Urteil
6 HK O 59/16
Landgericht Rostock, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Aufsichtsratsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. 3 Der Kläger ist in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Durchsetzung der durch Zuwiderhandlungen ausgelöster Ansprüche, hierunter auch verwirkter Vertragsstrafen, verpflichtet. Die dem Kläger zufließenden Einnahmen aus Vertragsstrafen führt er seinem Prozesskostenfonds zu. Die Einnahmen dienen der Deckung von Aufwendungen für laufende Auseinandersetzungen. Über die erzielten Einnahmen und die notwendigen Ausgaben legt der Kläger regelmäßig Rechnung. 4 Die Beklagte warb in ihrem Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“ Ausgabe Kalenderwoche 14/15 für die als Biozide vertriebenen Mittel zum Schutz vor Insekten und Ungeziefer „Autan Family Care Pumpspray“ sowie „Raid Insekten und Ungezieferschutz“. Den im Klageantrag benannten Hinweis enthält diese Werbung nicht. 5 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2015 hierwegen ab. Die Beklagte übermittelte die geforderte Unterlassungserklärung, strich in dieser jedoch die dort bezifferte Höhe der Vertragsstrafe. Diese Unterlassungserklärung wurde allein durch den Bevollmächtigten B. unterzeichnet. 6 Mit Schreiben vom 22.04.2015 zeigten die Rechtsanwälte P., die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, an, die Beklagte zu vertreten. In dem Schreiben heißt es weiter: 7 „...Unter Bezugnahme auf Ihre Abmahnung vom 14.04.2015 hat meine Mandantin am 21.04.2015 die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. In Ziffer 2 ist der Geldbetrag handschriftlich gestrichen worden. Insoweit ergänze ich für meine Mandantin die Erklärung dahingehend, dass der neue Hamburger Brauch gewünscht ist. Die Klausel ist also gemeint in einem Sinne, dass eine angemessene (billige) Vertragsstrafe versprochen wird, die vom VSW e.V. nach billigem Ermessen festgesetzt werden darf und über deren Höhe im Streitfall vor dem zuständigen Gericht gestritten werden mag.“ 8 Der Kläger erklärte die Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.04.2015, forderte jedoch als Voraussetzung der Annahme u.a. die Vorlage der Vollmacht der Beklagten. Die Bevollmächtigten der Beklagten übersandten dem Kläger mit Schreiben vom 6.05.2015 die Vollmachtsurkunde, die unter dem 30.04.2015 sowohl von Herrn B. als auch von J. unterzeichnet wurde. Dieser zufolge waren die Bevollmächtigten u.a. „zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und zur Leistung rechtsverbindlicher Unterschriften für den Vollmachtgeber“ ermächtigt. 9 Die Beklagte warb im Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16, erneut für das Produkt „Autan Family Care Pumpspray“, ohne den im Klageantrag benannten Hinweis anzugeben. 10 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2016 zum Zwecke der Ausräumung der Wiederholungsgefahr zur Erhöhung des Vertragsstrafeversprechens auf, des Weiteren zur Zahlung der durch die Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe von 5.100,00 €. 11 Die Beklagte ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 09.05.2016 die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen. 12 Der Kläger vertritt die Auffassung, mit der neuerlichen in identischer Form und ohne Hinweis gestalteten Werbung für das von ihr vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ handele die Beklagte ihrem Unterlassungsversprechen zuwider. Das Produkt unterfalle als Mittel zum Schutz vor Insekten der Biozidverordnung. Es stelle ein Produkt der Produktart 19 zum Anhang V der Biozidverordnung dar. Es diene zur Fernhaltung von Schadorganismen. Das Produkt sei daher zu Recht als Biozid unter der Registriernummer N-30767 bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin registriert. 13 Die erneute Werbung der Beklagten für ein Biozid ohne vorgeschriebenen Warnhinweis, zudem genau das Biozid, für welches bereits unter anderem das Unterlassungsversprechen abgegeben worden sei, löse einen vertraglichen Unterlassungsanspruch des Klägers aus. Hierauf stütze der Kläger den von ihm vorrangig geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber auch auf der gesetzlichen Grundlage zu. Gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG müsse in jeder Werbung für Biozidprodukte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein. Statt des Wortes „Biozide“ könne auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden. Der Hinweis müsse sich deutlich vom Rest der Werbung abheben. Dieser Hinweis sei indes in der Werbung der Beklagten für das von ihr vertriebene Produkt nicht wiedergegeben. 14 Die Bestimmung des Artikels 72 der VO stelle eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Verstöße gegen diese Vorschrift seien unlauter im Sinne des § 3 a UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Durch die Zuwiderhandlung der Beklagten sei auch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Der Kläger habe die Vertragsstrafe mit 5.100,00 EUR beziffert. Maßgeblich hierfür sei die eindeutige Zuwiderhandlung gegen das auch Gesundheitsinteressen der Verbrauchen schützende Unterlassungsversprechen durch eine Werbung für das nämliche Produkt, wie bereits zur Unterlassungserklärung führend. Maßgeblich sei ferner die millionenfache Verbreitung der Werbung im gesamten Bundesgebiet. 15 Die Klägerin beantragt, 16 1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Aufsichtsratsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 17 für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann. 18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Unterlassungsantrag sei nicht ausreichend bestimmt. Erstens beziehe sich der streitgegenständliche Unterlassungsantrag nicht auf „Biozidprodukte“, sondern allgemein auf „Biozide“. Das von der Beklagten vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ sei jedoch sicher kein „Biozid“, sondern allenfalls ein „Biozidprodukt“ im Sinne der Verordnung über Biozidprodukte. Zweitens beziehe sich das Wort „insbesondere“ ersichtlich nicht nur auf das Produkt „Autan Family Care Pumpspray“, sondern auch auf die konkrete Verletzungsform „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“. Folglich könne sich der allgemeine Antragsteil „für Biozide zum Schutz vor Insekten“ nicht auf die konkrete Verletzungsform „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“ im „insbesondere“ - Antragsteil beziehen: 22 „... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukt“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann.“ 23 Drittens verlange der Kläger den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Diesen Hinweis kenne die Biozidprodukte-Verordnung nicht. Die Biozidprodukte-Verordnung verlange vielmehr den Hinweis 24 „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ 25 Viertens verlange der Kläger im vorliegenden Fall, anders als in dem von ihm zitierten Urteil des Landgerichts Berlin, dass der Hinweis zusätzlich 26 „deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiedergegeben werde.“ 27 Diese mehrdeutigen und unscharfen Begriffe führten ebenfalls zu einer Unbestimmtheit des Unterlassungsantrages. Ein Unterlassungsantrag dürfe nicht derart undeutig gefasst sein, dass der Gegenstand nicht erkennbar abgegrenzt sei und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Die Bedeutung der Begriffe „abgehoben“ und „gut lesbar“ sei offen, so dass auch der Inhalt und der Umfang des Verbots nicht eindeutig feststünden. Aus diesem Grunde würden nach ständigen Rechtsprechung Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthalten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet. Für die Beklagte würde es eine unerträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn sie zu einer nicht konkreten umschriebenen Unterlassung verurteilt würde und wenn erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reiche. 28 Dessen ungeachtet sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger mache vorrangig vertragliche Ansprüche und hilfsweise gesetzliche Ansprüche geltend. Dem Kläger stünden keine vertraglichen Ansprüche zu. Die Unterlassungserklärung nach Anlage K 3 erfasse nicht die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1). Folglich erfasse die Unterlassungserklärung nicht den Wettbewerbsverstoß selbst und sei damit nicht ausreichend bestimmt. 29 Ohnehin habe die Beklagte die Unterlassungserklärung nie wirksam, weil ohne hinreichende Vertretungsmacht abgegeben. Herr B. sei nicht bevollmächtigt, die N. Deutschland ApS alleine zu vertreten. Eine Einzelbevollmächtigung sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Vielmehr seien die Vorstände lediglich mindestens zu zweit vertretungsberechtigt. 30 Die fehlende Vertretungsmacht habe die Beklagte auch nicht im Nachhinein genehmigt. Mit Schreiben vom 21.11.2016 habe die Beklagte die streitgegenständliche Unterlassungserklärung lediglich hinsichtlich des neuen Hamburger Brauchs klargestellt. Der Kläger habe dies auch so verstanden, die Unterlassungserklärung der Beklagten angenommen und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten selbst als „Klarstellung“ bezeichnet. Auf irgendeinem Rechtsschein könne sich der Kläger nicht berufen, weil ihm mit der Übersendung der Vollmacht nach Anlage K 10 bekannt sein musste, dass keine Einzel- sondern eine Gesamtgeschäftsführerbefugnis vorgelegen habe. 31 Dem Kläger stünden auch keine gesetzlichen Ansprüche zu. Die Biozid-Verordnung selbst begründe keine Anspruchsberechtigung des Klägers. Eine solche ergebe sich weder aus § 8 Abs. 3 UWG noch sei die Biozid-Verordnung gemäß § 3a UWG anwendbar. Zunächst handele es sich bei der VO nicht um eine Marktverhaltensregel, da die Biozid-VO lediglich die Gesundheitsinteressen der Verbraucher schütze. Mögliche wirtschaftsrechtliche Zwecke, die dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer dienten, seien hierbei nur ein - nicht ausreichender - Reflex dieses eigentlichen Gesetzeszwecks des Gesundheitsschutz der Allgemeinheit. 32 Auch seien die Voraussetzungen von Art. 72 Biozid-VO nicht erfüllt. Bei der streitgegenständlichen Wurfsendung handele es sich nicht um Werbung iSv Art. 3 lit. y Biozid-VO. Dort sei gerade von Werbemitteln speziell für Biozid-Produkte die Rede, also Werbemittel, die nur oder zumindest hauptsächlich Biozid-Produkte zum Gegenstand haben. Auf eine allgemeine Werbung mit vielen kleinen Produktbildern aus dem Bereich Lebensmittel, Bad und Küche finde Art. 72 Biozid-VO keine Anwendung. 33 Sollte eine Werbung zu bejahen sein, so läge keine spürbare Beeinträchtigung iSv § 3a UWG vor. Es handele sich um ein 24-seitiges Angebotsheft, die streitgegenständliche Werbung befinde sich nicht auf der Titelseite, sondern irgendwo im Heft. Der Leser „überfliege“ solche Annoncen nur. Es sei nicht damit zu rechnen, dass nun mehr Verbraucher die Produkte der Beklagten und nicht die der Mitbewerber kauften, nur weil ein solcher Hinweis fehle. 34 Der Sachverhalt, der dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin zu Grunde liege, unterscheide sich ganz erheblich von dem Sachverhalt im vorliegenden Fall. Im dortigen Fall gehe es um Produktangebote im Onlineshop von a., die einen unmittelbaren Erwerb ermöglichten. Im hiesigen Fall gehe es um ein Prospekt mit 24 Seiten ohne unmittelbare Erwerbsmöglichkeit. Dies stelle weder eine Werbung für Biozidprodukte im Sinne der Biozidprodukte-Verordnung noch eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar. 35 Die geforderte Vertragsstrafe von 5.100 € sei zu hoch. Der Kläger habe in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 3.000 € als angemessen angesehen. 36 Selbst wenn, wie nicht, die Klage zulässig und begründet wäre, sei jedenfalls der vorläufig festgesetzte Streitwert zu hoch. In seiner Abmahnung habe der Kläger selbst einen Unterlassungsstreitwert mit 10.000,00 Euro angegeben. Folglich könne der Unterlassungsstreit direkt im vorliegenden Fall nicht plötzlich höher liegen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die Klage ist zulässig und begründet. 39 I. Der Kläger ist - dies wird von der Beklagten allerdings auch nicht in Abrede gestellt - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Das Landgericht Rostock ist gemäß § 13 Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 KonzVO M-V für die vorliegende Klage zuständig. 40 II. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag ausreichend bestimmt. 41 1. Er gibt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wieder, sondern umfasst durch den Zusatz „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“ die konkrete Verletzungsform. Der letztgenannte Zusatz bezieht sich erkennbar nicht auf „insbesondere“, sondern auf „im geschäftlichen Verkehr für Biozide zum Schutz vor Insekten ... (zu werben)“. 42 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2016, I ZR 23/15 - Geo-targeting; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Unterlassungsantrags zu bestimmen, wobei die Klagebegründung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet II). 43 Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis). 44 Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt der Klageantrag des Klägers – unter Berücksichtigung der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Antragsbegründung – den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bestimmtheit eines Klageantrags zu stellenden Anforderungen in ausreichendem Maße Rechnung. Das vom Kläger begehrte Verbot orientiert sich an der in den Klageantrag aufgenommenen konkreten Verletzungshandlung in Gestalt der angegriffenen Prospektwerbung gemäß Anl. K 6. Insoweit erfährt der Klageantrag eine inhaltliche Beschränkung auf die beanstandete Prospektwerbung gemäß Anl. K 6 und vom bewilligten Verbot mit umfasste kerngleiche Verhaltensweisen. Die Passage im Klageantrag "ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann" führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu dessen mangelnder Bestimmtheit des Antrags. Weder erstreckt sich das begehrte Verbot auf eine unüberschaubare Anzahl möglicher Verletzungshandlungen (vgl. BGH a.a.O. – Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten), noch wird die Entscheidung darüber, welches Verhalten unter das begehrte Verbot fällt, dem Vollstreckungsgericht überlassen. Legt man nämlich dem Klageantrag die konkrete Verletzungshandlung sowie die Antragsbegründung durch den Kläger zugrunde, so ergibt sich hieraus, dass vom Verbot nur die im Prospekt Anl. K 6 wiedergegebene Verletzungsform umfasst ist (vgl. auch OLG München, Urteil v. 2.02.2012, 6 U 3180/11). 45 2. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das von der Beklagten vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ sei „sicher“ kein „Biozid“, sondern allenfalls ein „Biozidprodukt“ im Sinne der Verordnung über Biozidprodukte, so tritt das Gericht ihr nicht bei. 46 Biozide sind die chemischen Grundstoffe, unter deren Beifügung einzelne Biozidprodukte hergestellt werden. Diese Biozidprodukte sind jedoch, da die Produkte eine Teilmenge der Obermenge Biozide sind, ihrerseits wieder Biozide. 47 3. Dass der Kläger in seinem Klageantrag verlangt, den für die Werbung gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG vorgeschriebenen Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ anzugeben, während es in Art. 72 der VO heißt „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ steht der Bestimmtheit des Klageantrages nicht entgegen. Zwar ist in der Klagefassung ein Zeichensetzungsfehler enthalten, der Klageantrag ist jedoch der Auslegung zugänglich und entsprechend zu berichtigen. Dass der Kläger die Art. 72 der Biozid-VO entnommene Fassung des Hinweises zum Gegenstand seines Antrages machen wollte, ergibt sich aus Seite 5 der Klageschrift. 48 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Formulierung des Klageantrages „deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugebenen“ inhaltlich Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid-VO (“Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein). 49 III. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso wie ein Vertragsstrafeanspruch bereits aufgrund der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 14.04.2015 i.V.m. der weiteren Erklärung vom 22.04.2015 zu. Darüber hinaus kann der Kläger Unterlassung auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 3 a UWG und §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen irreführender Werbung der Beklagten verlangen. 50 1. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist wirksam. Hierbei kann es dahinstehen, ob Herr B. die Beklagte durch seine Unterschrift auf dieser verpflichten konnte bzw. ob sich aus der von der Beklagten vorgelegten dänischsprachigen Internet-Auskunft (Anlage B 2) etwas anderes ergibt. Die Bevollmächtigten der Beklagten erklärten mit Schreiben vom 22.04.2015: „...Unter Bezugnahme auf Ihre Abmahnung vom 14.04.2015 hat meine Mandantin am 21.04.2015 die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. In Ziffer 2 ist der Geldbetrag handschriftlich gestrichen worden. Insoweit ergänze ich für meine Mandantin die Erklärung dahingehend, dass.... „. Damit wurde die ursprüngliche Unterlassungserklärung zunächst in diese Erklärung ausdrücklich einbezogen und anschließend ergänzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren ausweislich der ordnungsgemäß erfolgten Bevollmächtigung vom 30.04.2015 „zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und zur Leistung rechtsverbindlicher Unterschriften für den Vollmachtgeber“, hier die Beklagte, ermächtigt. Der Kläger erklärte die Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.04.2015. Hierdurch ist der Unterlassungsvertrag zustande gekommen. 51 Sollte dies - wie nicht - anders zu sehen sein, kann sich der Kläger zumindest auf eine Duldungsvollmacht berufen, da der Bevollmächtigte Herr B. gegenüber dem Kläger auch schon unter dem 23.02.2015 eine Unterlassungserklärung allein gezeichnet hatte. Diese Alleinzeichnung war Gegenstand in den Verfahren vor dem Landgericht Rostock mit den Aktenzeichen 5 HK O 73/15 und 3 O 1007/15 (4). In diesen Verfahren hat die Beklagte nicht gerügt, dass die von Herrn B. allein unterzeichnete Erklärung ohne Vertretungsmacht erfolgt seien. 52 2. Macht der Kläger den vertraglichen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend, kann der Schuldner grundsätzlich nicht einwenden, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig. Dieser Einwand ist durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen. Der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12 Rn. 1.158 m.w.N.). 53 3. Die Beklagte hat in dem Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16, für das Biozid-Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ geworben, ohne den für die Werbung gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG vorgeschriebenen Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ anzugeben. Der Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. 54 a. Dass es sich bei dem Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ um ein Biozid-Produkt handelt, stellt die Beklagte nicht in Abrede. 55 b. Die Aufnahme des Produkts „Autan Family Care Pumpspray“ in den Prospekt „NETTO - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16 unter Angabe des Kaufpreises stellt eine „Werbung“ iSv Art. 3 Abs. 1 lit. Y Biozid-VO dar. Der Prospekt stellt dieser Vorschrift gemäß „ein Mittel zur Förderung des Verkaufs von Biozid-Produkten durch gedruckte Medien“ dar. Dass die Vorschrift lediglich Werbung umfassen könnte, die sich ausschließlich mit Biozid-Produkten befasst, ist dieser nicht zu entnehmen. 56 c. Die Bestimmung des Artikels 72 der VO stellt eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Informationspflichten über Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher dar (vgl. Köhler a.a.O., § 3a Rn. 1.193 m.w.N.). Verstöße gegen diese Vorschrift sind unlauter im Sinne des § 3 a UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Die Spürbarkeit ergibt sich bereits aus der bundesweiten Verbreitung des Prospekts. Sie ist durch den Verstoß indiziert (vgl. Köhler a.a.O., § 3 a Rn. 1.112). Der Vortrag der Beklagten erschüttert die tatsächliche Vermutung nicht. 57 Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung den Anforderungen des Art. 72 Biozid-VO nicht gerecht wurde, kann der Kläger mit den bereits genannten Erwägungen Unterlassung auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen unlauterer und irreführender Werbung der Beklagten verlangen. 58 IV. Durch die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag ist auch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Der Kläger hat die Vertragsstrafe mit 5.100,00 EUR beziffert. Maßgeblich hierfür sind die eindeutige Zuwiderhandlung gegen das auch Gesundheitsinteressen der Verbraucher schützende Unterlassungsversprechen durch eine Werbung für das nämliche Produkt, wie bereits zur Unterlassungserklärung führend. Maßgeblich sei ferner die millionenfache Verbreitung der Werbung im gesamten Bundesgebiet. Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.100,00 € sei erforderlich, um der Beklagten die Bedeutung der Einhaltung des Unterlassungsversprechens und der gesetzlichen Pflichten zu verdeutlichen. Diesen Erwägungen tritt das Gericht bei. Die Beklagte zeigt auch mit ihrer Rechtsverteidigung, die sich nicht ausschließlich gegen die Höhe der von dem Kläger festgesetzten Vertragsstrafe richtet, sondern auch die Verpflichtung zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung überhaupt in Abrede stellt, dass eine Vertragsstrafe in spürbarer Höhe erforderlich ist, sie anzuhalten, sich mit den gesetzlichen Erfordernissen ihrer Werbung zu befassen und diese zukünftig einzuhalten. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 61 Der Streitwert beträgt 20.100,00 Euro. Er ist in dieser Höhe seitens des Klägers zutreffend bemessen. Die Einwände der Beklagten zur Höhe des Unterlassungsstreitwertes für die Abmahnung führen zu keiner anderen Bewertung.