Urteil
10 O 831/13
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherer verletzt Aufklärungspflicht, wenn er auf ausdrückliche Nachfrage nicht auf Insolvenzsicherung durch Umwandlung nach § 167 VVG bzw. § 851c ZPO hinweist.
• Fehlende oder veraltete Information über Verwertungsausschluss kann kausal für den Verlust des Rückkaufswerts werden.
• Versicherungsnehmer kann nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen und Versicherungsschutz wiedererlangen, wenn Aufklärungspflicht verletzt wurde.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Versicherer haftet wegen unterlassener Beratung zur Insolvenzsicherung; Versicherungsschutz wiederherzustellen • Versicherer verletzt Aufklärungspflicht, wenn er auf ausdrückliche Nachfrage nicht auf Insolvenzsicherung durch Umwandlung nach § 167 VVG bzw. § 851c ZPO hinweist. • Fehlende oder veraltete Information über Verwertungsausschluss kann kausal für den Verlust des Rückkaufswerts werden. • Versicherungsnehmer kann nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen und Versicherungsschutz wiedererlangen, wenn Aufklärungspflicht verletzt wurde. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Der Kläger schloss 2003 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der Beklagten. Nach einer Gesetzesänderung erkundigte er sich 2008 konkret, ob ein vereinbarter Verwertungsausschluss auch im Fall einer Privatinsolvenz Schutz biete. Die Beklagte sandte ein Formular für einen Verwertungsausschluss und teilte eine Vormerkung mit, ohne auf die Möglichkeit der Umwandlung in eine nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Versicherung hinzuweisen. 2011 eröffnete das Insolvenzverfahren des Klägers; der Insolvenzverwalter kündigte die Police und zog den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz und die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf geänderte Rechtsprechung. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat und ob hieraus Schaden entstanden ist. • Anspruchsgrundlage und Pflichtverletzung: Der Kläger hat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte verletzte ihre Pflichten, weil sie auf die konkrete Frage nach Insolvenzsicherung durch Umwandlung nicht hinwies und ein nicht mehr aktuelles Formular zum Verwertungsausschluss übersandte. • Relevante Normen: § 6 VVG (Aufklärungs- und Informationspflicht des Versicherers); § 167 VVG n.F./§ 173 VVG a.F. (Umwandlung in insolvenzsichere Versicherung); § 851c ZPO (Anforderungen an pfändungsgeschützte Versicherung); § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung); § 286 Abs. 1 BGB (Verzug) für vorgerichtliche Kosten. • Kausalität: Die fehlerhafte Auskunft war kausal für den Eintritt des Schadens, weil der Insolvenzverwalter aufgrund der fehlenden Insolvenzsicherung die Police kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen konnte. • Schadensfeststellung: Dem Kläger ist der Rückkaufswert verloren gegangen; es liegt ein ersatzfähiger Vermögensschaden vor. Die Darstellung des Klägers zum Verlauf der Insolvenz und zur Wirkung der Insolvenz auf seine Vermögenslage ist nachvollziehbar und begründet den Ersatzanspruch. • Vorgerichtliche Kosten: Die Beklagte geriet mit ihrer ablehnenden Antwort in Verzug, sodass vorgerichtliche Anwaltskosten nach § 286 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. • Prozessuale Folgen: Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO mit Sicherheitsleistung. Der Kläger obsiegt. Das Gericht verurteilt die Beklagte, dem Kläger den Versicherungsschutz unter der Police zu den vereinbarten Bedingungen wieder zu gewähren, unbeschadet der erfolgten Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes, nachdem die Police in eine den Anforderungen des § 851c Abs.1 ZPO entsprechende Versicherung umzuwandeln ist. Zudem ist die Beklagte zur Zahlung von 1.505,35 EUR nebst Zinsen zu verurteilen und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung gründet darauf, dass die Beklagte eine konkrete Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, indem sie bei Nachfrage nicht auf die Möglichkeit der Insolvenzsicherung durch Umwandlung nach § 167 VVG bzw. § 851c ZPO hinwies; diese Pflichtverletzung war kausal für den Verlust des Rückkaufswerts, sodass Schadensersatz und Wiederherstellung des Versicherungsschutzes geboten sind.