Urteil
1 S 174/07
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die Entgeltlichkeit und Höhe unauffällig in einem als "Korrekturabzug" bezeichneten Formular versteckt, ist nach § 305c Abs.1 BGB überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
• Wird eine überraschende AGB-Bestimmung nicht wirksam einbezogen, ist für die weggefallene Regelung kein Rechtsgrund vorhanden; geleistete Zahlungen sind nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB herauszugeben.
• Die Anwendung des § 305c Abs.1 BGB kann auch gegenüber Unternehmern greifen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Formulars mit der Klausel nicht zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung unauffälliger Entgeltklausel in Formularvertrag • Eine Klausel, die Entgeltlichkeit und Höhe unauffällig in einem als "Korrekturabzug" bezeichneten Formular versteckt, ist nach § 305c Abs.1 BGB überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil. • Wird eine überraschende AGB-Bestimmung nicht wirksam einbezogen, ist für die weggefallene Regelung kein Rechtsgrund vorhanden; geleistete Zahlungen sind nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB herauszugeben. • Die Anwendung des § 305c Abs.1 BGB kann auch gegenüber Unternehmern greifen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Formulars mit der Klausel nicht zu rechnen ist. Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, erhielt von der Beklagten ein Formular mit der Überschrift "Branchenbuch Ihr Angebot 2006" und dem Hinweis "Eintragungsantrag/Korrekturabzug", auf dem bereits ihre Grunddaten eingedruckt waren. Das Formular enthielt drucktechnisch unauffällig die Auswahl "Standard plus Eintrag" und in den Vertragsbedingungen eine Entgeltregelung von 1.076,75 Euro netto pro Jahr sowie eine zweijährige Vertragslaufzeit. Die Klägerin ergänzte Angaben, unterschrieb das Formular und zahlte nach Mahnung 1.249,03 EUR. Nach Bekanntwerden der Geschäftspraxis forderte sie die Rückzahlung mit der Behauptung, sie habe lediglich die Richtigkeit der Daten bestätigen wollen und sei irrtümlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung; das Landgericht wies die Berufung der Beklagten ab. • Anwendung von § 305c Abs.1 BGB: Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr rechnen muss; diese Schutzvorschrift gilt nach § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern (§§ 305c, 310 BGB). • Auslegung des konkreten Formulars: Die drucktechnische Gestaltung und die Bezeichnung als "Korrekturabzug" lenkten die Aufmerksamkeit auf die Bestätigung der Richtigkeit bereits vorhandener Daten und ließen die Entgeltpflicht und deren Höhe unauffällig erscheinen; dies erzeugt einen Überrumpelungseffekt und weicht deutlich von den Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise ab. • Ergebnis der Einbeziehungsprüfung: Da die Entgeltklausel überraschend war, ist sie nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs.1 BGB). Folge ist nach § 306 Abs.1,2 BGB, dass der Vertrag ohne diese Klausel gilt und keine Lückenfüllung für eine derart überraschende Regelung erfolgt. • Rechtsfolge hinsichtlich der Zahlung: Mangels wirksamen Rechtsgrunds für die Entgeltpflicht steht der Beklagten kein Anspruch auf das gezahlte Entgelt zu; die Klägerin kann den Betrag nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB herausverlangen. • Keine Zulassung der Revision: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs.2 ZPO). • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin erhält die gezahlten 1.249,03 EUR zurück, weil die Entgeltklausel im verwendeten Formular wegen überraschender Gestaltung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist und damit kein Rechtsgrund für die Zahlung besteht. Eine weitergehende vertragliche Anpassung oder Lückenfüllung kommt nicht in Betracht, so dass die Leistungskondiktion nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB anzuwenden ist. Die Revision wird nicht zugelassen.