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Urteil

1 S 61/18

LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine anwaltlich vertretene Partei darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht vertrauen. Anders ist es, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie  nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; dann ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH, 28. September 2017, V ZB 109/16, BGH, 9. März 2017, V ZB 18/16).(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 10.04.2018 wird verworfen, ihre Anschlussberufung ist gegenstandslos. 3. Die Kläger sind ihrer Berufung verlustig. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu jeweils 34 % zu tragen und die Beklagte zu 32 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine anwaltlich vertretene Partei darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht vertrauen. Anders ist es, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; dann ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH, 28. September 2017, V ZB 109/16, BGH, 9. März 2017, V ZB 18/16).(Rn.6) 1. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 10.04.2018 wird verworfen, ihre Anschlussberufung ist gegenstandslos. 3. Die Kläger sind ihrer Berufung verlustig. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu jeweils 34 % zu tragen und die Beklagte zu 32 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger und die Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage S.-straße in Waren. Die Kläger begehren den Rückbau eines Dachgeschossausbaus, die Feststellung der Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses, der den Ausbau rechtfertigt, und die Änderung der Teilungserklärung einschließlich der Gemeinschaftsordnung. Das Amtsgericht hat den Klageanträgen zu 1. und 2. entsprochen, den Klageantrag zu 3. für unbegründet erachtet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verwiesen. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil hat das Landgericht Neubrandenburg als zuständiges Berufungsgericht ausgewiesen. Die Kläger haben fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese begründet. Sie verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den abgewiesenen Klageantrag zu 3. weiter. Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist begehrt und hilfsweise Anschlussberufung eingelegt und diese begründet (vgl. SS vom 05.07.2018 – Bl. 93 ff. Bd. II GA). Sie wehrt sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht. Zuvor hatte die Beklagte fristgerecht Berufung beim Landgericht Neubrandenburg eingelegt, diese aber nach Hinweis des Landgerichts auf seine Unzuständigkeit zurückgenommen. In dem dortigen Verfahren haben die hiesigen Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2018 auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg hingewiesen. Die hiesige Beklagte hat hieraufhin mit Schriftsatz vom 15.06.2018 (Bl. 157 ff. Bd. II GA) beantragt, vorab über die Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg zu entscheiden und festzustellen, dass für die eingelegte Berufung das Landgericht Neubrandenburg zuständig ist, und hilfsweise die Berufung an das Landgericht Rostock zu verweisen. Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil verspätet eingelegt, und zu verwerfen. Der Beklagten kann keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorwerfbar; sein Verschulden muss sich die Beklagte zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil lässt sein Verschulden nicht entfallen. Bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wird die Schuldlosigkeit vermutet (vgl. § 232 ZPO). Entgegen früherer Rechtsprechung darf eine anwaltlich vertretene Partei grds. auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht vertrauen; ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht, spielt keine Rolle (BGH, Beschluss vom 28.9.2017 – V ZB 109/16, NJW 2018, 164). Selbst ein vermeidbarer Rechtsirrtum kann entschuldigen. Anders ist es jedoch, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; dann ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2017 – V ZB 18/16, NJW 2017, 3002). So liegt der Fall hier. Das angegriffene Urteil betrifft – wie nicht zuletzt das Rubrum eindeutig ausweist – eine Wohnungseigentumssache. Nach mehr als 10 Jahren entspricht es dem allgemeinen Kenntnisstand, dass die Zuständigkeit für Berufungen in Wohnungseigentumssachen beim Landgericht Rostock konzentriert sind. Darüber hinaus hat die Beklagte die Frist zur Wiedereinsetzung versäumt. Gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; lediglich für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Begründungsfrist gilt eine Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist beginnt erst mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH NJW 2001, 1430, 1431). Spätestens nachdem im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg (1 S 48/18) die Frage der Unzuständigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichts von den hiesigen Klägern aufgeworfen ist, muss das Hindernis als behoben gelten. Wie der Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2018 im dortigen Verfahren zeigt, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Frage bewusst gewesen (Bl. 157 Bd. II GA). Gleichwohl hat er erst mit Schriftsatz vom 05.07.2018 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Entgegen seiner Ansicht hat er nicht darauf vertrauen bzw. annehmen dürfen, die Frist beginne erst mit einem irgendwie gearteten Hinweis des Gerichts. 3. Die Berufung der Beklagten wäre auch unbegründet. a. Zu Recht hat das Amtsgericht den Klägern einen Anspruch Rückbau des Dachgeschossausbaus zugesprochen. Die streitgegenständliche Umbaumaßnahme ist nicht von §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG gedeckt. Der streitgegenständliche Ausbau des Dachgeschosses stellt eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Hierdurch entsteht den Klägern auch ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Nachteilig ist im Grundsatz schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Diese muss zwar konkret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 – V ZR 56/17). In ständiger Rechtsprechung der Kammer ist schon eine signifikante Änderung des äußeren Erscheinungsbilds einer Wohnungseigentumsanlage (optische Beeinträchtigung) von einem Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Jeder Wohnungseigentümer kann gem. §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 WEG die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung von dem Wohnungseigentümer als sog. Handlungsstörer verlangen, der für die Veränderung verantwortlich ist. b. Dem Rückbauanspruch der Kläger steht Ziffer 18 Abs. 4 der Teilungserklärung nicht entgegen. Dort ist folgendes bestimmt: „Beschlüsse über Maßnahmen, die nur eines der beiden Gebäude betreffen, können diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum in dem betreffenden Gebäude gelegen ist, allein fassen, wenn dies nicht den Interessen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht.“ Versteht man diese Bestimmung dahin, dass sie § 22 WEG hat modifizieren sollen, könnte sie einem Rückbauanspruch der Kläger nur entgegenstehen, wenn die Beklagte gem. Ziffer 18 Abs. 4 der Teilungserklärung die Zustimmung der Kläger zur streitgegenständlichen Umbaumaßnahme verlangen könnte bzw. die Kläger ihr nicht widersprechen könnten. Die entsprechenden Voraussetzungen sind indes nicht gegeben; die Frage der Wirksamkeit der Klausel kann dahinstehen. Ziffer 18 Abs. 4 der Teilungserklärung erlaubt nur solche Maßnahmen, die den Interessen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht widersprechen. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich offenkundig um Maßnahmen, die nicht nur das Gemeinschaftseigentum in einem ganz erheblichen Maße tangieren. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wird darüber hinaus signifikant verändert. Und schließlich eröffnet die Umbaumaßnahme eine Änderung der Nutzung, die – selbstverständlich – alle Wohnungseigentümer betrifft. c. Die Beklagten können sich gegenüber dem Rückbauanspruch nicht auf den Beschluss vom 06.03.2015 berufen (Bl. 188 Bd. I GA). Dieser Beschluss ist nichtig und damit ohne Wirkung. Es liegt ein nichtigkeitsbegründender Ladungsmangel vor. Dass die Beklagte möglicherweise nicht zuständig gewesen ist, die Versammlung einzuberufen, führt indes nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 28 m.w.N.). Schwerwiegende Verstöße, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft in gravierender Weise ausgehebelt wird, führen zur Nichtigkeit eines Beschlusses. In einem solchen Falle kommt es nicht darauf an, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des – faktisch ausgeschlossenen – Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätten (BGH, Urt. v. 10. 12. 2010 – V ZR 60/10, NJW 2011, 679). Solch ein schwerwiegender Verstoß ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat die Kläger zwar mit Schreiben vom 20.02.2015 zur Wohnungseigentümerversammlung am 06.03.2015 eingeladen (Bl. 20 Bd. I GA). Diese Einladung hat jedoch bei den Klägern den von der Beklagten ersichtlich gewollten Zweck verfolgt, nur einer „Förmlichkeit“ zu genügen und die Kläger fernzuhalten bzw. sie auszuschließen. Es heißt in der Einladung wie folgt: „Diese Einladung erfolgt höchst vorsorglich. Auf die Regelung der Ziffer 18 (4) der Teilungsgenehmigung möchte ich vorliegend verweisen und darauf hinweisen, dass Sie nicht abstimmungsbefugt sind, weil die Baumaßnahmen ein Gebäudeteil betreffen, an dem sie nicht beteiligt sind.“ Die Beklagte hat gewusst, dass die Umbaumaßnahme von den Klägern nicht gebilligt werde. Sie hat sich - unter falschem Verständnis von Ziffer 18 Abs. 4 der Teilungserklärung - über den Widerstand der Kläger hinwegsetzen wollen. Die Kläger haben die Einladung dahin verstehen dürfen und müssen, dass die Beklagte sich „so oder so“ über ihren Willen hinwegsetzen werde. Ob weitere nichtigkeitsbegründende Beschlussmängel gegeben sind, kann dahinstehen. d. Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass der Angriff der Beklagten gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 06.03.2015 erfolglos bleiben muss. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3, 524 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die die Parteien keine Einwände vorgebracht haben.