Urteil
3 O 1065/18
LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verstößt ein Profilbild gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks, indem das Symbol der "Schwarzen Sonne" verwendet wird, welches als Symbol zu werten ist, dass die NSDAP oder die SS repräsentiert, ist dessen Entfernung berechtigt.(Rn.39)
(Rn.69)
(Rn.70)
2. Ein Verstoß der Nutzungsbedingungen gegen das Transparenzgebot ist nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Verstoßes in den Gemeinschaftsstandards eindeutig beschrieben werden.(Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verstößt ein Profilbild gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks, indem das Symbol der "Schwarzen Sonne" verwendet wird, welches als Symbol zu werten ist, dass die NSDAP oder die SS repräsentiert, ist dessen Entfernung berechtigt.(Rn.39) (Rn.69) (Rn.70) 2. Ein Verstoß der Nutzungsbedingungen gegen das Transparenzgebot ist nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Verstoßes in den Gemeinschaftsstandards eindeutig beschrieben werden.(Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. 1. Das Landgericht Rostock ist als Wohnsitzgericht des Klägers gemäß Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig. 2. Die Klage ist unzulässig, soweit mit den Klageanträgen 1. und 3. die Feststellung begehrt wird, dass die jeweilige Sperrung rechtswidrig war. Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie zum Beispiel die gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Freischaltung und Zahlung einer Geldentschädigung, ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf es nicht. Die Leistungsklage ist in ihren Voraussetzungen und Risiken für den Kläger nicht grundlegend verschieden vom Feststellungsbegehren. Soweit der Kläger mit seinen Feststellungsanträgen Rechtssicherheit im Hinblick auf zukünftig mögliche Sperrungen durch die Beklagte erreichen möchte, besteht nur die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, besteht insofern noch nicht. 3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 3.1. Ein Anspruch auf Freischaltung gemäß den Klageanträgen zu 2. und 4. gemäß § 241 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag besteht nicht, denn das streitgegenständliche Profilbild verstieß gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, weshalb es berechtigterweise von der Beklagten entfernt worden ist. Vertragsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche ist der zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsvertrag. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, insbesondere Beiträge zu posten, Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und ein Profilbild seiner Wahl hochzuladen, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen. Dem Kläger steht demnach grundsätzlich der Anspruch zu, ein Profilbild seiner Wahl hochzuladen und die Funktionen des Dienstes zu nutzen. Die Löschung eines Profilbildes setzt einen Rechtfertigungsgrund voraus. Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn ein Nutzer mit seinem Beitrag gegen Rechte Dritter, die Rechtsordnung oder die internen Nutzungsbedingungen der Beklagten verstößt. Im vorliegenden Fall war die Löschung des Profilbildes gerechtfertigt, weil der Kläger mit der Verwendung dieses Profilbildes gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards nach Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen, der Einleitung der Gemeinschaftsstandards und der Regelung zu „gefährlichen Personen und Organisationen“ innerhalb der Gemeinschaftsstandards verstoßen hat. Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen lautet auszugsweise wie folgt: „ 2. Was du auf Facebook teilen und tun kannst Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere zu fördern oder zu unterstützen): 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das folgendes zutrifft: Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten. Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch. Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person. ....... Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen ...“ Auch in der Einleitung der Gemeinschaftsstandards werden mögliche Folgen von Verstößen benannt. Auszugsweise heißt es dort: „Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf Facebook ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren. ....“ Insbesondere untersagt die Beklagte in ihren Gemeinschaftsstandards Symbole, die „gefährliche Personen und Organisationen“ repräsentieren, sofern diese ohne Kontext, in dem diese Inhalte verurteilt oder neutral diskutiert werden, dargestellt werden. Dort heißt es auszugsweise: „ 2. Gefährliche Personen und Organisationen Grundgedanke dieser Richtlinie Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organisationen oder Personen, die an Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf Facebook: Terroristische Handlungen Organisierter Hass Massen- oder Serienmord Menschenhandel Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen ..... Wir gestatten den folgenden (lebenden oder verstorbenen) Personen oder Gruppen nicht, eine Präsenz (beispielsweise ein Konto, eine Seite, eine Gruppe) auf unserer Plattform zu unterhalten: ..... Hassorganisationen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert: Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u. a. Rasse, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen. ..... Kriminelle Vereinigungen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder Eine kriminelle Vereinigung wird wie folgt definiert: Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss mit einem gemeinsamen Namen, gemeinsamer/gemeinsamen Farbe(n), Handbewegung(en) oder einem erkennbaren Zeichen, der sich an kriminellen Aktivitäten beteiligt (hat) oder eine Beteiligung androht. Dazu gehören unter anderem: Mord … ...... Symbole, die eine der oben beschriebenen Organisationen oder Personen repräsentieren, dürfen auf unserer Plattform ohne Kontext, in dem diese Inhalte verurteilt oder neutral diskutiert werden, nicht geteilt werden. ....“ Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, weil es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Sie sind wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot besteht nicht. Danach hat der Verwender Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen, wobei es auf die Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners ankommt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine unberechtigten Beurteilungsspielräume entstehen. Diesen Anforderungen entspricht die in den Gemeinschaftsstandards enthaltene Definition der „gefährlichen Organisationen“ und insbesondere der „Hassorganisationen“. Dem Nutzer wird klar erläutert, welche Inhalte untersagt sind. Die verwendeten Begriffe werden eindeutig definiert und mit Beispielen unterlegt. Auf die möglichen Folgen von Verstößen wird in den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards klar hingewiesen. Hinsichtlich der Verwendung von Symbolen, die die verbotenen Organisationen repräsentieren, wird in verständlicher Weise deutlich gemacht, in welchem Rahmen ein Nutzer sie verwenden kann. Verwenden kann er sie sanktionsfrei nämlich nur dann, wenn sie in einen Kontext gestellt werden, in dem die das Symbol repräsentierende Organisation verurteilt oder neutral diskutiert wird. Die Bestimmungen enthalten ferner keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auf dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009, III ZR 207/08,Tz. 18). Eine solche Benachteiligung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), werden nicht gefährdet, weil die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Plattform unter der Prämisse zur Verfügung stellt, dass die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander wahren und die Plattform sicher bleibt. Die Menschen sollen sich sicher fühlen, damit sie Gemeinschaften bilden können. Dass die Beklagte dabei gewinnorientiert handelt, steht dem nicht entgegen, denn durch eine Regulierung der Kommunikation stellt sie letztlich ihren Geschäftszweck sicher. Nur so kann sie schädliches Verhalten bekämpfen und die Plattform für möglichst viele Nutzer, die wiederum durch Verkauf ihrer Daten oder der Platzierung von Werbebotschaften den Gewinn maximieren, offenstehen. Verwenden hingegen Nutzer Symbole, die eine Identifizierung oder jedenfalls Sympathie mit „gefährlichen Organisationen“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards nahelegen, gefährdet dies den respektvollen Umgang untereinander, weil sich einzelne Nutzer verletzt fühlen können. In einer Regulierung der zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform liegt demnach keine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten. Auch die Grundrechte des Klägers stehen dem nicht entgegen. Zwar kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen, jedoch sind die Grundrechte als Abwehrrechte im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung über die zivilrechtlichen Generalklauseln, hier insbesondere über § 307 Absatz ein Satz 1, Abs. 2 BGB, zu beachten. Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards berücksichtigen die Meinungsfreiheit der Nutzer in angemessener Weise. Zwar wird auch das Hochladen von Symbolen als Form der Meinungskundgabe von dem Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst. Doch ist bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien im Wege der praktischen Konkordanz zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüber den Grundrechten des Betreibers einer Internetplattform nicht schlechthin vorrangig ist. Der Betreiber einer Internetplattform ist der Gefahr ausgesetzt, für Beiträge anderer zu haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Die von der Beklagten nach ihren Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vorgegebenen Beschränkungen beruhen auf einem sachlichen Grund. Neben der möglichen Störerhaftung hat sie auch wirtschaftlich ein Interesse an einer störungsfreien Kommunikation auf ihrer Plattform, zu der auch die Selbstdarstellung durch das eigene Profil zählt, und möchte im Interesse anderer, die anderenfalls von einem Vertragsschluss mit ihr absehen könnten, ein Profilbild, welches mit gefährlichen Organisationen sympathisiert, nicht dulden. Die Beklagte hat mit der Regelung in den Gemeinschaftsstandards objektive Anknüpfungspunkte für ihre Berechtigung, Beiträge zu entfernen und einen Nutzer zu sperren, gesetzt. Die Beklagte war nach Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und der Regelungen zu „gefährlichen Personen und Organisationen“ in den Gemeinschaftsstandards berechtigt, die Profilbilder mit dem Symbol der „Schwarzen Sonne“ zu löschen. Die „Schwarze Sonne“ ist als ein Symbol zu werten, welches die NSDAP oder die SS und damit eine „gefährliche Organisation“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards (Hassorganisation und kriminelle Vereinigung) repräsentiert. Das Symbol besteht aus 12 in Ringform gefassten gespiegelten Siegrunen, einem von der SS verwendeten Kennzeichen, bzw. aus 3 übereinander gelegten Hakenkreuzen, dem Symbol für die NSDAP schlechthin. Beide Zeichen stellen verfassungsfeindliche Kennzeichen nach § 86 a StGB dar. Das Symbol der „Schwarzen Sonne“ ist im Boden des sogenannten Obergruppenführersaals der Wewelsburg eingelassen, die zu NS-Zeiten als SS-Ordensburg diente. Nach der von der Beklagten als Anlage B9 vorgelegten Abhandlung des Professor Schuppener, „Vereinnahmung germanischer Mythologie im rezenten Rechtsextremismus – Sprache und Symbolik“, gilt das Symbol der „Schwarzen Sonne“ heute als ein wichtiges Identifikationszeichen der rechten Szene (Seite 10 der Abhandlung). Der Kläger selbst bestätigt, dass das Symbol der „Schwarzen Sonne“ von der heutigen rechtsextremen Szene verwendet wird. Vor dem historischen Hintergrund der Verwendung von SS-Runen und Hakenkreuzen und auch des speziellen Symbols der „Schwarzen Sonne“ durch die SS bzw. die NSDAP wird ein unbefangener Dritter bei Ansicht der „Schwarzen Sonne“ diese als ein die SS und die NSDAP repräsentierendes Symbol ansehen. NSDAP und SS stellen unzweifelhaft Hassorganisationen und kriminelle Vereinigungen im Sinne der Gemeinschaftsstandards dar. Dass auch heutzutage mit der „Schwarzen Sonne“ ein unmittelbarer Bezug zur NSDAP und der Zeit des Nationalsozialismus hergestellt wird, ergibt sich aus den politischen Vorgängen im Dezember 2019 in Sachsen-Anhalt. Die Tätowierung eines Kreistagsabgeordneten einer der Regierungskoalition in Sachsen-Anhalt angehörenden Partei mit einer „Schwarzen Sonne“ führte zu einer Krise der Regierungskoalition und zu einer bundespolitischen Debatte darüber, inwiefern eine Distanzierung von rechtsextremer Vergangenheit bei gleichzeitigem Tragen eines entsprechenden Symbols glaubhaft sei. Angesichts dieses offenkundig prägenden Bedeutungsgehalts des Symbols der „Schwarzen Sonne“ kann der Kläger nicht einwenden, dass dieses Symbol ursprünglich mit dem Nationalsozialismus nichts zu tun gehabt habe und er es nur als Angehöriger der neuheidnischen Bewegung verwende. Das ist der von dem Kläger gewählten Darstellung nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Kläger, wissend darum, dass es auch ein Symbol ist, dass von Rechtsextremen verwendet wird, nicht von der von der Beklagten in den Gemeinschaftsstandards vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das von ihm verwendete Symbol mit einem Kontext zu versehen, aus dem sich ergibt, dass er das Symbol nicht entsprechend seinem prägenden Bedeutungsinhalt verstanden wissen will. Das Tragen des „Donarshammer“ vermag die NS-symbolisierende Wirkung der „Schwarzen Sonne“ nicht zu beseitigen. Selbst wenn für den Kläger die heidnische Symbolik im Vordergrund gestanden hat, ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach objektiven Maßstäben ist wegen des prägenden Bedeutungsinhalts der „Schwarzen Sonne“ für einen Dritten das Profilbild des Klägers dahin zu verstehen, dass dieses Symbol als die SS bzw. die NSDAP repräsentierend verwendet wird. Profilbilder mit einem derartigen Bedeutungsinhalt begründen die Gefahr, dass sich andere Menschen bei der Nutzung der Facebook-Plattform unwohl und unsicher fühlen. Das Profilbild ist deshalb dazu geeignet, die unbefangene Beteiligung am Diskurs innerhalb der Gemeinschaft der Facebook Nutzer zu unterdrücken und andere Nutzer zu bedrohen, insbesondere die Opfer der Nazidiktatur bzw. die Opfer heutiger rechtsextremer Gruppierungen. Die Verwendung des Profilbildes des Klägers war aus den ausgeführten Gründen wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vertragswidrig. Die Löschung durch die Beklagte war rechtmäßig. Ein Freischaltungsanspruch steht dem Kläger deshalb nicht zu. 3.2. Aus den ausgeführten Gründen sind folglich auch die weiteren Ansprüche auf Unterlassung, Geldentschädigung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten nicht begründet. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestünde selbst bei unterstellter Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht. Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Tz. 38). Von einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann angesichts der Sperrung des Facebookprofils des Klägers für1 insgesamt 4 Tagen keine Rede sein. Ferner stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz einer fiktiven Lizenzgebühr nicht zu. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese wäre dem Kläger bereits kein Schaden entstanden, denn auch ohne die Sperrung hätte er von der Beklagten für die Nutzung seiner Daten im Gegenzug für die Nutzung der Plattform keine Lizenzgebühr erhalten. Schließlich stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach DSGVO nicht zu. Die Beklagte hat nach Versetzung des Kontos des Klägers in den „read only-Modus“ auch im Zeitraum der Sperrungen Leistungen erbracht und eine gänzliche Leistungseinstellung nicht vorgenommen. Der Kläger konnte auch während der Sperrung seines Kontos auf dieses zugreifen und seine Kontakte einsehen, die Plattform also nutzen. Im Übrigen ist sein Vortrag zur Schadenshöhe unsubstantiiert. Welcher konkrete materielle Schaden dem Kläger durch die Sperrung entstanden sein soll, führt er nicht aus. Für eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO fehlten hinreichende Anhaltspunkte. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger macht wegen der Sperrung seines Facebook-Profils und der Löschung seines Profilbildes gegen die Beklagte Feststellungs-, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Das soziale Netzwerk www.f....com wird von der Muttergesellschaft der Beklagten in Kalifornien betrieben, die den Dienst weltweit anbietet. Für Europa ist Anbieter und Vertragspartner der Nutzer die Beklagte. Der Kläger unterhält und nutzt seit Juni 2018 ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten. Die Nutzung des Netzwerks erfolgt auf der Grundlage einer einmaligen Anmeldung unter Angabe aller Klardaten. Der Nutzer muss sodann die Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptieren, die sich im wesentlichen aus zwei Teilen zusammensetzen, nämlich den allgemeinen Nutzungsbedingungen (Anlage K1=Anlage B6) und den Gemeinschaftsstandards (Anlage K3=Anlage B7). Auf dem von dem Kläger sodann erstellten persönlichen Facebook-Profil kann er selbst Beiträge einstellen, fremde Beiträge kommentieren und den Facebook-eigenen Messenger nutzen. Am 17.08.2018 wurde der Kläger von der Beklagten für 24 Stunden gesperrt und das von dem Kläger eingestellte Profilbild gelöscht, auf dem über seinem Gesicht die sogenannte „Schwarze Sonne“ zu sehen war (Abbildung GA I/14). Auf dem Profilbild ist ebenso die von dem Kläger getragene Halskette mit einem sogenannten „Donarshammer“ zu erkennen. Am 29.08.2018 wurde der Kläger erneut gesperrt, diesmal für 3 Tage, und das von dem Kläger eingestellte Profilbild gelöscht, auf dem diesmal die „Schwarze Sonne“ neben dem Kopf des Klägers in der rechten oberen Bildecke zu erkennen war (Abbildung GA I/14). Die Beklagte begründete die Sperrung mit einem Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards. Während der Sperrung konnte der Kläger nichts posten, nichts kommentieren und den Messenger nicht verwenden (“read only-Modus“). Der Kläger trägt vor, das Löschen des Profilbildes und die Sperrung seines Profils sei rechtswidrig gewesen. Bei der „Schwarzen Sonne“ handele es sich um ein heidnisches Symbol, welches insbesondere in der neuheidnischen Bewegung Verwendung finde, welcher er angehöre, was in dem Bild am Tragen des „Donarshammer“ sichtbar werde. Zwar werde das Symbol der „Schwarzen Sonne“ auch in rechtsradikalen Kreisen verwendet. Es sei jedoch keiner bestimmten Organisation zuzuordnen. Jedenfalls sei der Kläger nicht Angehöriger der rechtsradikalen Szene. Damit repräsentiere das Symbol „keine gefährlichen Personen oder Organisationen“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Durch die Löschung seines Profils sei er in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden, denn er sei daran gehindert worden, von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen. Die Beklagte sei damit ihrer Verpflichtung nach § 241 Abs. 1 BGB zum Schutz seiner Grundrechte nicht nachgekommen. Ein „virtuelles Hausrecht“ der Beklagten gebe es nicht, jedenfalls sei die Beklagte darin nicht völlig frei. Darüber hinaus unterliege die Beklagte einer Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB aus mittelbarer Grundrechtsbindung und dem Nutzungsvertrag, sodass hausrechtliche Befugnisse und eine diesem zugrunde liegende grundrechtlich geschützte Position aus Art. 12 GG und Art. 14 GG eingeschränkt seien. Für ein Hausverbot seien besonders gewichtige Sachgründe erforderlich, die hier nicht vorgelegen hätten. Durch die Sperrung sei ihm ein Schaden entstanden, weil er in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt habe, seine Selbstdarstellung auf der Plattform zu lenken. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die am 17.08.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.xxx) auf www.f....com rechtswidrig war, 2. die Beklagte zu verurteilen, das Profilbild, wie auf Seite 2 der Klageschrift zum Klagantrag 2. abgebildet, wieder freizuschalten, 3. festzustellen, dass die am 29.08.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.xxx) auf www.f....com rechtswidrig war, 4. die Beklagte zu verurteilen, das am 29.08.2018 gelöschte Profilbild, wie auf Seite 2 der Klageschrift zum Klagantrag 4. abgebildet, wieder freizuschalten, 5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in dem Klageantrag zu 2. oder dem Klageantrag zu 4. bezeichneten Bildes oder anderer Bilder, die das Symbol, wie auf Seite 3 der Klageschrift zum Klageantrag zu 5. abgebildet, beinhalten, auf www.f....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen, anzudrohen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2018 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R... freizustellen, hilfsweise für den Fall des Obsiegens einer der Anträge zu 1. bis 5. die Beklagte zu verurteilen, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 17.08.2018 und am 29.08.2018 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe mit der Abbildung der „Schwarzen Sonne“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, denn er habe ein Symbol verwendet, welches eine Hassorganisation – die NSDAP – und dessen organisierte Gewalt und kriminellen Handlungen repräsentiere, weshalb das Symbol für eine „gefährliche Organisation“ im Sinne von Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards stehe. Die Gemeinschaftsstandards berücksichtigten die Grundrechte der Nutzer, insbesondere der Meinungsfreiheit, in angemessener Weise. Innerhalb der grundrechtlichen Abwägung sei zu beachten, dass es der Beklagten als Trägerin der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG erlaubt sei, Gemeinschaftsstandards durchzusetzen. Aus der Berufsfreiheit folge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ziele ein schützenswertes Interesse an einem Mindestmaß an kultiviertem Umgang unter den Nutzern ihres Netzwerkes. Das Eigentumsrecht garantiere der Beklagten darüber hinaus ein „virtuelles Hausrecht“, weshalb es möglich sei, Regeln für die Art und Weise, wie Einzelpersonen den Facebook-Server nutzen, aufzustellen. Für die weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf deren Schriftsätze verwiesen.