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Beschluss

1 T 100/20

LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Verwalter, der kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bei Passivprozessen zur Vertretung befugt ist und insbesondere auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bei einer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG, ist es gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes im Rahmen der Reisekostenproblematik jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.(Rn.7) 2. Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist grundsätzlich nur dann notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Der Umstand, dass eine Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen von der Regel (BGH, 12. Dezember 2002, I ZB 29/02).(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 29.08.2018 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - nach Maßgabe dieses Beschlusses an das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verwalter, der kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bei Passivprozessen zur Vertretung befugt ist und insbesondere auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bei einer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG, ist es gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes im Rahmen der Reisekostenproblematik jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.(Rn.7) 2. Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist grundsätzlich nur dann notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Der Umstand, dass eine Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen von der Regel (BGH, 12. Dezember 2002, I ZB 29/02).(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 29.08.2018 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - nach Maßgabe dieses Beschlusses an das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - zurückverwiesen. I. Die Anfechtungsklage der Kläger in einer Wohnungseigentumssache hat das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - mit Urteil vom 05.04.2016 abgewiesen und die Kosten den Klägern anteilig auferlegt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Kostenfestsetzung beantragt. Der Antrag hat auch Rechtsanwaltskosten einschließlich angefallener Reisekosten ihres in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten umfasst. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2018 hat das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Die Kläger haben fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.04.2020 nicht abgeholfen hat. II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet. 1. Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Die Festsetzung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann keinen Bestand haben. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen. Er kann nicht vorbringen, dass ein bestimmter, dem Gerichtsort am nächsten wohnender Streitgenosse die Prozessführung und die persönliche Information des Anwalts hätte übernehmen müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn offensichtlich sachfremde Gründe vorliegen, zB wenn ohne erkennbaren Grund ein Anwalt gerade am Wohnort des am weitesten vom Gerichtsort entfernt wohnenden Streitgenossen mandatiert wird (BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 91 Rn. 168b.4). Dies gilt zwar grds. auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage (§ 46 WEG) gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet; sie sind - notwendige - Streitgenossen, da der Gesetzgeber die Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen nicht als Verbandsprozess ausgestaltet hat. Anders muss es aber sein, wenn der Verwalter kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bei Passivprozessen zur Vertretung befugt ist und insbesondere auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bei einer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2013 – V ZR 241/12, NZM 2013, 65; BGH, Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 202/16, NZM 2018, 79). In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes im Rahmen der Reisekostenproblematik jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung - wie hier - durch den Verwalter erfolgt (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 91 Rn. 168b.7). Denn wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts am Sitz der Partei ist, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achten wird (vgl. u.a. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20, BeckRS 2020, 4927 Rn. 9). Dieses persönliche Gespräch ist bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht im Allgemeinen mit der auf Seiten der Anfechtungsbeklagten stehenden Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu führen. Dort laufen alle relevanten Informationen zusammen. Den - zufälligen - Wohnsitz eines der beklagten Wohnungseigentümer außer Betracht zu lassen, gebietet nicht zuletzt auch der das Kostenrecht beherrschende Gedanke der Gefährdungs- und Risikohaftung: Jeder Kostenschuldner muss das Kostenrisiko hinreichend prognostizieren können. Schließlich ist zu bedenken, dass der Anfechtungsprozess im Wohnungseigentumsrecht einem Verbandsprozess angenähert ist. Besondere Umstände, die dazu zwingen könnten, nicht auf den Sitz der Verwalterin am Ort der Wohnungseigentumsanlage abzustellen, sondern auf den Sitz eines beklagten Wohnungseigentümers sind zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen. Zu denken ist an den - hier nicht gegebenen - Fall, dass der streitgegenständliche Beschluss nur einen der beklagten Wohnungseigentümer betrifft und es für die Beurteilung der Klage entscheidend auf seine persönliche Betroffenheit ankommt, weshalb ein persönliches Gespräch mit ihm sinnvoll ist. Solch ein Fall kann im Kostenfestsetzungsverfahren grds. aber nur dann eine Rolle spielen, wenn die maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und keine umfangreiche Aufklärung erfordern. Denn es ist als Massenverfahren ausgestaltet und ungeeignet, schwierige Abgrenzungsfragen in tatsächlicher Hinsicht festzustellen (vgl. u.a. BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 104 Rn. 29a m.w.N.). Die Verwalterin hat ihren Sitz im Ostseebad Binz. Die für die Anfechtungsklage erforderlichen Umstände haben - soweit im Kostenfestsetzungsverfahren ersichtlich - ein persönliches Beratungsgespräch mit den Beklagten zu 2) - 10) nicht erforderlich gemacht. Sie sind sämtlich bei der Verwalterin erfragbar gewesen bzw. in den dort vorgehaltenen Unterlagen dokumentiert. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Berlin hat danach keine Notwendigkeit bestanden. Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht sind auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Stralsund ansässig. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte bereits in einer Vielzahl von Prozessen für die Beklagten (und andere Parteien) tätig geworden ist, vermag eine Notwendigkeit gem. § 91 Abs. 2 ZPO auch nicht zu begründen. Selbst die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist grds. nur dann notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Der Umstand, dass eine Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, rechtfertigt grds. kein Abweichen von der Regel (BGH, Beschluß vom 12. 12. 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten bestanden hat, das ausnahmsweise seine Mandatierung hätte rechtfertigen können, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft; ein solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Nur wenn die Beklagten hätten besorgen müssen, die Verwalterin werde ihrer Berechtigung und Verpflichtung aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht nachkommen, hätten sie einen Anspruch auf einen eigenen Prozessbevollmächtigten ggf. auch an ihrem Wohnsitz gehabt. Eine solche Besorgnis ist nicht begründet gewesen. Bei der Neufestsetzung wird zu berücksichtigen sein, dass - fiktive - Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts zumindest für die Entfernung vom Gericht bis zur weitest entfernt liegenden Gerichtsbezirksgrenze - hier: Amtsgerichtsbezirk Stralsund - zu erstatten sein können (st. Rspr.; vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 91 Rn. 168 m.w.N.). 2. Umsatzsteuer Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer greifen die Kläger zu Recht an. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es zunächst darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis gem. § 426 Abs. 1 BGB ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2011 - 14 W 1371/11 und 1372/11, NJW-RR 2011, 1560; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009 – 6 W 148/09, BeckRS 2009, 89000 = AGS 2010, 361; BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 104 Rn. 14.4). Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Umsatzsteuer nur dann festgesetzt werden, wenn der Kostengläubiger verbindlich erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, und diesbezüglich keine Zweifel angebracht sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Festsetzung der Umsatzsteuer - noch - nicht erfolgen dürfen. Alle Beklagten müssen angeben, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht. Dass sie nicht darauf verweisen können, die Verwalterin könne insoweit keine umfassende Auskunft geben, versteht sich von selbst; sie sind nicht der Mühe enthoben, einzeln Auskunft zu geben. Ist nur einer der Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Umsatzsteuer hinsichtlich seines Kostenfestsetzungsanspruchs herauszurechnen. 3. Kostenfestsetzungsantrag Auch wenn ein einheitlicher Festsetzungsantrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, so muss daraus doch zumindest deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder - bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit - in welcher Gläubigerstellung die Streitgenossen die Festsetzung begehren. Dabei mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt. Zwingend ist dies jedoch nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.03.2020 – 18 W 32/20, BeckRS 2020, 4927 Rn. 3; BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 103 Rn. 30) wie z.B. in dem Fall, dass der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, der andere aber nicht. Der neu zu fassende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ist deshalb ggf. entsprechend aufzuschlüsseln. Zu beachten ist, dass sich dies dann auch im festzusetzenden Zinsanspruch widerspiegeln muss. Denn der zu verzinsende Kostenerstattungsanspruch steht den Beklagten nur anteilig zu. III. Die Kammer hat keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Entscheidung orientiert sich an den zu §§ 91, 104 ZPO entwickelten Grundsätzen.