Beschluss
9 O 1/09
Landgericht Rostock, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 30.12.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für den beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist vor dem Amtsgericht Z …. in einem dort gegen ihn und den Mitangeklagten … R., geführten Verfahren angeklagt, im … 2006 gemeinsam mit dem Mitangeklagten eine Körperverletzung begangen zu haben. 2 Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft P. vom … (vgl. Anlage A 2, Bl. 9 ff. d.A.) soll der Verfolgte R., der sich in Begleitung des hiesigen Antragstellers befunden habe, am 04.11.2006 in B. der freien Journalistin und Geschädigten A., die sich in Begleitung des Fotojournalisten und Geschädigten M. befunden habe, in einem Verbrauchermarkt mit der Faust in die rechte Gesichtshälfte geschlagen haben, nachdem er diese zuvor mehrfach zu Boden gestoßen habe, wobei er an der von der Geschädigten mitgeführten Videokamera herumgerissen habe, wodurch das bewegliche Display der Kamera beschädigt worden sei. Als der Geschädigte M. aufgrund des Angriffs gegen seine Kollegin dieser habe zur Hilfe eilen wollen, sei er durch den hiesigen Antragsteller entsprechend des gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Verfolgten R. weggezerrt und hierbei am Hals gewürgt worden. Der hiesige Antragsteller und der Verfolgte R. hätten aus Verärgerung darüber gehandelt, dass die beiden Journalisten kurz zuvor Filmaufnahmen von einer nahe gelegenen Gaststätte gemacht hätten, in der zu dieser Zeit ein bundesweites Treffen von Neonazis anlässlich des sogenannten … stattgefunden habe. Die Geschädigte A. habe eine Schädel- und Rippenprellung sowie ein Hämatom im Bereich der rechten Gesichtshälfte und der Geschädigte M. einen verspannten Unterkiefer davongetragen. Der Antragsteller beteuert seit Beginn des Verfahrens seine Unschuld. 3 Die Antragsgegnerin ist Domaininhaberin der Internetseite … Auf dieser Internetseite wurde unter dem …. unter der Überschrift " … " über die Verhandlung vor dem Amtsgericht Z. vom … berichtet. Der Artikel ist auch heute noch über die Internetseite abrufbar. Dort wird über den Hintergrund des Verfahrens, über Äußerungen des zuständigen Richters in der Verhandlung und über Einzelheiten der Verhandlung sowie darüber berichtet, dass der Verfolgte R. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, während das Verfahren gegen den Antragsteller abgetrennt worden sei. In diesem Artikel wird der Antragsteller mit vollständigem Namen genannt. 4 Wegen weiterer Einzelheiten zum Inhalt des Artikels wird auf die Anlage A 3 (Bl. 15 f. d.A.) Bezug genommen. 5 Abfragen des Namens des Antragstellers auf der Internetseite www.google.de ergeben, dass dort an zweiter Stelle der Artikel der Antragsgegnerin aufgeführt wird. Auch bei der Kurzinformation über den Artikel findet sich der vollständige Name des Antragstellers. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2008 (vgl. Anlage A 5, Bl. 19 ff. d.A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. 7 Der Antragsteller meint, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Berichterstattung unter Nennung seines vollständigen Namens stelle eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes dar. 8 Der Antragsteller kündigt an, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, 9 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen der Presseberichterstattung bzgl. des Verfahrens vor dem Amtsgericht Z. [Geschäftszeichen: … ] hinsichtlich des Vorwurfes gegen den Antragsteller, eine Körperverletzung begangen zu haben, den vollen Namen des Antragstellers im Rahmen irgendeiner Berichterstattung zu benennen. 10 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 500.000,- und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen. 11 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen getreten. Sie trägt vor, der Antragsteller habe, da er öffentlich eine Journalistin körperlich misshandelt und ihr Handwerkszeug beschädigt habe als Rache dafür, dass diese ihrem grundrechtsgeschützten Beruf nachgegangen sei, keinen Anonymitätsanspruch. Er sei gewalttätig, habe sich "absichtsvoll und vorsätzlich außerhalb der Rechtsordnung" gestellt und habe die Pressefreiheit wie auch die Rechte anderer Menschen missachtet. Dies dürfe die Öffentlichkeit auch erfahren. II. 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 13 Dem Antragsteller steht wegen der Berichterstattung über das Strafverfahren unter Nennung seines vollständigen Namens ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu. 14 Durch die Nennung seines vollständigen Namens wird zwar sein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erwachsendes Persönlichkeitsrecht und der daraus garantierte Schutz der Persönlichkeit beeinträchtigt. Der Antragsteller hat diesen Eingriff aber hinzunehmen, da nach Abwägung der betroffenen Grundrechte die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen. 15 1. Eine öffentliche Berichterstattung über die Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Nennung des Namens des Antragstellers als einem der im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Z. Angeklagten berührt zwangsläufig den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören", ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Dies umfasst das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202 ff.). 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Allerdings rechtfertigt weder das staatliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten noch ein anderes öffentliches Interesse von vornherein den Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich. Vielmehr gebietet der hohe Rang des Rechts auf freie Entfaltung und Achtung der Persönlichkeit, der sich aus der engen Beziehung zum höchsten Wert der Verfassung, der Menschenwürde, ergibt, dass dem aus einem solchen Interesse erforderlich erscheinenden Eingriff ständig das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfG, a.a.O.). 17 2. Dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber steht die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die neben der Rundfunkfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist. Die Presse gehört in gleicher Weise wie Hörfunk und Fernsehen zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dabei schützt die Freiheit der Berichterstattung die Beschaffung der Information und die Erstellung der Informationsinhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Sie umfasst daher auch das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 27.11.2008, Az. 1 BvQ 46/08). 18 Erst wenn die Wahrnehmung der Pressefreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Berichterstattung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen (vgl. BVerfG, a.a.O.). 19 3. Es besteht somit vorliegend eine Spannungslage zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit des Antragstellers und der Freiheit der Presseberichterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. 20 Dementsprechend ist durch generelle und konkrete Güterabwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter im konkreten Fall zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient sowie ob der Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei hat die Lösung des Konflikts davon auszugehen, dass nach dem Willen der Verfassung beide hier betroffenen Verfassungswerte essentielle Bestandteile der freiheitlich demokratischen Ordnung des Grundgesetzes bilden, so dass keiner von ihnen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen kann. Das Menschenbild des Grundgesetzes und die ihm entsprechende Gestaltung der staatlichen Gemeinschaft verlangen ebensowohl die Anerkennung der Eigenständigkeit der individuellen Persönlichkeit wie die Sicherung eines freiheitlichen Lebensklimas, die in der Gegenwart ohne freie Kommunikation nicht denkbar ist. Beide Verfassungswerte müssen daher im Konfliktsfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden. Lässt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat. Hierbei sind beide Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung zu sehen. Danach können von der Pressefreiheit zwar restriktive Wirkungen auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen, jedoch darf die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an "Personalität" nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen. Weiter ergibt sich aus diesem Richtwert, dass die erforderliche Abwägung auf der einen Seite die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich durch einen Bericht der fraglichen Art berücksichtigen muss; auf der anderen Seite ist das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient und zu dienen geeignet ist, zu bewerten und zu prüfen, ob und inwieweit dieses Interesse auch ohne eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes befriedigt werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). 21 4. Aus den genannten allgemeinen Grundsätzen ergeben sich für die Berichterstattung über Straftaten, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, folgende Kriterien (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202 ff.; Entscheidung v. 27.11.2008, Az. 1 BvQ 46/08): 22 Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung wird stets den Persönlichkeitsbereich des Täters oder Angeklagten erheblich beeinträchtigen, weil sie sein (vermeintliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere aufgrund der Prangerwirkung, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann, eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Allerdings ist zu beachten, dass auch eine um Objektivität und Sachlichkeit bemühte Berichterstattung durch das Fernsehen in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die private Sphäre bedeutet als eine Wort- oder Schriftberichterstattung in Hörfunk oder Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt. 23 Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters oder Angeklagten einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Auch Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Weiter begründen die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. 24 Wägt man das umschriebene Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden Berichterstattung generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters oder Angeklagten ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Im Übrigen wirkt die hiermit gewährleistete Kontrolle der Strafverfolgung und des strafgerichtlichen Verfahrens auch zu Gunsten des Täters oder Angeklagten. 25 Freilich gilt dieser Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos. Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter oder Angeklagten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation der Täter oder Angeklagten keineswegs immer zulässig. 26 Auch die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten geltende Vermutung seiner Unschuld, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung unter angemessener Berücksichtigung der zu seiner Verteidigung vorgetragenen Tatsachen und Argumente. Während der verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Ansonsten liefe der Betroffene möglicherweise Gefahr, selbst im Falle eines eventuellen Freispruchs in der breiten Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet zu sein, die Tat "in Wahrheit" doch begangen zu haben, und dadurch eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall schwerwiegende Folgen haben kann. Es versteht sich auch von selbst, dass das Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts nur für eine sachbezogene Berichterstattung und seriöse Tatinterpretation gilt, nicht aber für eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. 27 Gleichzeitig dürfen jedoch, trotz der zu Gunsten der Unschuldsvermutung in der Regel geltenden Zurückhaltungspflicht, die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Demzufolge kann auch die Unschuldsvermutung die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung im Übrigen eingehalten werden (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 1036 ff.). 28 Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH, a.a.O.). 29 5. Bei einer Prüfung und Abwägung aller sich vorliegend gegenüberstehenden Interessen und Umstände unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass die Antragsgegnerin über die Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Z. und die dieser zugrunde liegende Tat unter Nennung des vollständigen Namens des Antragstellers berichten durfte und darf. Der dadurch gegebene Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Antragstellers ist durch das grundsätzlich vorrangige und auch im vorliegenden Einzelfall bestehende erhebliche Interesse an der aktuellen Berichterstattung über die Straftat zu rechtfertigen. Bei Abwägung der entgegenstehenden Belange überwiegen hier die Interessen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit an einer sachgerechten und umfassenden Darstellung von Tat und möglichem Täter die Folgen für den Antragsteller. 30 a) Zu Gunsten des Antragstellers und gegen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ist dabei die für den Antragsteller noch bestehende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, die grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf eine identifizierende Berichterstattung gebietet. Der Antragsteller ist noch nicht wegen der angeklagten Körperverletzung verurteilt worden. Vielmehr ist bislang lediglich der Mitangeklagte R. verurteilt und das Verfahren gegen den Antragsteller zunächst abgetrennt worden. Der Antragsteller selbst hat seit Beginn des Verfahrens seine Unschuld beteuert. Auch hat der schon Verurteilte R. den Antragsteller offensichtlich nicht belastet. 31 Dementsprechend ist zu konstatieren, dass durch die Berichterstattung unter vollständiger Namensnennung ein bislang nur mutmaßliches Fehlverhalten des Antragstellers öffentlich bekannt gemacht wird und der Antragsteller hierdurch in den Augen der Öffentlichkeit unzweifelhaft negativ qualifiziert wird. Ob sich der Vorwurf der Körperverletzung gegen den Antragsteller bestätigen wird, ist noch offen. Eine Prangerwirkung durch die identifizierende Berichterstattung ist daher durchaus zu bejahen. 32 Andererseits darf insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der durch die streitgegenständliche ausschließliche Schriftberichterstattung ohne Darstellung eines Bildes des Antragstellers bewirkte Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht weitaus weniger stark wirkt, als wenn zusätzlich ein Bild des Antragstellers veröffentlicht worden oder eine den Antragsteller identifizierende Fernsehberichterstattung stattgefunden hätte. Die Intensität des durch die hiesige Berichterstattung erzeugten negativen Eindrucks und die Reichweite des vorliegenden Printmediums halten sich daher durchaus in Grenzen. Allerdings ist gleichzeitig wiederum zu beachten, dass der Bericht beispielsweise nicht nur in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde, sondern für jeden Interessierten auch heute noch im Internet abrufbar ist. Hierdurch wird zwar nicht die Reichweite erreicht, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt, jedoch ist die Reichweite und Intensität gegenüber einer einmaligen Darstellung in einer Tageszeitung deutlich erhöht. 33 b) Wenngleich darüber hinaus das vorliegend in Rede stehende Delikt der Körperverletzung sowohl generell von der Strafandrohung her als auch hinsichtlich der konkreten Begehungsweise durch den Antragsteller und der Folgen der Tat lediglich dem Bereich der unteren oder mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann und damit eine Berichterstattung in identifizierender Weise unter dem Gesichtspunkt der Schwere des erhobenen Vorwurfs nicht zu rechtfertigen ist, führt dies gleichwohl nicht zum Ausschluss einer Berichterstattung der Antragsgegnerin unter Namensnennung des Antragstellers. 34 Denn es handelt sich doch um eine Straftat, die ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht und bei der der Informationsfunktion der Presse eine hohe Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall kann wegen der Art der Straftat und der Person des Opfers eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 ff.). 35 Die berichteten Vorkommnisse, die sich im Anschluss an ein bundesweites Treffen von Neonazis anlässlich des sogenannten … ereignet haben, und die hieran beteiligten Personen bilden aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb ihre Darstellung in der Öffentlichkeit gefallen lassen müssen (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.). 36 Dass er an dem Treffen teilgenommen hat und sich die Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten R. und ihm auf der einen und den Geschädigten A. und M. auf der anderen Seite anlässlich dieses Treffens ereignet hat, weil der Verurteilte R. und er über die von den Geschädigten gemachten Filmaufnahmen verärgert waren und diese verhindern wollten, hat der Antragsteller nicht bestritten. 37 Allgemein besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Information über (rechts- wie links-) extremistisch motivierte Straftaten, vor allem Gewaltstraftaten. Indem die Medien hierüber ausführlich berichten, verschaffen sie den Bürgern die gewünschte und erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im gesellschaftlichen Leben und kommen so ihrem verfassungsrechtlich statuierten Auftrag nach. Gleichzeitig ermöglichen und fördern sie dadurch immer wieder die dringend notwendige und stets aufrecht zu erhaltende öffentliche Diskussion sowohl der Gesellschaft als auch der Politik über den Umgang mit extremistischen Gewalttätern und über die Möglichkeiten der Vermeidung extremistisch motivierter Taten. 38 Es handelt sich daher bei dem streitgegenständlichen Artikel um eine Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leistet. In einem solchen Fall hat die Presse ihre wesentliche Rolle als "Wachhund" in der demokratischen Gesellschaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, "Ideen und Informationen zu Fragen allgemeinen Interesses zu vermitteln". Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten ersichtlich geeignet sein, solche Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern (vgl. BGH, NJW 2006, 599 ff.). 39 Die zur Rede stehende Tat und das diesbezügliche Gerichtsverfahren sind daher von grundsätzlicher gesellschaftspolitischer Bedeutung, wodurch ein besonders starkes Interesse der Öffentlichkeit auch an den Hintergründen und den (mutmaßlichen) Tätern erregt wird. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der bestehenden besonderen Aktualität von mutmaßlich extremistisch motivierten Taten, beispielsweise durch die Vorkommnisse um den Passauer Polizeichefs ... oder um den Bürgermeister von W.. Als Teilnehmer an dem Treffen der Neonazis in B. muss der Antragsteller deshalb die Fortsetzung der öffentlichen Erörterung über die Tat dulden. 40 Zu berücksichtigen ist insofern ferner, dass der Antragsteller sich durch die Teilnahme an dem Treffen der Neonazis bewusst in eine Situation begeben hat, von der allgemein bekannt ist, dass sich die Öffentlichkeit und damit auch die Presse für sie besonders interessiert. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um eine herausgehobene Persönlichkeit des rechten politischen Spektrums. Gleichwohl unterliegt die im Bericht wiedergegebene Tat einem gesteigerten Unterrichtungsinteresse, da sie exemplarisch erscheint für die politische "Kultur" an beiden Enden des politischen Spektrums und symptomatisch wirkt für das Umgehen extremistischer Gruppierungen mit Mitgliedern der Presse und der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit, die auch die Beschaffung der Informationen für eine Berichterstattung umfasst. Dies bietet allen Anlass für eine eingehende Befassung mit den dabei anzutreffenden Erscheinungen, Vorkommnissen und Beteiligten. Der aktive Teilnehmer an solchen Treffen hat sich aufgrund eigener Entscheidung in eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Situation begeben und muss sich bis zu einem gewissen Grad auch gefallen lassen, mit dieser Entscheidung beim Wort genommen zu werden. Zumindest muss er hinnehmen, wenn das in seinem Auftreten zugleich als Gegenstand der Berichterstattung aufgegriffene zeitgeschichtliche Sachproblem in ihm derart personalisiert wird, dass er und seine Tat als repräsentativ für die behandelte zeitgeschichtliche Erscheinung auf- und angegriffen werden (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.). 41 Für die Abwägung bedeutsam ist weiterhin auch, in welchem Umfang eine Berichterstattung allein der Befriedigung von Neugier des Publikums dient oder auch einen Beitrag zu Fragen leistet, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf eine für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen (BVerfG, NJW 2006, 2835 f.). 42 Vorliegend geht es nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums, sondern darum, die Öffentlichkeit über das gesellschaftlich und politisch bedeutsame Geschehen angemessen zu informieren. 43 Besonders schwer und für das besondere Interesse der Öffentlichkeit bedeutend wiegt darüber hinaus die Tatsache, dass es sich bei den Opfern der in Rede stehenden Tat um die freie Journalistin A. und den Fotojournalisten M. und damit um Pressemitglieder handelt, die wegen und während der Ausübung ihres Berufes und unter vorsätzlicher Missachtung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit angegriffen und verletzt wurden. Diese besonderen Umstände der zur Verhandlung stehenden und dargestellten Straftat, die besondere Stellung der Tatopfer und die dadurch gegebenen spezifischen Verhältnisse der Tat lassen diese als wesentlich schwerwiegender erscheinen und erregen ein erhebliches und gewichtiges Interesse der Bevölkerung an näherer Unterrichtung und Aufklärung, und zwar sowohl über die Tat selbst als auch über die (mutmaßlichen) Täter. Ein (mutmaßlich) gewalttätiger Teilnehmer eines Treffens einer größeren und zugleich extremistischen Gruppe von Menschen (gleich ob aus dem linken oder dem rechten Spektrum), welches die Öffentlichkeit schon wegen der politischen Ausrichtung der Gruppierung besonders interessiert, darf in einem Pressebericht auch bei Straftaten unterhalb des Bereichs der Schwerkriminalität jedenfalls dann mit seinem vollen Namen genannt werden, wenn die Tat angesichts der Person oder Stellung des Täters und/ oder - wie hier - der Art der Tat bzw. ihrer spezifischen Verhältnisse die Öffentlichkeit besonders berührt (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f. für den Fall eines gewalttätigen Demonstranten). Es besteht durch die Umstände der Tat ein legitimes Interesse Rechtsuchender, nicht nur über den Vorgang als solchen, sondern auch über die Person des Angeklagten informiert zu werden, um gegebenenfalls daraus Konsequenzen zu ziehen (vgl. auch OLG München, NJW-RR 2003, 111 f.). 44 Insgesamt muss daher der Antragsteller als jemand, der im Rahmen und im Zusammenhang mit eine Treffen einer extremistischen Gruppierung aufgrund einer entsprechenden Motivation ein Pressemitglied durch Gewalt an der Ausübung seines Berufes und der Pressefreiheit hindert oder hindern will, hinnehmen, dass darüber auch unter Nennung des vollständigen Namens berichtet wird. Dass daraus eine für den Antragsteller nicht mehr hinzunehmende Verfolgungsgefahr erwachsen ist, ist nicht erkennbar. Auf dieser Grundlage muss der Antragsteller eine identifizierende Berichterstattung über das Gerichtsverfahren dulden, obwohl er wegen der ihm vorgeworfenen Straftat noch nicht verurteilt ist.