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Beschluss

3 T 196/13 (1)

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in die Zukunft gerichteter Dauer-Vergütungsfestsetzungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn er kalendermäßig das jeweilige Quartalsende benennt und erkennbar die Vergütung nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist geltend gemacht werden soll. • Ein Vergütungsfestsetzungsantrag muss Angaben enthalten, die die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen; bei gesetzlich pauschalierter Mindestvergütung genügen die maßgeblichen Bemessungsfakten. • Die Abtretung der Auszahlungsforderung bewirkt nicht den Verlust der Stellung als Anspruchsinhaber; der Betreuer bleibt Inhaber des Vergütungsanspruchs, Zahlungspflichtige können mit befreiender Wirkung an die Zessionarin leisten. • Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütung kann aus Gründen des Vertrauensschutzes und nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, insbesondere wenn die Auszahlung auf einer seitens der Justiz praktizierten Verfahrensweise beruhte und der Betreuer die Beträge bereits verbraucht hat.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit in die Zukunft gerichteter Dauer‑Vergütungsfestsetzungsanträge • Ein in die Zukunft gerichteter Dauer-Vergütungsfestsetzungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn er kalendermäßig das jeweilige Quartalsende benennt und erkennbar die Vergütung nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist geltend gemacht werden soll. • Ein Vergütungsfestsetzungsantrag muss Angaben enthalten, die die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen; bei gesetzlich pauschalierter Mindestvergütung genügen die maßgeblichen Bemessungsfakten. • Die Abtretung der Auszahlungsforderung bewirkt nicht den Verlust der Stellung als Anspruchsinhaber; der Betreuer bleibt Inhaber des Vergütungsanspruchs, Zahlungspflichtige können mit befreiender Wirkung an die Zessionarin leisten. • Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütung kann aus Gründen des Vertrauensschutzes und nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, insbesondere wenn die Auszahlung auf einer seitens der Justiz praktizierten Verfahrensweise beruhte und der Betreuer die Beträge bereits verbraucht hat. Der Betreuer (Beteiligter zu 1) wurde 2008 bestellt; er rechnete zunächst quartalsweise ab und ließ Vergütungen ohne förmliche Festsetzung auszahlen. Am 19.07.2006 hatte er gegenüber dem Gericht erklärt, seine Vergütungsansprüche an die Berufsbetreuerin G. abzutreten; Zahlungen sollten an deren Konto erfolgen. Mit Schreiben vom 24.09.2009 stellte der Betreuer einen Dauerantrag, die Vergütung künftig jeweils zum 20. der betreffenden Monate festzusetzen und nannte die Grundlagen (Stufe 2, 10,5 Stunden/Quartal). Das Amtsgericht setzte später Vergütung für zurückliegende Zeiträume fest und wies Zahlungen an. Die Beteiligte zu 2 beantragte daraufhin die gänzliche Festsetzung der Vergütung für bestimmte Jahre auf Null unter Hinweis auf Unzulässigkeit zukünftiger Anträge und Fristablauf gemäß VBVG. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Anträge der Beteiligten zu 2 zurück; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 war nach §§ 58,59 Abs.1,61 Abs.1,304 FamFG zulässig, jedoch unbegründet. • Auslegung des Dauerantrags: Ein in die Zukunft gerichteter Antrag ist nicht pauschal unzulässig. Wenn der Antrag kalendermäßig das jeweilige Quartalsende benennt und ersichtlich darauf abzielt, die Vergütung erst nach Ablauf der in § 9 VBVG normierten Frist geltend zu machen, ist er hinreichend bestimmt. • Erfordernisse an den Antrag: Nach § 2 VBVG muss ein Vergütungsantrag Angaben ermöglichen, die die Prüfung und Feststellung der Vergütungshöhe erlauben; bei gesetzlich pauschalierter Mindestvergütung nach § 5 Abs.2 S.2 VBVG genügen die mitgeteilten Bemessungsfakten. • Wirkung der Abtretung: Die Abtretung der Auszahlung an die Berufsbetreuerin ändert nicht die Stellung des Betreuers als Anspruchsinhaber; die Festsetzung betrifft die Höhe, die Auszahlung kann an die Zessionarin erfolgen. • Vertrauensschutz bei Rückforderung: Selbst falls formelle Mängel des Antrags bestünden oder ein Vergütungsanspruch nach § 2 VBVG nicht mehr entstünde, wäre eine Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen; hier schützt das Vertrauen des Betreuers, da Auszahlungen auf einer lang geübten Verwaltungsverfahrenspraxis beruhten und die Beträge bereits verbraucht waren. • Verwaltungspraktische Bestätigung: Ein Erlass des Justizministeriums Mecklenburg‑Vorpommern billigte Daueranordnungen und legt nahe, dass ein jährlicher schlüssiger Antrag für alle Quartale in Verbindung mit Mitteilungspflichten ausreichend sein kann. • Rechtliche Folgen: Das Amtsgericht durfte den Dauerfestsetzungsantrag als wirksam ansehen und die Vergütungen nach jeweiligem Quartalsende auszahlen; eine nachträgliche vollständige Nullfestsetzung war nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Landgericht bestätigt die Wirksamkeit des Dauer‑Vergütungsfestsetzungsantrags vom 24.09.2009; dieser war ausreichend bestimmt und ermöglichte die Festsetzung der Vergütung nach Ablauf der in § 9 VBVG vorgesehenen Dreimonatsfristen. Die Abtretung der Auszahlung an die Berufsbetreuerin führte nicht zum Wegfall der Stellung des Betreuers als Inhaber des Vergütungsanspruchs. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütung ist hier aus Gründen des Vertrauensschutzes und nach Treu und Glauben nicht geboten, zumal die Zahlungen aufgrund einer praktizierten Verfahrensweise erfolgt und der Betreuer die Beträge bereits verbraucht hat.