Urteil
9 O 727/15 (1)
LG Rostock 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
14Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr.XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B., L...-T... wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag von € 2.000.000,00 für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 31.12.2010 sowie Anwaltskosten betrifft, die einen Betrag von € 1.553,19 übersteigen.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr.XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B., L...-T... mit der von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lübeck am 13.05.2015 unter dem Az. 15 Urb II 243/14 erteilten Vollstreckungsklausel, wird für unzulässig erklärt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger 33% zu tragen und die Beklagte 67% .
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- (Verurteilung zu 1. und 2.) sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr.XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B., L...-T... wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag von € 2.000.000,00 für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 31.12.2010 sowie Anwaltskosten betrifft, die einen Betrag von € 1.553,19 übersteigen. 2. Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr.XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B., L...-T... mit der von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lübeck am 13.05.2015 unter dem Az. 15 Urb II 243/14 erteilten Vollstreckungsklausel, wird für unzulässig erklärt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger 33% zu tragen und die Beklagte 67% . 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- (Verurteilung zu 1. und 2.) sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, teilweise ist sie als unbegründet abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit für den Hauptantrag zu 1) sowie den Hilfsantrag zu 3) ergibt sich aus den §§ 794 Abs.1 Nr.5, 797 Abs.5, 800 Abs.3 ZPO. Das Landgericht Rostock ist auch für den Herausgabeantrag örtlich zuständig. Sofern man nicht schon aus Gründen der Prozessökonomie eine Art Annexzuständigkeit mit der Klage aus § 767 ZPO annimmt (so das LG Bonn, Urt. v. 29.10.2015 - 15 O 29/14, zitiert nach juris), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 39 ZPO, da die Beklagte rügelos verhandelt hat. Die im Antrag zu und im Hilfsantrag zu 3) geltend gemachten Klagen sind statthaft. Der Kläger macht zum einen materiell-rechtliche Einwände gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde geltend, wofür die Vollstreckungsgegenklage (§ §794 Abs.1 Nr.5, 797 Abs.5, 767 ZPO) statthaft ist, und wendet sich zum anderen aus materiell-rechtlichen Gründen gegen die Vollstreckung aus der der Beklagten erteilten Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO), was gemäß den §§ 794 Abs.1 Nr.5, 797 Abs.5, 768 ZPO statthaft ist. Die Klagen aus den §§ 767, 768 ZPO können miteinander verbunden werden (Zöller-Herget § 768 Rz.1). II. Die Klage aus § 767 ZPO ist im Hauptantrag zu 1) nur teilweise begründet, da ein Teil der von der Beklagten geltend gemachten Zinsen verjährt ist. Im Wesentlichen ist die Klage im Hauptantrag zu 1) dagegen unbegründet, da dem Kläger keine materiell-rechtlichen Einwände gegen die Beklagte zustehen. 1) Der Kläger wendet ein, dass ihm gegen den Anspruch aus der Grundschuld ein Recht auf Rückübertragung zustehe. Er beruft sich insoweit auf den seit dem 19.08.2008 geltenden (vgl. Art 229 § 18 Abs.2 EGBGB) § 1192 Abs.1a) BGB, wonach der aus der Grundschuld Verpflichtete bei einer Sicherungsgrundschuld Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch jedem Erwerber gegenüber geltend machen kann. Die D. Bank und später die Beklagte haben unstreitig die Grundschuld erst nach dem 19.08. 2008 erworben, so dass § 1192 Abs.1a) BGB anzuwenden ist. . § 1192 Abs.1a BGB gelangt jedoch für einen Eigentümer, der nicht Partei der Sicherungsvereinbarung ist, sondern das Eigentum am Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht zur Anwendung. Nach herrschender Ansicht hat der Eigentümer ursprüngliche Partei des Sicherungsvertrages zu sein bzw. muss in diesen eingetreten sein (Pal.-Bassenge § 1192 Rz.3, Reischl, in jurisPK § 1192 Rz.15; MüKoBGB-Eickmann, 6. Aufl. § 1192 Rz.103; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1192 Rz.42 m.w.N.; Nietsch: Grundschulderwerb nach dem Risikobegrenzungsgesetz - Der Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach § 1192 Ia BGB, NJW 2009, 3606/3608 bei Fußn. 22 u. 23; vgl auch schon zum alten Recht für den Erwerber eines Grundstückes in der Zwangsversteigerung BGH NJW 2003, 2673 sowie OLG München Urt. v. 11.06.2015 - 23 U 4608/14 Rz.28, beide Urteile zitiert nach juris). Der vom Kläger vertretenen Ansicht, für den Fall dass lediglich der P.-Hotel GbR ein ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zustehe, könne er trotzdem die Rückgewähr der Grundschuld von der Beklagten verlangen, folgt die Kammer nicht. Dem Kläger steht aus dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 ein Anspruch gegen die P.-Hotel GbR auf Befreiung von den Belastungen des Grundstückes zu. Damit gehen aber nicht Rechte der P.-Hotel GbR gegen Grundpfandgläubiger automatisch auf den Kläger über. Dass er einen entsprechenden Anspruch gepfändet hat oder der Anspruch ihm ggfs. von der P.-Hotel GbR übertragen worden ist, hat er nicht vorgetragen. b) Der Kläger kann der Beklagten auch nicht die Sittenwidrigkeit der Grundschuldschuldbestellungsurkunde entgegenhalten. Die Grundschuld diente unstreitig der Absicherung eines Darlehens zum Erwerb des Grundstückes O. YY durch die Villa K. GbR, deren Gesellschafter nur teilweise mit denen der P.-Hotel GbR identisch waren. Der Kläger hält die Vereinbarung für sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB da sie inhaltlich nicht die vollständigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien wiedergibt. Unstreitig hat die Landesbank Schleswig Holstein erklärt, dass sie auf die persönliche Haftung der von bei der Grundschuldbestellung nicht vertretenen Gesellschafter verzichte. Erst darauf haben diese fünf Gesellschafter die Grundschuldbestellung genehmigt. Es ist schon zweifelhaft, ob nicht für die Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Haftung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung infolge der geschilderten Umstände nach den Regeln über das Scheingeschäft § 117 Abs.2 BGB die von allen betroffenen Vertragsparteien tatsächlich gewollte Regelung gilt. So hatten die anderen persönlich haftenden Gesellschafter der beiden als Sicherungsgeber handelnden Gesellschaften einem Verzicht auf die persönliche Haftung der fünf weiteren Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung zugestimmt und die Landesbank Schleswig-Holstein war ohnehin an ihre Erklärung gebunden, auf die persönliche Haftung zu verzichten und hat dies nach Erteilung der Genehmigungen auch nochmals wiederholt. Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Haftung könnten höchstens zur Frage der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, da die tatsächliche Vereinbarung nicht notariell beurkundet worden ist. Insoweit ist aber nicht von der Unwirksamkeit der gesamtem Vereinbarung nach § 139 BGB auszugehen, da - wie ausgeführt - alle Beteiligten informiert waren und im Zweifel den Vertrag auch so durchführen wollten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Parteien der Vereinbarung zur Grundschuldbestellung auch nachträglich eine Beschränkung der persönlichen Haftung hätten vereinbaren können, ohne dass dies die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung in irgendeiner Form beeinträchtigt hätte. Soweit im Übrigen die Bestellung der Grundschuld erfolgt ist, um dem Kläger die Rückerlangung des Eigentums nach Beendigung des Rechtsstreits mit der P. Hotel GbR zu erschweren, ist nicht ersichtlich, dass dies auch der Landesbank Schleswig-Holstein bekannt war. Von einem kollusiven, sittenwidrigen Zusammenwirken aller Beteiligten zulasten des Klägers bei der Grundschuldbestellung kann daher nicht ausgegangen werden. III. Die Klage ist im Antrag zu 1) allerdings insoweit begründet, als die Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Zinsen aus der Grundschuld für den Zeitraum von 2003 bis Ende 2010 betrieben wird, da diese Zinsforderungen verjährt sind. Grundsätzlich können Zinsen aus einer Grundschuld verjähren (vgl. §§ 1192 Abs.3, 902 Abs.1 Satz 2, 216 Abs.3 BGB). Es gelten die §§ 195 ff. BGB. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BGH NJW 1999, 3705) verjähren auch Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners hat. Kenntnis von der Person und den maßgeblichen Umständen hat der Gläubiger bei eingetragenen Grundschulden problemlos. Zu verzinsen war die Grundschuld vom Tag ihrer Bewilligung an (22.02.2003) mit 15% jährlich, wobei die Zahlung jeweils am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hatte, folglich erstmals zum 02.01.2004. Die Verjährungsfrist begann so für die am 02.01.2004 zu zahlenden Zinsen aus 2003 am 01.01.2005 zu laufen und lief am 31.12.2007 ab, für die Zinsen aus 2004 am 31.12.2008 usw. bis zu den Zinsen aus dem Jahre 2010, die mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sind. Für eine Hemmung der Verjährungsfrist liegen keine Anhaltspunkte vor. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs.1 Nr.2 BGB erfolgte erst mit Stellung des Antrages auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung am 18.07.2015. Verjährt sind so die Zinsen für die Jahre 2003 - 2010. IV. Der Antrag zu 1) ist auch insoweit teilweise begründet, als die Beklagte im Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.909,75 in Ansatz gebracht hat, eine 0,40 Gebühr gemäß 3311 VV RVG zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von € 1.430.208,33. Als Gegenstandswert kann aber nur der Wert der Hauptforderung von € 500.000,- ohne Zinsen in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt eine 0,4 Gebühr gemäß 3311 VV RVG in Höhe von € 1285,20 zzgl. Telekommunikationspauschale 7002 VV RVG € 20,- und zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt € 1.553,19. IV. Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde ist als unbegründet abzuweisen. Ein Herausgabeanspruch kann sich aus § 371 BGB analog ergeben. Ein solcher Anspruch ist aber selbst bei einer im vollen Umfang begründeten Klage nach § 767 ZPO nur gegeben, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat, was der Schuldner zu beweisen hat (BGH NJW 1994, 3225). Da die Klage im Hauptantrag nicht begründet ist, ist von einem Fortbestand der Forderung auszugehen.. V. Der Hilfsantrag (Antrag zu 3.) ist begründet. Die Klage gemäß § 768 ZPO betrifft materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung, formelle Einwände sind gemäß § 732 ZPO geltend zu machen. Vorliegend ist der Antrag deshalb begründet, da eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel an die Beklagte nicht gegeben ist. 1) Hierzu hat der Bundesgerichtshof (NJW 2015, 619 Rz. 28, zitiert nach juris) ausgeführt : „Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die als bewiesen angenommenen materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorlagen (BeckOK- ZPO/Preuß, 11. Edition, § 768 Rn. 5: Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 768 Rn. 1; Musielak/ Lackmann, aaO, 7; PG/Scheuch, ZPO, 5. Aufl. § 768 Rn. 8). Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, gehört hierzu die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff.). Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013- V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- VII ZR 89/10, aaO Rn. 18).“ 2) Vorliegend ist für einen Eintritt zunächst der D. Bank und dann der Beklagten in bestehende Sicherungsvereinbarungen nichts ersichtlich. Eine Sicherungsabrede ist für die anfänglich Bestellung der Grundschuld, soweit ersichtlich, ausdrücklich nicht getroffen. Grundsätzlich kann sie jedoch auch stillschweigend getroffen werden, wobei ihr Inhalt im Wege der Auslegung aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag zu ermitteln ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 305, zitiert nach juris). Zumindest beinhaltet eine derartige stillschweigend getroffene Sicherungsabrede, eine Benennung der gesicherten Forderung/en und eine Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit für den Fall, dass die Forderung erfüllt oder gar nicht erst entstanden ist. Vorliegend ist mangels abweichenden Vortrages von einer derartigen stillschweigende Sicherungsabrede auszugehen. Dass die D. Bank bei Abtretung der Grundschuld durch die H. Bank im September 2008 in die Sicherungsabrede eingetreten ist, ist nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Übernahme ist nicht erfolgt. Die Abtretung der Grundschuld enthält auch nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (BGH NJW 2015, 619 Rz. 29, BGH NJW 2012, 2354 Rn. 5 m.w.N.). Im zugrundeliegenden Darlehensvertrag der P.-Hotel GmbH mit der D. Bank vom 19.08. 2008 (Anl. K 14) ist zwar die Abtretung u.a. der Grundschuld als Bedingung enthalten. Andererseits heißt es aber auch unter „Auszahlungsvoraussetzungen“, dass eine „Zweckerklärung gemäß gesondertem Entwurf“ getroffen werden solle. Auch hat die D. Bank hat in einem vom Kläger als Anlage K 21 eingereichten Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2013 an das Amtsgericht Lübeck, der die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für die Grundschuld lfd. Nr.2 im Grundbuch betraf, die ebenfalls Gegenstand der Übertragung von der H. Bank auf die DBG Bank im September 2008 war, folgendes vorgetragen: „Im Falle der Ablösefinanzierung wird die früher mit dem Altgläubiger getroffene Sicherungsvereinbarung beendet, eine neue Sicherungsvereinbarung mit dem Ablösefinanzierer geschlossen und an Stelle der Löschung und Neueintragung – auch Kostengründen - die bisherige Grundschuld an den Gläubiger eingetragen. Vorliegend ist im Wege der Neukreditierung zwischen der damaligen Sicherungsgeberin und der Antragsgegnerin [D. Bank] als Kreditgeberin ein neuer Sicherungsvertrag mit Datum 18.08/25. 08.2008 geschlossen und die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherheit bestellt worden. Aufgrund des Abschlusses des neuen Sicherungsvertrages war ein Eintritt in den 'alten' Sicherungsvertrag nicht erforderlich.“ Auch diese Ausführungen sprechen dagegen, dass die D. Bank vorliegend in die ursprünglich bestehende Sicherungsvereinbarung eingetreten ist. Erst recht enthält die weitere Teilabtretung der Grundschuld an die Beklagte im November 2014 (Anl. K 16) keinerlei Regelung über den Eintritt der Beklagten in einen Sicherungsvertrag. Hier ist noch nicht ersichtlich auf welcher Basis die Abtretung der Grundschuld erfolgt ist. 3) Unter diesen Voraussetzungen hätte die Vollstreckungsklausel für die Beklagte nicht erteilt werden dürfen, weshalb die Klage im Hilfsantrag begründet ist. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO (Kosten) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) . Der Kläger geht im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) sowie der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuld vor und verlangt die Herausgabe einer vollstreckbaren Urkunde. Der Kläger war bis 1999 und ist seit dem 2010 wieder Eigentümer eines Grundstücks in K..., O. XX. Die Beklagte ist Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und betreibt aus dieser die Zwangsvollstreckung. Der Kläger führte von 1999 – 2010 einen Rechtsstreit um das Grundstück O. XX . Das Grundstück hatte er an eine 1997 gegründete GbR verkauft, der im Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahre 1997 neben einem Herrn K. noch die Herren F., P., N., J., S. und Z. und Frau W. angehörten. Die Gesellschaft nannte sich später GbR II (Nr.11), P.-Hotel GbR bzw. GbR Villa K. II. (im folgenden P.-Hotel GbR). Zwischen den Parteien entstand ein Streit über die Höhe des Kaufpreises. Der P.-Hotel GbR gelang es 1999, trotz des Streits als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen zu werden. Der Kläger wiederum setzte der Beklagten gemäß § 326 BGB a.F. erfolglos eine letzte Nachfrist zur Zahlung des streitigen Restkaufpreises und drohte für den Fall der Nichterfüllung an, die Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Die Käufer des Grundstückes erhoben Klage bei der Kammer gegen den Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass der Grundstückskaufvertrag nicht infolge der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, sondern fortbestehe (Az. 9 O 103/99). Der Kläger erhob Widerklage mit dem Antrag die Kläger zu verurteilen, der Eintragung des Widerklägers als Eigentümer im Grundbuch zuzustimmen und das Grundstück an ihn herauszugeben. Mit Urteil vom 28.07.2000, berichtigt mit Beschluss vom 29.09.2000, gab die Kammer der Klage statt und wies die Widerklage zurück. Das Oberlandesgericht (Az. 7 U 248/00) wies mit Urteil vom 21.08.2001 die Berufung des Widerklägers/Beklagten zurück. Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 07.02.2003 die Urteile des Landgerichts Rostock vom 28.07.2000 und des Oberlandesgerichts Rostock vom 23.08. 2001 auf und wies die Klage ab. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Widerklage, verwies er den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Oberlandesgericht Rostock zurück. Im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens beim Oberlandesgericht erklärte der Kläger sei nen Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 02.07.2009 (Az. 3 U 2/08) wurden die Gesellschaft sowie die ursprünglichen Gesellschafter im Wege der Widerklage u.a. dazu verurteilt, das Grundstück an den Kläger frei von den Grundbuch in Abteilung III, lfd. Nummern 2, 3 und 4 eingetragenen Lasten herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von € 131.621,56 samt Zinsen. Gegen das Urteil von beiden Parteien eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden blieben erfolglos. Im Urteil des Oberlandesgerichts vom 09.07.2009 wird die dortige Klägerin bezeichnet als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, errichtet als GbR II (Nr.11) am 13.05.1997 und sodann vormals bezeichnet als „P.-Hotel GbR“, später als „Villa K. GbR II“, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter K.“. Ob die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch als GbR existierte oder 2008 im Weg eines identitätswahrenden Formwechsels von einer nicht eingetragenen OHG über eine KG zur P. Hotel GmbH geworden ist, ist umstritten. Von einer P. Hotel GmbH, insbesondere von einem identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft in eine P. Hotel GmbH, war in dem gesamten Verfahren 9 O 103/99 nie die Rede. Auch im Grundbuch war die P. Hotel GmbH nie als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen, sondern bis zur Wiedereintragung des Klägers zunächst die Herren K., F., P., N., J., S. und Z. sowie Frau W.in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Eintragung vom 11.06.1999), dann als zusätzliche Gesellschafter Frau I., die Herren T., K., S., H. M. sowie Frau L. M. (eingetragen am 09.08.2000), zuletzt (vor Eintragung des Klägers am 06.10.2010, gemäß Eintragung vom 30.11.2009 als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung P. Hotel GbR, bestehend aus K. ..., K.... M. Hotel GmbH, K...“. Als Grundlage der letzten Eintragung der Gesellschaft wurde genannt „Abtretung der Gesellschaftsanteile vom 16.06.2003, 06.08.2003, 08.09. 2003, 22.09.2006, 29.09.2006, 04.10. 2006, 09.10.2006, 11.10.2006“. Einen vom Notar B. aus L... eingereichten Antrag vom 10.09.2009 auf Eintragung einer P. Hotel GmbH als Eigentümerin wies das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 01.06.2010 zurück. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2003 wandte sich der klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.02.2003 an den bis dahin tätigen Prozessbevollmächtigten der Verkäufer, Rechtsanwalt G. aus R..., und mit Fax vom 19.02. 2003 an den neuen Prozessbevollmächtigten der Verkäufer, Rechtsanwalt Z. aus S..., zwecks Bewilligung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Der Kläger wurde zunächst hingehalten. Aufgrund eines Grundbuchberichtigungsantrages vom 10.02.2003 erreichte er am 27.03.2003 die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in Abteilung 2 unter der laufenden Nr.3 des Grundbuchs. Der Rechtshängigkeitsvermerk wurde am 30.06.2003 wieder gelöscht. Mit einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bad Doberan vom 04.03.2003 erreichte der Kläger am 14.04.2003 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der P.-Hotel GbR als Eigentümer unter der laufenden Nr.5 in Abteilung 2 des Grundbuchs. Diese Eintragung wurde am 25.09.2003 wieder gelöscht. Ebenfalls am 25.09.2003 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers in Abteilung 2. laufende Nr.6 im Grundbuch eingetragen. Was die vorliegend streitgegenständliche Grundschuld angeht, so ist diese wie folgt entstanden. Unter der laufenden Nummer 2 war in Abteilung 3 des Grundbuchs eine brieflose Grundschuld in Höhe von DM 8.000.000,- (€ 4.093.335,05) nebst 18% Zinsen zugunsten der N. H. AG am 11.06.1999 eingetragen worden. Gegen diese Grundschuld ist am 14.04.2003 ein Widerspruch zugunsten des Klägers eingetragen worden, soweit das Recht den gegenwärtig valutierenden Betrag der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal € 4.090.335,05 nebst 18 % Zinsen seit dem 11.06.1999 übersteigt. Laut Eintragung vom 26.11.2003 ist diese Grundschuld an die D. Bank abgetreten worden und gemäß Eintragung vom 21.10.2010 aufgeteilt worden in vier Grundschulden, darunter eine über einen Betrag von € 2.679.852,67, die laut Eintragung vom 07.01.2014 an die Beklagte abgetreten wurde. Diese steht nicht in Streit. Unter der laufenden Nr.3 war in Abteilung 3 des Grundbuches am 07.04.2003 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer brieflosen Grundschuld über € 2.000.000,- nebst 15% Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO gemäß Bewilligung des Notars B. aus L.., eingetragen. Die Grundschuld wurde am 11.08.2003 eingetragen. Sie diente zur Gesamthaft für die Grundstücke in K... YYY (O. XX ) und 1079, GGGG, CCCC . QQQ (O. YY, Eigentümer GbR "Villa K. ", deren Gesellschafter die Herren F., J., P., K., N., Herwig Studier, Jörg-Reiner Zacharias sowie die Damen Ingrid Noltenius und W.waren). Laut Eintragung vom 26.11.2008 wurde die Grundschuld abgetreten an die D. Bank . Für diese Grundschuld wurde am 19.11.2014 eingetragen der Betrag von € 500.000,- mit der Eintragung, "Nach Verteilung (§ 1132 BGB) lastet dieses Recht hier noch in Höhe von fünfhunderttausend EURO nebst 15 % Jahreszinsen. Die Mithaft der von K... Blätter VVV, GGGG, 13273 und QQQ ist erloschen.“ Am 30.12.2013 wurde die Abtretung der Grundschuld mit Zinsen seit dem 22.03.2003 an die Beklagte eingetragen. Zur Eintragung der Grundschuld war es gekommen, nachdem Rechtsanwalt Z. aus Schleswig im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2003 im Verfahren 9 O 103/99 die Vertretung der P. Hotel GbR und der mitverklagten Gesellschafter im Rechtsstreit mit dem Kläger vor dem Oberlandesgericht Rostock übernommen und das bereits erwähnte Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2003 zwecks Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerkes erhalten hatte. Nach einem als Anlage K 5 (Bl.42/I GA) eingereichten Fax von Rechtsanwalt Z. vom 20.02.2003 an die KKB K. Baumanagement, dessen Echtheit bestritten ist, riet dieser Herrn K., dringend anfechtungssichere Grundbucheinträge zu schaffen, die die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages mit dem Kläger erheblich erschweren würden. Am 22.02. 2003, einem Sonnabend, beurkundete der Notar B. in L... sodann die Grundschuldbestellung. In der Urkunde übernahmen die Gesellschafter beider Gesellschaften die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. In dem Notartermin waren nicht alle Gesellschafter der P. Hotel GbR sowie der Villa K. GbR anwesend, sondern wurden teilweise durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Ebenfalls am 22.02.2003 beurkundete der Notar B. in L... zur Urkundenrolle Nr.130 den Verkauf des Grundstückes O. YY an die Villa K. GbR zu einem Preis von insgesamt € 1.925.000,-. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass die Grundschuld zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstückes O. YY gedient habe. Die Verhandlungen über den Erwerb des Grundstückes waren über mehrere Monate geführt worden. Mit Schreiben vom 24.02.2003 beantragte der Notar B. die Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Weiter bat der Notar B. mit Schreiben vom 26.02.2003 die nicht bei der Beurkundung anwesenden Gesellschafter der P. Hotel GbR, die durch einen vollmachtlosen Vertreter am 22.02.2003 abgegebenen Erklärungen u.a. zur Grundschuldbestellung zu genehmigen. Am 05.03.2003 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der P. Hotel GbR und der Villa K. GbR in K... statt. In der Versammlung wurde kontrovers über die Grundschuldbestellung diskutiert, insbesondere über die persönliche Haftung der Gesellschafter, die nicht auch Gesellschafter der Villa K. GbR waren. Die Versammlung fasste hierzu den Beschluss, dass die Gesellschafter K., T., Eheleute M. und S. der Grundschuld zustimmen, sofern sie nicht persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften würden, sondern nur die P. Hotel GbR. Nach Verhandlungen mit K. teilte die Landesbank Schleswig-Holstein gemäß Schreiben vom 12.03.2003 (Anl. K 10) mit, dass sie darauf verzichte die Gesellschafter K., T., Eheleute M. und S. aus der Grundschuldbestellungsurkunde persönlich in Anspruch zu nehmen. K. teilte Gesellschaftern der P.-Hotel GbR, insbesondere den fünf Gesellschaftern, die keine persönliche Haftung für die Grundschuld übernehmen wollten, mit Schreiben vom 14.03.2003 (Anl. K 10) mit, dass die "schlimmsten Befürchtungen" aus der Gesellschafterversammlung vom 05.03.2003 wahr geworden seien. Der Verkäufer (gemeint ist der Kläger) habe "(hinter) der Grundschuldbestellungsurkunde eine Eintragungssperre erhalten (einstweilig)". Er wies auf das in Kopie beigefügte Schreiben der Landesbank S. vom 12.03.2003 hin und forderte die Gesellschafter auf, die noch fehlenden Genehmigungen für die Grundschuldbestellung umgehend vorzunehmen, da sonst die Rücksendung der Grundschuldbestellungsurkunde drohe. Mit Zwischenverfügung vom 31.03.2003 bat das Amtsgericht Bad Doberan - Grundbuchamt den Notar B., die fehlenden Genehmigungen für die Grundschuld einzureichen und fragte hinsichtlich des Buches K... Blatt YYY unter Verweis auf den zwischenzeitlich eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk und die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bad Doberan zur Eintragung von Widersprüchen an, ob die Eintragung noch erfolgen solle. im Zeitraum vom 25.03. bis zum 2.04.2003 genehmigten die bei der Beurkundung am 22.02.2003 lediglich vollmachtlos vertretenen Gesellschafter der P.-Hotel GbR die Grundschuldbestellung (Anlagenkonvolut B 1 - Bl.133 ff./II GA). In den Genehmigungserklärungen ist von einer Einschränkung der persönlichen Haftung keine Rede. Die Genehmigungserklärungen enthalten vielmehr den Hinweis, das der/die Genehmigende darüber belehrt worden sei, dass er/sie sich gesamtschuldnerisch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hätten. Mit Schreiben an die Landesbank Schleswig-Holstein vom 27.03.2003 (Anl. K 12) teilte Rechtsanwalt Z. mit, dass die Gesellschafter K., T., Eheleute M. und S. nach Erläuterung des Schreibens der Bank vom 12.03.2003 in einer Gesellschafterversammlung am 25.03.2003 die Grundschuldbestellung unter der Bedingung genehmigt hätten, dass sie nicht persönlich in Anspruch genommen werden könnten. Diese Bedingungen hätten allerdings keinen Eingang in die Genehmigungserklärungen finden können, weshalb er die Umstände noch einmal mitteile. Er bat noch um eine Erklärung der Bank, dass eine persönliche Inanspruchnahme der genannte 5 Gesellschafter auch nicht erfolge, wenn die Bank mit einem anderen Institut fusioniere bzw. von einem anderen Institut übernommen werde. Die Bank gab mit Schreiben vom 31.03. 2003 (Anl. K 12) eine entsprechende Bestätigung ab, die auch den Fall mit einbezog, dass die Grundschuld neben der Forderung auf einen Dritten übertragen werde. Mit Schreiben vom 19.06.2008 an die "P.-Hotel GmbH Herrn K." (Anl. K 14) bot die D. Bank ein Annuitätendarlehen über einen Nominalbetrag von € 2.410.000,- an, dessen Verwendungszweck die Ablösung von Verbindlichkeiten bei der H. Bank, betreffend das P.-Hotel in K... an. Als Sicherheiten dienen sollten u.a. eine Reihe (sofort) vollstreckbarer Grundschulden, darunter die Grundschuld über € 2.000.000,-, lastend auf dem Objekt Villa K., eingetragen im Grundbuch von K... Blatt VVV unter Gesamthaft der Blätter VVV, QQQ, RRRR, YYY, GGGG und CCCC sowie die sofort vollstreckbare Grundschuld über € 4.093,335,05 lastend auf dem Objekt P.-Hotel K..., eingetragen im Grundbuch von K... Bl.10273. Dazu heißt in dem Schreiben noch : " In der Grundschuldbestellungsurkunde hat die Kreditnehmerin die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages. dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) entspricht, zu übernehmen und sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen (abstraktes Schuldversprechen)." Weiter heißt es in dem Schreiben, dass die Darlehensauszahlung im Treuhandwege Zug um Zug gegen Abtretung der bedungenen Sicherheiten in grundbuchlicher Form möglich sei und eine Zweckerklärung gemäß gesonderten Entwurf erfolge. K. erklärte die Annahme des Angebotes ohne Datum. Mit Schreiben an die H. Bank vom 02.09.2008 (Anl. K 15) bat die D. Bank um Annahme eines Treuhandauftrages, betreffend die Ablösung von Krediten der Villa K. GbR und der P.-Hotel GbR durch Zahlung eines nicht bekannten Betrages (Betrag ist in der Anlage K 15 geschwärzt). Zu den Krediten zählten Grundschulden, lastend auf dem Grundbuch von K..., Blatt YYY über € 4.090.335,05, € 2.000.000,- und € 4.000.000,-. Die H. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der Landesbank Schleswig-Holstein trat mit Erklärung vom 17.09.2008 eine Reihe von Grundschulden, u.a. am die 22.02.2003 bestellte Grundschuld über € 2.000.000,-, am 17.09.2008 einschließlich Nebenleistungen und Zinsen sowie aller anderen Ansprüche, insbesondere der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsunterwerfung an die D. Bank ab (Anl. K 13). Eine Beschränkung der persönlichen Haftung gemäß den Schreiben vom 12. und 31.03.2003 wird darin nicht erwähnt. Mit Abtretungserklärung vom 11.11.2014 (Anl. K 16 sowie Anlagenkonvolut B 1 ) trat die D. Bank eine verbleibende Grundschuld in Höhe von € 500.000,- aus der noch zu teilenden Grundschuld über € 2.000.000,- an die Beklagte ab. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11.02.2015 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beim Amtsgericht L.... Mit Rechtspfleger - Beschluss vom 13.05.2015 (Anl. K 17) erteilte das Amtsgericht L... eine vollstreckbare Teilausfertigung der Urkunde des Notars B. Nr. YYY /200 bezüglich eines Teilbetrages von € 500.000,-. Die Vollstreckungsklausel ist als Rechtsnachfolgeklausel bezeichnet worden. Mit Antrag vom 16.07.2015 an das Amtsgericht Rostock beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung in Grundstück O. XX wegen einer Forderung von € 1.430.208,33 (Hauptforderung € 500.000,-, Zinsen in Höhe von € 930.208,33 sowie Kosten in Höhe von € 2.909,79 (Anl. K 19). Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 leitete der Kläger das vorliegende Verfahren ein. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Die Grundschuld habe ursprünglich ausschließlich zur Sicherung des Darlehens der Landesbank Schleswig-Holstein für den Kauf des Grundstückes O. YY gedient. Dieses Darlehen sei im Rahmen der Umschuldung der Verbindlichkeiten durch die D. Bank erfüllt worden, wodurch ein Rückgewähranspruch entstanden sei. Der Rückgewähranspruch sei auf den Kläger als Rechtsnachfolger der Schuldnerin und Eigentümerin übergegangen. Soweit man erwägen könne, dass der P.-Hotel GbR als damaliger Eigentümerin und Sicherungsgeberin ein Rückgewähranspruch zugestanden haben könnte, habe der Kläger infolge des Urteils des Oberlandesgerichts vom 02.07.2009 einen Anspruch auf Freistellung von der Grundschuld gegen die P. Hotel GbR und könne so die Herausgabe der Grundschuld unmittelbar an sich verlangen. Im Übrigen sei die Sicherungsabrede sittenwidrig und nach § 138 BGB unwirksam, weil der Verzicht der Landesbank S. auf eine Inanspruchnahme eines Teils der Gesellschafter P.-Hotel GbR nicht mit beurkundet worden sei und dies der Bank auch bekannt gewesen sei. Vorsorglich hat der Kläger hinsichtlich der Zinsen aus der Grundschuld noch die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr.XXX/200 3vom 22.02.2003 des Notars H. B., L-T, für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziff.1 bezeichneten Urkunde bezogen auf die Teilgrundschuld in Höhe von € 500.000,- an den Kläger herauszugeben; hilfsweise 3. die Zwangsvollstreckung aus der in Ziff.1 bezeichneten Urkunde des Notars H. B. vom 22.02.2003 zur Urkundenrolle XXX/2003mit der Vollstreckungsklausel der Rechtspflegerin, Urkundsbeamtin des Amtsgerichts L... vom 13.05.2015, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Ansicht, dass die Grundschuld ordnungsgemäß und wirksam bestellt worden sei. Auch die Übertragung der Grundschuld auf die D. Bank im Rahmen der Umfinanzierung sei ein im Bankgeschäft üblicher Vorgang gewesen, der auch formell korrekt abgewickelt worden sei. Einwände stünden dem Kläger nicht zu. Der Rechtshängigkeitsvermerk sowie der Widerspruch im Grundbuch seien wieder gelöscht worden. Auch der Teilbetrag von € 500.000,- sei aus der ursprünglichen Grundschuld ordnungsgemäß ab geschrieben worden, weshalb die qualifizierte Vollstreckungsklausel erteilt worden sei. Nach Auffassung der Beklagten ist infolge der Umschuldung des gesicherten Darlehens kein Rückgewähranspruch entstanden. Was die Behauptung des Klägers angehe, dass eine neue Zweckbestimmung des Darlehens daran gescheitert sei, dass die P.-Hotel GmbH nicht aus der P.-Hotel GbR durch identitätswahrenden Formwechsel entstanden, so tritt die Beklagtem dem unter Vorlage der Verträge über die Gründung der P.-Hotel GmbH & Co. KG und die Umwandlung der P.-Hotel GmbH & Co. KG in die P.-Hotel GmbH vom 12.02.2008 entgegen. Für den weitergehenden Sachvortrag wird ergänzend verwiesen auf die gegenseitig ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen