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Urteil

1 S 109/22

LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der im Beschlussanfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 enthält. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Verwaltungskosten im Rahmen einer Altvereinbarung zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten umgelegt wurden.(Rn.15) 2. Den Wohnungseigentümern steht ein Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Sind sich die Eigentümer ihres Ermessens gar nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, der eine Anfechtbarkeit begründet.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 31.08.2022, Az. 54 C 13/22 WEG, auch soweit die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. abgewiesen worden ist, abgeändert: Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.2022 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss zur Sonderumlage der Kosten des Rechtsstreits ./. WEG wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Beschlussanfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 enthält. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Verwaltungskosten im Rahmen einer Altvereinbarung zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten umgelegt wurden.(Rn.15) 2. Den Wohnungseigentümern steht ein Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Sind sich die Eigentümer ihres Ermessens gar nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, der eine Anfechtbarkeit begründet.(Rn.26) 1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 31.08.2022, Az. 54 C 13/22 WEG, auch soweit die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. abgewiesen worden ist, abgeändert: Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.2022 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss zur Sonderumlage der Kosten des Rechtsstreits ./. WEG wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000 € festgesetzt. I. Angefochten ist ein Sonderumlagenbeschluss. Die Kläger sind Eigentümer jeweils einer von acht Wohnungen, deren Eigentümer die Beklagte bilden. Mit dem Sondereigentum ist jeweils ein Miteigentumsanteil von 1/8 verbunden. Nach § 9 Ziff. 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung vom 14.05.2019 werden die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die WE-Einheiten umgelegt. Im Jahr 2021 fochten die Kläger erfolgreich einen Wohnungseigentümerbeschluss an. Nach dem - rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 09.11.2021 hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zugunsten der Kläger wurden gegen die Beklagte Kosten in Höhe von 3.721,12 € festgesetzt (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.12.2021); die Beklagte hatte darüber hinaus außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.672,50 € zu zahlen. Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 27.4.2022 fassten die Wohnungseigentümer mit 5 zu 3 Stimmen folgenden Beschluss: Die Eigentümer beschließen die Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 6.393,62 € durch eine Sonderumlage. Jedes Sondereigentum hat hierfür einen Betrag von 799,21 € zu zahlen. Der Betrag ist 14 Tage nach Beschlussfassung fällig. Eine Erstattung des überzahlten Betrages durch Herrn ... wird an die Eigentümer wieder ausgezahlt. Mit ihrer am 25.5.2022 eingelegten und am 27.6.2022 begründeten Klage haben die Kläger den Beschluss angefochten und insbesondere gerügt, eine Beteiligung der im Vorprozess obsiegenden Eigentümer an den Prozesskosten sei unbillig. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin zu 1), mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageziel weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock im Vorprozess (Az.: 55 C 10/21 WEG) verwiesen, dessen Akten die Kammer beigezogen hat, Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Wohnungseigentümerbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 1. Stellen sich die Ansätze des Wirtschaftsplans als falsch heraus, sind sie durch neue Tatsachen überholt oder ist der Wirtschaftsplan aus anderen Gründen zum Teil undurchführbar geworden, können die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres über die bereits im Wirtschaftsplan vorgesehenen Vorschüsse hinaus durch Beschluss weitere Zahlungspflichten als Sonderumlage begründen. Die Beiträge zur beschlossenen Sonderumlage sind je nach ihrer Zweckbestimmung gem. § 28 Abs. 1 S. 1 WEG als Vorschüsse zur Kostentragung oder zu einer Rücklage geschuldet. Die aufgrund der Sonderumlage vereinnahmten Beiträge und getätigten Ausgaben sind später in der Jahresabrechnung abzurechnen. Die Sonderumlage muss dem Grunde und der Höhe nach ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 95) 2. Ob Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ihr infolge einer erfolglosen Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers erwachsen sind, „Verwaltungskosten“ sind und auf alle Wohnungseigentümer - und auch auf den im Vorprozess obsiegenden und kostenerstattungsberechtigten Wohnungseigentümer - von Gesetzes wegen umgelegt werden können, wird in Rechtsprechung und Literatur differenziert beurteilt. a. Unter Hinweis auf § 16 Abs. 5 WEG in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung (Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2) hat der BGH die Ansicht vertreten, die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG a.F. dürften nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gem. § 47 WEG in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung zu tragen haben; dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung sei allgemein anerkannt (BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06, NZM 2007, 358, beck-online). b. Nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage ist der Verwalter bei einer Anfechtungsklage befugt gewesen, für die Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die anfallenden Kosten hat er dem Verbandsvermögen entnehmen dürfen, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Sind den verklagten Wohnungseigentümern die Kosten auferlegt worden, hat eine Belastung des Anfechtungsklägers nicht erfolgen sollen, um der gerichtlichen Kostenentscheidung gerecht zu werden. Streitig ist nur gewesen, ob die Umlage der Kosten zwischen den beklagten Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen oder nach der Anzahl der Verfahrensbeteiligten hat vorgenommen werden müssen. Im wirtschaftlichen Ergebnis hat dieses Vorgehen zur Folge gehabt, dass dem obsiegenden Kläger alle Kosten zu erstatten gewesen sind.Die an ihn geleistete Kostenerstattung ist als Ausgabe in die Jahresabrechnung einzustellen und unter Ausschluss des Klägers auf die übrigen Wohnungseigentümer anteilig nach dem geltenden Verteilungsmaßstab zu verteilen. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert (vgl. u.a. Bärmann/Becker, 14. Aufl. 2018, WEG § 16 Rn. 173, beck-online; a.A. Drasdo NZM 2015, 65 (67)). Anderes hat gelten sollen, soweit es um Prozesskosten geht, die aus der Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer herrühren; § 16 Abs. 8 WEG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung (Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.) stehe dem nicht entgegen (BGH Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rz. 11 ff.). Eine gegenläufige Kostengrundentscheidung im Vorprozess führe zu keinem anderen Ergebnis. Sie beziehe sich auf das Verhältnis der Parteien untereinander und regele nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten des unterlegenen Verbands tragen müsse. Dass dem obsiegenden Wohnungseigentümer die Finanzierungskosten der Gemeinschaft für den Prozess anteilig endgültig zur Last fielen, beruhe auf seiner Zugehörigkeit zu dem klagenden Verband. (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 16, beck-online) c. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138; im folgenden WEMoG) haben sich die vorstehend beschriebenen Grundsätze verschoben. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen, hat der auch im Kostenpunkt obsiegende Anfechtungskläger zwar wegen seiner eigenen Rechtsverfolgungskosten einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft. Zahlungen der Gemeinschaft auf diesen Anspruch sind dann aber Ausgaben, die im Verhältnis aller Wohnungseigentümer abzurechnen sind. Nachdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 16 Abs. 8 WEG a.F. ersatzlos gestrichen hat, geht man überwiegend davon aus, dass sich auch der obsiegende Wohnungseigentümer an der Finanzierung seines eigenen Kostenerstattungsanspruchs beteiligen müsse. (vgl. u.a. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 16 Rn. 32) Teilweise wird eine Einschränkung insoweit gemacht, als der Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers im Kostenfestsetzungsverfahren durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig festgestellt ist. Insoweit sei er in der folgenden Jahresabrechnung (Einzelkostenabrechnung) von der anteiligen Kostentragung freizustellen, damit er den Erstattungsbetrag behalten könne. (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 102) 2. Ob die streitgegenständliche Sonderumlage berechtigt gewesen ist, muss sich nach § 9 Ziffer 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung richten. Es bedarf der Auslegung, ob unter „Verwaltungskosten“ auch die Prozesskosten der Beklagten aus dem Vorprozess fallen. Unter Berücksichtigung des dargestellten und zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 14.05.2019 maßgeblichen Meinungsstands geht die Kammer davon aus, dass einem in einem Beschlussanfechtungsprozess obsiegenden Kläger keine Prozesskosten entgegen der Kostengrundentscheidung in diesem Prozess haben auferlegt werden dürfen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien seinerzeit ein anderes Verständnis der Bestimmung gehabt haben. Dies findet auch Anklang in der Aussage im Beschlussprotokoll, wo es heißt: „Seit 01.12.2020 richten sich Klagen von Miteigentümern immer gegen die WEG insgesamt. Somit müssen auch alle Eigentümer, einschließlich der Kläger, für die Kosten des Verfahrens aufkommen, im Verhältnis der Anteile gemäß Teilungserklärung.“ Hieraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass die Wohnungseigentümer für den früheren Zeitraum ein gegenteiliges Verständnis gehabt haben. Ein solches Verständnis von § 9 Ziffer 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung entspricht auch dem Verständnis aller billig und gerecht denkenden. Es ist schwerlich einsehbar, dass ein Wohnungseigentümer in Mithaftung genommen wird dafür, dass er gegen einen gesetzwidrigen Beschluss erfolgreich vorgeht und für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgt. Ein anderes Verständnis hätte die nicht gewollte Konsequenz, dass ein Wohnungseigentümer insbesondere in einer kleineren Wohnungseigentümergemeinschaft wie vorliegend wegen der damit verbundenen und nicht ausweichbaren Kostenbelastung abgehalten wird, für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen. 3. Die entscheidende Frage ist, ob durch das zum 01.12.2020 in Kraft getretene WEMoG § 9 Ziffer 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung nunmehr dahin verstanden werden kann und muss, dass sich ein in einem Beschlussanfechtungsprozess obsiegender Kläger entgegen der Kostengrundentscheidung an den Kosten dieses Prozesses beteiligen muss. Die Kammer verneint die Frage. a. Durch das WEMoG wurden die Grundstruktur sowie zahlreiche Vorschriften des WEG verändert. Vor diesem Hintergrund stellt sich immer die Frage, welche Bedeutung Altvereinbarungen in Gemeinschaftsordnungen haben, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung und in Unkenntnis der Neuausrichtung des Gesetzes gefasst und im Grundbuch eingetragen wurden. Werden in einer Gemeinschaftsordnung gesetzliche Bestimmungen lediglich im Wortlaut wiederholt, wird man im Regelfall hierin keine Vereinbarung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne sehen können und von einer dynamischen Gesetzesverweisung ausgehen dürfen. Zwingend ist dies aber nicht und insbesondere dann nicht, wenn die Gesetzesänderung zu einer Konsequenz führt, die der Gesetzgeber übersehen und nicht mitbedacht hat. b. Unter Berücksichtigung der für die Auslegung von Teilungserklärungen entwickelten Grundsätze und der allgemeinen Auslegungsregel, dass Wohnungseigentümer im Zweifel eine für die Wohnungseigentümergemeinschaft angemessene Verteilung der wechselseitigen Interessen beabsichtigen, vertritt die Kammer die Ansicht, dass es sich bei der Regelung von § 9 Ziffer 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung um eine Regelung handelt, die im hier entscheidungserheblichen Punkt keine Änderung durch das WEMoG hat erfahren sollen. Insoweit ergibt sich ein anderer Wille aus der Gemeinschaftsordnung, dem Vorrang einzuräumen ist, so dass für die Zweifelsregel des § 47 WEG kein Raum ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Interesse daran, dass rechtswidrige Beschlüsse nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Hürde für eine begründete Anfechtungsklage darf für den anfechtungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht mit Nachteilen verbunden sein, die ihn von einer Klage abhalten. Ein solcher Nachteil wäre es, wenn er damit rechnen muss, auch im Falle einer begründeten Anfechtungsklage mit einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung anteilig mit Kosten belastet zu werden. Der Nachteil ist insbesondere dann groß, wenn es sich - wie vorliegend - um eine kleinere Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, weil seine Kostenlast bei den häufig hohen Streitwerten in Wohnungseigentumsstreitfragen sehr groß sein kann. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der obsiegende Wohnungseigentümer habe ggf. einen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer auf eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall. Er sieht sich einer Mehrheit gegenüber und damit der Gefahr, einen solchen Anspruch - wiederum - klageweise durchsetzen zu müssen mit dem Risiko einer anteiligen Kostenbelastung selbst bei einem obsiegenden Urteil. c. Zu demselben Ergebnis würde man gelangen, wenn man infolge der Gesetzesänderung für die hier entscheidende Frage eine Regelungslücke annehmen würde. Sie wäre durch eine - auch bei Gemeinschaftsordnungen im Rahmen einer Teilungserklärung grundsätzlich möglichen (BGH, Urt. v. 16.7.2021 - V ZR 284/19, ZWE 2021, 451) - interessengerechte Ergänzung der Gemeinschaftsordnung zu schließen. Die ergänzende Vertragsauslegung stellt darauf ab, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, hätten sie die Lückenhaftigkeit ihrer Regelung gekannt. Die Lücke wäre aus den oben genannten Gründen dahin zu schließen, dass der auch im Kostenpunkt obsiegenden Anfechtungskläger keine Kosten zu tragen hat. 4. Darüber hinaus ist der angegriffene Beschluss auch deshalb rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, weil ein sog. Ermessensausfall anzunehmen ist. Bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage haben die Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, eine vom allgemeinen Verteilungsmodus abweichende Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist im Grundsatz zwar nicht rückwirkend möglich. Eine Änderung der Verteilung von Kosten ist aber - auch für bereits abgeschlossene Zeiträume - dann möglich, wenn besonderer Umstände vorliegen, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Haben die Wohnungseigentümer die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten und sind sie sich ihres Ermessens gar nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, der eine Anfechtbarkeit begründet (vgl. Jacoby ZWE 2023, 16). Vorliegend haben die Wohnungseigentümer keine solche Ermessensentscheidung. Ihnen ist ausweislich der dem Beschluss im Protokoll vorangestellten Antragsbegründung mitgeteilt worden, infolge der gesetzlichen Neuregelung „müssten auch alle Eigentümer, einschließlich der Kläger, für die Kosten des Verfahrens aufkommen“. Die Möglichkeit einer anderen Kostenverteilung ist ihnen ersichtlich nicht bewusst gewesen. Es liegt damit ein Fall des Ermessensausfalls vor, der zur Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses führt. 5. Die Kammer lässt die Frage dahinstehen, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, die streitgegenständliche Kostenfrage durch einen Beschluss über eine Sonderumlage zu klären und nicht im Rahmen der zeitgleich gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2021 (TOP 3) und den Wirtschaftsplan 2022 (TOP 6) und ob dieser Gesichtspunkt ausreichenden Anklang in der Anfechtungsbegründung findet. 6. Das angefochtene Urteil ist insgesamt abzuändern. Zwar haben die Klägerinnen zu 2. und 3. kein Rechtsmittel gegen die klageabweisende Entscheidung eingelegt. Es liegt aber ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) vor, weil sich die Rechtskraft des Urteils im Beschlussanfechtungsverfahren auf alle Wohnungseigentümer erstreckt (§ 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 WEG). Das Rechtsmittel eines Streitgenossen bewirkt in einem solchen Fall, dass die anderen zwar keine Rechtsmittelführer, aber Parteien des Rechtsmittelverfahrens sind. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Entscheidungserheblich ist die Frage, welche Bedeutung eine Regelung über die Verwaltungskosten in einer Gemeinschaftsordnung hat, die vor Inkrafttreten des WEMoG vereinbart worden ist. Ihre Beantwortung wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht - soweit ersichtlich - aus.