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Urteil

2 O 234/25

LG Rostock 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2025:0822.2O234.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.931,67 € zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.931,67 € zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 29 Abs. 2 UStG einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Erstattung der von ihm für die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 22.931,67 €. Die Lieferung und Installation der klägerischen Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 UStG in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung. Dass der Vertrag bereits am 15.07.2022 vor Inkrafttreten der ab 01.01.2023 gültigen Fassung geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 27 Abs. 1 UStG ist eine Änderung des UStG anzuwenden auf Umsätze, die ab Inkrafttreten der Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4, lit. b oder § 13 b Abs. 4 S. 2 UStG vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Dem Datum der Bestellung, der Vertragsunterzeichnung oder Rechnungsstellung kommt in diesem Zusammenhang aus umsatzsteuerlicher Sicht keinerlei Bedeutung zu. Vielmehr hängt der Zeitpunkt der Leistungserbringung von der Art des Umsatzes ab. Mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage erbringt der Leistende eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG an Kunden. Eine (Montage- oder Werk-) Lieferung gilt nach § 3 Abs. 7 S.1 UStG als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall (AG München, Urteil v. 26.06.2024, Az 158 C 24118/23, juris, Rz 18; Zugmaier/Mateev, DStR 2022, 2337, beck-online m. w. N.). Unstreitig erfolgte die Abnahme und Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage erst 2023, d. h. nach Inkrafttreten der ab 01.01.2023 geltenden Fassung des § 15 Abs. 3 UStG. Diese Fassung ist hier maßgebend. Es sind vorliegend auch sämtliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 UStG erfüllt. Der Kläger ist Anlagenbetreiber der Photovoltaikanlage. Die Photovoltaikanlage wurde auf einem über Wohnungen befindlichen Dach installiert. Dass eine der beiden PV-Anlagen eine Leistung von mehr als 30 kWp aufweist, steht der Anwendung des Nullsteuersatzes nicht entgegen. Die Größe der Anlage ist für die Anwendung des Nullsteuersatzes ohne Bedeutung (Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, 2. Auflage 2023, beckonline, Rz 967; Dr. Mateev, DStR 2024, 468, Ziffer IV: „.. Die Tatsache, dass der Nullsteuersatz auch bei Anlagen über 30 kW (peak) Anwendung findet, ist noch nicht bei jedem angekommen. Einige Unternehmer rechnen ihre Leistungen weiterhin mit Umsatzsteuer an den Kunden ab, wenn die Photovoltaikanlage über 30 kW (peak) hat. ..“). Auch Anlagen, die eine Leistung von mehr als 30 kWp aufweisen, fallen unter die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UstG, sofern die Anlage auf Wohnungen errichtet wurde. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vereinfachungsregelung, aufgrund derer der leistende Unternehmer bei der Lieferung bzw. Installation einer Anlage bis 30 kWp nicht mehr die Nutzungsart des Gebäudes beim Erwerber überprüfen muss (BeckOK UStG/Weymüller UStG § 12 Abs. 3 Rz 45 ff., 59 ff.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.02.2023, BMF III C 2 - S 7220/22/1002:010; S. 8 Vereinfachungsregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG (5) und Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen (6), beck-online). Soweit sich die Beklagte zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2025 (Anlage B4, S. 3) und die Ausführungen unter Ziffer II. 1. zur Fassung von Abschnitt 2.5 (Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung) beruft, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Diese Ausführungen betreffen lediglich die Problematik der Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung seiner Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz. Dies hat nichts mit der Problematik zu tun, ob für seitens der Beklagten erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen (Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage) die Ermäßigung der Umsatzsteuer von 19 % auf 0 % gilt. Die Regelungen in § 12 Abs. 3 UStG stellen ausschließlich auf die Umsätze ab, die mit der Installation von Photovoltaikanlagen bzw. Solarmodulen und Speichern erzielt werden, d. h. auf die Leistung des Lieferanten. Vom Nullsteuersatz profitieren Betreiber von PV-Anlagen, ohne dass es darauf ankommt, welche Rechtsform der Betreiber hat oder ob der Betreiber Unternehmer, Kleinunternehmer oder Nichtunternehmer ist (Erdbrügger in: Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, 1. Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten sowie Batteriespeicher an begünstigte Lieferempfänger (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S.1), Rz 35). Soweit sich die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.08.2025 zum Beleg ihrer Ansicht außerdem auf den Inhalt eines Schreibens des Ministeriums für Finanzen des Landes Baden-Württemberg (Anlage B5) beruft, erschließt sich auch hieraus nichts für die Argumentation der Beklagten. Auch dort wird in Bezug auf die Umsatzsteuer lediglich die Problematik der unternehmerischen Tätigkeit des Anlagenbetreibers und seine Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer auf die Erträge aus der Stromeinspeisung bzw. seine Berechtigung zu einem Vorsteuerabzug dargestellt. Dies ist für die Anwendung des Nullsteuersatzes in Bezug auf seitens der Beklagten erbrachte Leistungen aber – wie vorstehend ausgeführt – gerade nicht relevant. Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2025 die Ansicht vertritt, dass die Anwendung des Nullsteuersatzes davon abhängig sei, dass neben der PV-Anlage auch Speicher installiert werden, findet auch diese Argumentation keinerlei Stütze im Gesetz. Durch die Aufführung von Speichern in § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 4 UStG wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Lieferung und Installation von Speichern unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz unterliegen, ohne dass dies aber zur Bedingung dafür gemacht wird, dass die PV-Anlage überhaupt dem Nullsteuersatz unterliegt. Aus dem Gesetz ergibt sich lediglich, dass über die Solarmodule und die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten hinaus auch Batteriespeicher begünstigt sind, mit denen der von den Solarmodulen erzeugte Strom gespeichert werden kann (Erdbrügger in: Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, 1. Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten sowie Batteriespeicher an begünstigte Lieferempfänger (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S.1), Rz 32; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.02.2023, BMF III C 2 - S 7220/22/1002:010, a. a. O., S. 10 Installation einer Photovoltaikanlage (10)). Auch der Entscheidung des AG München, a. a. O., ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu entnehmen, dass der Nullsteuersatz nicht für Anlagen gilt, die größer als 30 kWp sind. Das AG München hatte sich mit dieser Problematik nicht auseinanderzusetzen, da die PV-Anlage nicht größer als 30 kWp war und deshalb die Vermutungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG galt. Da der Vertrag am 15.07.2022 und damit vor der Viermonatsfrist des § 29 Abs. 1 S. 1 UStG geschlossen wurde, kann der Kläger von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich verlangen. Als angemessen ist im Regelfall – wie auch hier – der volle Ausgleich anzusehen (AG München, a. a. O., Rz 21 m. w. N.). Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich der Anlage K1 insgesamt 212.018,73 € brutto in Rechnung gestellt. Darin enthalten ist Mehrwertsteuer (19 %) in Höhe von insgesamt 33.851,73 €. Davon entfallen 10.920,06 € auf Leistungen der Dachsanierung (= 19 % von 57.474 € gemäß Pos. 6 des Angebotes Anlage B1). Die Rückzahlung dieses Betrages macht der Kläger – nachdem er die Klage teilweise zurückgenommen hat – nicht mehr geltend. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 22.931,67 € (= 33.851,73 € - 10.920,06 €), den der Kläger an Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation der PV-Anlage an die Beklagte gezahlt hat, ohne dass Mehrwertsteuer in dieser Höhe tatsächlich angefallen ist. Diesen Betrag muss die Beklagte an den Kläger zurückzahlen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO auf 33.851,73 € festgesetzt. Der Kläger fordert die Rückerstattung von Umsatzsteuer, die er für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen an die Beklagte zahlte. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 15.07.2022 ein Angebot bezüglich der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung (122,28 kWp), bestehend aus Solarmodulen, HUAWEI-Stringwechselrichtern und einem Aufdachmontagesystem. Außerdem hatte dieses Angebot auch Dachdeckerleistungen (Dachsanierung) zum Gegenstand. Der Preis hierfür belief sich auf insgesamt 212.018,73 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebotes wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Der Kläger nahm dieses Angebot am 15.07.2022 an und bestätigte dies schriftlich auf dem Angebot. Die Beklagte errichtete die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohngebäudes L-weg X. Diese besteht aus einer 99,65 kWp PV-Anlage als Volleinspeisung in das E.dis Netz und einer 22,63 kWp PV-Anlage ohne Speicher als sogenannte Überschusseinspeisung. Einen Teil dieses Wohngebäudes bewohnt der Kläger selbst, die im anderen Teil befindlichen Wohnungen hat der Kläger vermietet. Die Beklagte legte unter dem 07.06.2023 die Schlussrechnung (Anlage K1), die eine Forderung in Höhe von insgesamt 212.018,73 € brutto ausweist. Diesen Betrag zahlte der Kläger vollständig an die Beklagte. Der Kläger bestätigte gegenüber E.dis, den Bestimmungen der Regelbesteuerung zu unterliegen bzw. zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG optiert zu haben und daher eine Auszahlung der auf die Einspeisevergütung entfallenden Umsatzsteuer in Höhe des gültigen Regelsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 1 UstG zu wünschen. Auf die Anlage B3 wird insoweit Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen in Bezug auf die Lieferung und Montage der PV-Anlage dem „Nullsteuersatz“ des § 12 Abs. 3 UStG unterliegen und der Kläger nicht verpflichtet war, insoweit Umsatzsteuer an die Beklagte zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.931,67 € zahlen. Die angekündigten weitergehenden Klageanträge hat der Kläger zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.