Urteil
1 S 240/10
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung sind Kosten zu ersetzen, die bei einer tatsächlichen Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten sicher anfallen.
• UPE-Zuschläge und Verbringungskosten gehören zu den ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten, wenn markengebundene Werkstätten diese regelmäßig verlangen.
• Entsorgungskosten sind bei fiktiver Abrechnung ebenso zu ersetzen, sofern ihr Anfall im Reparaturfall sicher ist.
Entscheidungsgründe
Ersatz fiktiver Reparaturkosten: UPE-Zuschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten • Bei fiktiver Abrechnung sind Kosten zu ersetzen, die bei einer tatsächlichen Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten sicher anfallen. • UPE-Zuschläge und Verbringungskosten gehören zu den ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten, wenn markengebundene Werkstätten diese regelmäßig verlangen. • Entsorgungskosten sind bei fiktiver Abrechnung ebenso zu ersetzen, sofern ihr Anfall im Reparaturfall sicher ist. Der Kläger machte nach einem Unfall fiktive Reparaturkosten geltend. Sein über drei Jahre alter Nissan war stets in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet worden. Der Sachverständige kalkulierte Reparaturkosten einschließlich UPE-Zuschlägen, Verbringungskosten und Entsorgungskosten. Die Beklagten verwiesen auf günstigere freie Werkstätten ohne eigene Lackiererei. Das Amtsgericht hatte dem Kläger nicht in vollem Umfang zugesprochen; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, welche Positionen bei fiktiver Abrechnung ersetzt werden müssen. • Nach § 249 BGB stehen dem Geschädigten fiktive Reparaturkosten zu, wenn diese bei einer tatsächlichen Reparatur in zumutbarer Fachwerkstatt anfallen würden. • Die BGH-Rechtsprechung erlaubt die Abrechnung nach markengebundenen Fachwerkstätten, wenn das Fahrzeug regelmäßig dort gewartet wurde; höhere Stundensätze sind damit zu berücksichtigen. • Wenn alle in Betracht kommenden markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig UPE-Zuschläge verlangen und keine eigene Lackiererei haben, sind UPE-Zuschläge und Verbringungskosten als sicher anfallende Positionen zu den ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten zu zählen. • Entsorgungskosten sind keine unsichere Restposition; sind sie bei tatsächlicher Reparatur sicher anzusetzen, so sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen. • Die Gegenauffassung, UPE-Zuschläge oder Verbringungskosten generell nicht anzuerkennen, ist durch die jüngere BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen überholt. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger weitere 184,18 Euro nebst Zinsen seit dem 08.05.2010 zu zahlen; die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten. Begründet wurde dies damit, dass UPE-Zuschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten bei einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind, weil bei dem konkreten Fahrzeug und der örtlichen Werkstattstruktur diese Kosten bei einer tatsächlichen Reparatur sicher anfallen würden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.