Urteil
1 S 76/09
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall ist der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB nur in Höhe der erforderlichen Kosten zu ersetzen; der Tatrichter hat nach § 287 ZPO zu schätzen.
• Zur Ermittlung des Normaltarifs sind Marktübersichten (Schwacke, Fraunhofer) als geeignete Schätzgrundlagen zulässig, soweit nicht konkrete Tatsachen Mängel der jeweiligen Liste für den Einzelfall nachweisen; bei erheblichen Abweichungen beider Listen kann der Tatrichter einen korrektiven Ausgleich vornehmen.
• Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Besonderheiten ist möglich; seine Höhe ist tatrichterlich zu bestimmen (hier 20 %).
• Der Geschädigte hat ersparte Eigenaufwendungen angerechnet zu bekommen (üblich 3–10 %); hier war ein Abzug von 10 % angemessen.
• Ist bereits ein Teilbetrag gezahlt worden, vermindert dies die Restforderung; Revisionszulassung kann bei Ermessensfehlern des Tatrichters erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: Schätzung nach Marktlisten mit korrektivem Ausgleich und 20% Aufschlag • Bei der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall ist der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB nur in Höhe der erforderlichen Kosten zu ersetzen; der Tatrichter hat nach § 287 ZPO zu schätzen. • Zur Ermittlung des Normaltarifs sind Marktübersichten (Schwacke, Fraunhofer) als geeignete Schätzgrundlagen zulässig, soweit nicht konkrete Tatsachen Mängel der jeweiligen Liste für den Einzelfall nachweisen; bei erheblichen Abweichungen beider Listen kann der Tatrichter einen korrektiven Ausgleich vornehmen. • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Besonderheiten ist möglich; seine Höhe ist tatrichterlich zu bestimmen (hier 20 %). • Der Geschädigte hat ersparte Eigenaufwendungen angerechnet zu bekommen (üblich 3–10 %); hier war ein Abzug von 10 % angemessen. • Ist bereits ein Teilbetrag gezahlt worden, vermindert dies die Restforderung; Revisionszulassung kann bei Ermessensfehlern des Tatrichters erfolgen. Die Klägerin vermietete der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall am 20.03.2008 einen Ersatzwagen; die Geschädigte war auf den Dienstwagen angewiesen. Die Miete begann am Unfalltag und endete nach drei Wochen; die Rechnung der Klägerin belief sich brutto auf 4.473,51 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte bereits Nettoeuro 1.566,72; die Geschädigte beglich die ausgewiesene Mehrwertsteuer von 297,67 Euro und trat Ansprüche an die Klägerin ab. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der restlichen Mietwagenkosten, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Schwacke-Liste oder das Fraunhofer-Institut als Schätzgrundlage geeignet sind und ob ein pauschaler Aufschlag (von der Klägerin 30 %, streitig) zu gewähren ist. Die Klägerin hielt Schwacke für maßgeblich und beanspruchte einen Aufschlag; die Beklagte bestritt die Eignung der Schwacke-Liste und legte eine günstigere Internetbuchung vor. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht hob teilweise ab und bestimmte auf Grundlage beider Marktlisten den ersatzfähigen Betrag neu. • Rechtliche Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB; erforderliche Kosten sind nach dem Maßstab des verständigen wirtschaftlich denkenden Geschädigten zu ersetzen; Beweismaß ist § 287 ZPO. • Der Tatrichter kann Normaltarife mittels Marktlisten schätzen; Schwacke und Fraunhofer sind grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen, sofern nicht konkrete, fallbezogene Mängel dagegen sprechen. • Bei erheblichen Abweichungen beider Listen darf der Tatrichter keinen einfachen Mittelwert bilden, sondern nach Würdigung der Entstehungsbedingungen und Stichprobenqualität einen korrektiven Ausgleich vornehmen; hier schätzt das Gericht den Normaltarif netto auf 2.200,00 Euro zuzüglich Nebenkosten. • Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten ist gerechtfertigt, aber nicht in pauschal 30 %; die Kammer hält 20 % für angemessen mit Blick auf Vorfinanzierungs- und Ausfallrisiken sowie erhöhten Verwaltungsaufwand, nicht jedoch für Umsatzsteuervorfinanzierung oder überhöhte Laufleistung. • Vorteile des Geschädigten sind anzurechnen; ersparte Eigenaufwendungen sind zu berücksichtigen und werden hier mit 10 % des Mietpreises abgezogen, da ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wurde. • Nach der Berechnung ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag von 2.418,02 Euro; nach geleisteten Zahlungen verbleibt eine Restforderung von 553,63 Euro; das Berufungsgericht änderte deshalb das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab. • Die Revision wurde zugelassen, weil ein möglicher Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der Schätzung revisionsrechtlich prüfbar ist. Die Berufung der Beklagten hatte in Teilen Erfolg: das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 553,63 Euro nebst Zinsen; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Das Gericht schätzte den objektiv erforderlichen Normaltarif nach Würdigung beider Marktlisten auf netto 2.200,00 Euro, setzte Nebenkosten in Höhe von 42,02 Euro an und gewährte einen pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Besonderheiten. Von diesem Betrag wurden ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % abgezogen; bereits geleistete Zahlungen der Beklagten und der Geschädigten wurden angerechnet, so dass die verbleibende Restforderung 553,63 Euro beträgt. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage eines möglichen Ermessensfehlers bei der Schätzung revisionsrechtlich von Bedeutung sein kann.