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Endurteil

64 O 1502/23

LG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemäß § 2, 2.3 des Wärmeversorgungsvertrags vom 06.04.2011/08.08.05.2011 Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primärseitig von ca. 75 °C zu liefern. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 859,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2023 zu bezahlen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1 sowie 29 Abs. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 71 Abs. 1 GVG. Der Streitwert liegt über 5.000,-€. II. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung von Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primärseitig von ca. 75 °C gemäß § 2 Ziffer 2.3 des Wärmeversorgungsvertrags vom 06.04.2011/08.05.2011. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts nachfolgendes erbracht. Die Überzeugung des Gerichts beruht insbesondere auf den Angaben der Parteien, den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen , sowie der persönlichen Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2024 und dem Wärmeversorgungsvertrag. 1. Die Beklagte ist verpflichtet an die Kläger Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur von ca. 75 °C. zu liefern. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 2 Ziffer 2.3 des Wärmeversorungsvertrags (Anlage B1). a) Die Parteien unterzeichneten den Wärmeversorgungsvertrag (Anlage B1) am 06.04.2011 und 08.05.2011. Unter § 2 Ziffer 2.3 dieses Vertrags ist Folgendes aufgeführt: „Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es darf der Anlage nicht entnommen und nicht verändert werden. Die Heizleistung ist dem Wärmebedarf entsprechend vom (Zutreffendes bitte ankreuzen) X.AN O AG ermittelt worden. Die vereinbarte bereitzustellende maximale Heizleistung (Vertragsleistung) beträgt ca 10-25 kW (abhängig vom Haustyp) Folgende technischen Parameter der Wärmelieferung durch die Biomasseanlage werden vereinbart: vom AN einzuhalten: Gesamtleistung (thermisch): ca. 490 kW Die Anschlussleistung (thermisch) der einzelnen Häuser ist in der Anlage 6 festgelegt Heizwasser Vorlauftemperatur primärseitig: ca 75°“. Die Beklagten sind zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des vorliegenden Vertrags verpflichtet, die technischen Parameter der Wärmelieferung durch die Biomasseanlage einzuhalten und zwar in Form von Lieferung von Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur von primärseitig ca. 75 °C. Die Cira-Angabe in Bezug auf die Temperatur impliziert die Möglichkeit einer gewissen Abweichung. Eine durchgängige Temperatur von exakt 75 °C ist § 2 Ziffer 2.3 des Wärmeversorgungsvertrags nach Überzeugung des Gerichts nicht zu entnehmen und seitens der Beklagten daher nicht geschuldet. Wie hoch diese Abweichung im Rahmen der Cirka-Angabe jedoch sein darf, kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung bestimmt werden. Im Rahmen der Auslegung sind im vorliegenden Fall die technischen Gesichtspunkte miteinzubeziehen. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass es sich bei der Angabe von 75 °C um eine Temperaturspanne handle. Aus technischer Sicht halte er es vertretbar, wenn die Wassertemperatur immer über 70 °C bleibe, also eine Spannbreite von 70 bis ca. 78/79 °C. Regelungstechnisch sei auch eine Bandbreite erforderlich, da es sich um wellenförmige Schwankungen handle. Eine Temperatur von 66 °C sei nach Angaben des Sachverständigen … aus technischer Sicht grenzwertig bzw. unterschritten, wenn ca. 75 °C angegeben würden. Das Gericht kommt daher zur Überzeugung, dass eine Abweichung von 5 °C nach oben und nach unten, also 70 °C bis 80 °C, der Angabe von ca. 75 °C entspricht. Die Beklagte ist folglich vertraglich verpflichtet den Klägern durchgängig Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primärseitig von minimal 70 °C bis maximal 80 °C zu liefern. b) Der Anspruch der Kläger ist auch nicht durch Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB, erloschen. Die steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen … fest. Dieser hat ausgeführt, dass er eigene Messungen mittels Datenlogger im Zeitraum von 02.02.2024 bis 07.02.2024 durchgeführt habe. Bei diesen Messungen sei die Heizwasservorlauftemperatur von ca. 75 °C nicht durchgehend eingehalten worden. Der Spitzenwert habe kurzzeitig bei 76 °C gelegen, der niedrigste Wert habe bei 66 °C gelegen (Bl. 154 d.A.; vgl. Diagramm 2, S. 8 von 18 des Gutachtens vom 14.02.2024, Bl. 73 d.A.). Aus dem Diagramm 2, S. 8 von 18 des Gutachtens vom 14.02.2024, ergibt sich, dass im Messzeitraum die Grenze von 70 °C am 02.02, 03.02., 04.02., 05.02., 07.02. klar unterschritten wurde. Lediglich am 06.02 lag die Temperatur minimal unter 70 °C, was jedoch auch ein Unterschreiten der vertraglich geschuldeten Leistung darstellt (vgl. II 1a). Die Unterschreitung entfällt auch nicht dadurch, dass die Messung durch den Sachverständigen eine Oberflächenmessung darstellt, bei der ein Temperaturgefälle von ca. 1 °C zu berücksichtigen ist (Vgl. Bl. 158, 2. Ergänzungsgutachten, S. 5 von 12 des Gutachtens vom 28.03.2024). Zwar führte der Sachverständige aus, dass die Entnahme aus der unteren Seite des Puffers im Heizkreislauf der Kläger, der nicht im verantwortungsbereich der Beklagten liege, eine Ursache für die sekundärseitig niedrige Heizwassertemperatur sei. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Klage und ändert nichts daran, dass die Beklagte eine Vorlauftemperatur primärseitig von ca. 75 °C in Bezug auf das Heizwasser nicht zur Verfügung stellt. Die Ausführungen des Sachverständigen … zur Ursache (sekundärseitige Vorlauftemperatur, geringerer Differenz- bzw. Pumpendruck bei den Klägern auf Grund der Entfernung zur Heizzentrale) und möglichen Behebung der Temperaturunterschreitung (Einbau eines Volumenstromreglers oder Ausgleich des fehlenden hydraulischen Drucks durch erhöhten Pumpendruck und folglich erhöhtem Strombedarf) (vgl. Bl. 153 d.A.) führen auch nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung aus § 2 Ziffer 2.3 des Wärmeversorungsvertrags, den Klägern Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primärseitig von ca. 75 °C zu liefern, nicht nachgekommen ist. c) Der Anspruch ist auch nicht durch Kündigung erloschen. Zwar sprach die mit der Beklagten verbundene … mit Schreiben vom 18.08.2022 die Kündigung gegenüber den Klägern aus, allerdings wurden die Kläger weiterhin mit Wärme versorgt und die Leistung nicht eingestellt. Der Vertrag wurde daher fortgeführt. d) Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB. Ausweislich des oben ausgeführten besteht ein Anspruch der Kläger auf Lieferung von Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primärseitig von ca. 75 ° C gemäß Ziffer 2, 2.3. des Wärmeversorgungsvertrages. Allein der Umstand, dass seitens des Sachverständigen mehrere Aspekte aufgeführt wurden, die ursächlich sein können (s.o.) und dass die Entnahme des Wassers im Pufferspeicher im Verantwortungsbereich der Kläger liege, schließt die klageweise Geltendmachung der Lieferung von Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur primäseitig von ca. 75 ° C nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus. 2. Der Hilfsantrag der Beklagten ist abzuweisen. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte den Klägern nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbracht. Ein Anspruch der Beklagten auf Nachzahlung der rückständigen Zahlungseinbehalte bis April 2024 in Höhe von 7.336,32 € besteht daher nicht. 3. Die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.