand einer von ihm zugrunde gelegten „Gebührenordnung in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tag des Standes dieser AGB“ betrug insgesamt jeweils 950.000,- €. Sie setzte sich aus verschiedenen Positionen zusammen, die der Angeklagte festsetzte. Regelmäßig verlangte er jeweils den Betrag von 50.000,- € für „Ignoranz meiner Person, als den ordnungsgemäß Bevollmächtigten Recht()beistand gemäß Ip66 Art. 14(3)d“ und „Ignoranz offenkundigen Rechts gemäß Ihrem eigenen BVerfG-Urteil 2 BvF 1/73“ sowie wegen „fehlende Unterschriften“. Jeweils den Betrag von 100.000,- € forderte er für „Androhung von Zwangsmaßnahmen“ und „Personenstandsfälschung“. Jeweils der Betrag von 200.000,- € Strafe kostete die „Annahme von Leistungen“, „Umsetzung Zwangsmaßnahmen“ und „Speicherung, Nutzung, Weitergabe der persönlichen Daten sowie Führung des Leistenden als „Deutsch“ in Register und Verwaltung“. Wenn die Adressaten innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht reagierten, schickte er ihnen auf der „Rechtsgrundlage VwVfG § 42a, UWG, GWG, HGB, Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten und Menschenrechte“ eine „Rechnung gemäß Vertrag über Schadensersatz, der durch konludentes Handeln zustande gekommen ist“, über den Betrag von 950.000,- €. Er wies darauf hin, dass diese Rechnung sofort zur Zahlung fällig sei und innerhalb einer von ihm bestimmten Frist, meistens 3 Wochen mittels Barscheck oder Verrechnungsscheck zu begleichen sei. Wenn die Adressaten auch - wie in allen Fällen - nicht reagierten, beantragte der Angeklagte nach Fristablauf gegen den Amtsträger bei dem zuständigen Mahngericht über den geltend gemachten Betrag in Höhe von 950.000,- € den Erlass eines Mahnbescheids. Dies geschah in insgesamt 272 Fällen, in 38 Fällen wurden Mahnbescheide tatsächlich erlassen und zugestellt. Bei Beantragung der jeweiligen Mahnbescheide war dem Angeklagten bekannt, dass mit Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht jeweils Gebühren fällig werden, die sich anhand des Streitwertes von 950.000,- € auf 2.578,- € errechneten. Der Angeklagte wusste zudem, dass entweder er persönlich, soweit er die Mahnbescheide im eigenen Namen beantragte, oder seine „Mandanten“, soweit er als Bevollmächtigter auftrat, zur Zahlung der Gebühren verpflichtet waren. Er und seine „Mandanten“ hatten jedoch nie die Absicht, die Gebühren zu bezahlen. Hierzu war der Angeklagte überdies auch finanziell außerstande. Der Angeklagte nutzte bewusst den Umstand aus, dass im Mahnverfahren die Mahnanträge automatisiert, das heißt ohne menschliche Prüfung, bearbeitet werden, die für das Mahnverfahren anfallenden Gebühren erst nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheids dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden und eine vorherige Prüfung der Zahlungsfähigkeit gerade nicht stattfindet. Der Angeklagte wusste, dass die „Schadensersatzforderung“ willkürlich und unberechtigt war, die Adressaten sie deshalb nicht erfüllen würden, weder außergerichtlich noch im Mahnverfahren. Es kam ihm auch nicht darauf an, Geld zu erhalten. Der Angeklagte wollte mit der Antragsstellung die Antragsgegner vielmehr durch den Druck eines drohenden unberechtigten Vollstreckungsbescheides zu einem Handeln veranlassen, nämlich zur Einlegung des Widerspruchs. Die Antragsgegner, die zuvor all seine Schreiben ignoriert hatten, sollten so zu einer Reaktion gezwungen werden und „vorgeführt werden“. Daneben wollte er über das jeweilige Verfahren hinaus Aufsehen erregen, denn er rechnete damit, dass Strafanzeigen erstattet würden. Im Zuge dessen wollte er als „Rechtsgelehrter“ mit Juristen oder Amtsträgern in eine direkte - am besten öffentliche - Diskussion über die Nichtexistenz der BRD und die fehlende Legitimität aller Amtsträger einzutreten. Ihm war klar, dass er damit das Mahnverfahren für verfahrensfremde Zwecke missbrauchte. Dies war ihm aber schon deshalb gleichgültig, weil er die Auffassung vertrat, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften stellen nur geltendes, aber kein gültiges Recht . Zu den Taten: In der Zeit vom 11.12.2013 bis zum 24.07.2014 beantragte der Angeklagte in der geschilderten Weise jeweils auf Grund neuen Willensentschlusses bundesweit bei verschiedenen Mahngerichten im Online-Verfahren den Erlass von Mahnbescheiden gegen Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und andere Bedienstete von Behörden. In den nachfolgenden 38 Fällen wurden gegen die Antragsgegner tatsächlich Mahnbescheide erlassen und zugestellt, die der Angeklagte teilweise in eigenem Namen oder als bevollmächtigter „Recht()beistand" für andere Personen beantragte. Im Antrag gab der Angeklagte jeweils bewusst wahrheitswidrig an, es bestünde eine Forderung aufgrund eines Schuldanerkenntnisses in Höhe von 950.000,- €. Nach Zustellung waren die Antragsgegner veranlasst, Widerspruch einzulegen, weil sie - wie vom Angeklagten beabsichtigt - befürchten mussten, dass ansonsten ein materiell unberechtigter Vollstreckungsbescheid über 950.000,- € beantragt und erlassen wird, damit also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Die Antragsgegner legten jeweils fristgemäß Widerspruch ein, der dem Angeklagten schriftlich mitgeteilt wurde. Vorgefasster Absicht entsprechend erhob der Angeklagte in keinem Fall Klage, da sein Ziel erreicht sah. In jedem der 38 Einzelfälle erhielt der Angeklagte die zutreffende Gebührenrechnung über 2.578,- €. Sie wurde seinem Tatplan gemäß ignoriert und bis heute nicht bezahlt. Im Einzelnen wurden folgende Mahnbescheide beantragt und erlassen: Lfd. Nr.: Gnr. und ZMG: Antrags-/Erlassdatum: St 02 Antragsgegner/Betroffener Antragsteller: 1. 13-7883455-0-9 AG C. 11.12.13/12.12.13 529 C. N., AG R. R. P. 2. 14-4286928-0-2 AG E. 30.01.14/31.01.14 H. B., AG B. G. A. H. 3. 14-4286931-0-0 AG E. 30.01.14/31.01.14 St03 1115 U. H., Stadt W. P. W. 4. 14-5528057 -0-3 AG H. 24.02.14/28.02.14 St03 437 G. S., AG K. 243 M. S. 5. 14-7163114-0-1 AG C. 04.02.14/05.02.14 St o2 609 W. G., AG P. P. J. 6. 14-7170381-0.1 AG C. 05.02.14/07.02.14 ST 02 620 J. E., AG W. C. R. 7. 14-7170384-0-8 AG C. 05.02.14/07.02.14 St 02 638 R. S., Jobcenter A. K. A. 8. 14-7345757-0-6 AG C. 24.04.14/29.04.14 ST 02 455 J. J., LRA B. C. R. 9. 14-7517282-0-0 AG C. 24.07.14/n.b. 658-664, 743 D.H., AG A. C. S. 10. 14-8882355-00 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 C. S., LG T. W.P. 11. 14-8882356-06 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 D.V., LG T. W.P. 12. 14.8882358-0-1 AG S. 30.01.14/03.02.14 B. V., AG G. M. F. 13. 14-8882359-0-7 AG S. 30.01.14/03.02.14 I. G., LG F. M. F. 14. 14-8882362-0-6 AG S. 30.01.14/03.02.14 J. H. M. N. 15. 14-8882365-0-2 AG S. 30.01.14/03.02.14 D. R., Pp P.- A.W. 16. 14-8882367 -03 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 P. R.. GStA S. A. K. 17. 14-8882369-0-9 AG S. 30.01.14/03.02.14 A. W., LG F. M. F. 18. 14-8882371-0-9 AG S. 30.01.14/03.02.14 U. V., Stadt E. O.-L. D. 19. 14-8882374-0-6 AG S. 30.01.14/03.02.14 R. P., LG T. W. P. 20. 14-8882378-02 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 I. T.-K. AG S. A. G.-M. 21. 14-8882379-0-8 AG S. 30.01.14/03.02.14 M. R., StA F. M.F. 22. 14-8882381-0-1 AG S. 30.01.14/03.02.14 M. G., AG E. U. S. 23. 14-8882382-0-7 AG S. 30.01.14/03.02.14 W. M., FGBW U. S. 24. 14-8882383-02 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 E. von M., FGBW U. S. 25. 14-8882384-08 -N, AG S. 30.01.14/03.02.14 C. S., KSK D. A. W. 26. 14-8883549-0-5 AG S. 04.02.14/04.02.14 C. L., FG BW R. .N. 27. 14-8883551-0-7 AG S. 04.02.14/04.02.14 G. S., FG BW R. N. 28. 14-8883565-01 -N, AG S. 04.02.14/04.02.14 S. M., AG B. W. L. 29. 14-8885753-0-4 AG S. 05.02.14 / 05.02.14 A. M. FG BW M. B. 30. 14-8885754-0-0 05.02.14/05.02.14 L. K., FG BW M. B. 31. 14-8885755-05 -N, AG S. 05.02.14/05.02.14 T. F., FG BW M. B. 32. 14-8885757-0-7 AG S. 05.02.14/05.02.14 B. S., AG S. M. B. 33. 14-8885759-02 -N, AG S. 05.02.14/05.02.14 J.-R. S., FA E. U. S. 34. 14-8885760-00 -N, AG S. 05.02.14/05.02.14 N. R.r, AG S. H. H. S. 35. 14-8885762-01 -N, AG S. 05.02.14 / 05.02.14 S. B. M. R. 36. 14-8885772-00 -N, AG S. 05.02.14 / 05.02.14 J. D., AG D. M. B. 37. 14-8885773-05 -N, AG S. 05.02.14/05.02.14 B. M., LRA O. R.B. 38. 14-8885803-0-1 AG S. 05.02.14 / 05.02.14 J. F., FG BW D. O. 39. Aufgrund Strafanzeigen wegen der vorgenannten Delikte leitete die Staatsanwaltschaft R. gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen dessen erließ das Amtsgericht R. am 06.02.2014 unter Aktenzeichen 6 Gs 114/14 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Angeklagten. Am 07.02.2014 fand die Durchsuchung statt. Unmittelbar danach veröffentlichte der Angeklagte auf seiner für jedermann frei zugänglichen Website „…" den vollständigen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 06.02.2014. Dort war er jedenfalls bis zum 17.02.2014 eingestellt. Der Angeklagte wusste aus einer einschlägigen Vorverurteilung, dass dies verboten und unter Strafe gestellt ist, weil es sich um ein noch laufendes Verfahren handelte. Dies war ihm gleichgültig, weil er den Inhalt des Beschlusses zur gleichzeitigen Verbreitung rechtspolitischer Ansichten nutzen wollte. III: 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen und den Entscheidungsgründen fußen auf der Verlesung des Vorstrafenverzeichnisses vom 28.10.2016 sowie der - auszugweisen - Verlesung der zugrunde liegenden Entscheidungen, soweit sie wiedergegeben sind. Die Vorstrafen wurden von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen weitgehend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat alle Taten - so wie sie festgestellt sind - weitgehend eingeräumt. Allerdings hat er einschränkend erklärt, sein Verhalten erfülle keine Straftatbestände, weil die gestellten Schadensersatzforderungen rechtens seien. Soweit seine Äußerungen einen Verfahrensbezug aufwiesen und sich nicht ausschließlich die Kundgabe allgemeiner rechtspolitischer Ansichten beschränkten, hat sich der Angeklagte zu den Taten wie folgt eingelassen: Er habe die angeklagten Sachverhalte, so wie sie im schriftlichen Urteil des Amtsgerichts F. vom 05.11.2015 im Einzelnen aufgeführt sind, anhand seiner eigenen Unterlagen überprüft und bestätige, dass er in genau diesen 38 Fällen Mahnanträge gestellt habe, die zum Erlass von antragsgemäßen Mahnbescheiden über den Betrag von jeweils 950.000,- € geführt haben. Insgesamt habe er 272 Mahnanträge über jeweils 950.000,- € Schadensersatz gestellt. Zutreffend sei auch, dass er den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 06.02.2014 sogleich nach der Durchsuchung am 07.02.2014 auf seiner für jedermann frei zugänglichen Website „…" vollständig jedenfalls bis zum 17.02.2014 eingestellt habe. Sein ganzes Handeln könne nur verstanden werden, wenn man zugleich geschichtliche und staatsrechtliche Wahrheiten beachte. Er beschäftige sich seit über 20 Jahren intensiv mit der Geschichte von Deutschland ab dem Jahre 1871. Auslöser sei ein Treffen mit der „Führungspersönlichkeit“ W. E. in B. gewesen, der sich zum „Staats“- beziehungsweise „Reichskanzler“ eines fortbestehenden „Deutschen Reichs“ ernannt hatte, und in dessen Organisation er sodann zeitweise eingebunden gewesen sei. Wegen seiner „überragenden und tiefgreifenden geschichtlichen und juristischen Kenntnisse“ sei er schließlich vom Reichspräsidenten E. zum „Präsident des Freien Volksstaates Württemberg“ beziehungsweise zu dessen „Justizminister“ vorgeschlagen und ernannt worden. Die Ämter habe er allerdings nach einigen Monaten wieder niedergelegt, da ihm die Legitimation für die Ernennung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Im Zuge seiner jahrelangen eingehenden Studien und Recherchen habe er die Gewissheit erlangt, dass dem Staat, der sich BRD nenne, die Legitimität fehle. Das Deutsche Reich bestehe fort, sei nur handlungsunfähig. Die BRD sei rechtsunwirksam entstanden, weshalb sie keine rechtsgültigen Gesetze erlassen könne. Er akzeptiere die deutsche Gesetzgebung als gültig nur bis zur Wahl von 1933, als Hitler die Macht gekommen sei. Die jetzigen Gesetze seien allesamt nur geltendes, aber eben kein gültiges Recht. Das Grundgesetz stelle eine Übergangsregelung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dar, mehr nicht. Es gelte daher internationales Recht. Dies habe zur Folge, dass den „sogenannten Richtern und Amtsträgern der BRD“ jegliche Legitimität fehle. Deren Handlungen seien verfassungswidrig, also null und nichtig. Wenn Unrecht zu Recht werde, sei Widerstand Pflicht. Hieran halte er sich mit allen Konsequenzen. Nur Unwissende würden die derzeitigen Gesetze der BRD anerkennen. Seine Berufung sei es, dies jedermann aufzuzeigen. Er vertrete mittlerweile etwa 4.000 Personen, deren Namen er aus „datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht preisgeben könne. Darunter seien etwa 10% Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und sonstige Beamte. Seine Aufgabe sei es, die „Mandanten“ gegen Staatsunrecht und daraus abgeleitete Zwangsmaßnahmen wirksam zu verteidigen. Da trotz vielfacher Aufforderungen sich alle Richter und Amtsträger ausnahmslos geweigert hätten, ihre Legitimität nachzuweisen, habe er sich dazu entschieden, drastische Mittel anzuwenden. Mittels der beantragten Mahnbescheide habe er die Richter und Amtsträger dazu zwingen wollen, in eine direkte - am besten öffentliche - Diskussion über die Nichtexistenz der BRD einzutreten. Dabei wäre ihre fehlende Legitimität sichtbar geworden. Gegen die Richter und Amtsträger sei er grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen. In einem ersten Schreiben (sogenannte Akzeptanz) habe er deren Entscheidungen oder Bescheide zurückgewiesen, deren Legitimation bestritten, in 10 Punkten ausführlich die zutreffende eigene Rechtsauffassung dargelegt und um Stellungnahme ersucht. Konsequenzen habe er da noch nicht angedroht. Nach international verpflichtendem Recht hätten die Personen innerhalb von einer Frist von etwa 21 Tagen antworten müssen. Wenn dies nicht geschehen sei, habe er in einem weiteren Schreiben die Sanktionierung der Nichtbeantwortung der Fragen mit einem Schadensersatzvertrag über 950.000,- € angedroht. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag konkludent zu Stande komme, falls nicht darauf reagiert werde. Hätte der Betroffene alle Fragen ausreichend beantwortet, wäre nichts weiter unternommen worden. Da aber in allen Fällen keine Reaktion erfolgt sei, sei die Schadensersatzforderung über 950.000,- € konkludent zustande gekommen. Diese habe er sodann mittels Rechnung, zahlbar per Bar- oder Verrechnungsscheck, geltend gemacht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist habe er das Mahnverfahren eingeleitet und die Forderung gerichtlich geltend gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass kein Richter oder Amtsträger den eingeforderten Schadensersatzbetrag von 950.000,- € bezahlen würde. Falls dies wider Erwarten doch geschehen wäre, hätte er den Betrag entweder als Spende verbucht oder an seine Mandanten weitergeleitet. Sein Ziel sei es gewesen, mit diesem Verfahren die Richter oder Amtsträger zum Handeln zu zwingen und hierdurch der Allgemeinheit deren fehlende Legitimität aufzuzeigen. Richtig sei, dass er zudem gewusst habe, dass pro Mahnverfahren jeweils eine Gebühr von 2.578,- € entstehe. Da diese Gebührenrechnung indes auf ungültigem Recht der BRD beruhe, sei er schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, diese Rechnung zu bezahlen. Es treffe somit zu, dass weder er noch seine „Mandanten“ willens gewesen seien, diese Gebühren zu bezahlen. Außerdem habe er in keinem Fall einen Vollstreckungsbescheid beantragt, weshalb die Gebühren nachträglich entfallen müssten. Er gehe davon aus, dass sein Verhalten nicht strafbar sei. Wenn dies aufgrund des vom Gericht angewandten „geltenden, aber nicht gültigen Recht“ anders beurteilt werde, müsse er sich dem gezwungenermaßen fügen. Er fühle sich aber „im Recht“ und sei dafür auch bereit, „Opfer“ bis hin zum Freiheitsentzug zu erbringen; die Geschichte werde ihm irgendwann „Recht geben“. b) Die Feststellungen zu den Taten II. 1 bis 38. beruhen bezüglich des äußeren Ablaufs im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten. Bestätigende und ergänzende Feststellungen wurden anhand der Verlesung von Urkunden sowie der Angaben der Zeugen EKHK B. und Amtsrätin B. getroffen. aa) Exemplarisch hat die Kammer in einem Fall alle vom Angeklagten gefertigten Schreiben, den „Schadensersatzvertrag“, die Rechnung, den Mahnantrag sowie den Mahnbescheid als Urkunden verlesen. Hieraus ist die vom Angeklagten geschilderte Vorgehensweise ersichtlich und belegt. Der Angeklagte hat bekräftigt, dass er in allen Fällen gleichermaßen exakt so vorgegangen ist. bb) Bestätigt wird der Ablauf auch durch die Aussage des Zeugen EKHK B., der als polizeilicher Sachbearbeiter die Ermittlungen federführend geleitet hat. Er hat angegeben, dass nach Auswertung der Strafanzeigen und Unterlagen der Angeklagte insgesamt 272 Mahnanträge gestellt hatte. In 38 Fällen seien Mahnbescheide über jeweils 950.000,- € erlassen worden. In allen Fällen sei fristgerecht von den Antragsgegnern Widerspruch eingelegt worden. Danach sei vom Angeklagten nichts mehr veranlasst worden. Auch nach der am 07.02.2014 erfolgen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, bei der aussagekräftige Unterlagen sichergestellt worden seien, habe der Angeklagte im Zeitraum vom 23.1.22014 bis 13.01.2015 weitere Mahnanträge gestellt, die jedoch nicht mehr weiter bearbeitet worden seien. cc) Zum Ablauf des Mahnverfahrens hat die Kammer die Zeugin B. vernommen. Diese ist als Amtsrätin beim zentralen Mahngericht in S. maßgeblich bei der Bearbeitung von Mahnverfahren involviert. Die Zeugin hat dargelegt, dass im Mahnverfahren weder die materielle Rechtmäßigkeit der Forderung noch die Bonität des Antragsstellers bezüglich der anfallenden Gebühren von einem Rechtspfleger geprüft werde. Alles laufe automatisiert ab. Sofern der Mahnantrag den formellen Voraussetzungen entspreche, werde der Mahnbescheid mittels EDV erstellt und die Zustellung in die Wege geleitet. Zugleich mit der Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner werde dem Antragsteller die Kostenrechnung übersandt. Dies beruhe auf der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Höhe der Gebühr, die mit Eingang des Mahnantrages gemäß § 6 GKG bereits fällig werde, richte sich nach dem Streitwert. Gemäß Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG entstehe für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eine 0,5 Gebühr; bei einem Streitwert von 950.000,00,- € betrage diese halbe Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG 2.578,- €. Dieser Betrag werde im Online-Mahnverfahren bei der Antragstellung automatisiert errechnet und für den Antragsteller klar erkennbar als Gebühr ausgewiesen. Ein Vollstreckungsbescheid ergehe später auf Antrag und setze voraus, dass zum einen kein Widerspruch des Antragsgegners eigegangen und zum anderen die fällige Gebühr vom Antragsteller zwischenzeitlich bezahlt worden sei. In den verfahrensgegenständlichen, beim Amtsgericht S. anhängig gewesenen Mahnverfahren habe der Angeklagte in keinem Fall die jeweils in Rechnung gestellte Gebühr von 2.578,- € bezahlt. Die Landesoberkasse versuche derzeit die Gebühren beim Angeklagten einzutreiben. Dies sei jedoch bislang wegen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten erfolglos verlaufen. Das Verhalten des Angeklagten habe - nachdem der Missbrauch des Mahnverfahrens nach 28 erlassenen Mahnbescheiden bekannt geworden sei - über geraume Zeit zu gewaltigen zusätzlichen Aufwand geführt. Denn wenn - wie vorliegend - das Mahngericht sichere Kenntnis darüber erlangt habe, dass unter bewusstem Missbrauch des Mahnverfahrens fiktive, evident materiell unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden, sei das Mahngericht verpflichtet, bereits den Erlass der Mahnbescheide zu unterbinden. Deshalb seien nach Bekanntwerden von zahlreichen Strafanzeigen und des evidenten Missbrauchs des Mahnverfahrens entgegen der ansonsten üblichen Verfahrensweise alle Mahnanträge von Beamten händisch gesichtet und überprüft worden. Mahnanträge, die der Angeklagte selbst oder Bevollmächtigter beantragt habe, seien aus dem Verfahrensgang herausgenommen und mittels eines eigens dazu entworfenen Beschlusses jeweils zurückgewiesen worden. Dieser habe dann folgenden Wortlaut gehabt: „Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom ..... wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom muss gemäß § 691 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, da sich aus den Angaben im Mahnantrag ergibt, dass die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet ist (vgl. ZPO-Kommentar Zöller Rdnr. 1 zu § 691 ZPO). Das behauptete Schuldanerkenntnis ist inexistent. Diese Tatsache ist aus zahlreichen Parallel-Verfahren, die sich allesamt gegen Justizbedienstete oder Bedienstete der Finanzbehörden richten, gerichtsbekannt. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes geben in Verrichtung ihrer Tätigkeit definitiv keine Schuldanerkenntnisse ab. In den Verfahren, in denen ein Mahnbescheid erlassen worden ist, wurde stets ein Widerspruch eingelegt. In den hier bekannten Verfahren wurden die Kosten für das Mahnverfahren nicht entrichtet, § 12 Abs. 3 GKG in Verbindung mit KV Nr. 1100 GKG. Eine Anhörung des Antragstellers konnte unterbleiben, da es sich um keinen behebbaren Mangel des Antrags handelt. Der Rechtspfleger darf nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet, Art. 20 III GG. Ihm steht deshalb auch nach Wegfall der Schlüssigkeitsprüfung ein freilich eng begrenztes Prüfungsrecht und eine diesem entsprechende Prüfungspflicht (vgl. BGH NJW 84, 242; AG Hagen NJW-RR 95, 320) zu. Die beschränkte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers entspricht dem Grundgedanken des Mahnverfahrens, der Durchsetzung „ „eindeutig gegebener Ansprüche“ zu dienen. Die Geltendmachung „ „dubioser“ Forderungen im Mahnverfahren ist missbräuchlich.“ Ferner hat die Zeugin B. dargelegt, dass der Missbrauch des Mahnverfahrens durch den Angeklagten über Wochen zu erheblicher Mehrbelastung geführt habe, bis nach einer aufwändigen Umprogrammierung gezielt Verfahren herausgefiltert werden konnten, bei denen er als Antragssteller oder Bevollmächtigter aufgetreten sei. Die Kammer hat diese glaubhaften und schlüssigen Angaben der Zeugin B. den Feststellungen zugrunde gelegt. dd) Die anhand des Streitwerts bestimmte Gebühr von jeweils 2.578,- € entspricht auch der Schadenshöhe. Zwar verhält es sich so, dass in einem Mahnverfahren der tatsächliche Aufwand für das Mahngericht vom Streitwert losgelöst gleichermaßen ausfällt. Bei der Bearbeitung eines Mahnbescheides über 100,- € entsteht also der identische reale Aufwand wie bei der Bearbeitung eines Mahnbescheides über 950.000,- €. Allerdings gelten in derartigen Fällen für die Schadensberechnung nicht rein objektive wirtschaftliche Gesichtspunkte. Denn bei Leistungen, die verkehrstypisch nur gegen Entgelt erbracht werden, richtet sich der strafrechtlich relevante Vermögensschaden nach der Höhe des zustehenden Entgelts, und nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten (BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rdnr. 52; BGH, Urteil vom 14.11.2001 - 3 StR 400/01). c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass die den Antragstellern in Rechnung gestellten Forderungen unberechtigt sind und folglich kein rechtsgültiges Schuldanerkenntnis darstellten. Es gibt auf der Basis des geltenden - und auch für den Angeklagten verbindlichen - Rechts keine Grundlage für die gestellten Forderungen. Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten, insbesondere als ehemaligem Polizisten und Anlageberater bekannt, dass Schadensersatzansprüche nicht „konkludent“ durch Nichtbeantwortung von Schreiben entstehen. Die Kammer wertet die im Ergebnis substanzlose Behauptung des Angeklagten, er sei gleichwohl aufgrund „internationalen Rechts“ von der Rechtmäßigkeit des Zustandekommen der Forderungen ausgegangen, als bloße Schutzbehauptung. d) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass er zur Zahlung der Gebühren verpflichtet war, aber von vorneherein niemals die Absicht hatte, die Gebühren zu bezahlen. Letztere Feststellung beruht bereits auf der Einlassung des Angeklagten. Seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, die Gebühr entfalle rückwirkend, wenn kein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werde, stellt zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Gleiches gilt für seine Behauptung, die Gebühren seien unverbindlich, weil sie auf „ungültigem Recht der BRD“ erhoben werden. e) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte keine Bereicherungsabsicht hatte und das Mahnverfahren nicht zur ernsthaften Geltendmachung von Geldforderungen beschritten hat. Vielmehr hat er es für anderweitige, also verfahrensfremde Zwecke bewusst missbraucht. Durch Drohung mit einem unberechtigten Vollstreckungsbescheid wollte er die Antragsgegner zu einem Verhalten, nämlich zum Einlegen des Widerspruchs, zwingen. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Angeklagten, der all dies eingestanden hat. Es hat - glaubhaft - eingeräumt, dass es ihm gerade nicht um die Realisierung von Geldforderungen ging, sondern einzig um rechtspolitische Dinge. Er wollte die „Verantwortlichen zu einem Handeln zu bringen“. Dass er hierfür das Mahnverfahren zweckentfremdete, war ihm zugleich bewusst. f) Die Feststellungen zu der Straftat II. 39. beruhen weitgehend auf der Einlassung des Angeklagten. Er war glaubhaft geständig, den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 06.02.2014 (6 Gs 114/14) sogleich nach der Durchsuchung am 07.02.2014 auf seiner für jedermann frei zugänglichen Website „…" vollständig jedenfalls bis zum 17.02.2014 eingestellt zu haben. Soweit er behauptet, er sei hierzu berechtigt gewesen, ist er widerlegt. Denn er wusste aus einer einschlägigen Vorverurteilung, dass dies verboten und unter Strafe gestellt ist, weil es sich um ein noch laufendes Verfahren handelte. Zur Überzeugung der Kammer hat er sich bewusst über die Strafvorschrift hinweg gesetzt, weil er den Inhalt des Beschlusses zur gleichzeitigen Verbreitung rechtspolitischer Ansichten nutzen wollte. IV. Der Angeklagte hat sich damit in den Fällen II.1. bis 38. wegen Computerbetruges in 38 Fällen gemäß § 263a StGB, begangen jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung gemäß § 240 StGB, sowie im Fall II.39. wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Die Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten war zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 331 Rdnr. 8 m.w.N.; BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 331 Rdnr. 3). V. Es war tat- und schuldangemessen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten zu verhängen. 1. Zur Anwendung kam bei allen Tatbeständen jeweils der gesetzliche Regelstrafrahmen, da Gründe für eine Strafrahmenverschiebung nicht vorhanden waren. Insbesondere war eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszuschließen. a) Die Kammer hat sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Prof. Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, einem bekanntermaßen forensisch erfahrenen Sachverständigen, der bereits zahlreiche Gerichtsgutachten erstattet hat, beraten lassen. Der Sachverständige hat den Angeklagten eingehend exploriert. Bei seinen Untersuchungen, die am 01., 12. und 19.08.2016 sowie am 09.09.2016 in der Justizvollzugsanstalt R. stattfanden und insgesamt über 14 Stunden andauerten, hat der Sachverständige den Angeklagten diagnostisch abgeklärt. Auf der Basis dessen, des Inhalts der Strafakte einschließlich der beigezogenen Vorstrafenakten sowie des Eindrucks in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes dargelegt: Die Charakterstruktur des Angeklagten und sein Verhalten falle auf durch exzentrische und dissoziale Züge mit teilweise etwas reduzierter Opferemphatie, einem übersteigertem Streben nach Aufmerksamkeit und Bewunderung sowie einer querulatorischen Rechthaberei. Eine Persönlichkeitsstörung könne er aber nicht diagnostizieren. Die feststellbare Symptomatik sei an den Vorgaben des ICD 10 beziehungsweise DSM-5 zu spärlich. Störende Züge habe er weder in der Kindheit oder Jugend des Angeklagten noch in dessen frühen Erwachsenenalters feststellen können. Die Auffälligkeiten trügen keine krankhaften Züge. Für eine Persönlichkeitsänderung im späteren Lebensalter nach Extrembelastungen und psychischen Erkrankungen (F62) und im Rahmen einer Gehirnerkrankung (F07) gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die exzessive Beschäftigung mit einem einzigen abstrakten Thema wie hier Recht oder Unrecht stelle vorliegend kein Symptom einer organischen Persönlichkeitsstörung dar. Das Verhalten des Angeklagten könne am ehesten mit dem Terminus „akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10: F73.1)“ beschrieben werden. Dabei handele es sich um keine Krankheit, sondern vielmehr um eine Bezeichnung von Eigenheiten im weiten Feld des nicht Krankhaften. Einen krankhaften Größenwahnsinn habe er ebenso wenig feststellen können wie eine krankhafte Realitätsverkennung. Eine psychiatrische Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung schließe er bei dem Angeklagten aus. Aus sachverständiger Sicht sei der Angeklagte voll schuldfähig, die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien nicht erfüllt. b) Die Kammer hat diese Darlegungen des Sachverständigen, die auf einer fundierten Grundlage abgegeben wurden, kritisch hinterfragt und selbständig gewürdigt. Aufgrund eigener Überzeugung hält die Kammer sie für überzeugend und zutreffend. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass der Angeklagte - wie von der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt - gerade nicht davon ausging, er werde die eingeforderten Schadensersatzansprüche tatsächlich erhalten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Annahme einer wahnhaften Realitätsverkennung sicherlich naheliegend gewesen. Handlungsleitend war keine wahnhafte Bereicherungsabsicht fern der Realität, sondern ausschließlich ein politisch motivierter Geltungsdrang, dem aber kein Krankheitswert zukommt. Der Angeklagte wollte mit seinen politischen Thesen und deren öffentliche Erörterung schlicht ins Rampenlicht geraten. Gerade die Absurdität der Ansprüche mit deren aberwitziger Höhe hat der Angeklagte zielgerichtet eingesetzt und benutzt. Dies stellt - mit den Worten des Sachverständigen - eine „fixe Idee“, aber keine psychiatrische Erkrankung dar. 2. Sodann waren folgende Strafzumessungsgesichtspunkte bestimmend: Zugunsten des Angeklagten wurde sein umfassendes Geständnis in Rechnung gestellt, das eine langwierige Beweisaufnahme erübrigt hat. Zudem wurde berücksichtigt, dass die abgenötigten Handlungen, nämlich das Einlegen der Widersprüche gegen die Mahnbescheide, für die allesamt rechtskundigen Personen keiner besonderen Anstrengung bedurft oder zu keiner erhebliche Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit geführt haben. Auch bestand im Ergebnis keine reale Gefahr für das Vermögen der von den Mahnbescheiden betroffenen Personen. Ferner wurde strafmindernd in Ansatz gebracht, dass die Taten nunmehr bereits nahezu 3 Jahre zurückliegen, sich das Verfahren lange hingezogen hat (ohne dass allerdings eine rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung vorlag) und der Angeklagte zwischenzeitlich Strafhaft verbüßt hat. Strafschärfend wirkten sich demgegenüber die zahlreichen und erheblichen Vorstrafen aus. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte zuvor bereits Strafhaft verbüßt hat. Auch die Vielzahl der Taten wirkte sich belastend aus. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte selbst nach Bekanntwerden des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens anlässlich der Durchsuchung vom 07.02.2014 in gleicher Weise am 23.12.2014 und 13.01.2015 insgesamt weitere 59 Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gestellt hat, belegen eine tief verwurzelte und rechtsfeindliche Grundhaltung. Diese war auch in der Verhandlung allgegenwärtig und spürbar. Der Angeklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er sein Verhalten wiederholen würde. Unter Berücksichtigung dessen steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte selbst durch harte gerichtliche Sanktionen kaum mehr zu beeindrucken ist. Ferner ist der Schaden, der durch die unbezahlten Gebühren der öffentlichen Hand entstanden sind, beträchtlich. Hinzu kommt, dass infolge der Vermögenslosigkeit des Angeklagten nicht damit zu rechnen ist, dass die ausstehenden Gebühren künftig erfolgreich eingetrieben werden können. Unter Abwägung und Gewichtung dieser bestimmenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Taten II. 1. bis 38. innerhalb des gemäß § 52 Abs. 2 StGB anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 263a StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, jeweils eine Einzelstrafe von 8 Monaten verhängt. Bei der Tat II. 39. wurde innerhalb des anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 353d StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, berücksichtigt, dass der Angeklagte insoweit einschlägig vorbestraft ist. Obgleich der kriminelle Unwertgehalt vergleichsweise geringfügig ist, war zu beachten, dass bei dem Angeklagten eine tief verwurzelte rechtsfeindliche Grundhaltung vorherrscht. Mit einer Geldstrafe ist der Angeklagte unabhängig von deren Höhe nicht mehr zu beeindrucken. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist daher zur Einwirkung auf ihn unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB. Es reichte allerdings aus, eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu verhängen. 3. Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe wurde der zeitliche und innere Zusammenhang der Straftaten berücksichtigt. Auch die Länge des Verfahrens sprach zugunsten des Angeklagten. Schließlich blieb nicht unberücksichtigt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich Strafhaft verbüßt hat und durch sein fortgeschrittenes Alter haftempfindlich ist. Ferner war ein Härteausgleich vorzunehmen, weil sowohl die Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 02.03.2015 (475 Js 5439/14 1 Cs) verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € als auch der aus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 04.03.2015 (1 Ds 20 Js 8031/14) verhängten Einzelstrafen von 2 Mal 4 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten geführt hatten, infolge vollständiger Vollstreckung nicht mehr möglich war. Die Kammer hat nach einer nochmaligen eingehenden Gewichtung und Abwägung der benannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten gebildet. Diese war erforderlich, aber auch ausreichend. Die Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichem Urteil verstößt vorliegend auch nicht gegen das Verbot der Verschlechterung (BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 331 Rdnr. 3). 4. Ferner war gemäß § 74 StGB die Einziehung folgender Gegenstände entsprechend Nr. 1 und 2 der Asservatenliste des Polizeipräsidiums T. vom 05.02.2015 anzuordnen: • 1 Multifunktionsgerät Canon MX420(Fax/Drucker) • 1 Notebook Acer mit DVD Brenner Samsung Der Angeklagte hat zugegebenermaßen diese Gegenstände benutzt, um die Mahnanträge vorzubereiten, also die strafbaren Handlungen durchzuführen. Die Maßnahme ist angesichts der Schwere der Straftaten auch verhältnismäßig. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.