Endurteil
31 O 1891/23
LG Regensburg, Entscheidung vom
3Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt trotz nicht erfolgter Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein die nicht zeitgleiche Übergabe von Fahrzeug und Zulassungsbescheinigung Teil II und gegebenenfalls das spätere Aufspielen eines Software-Updates zur Implementierung von Parksensoren stellen schon keine Teillieferungen dar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ohne Relevanz für den Beginn der Widerrufsfrist ist es, wenn die Widerrufsbelehrung keine Information über die Höhe der Kosten der Rücksendung enthält. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unter Bedingungen iSd Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts zu verstehen; wie die Beklagte nach erfolgtem Widerruf eine Rücknahme des Fahrzeugs organisiert, stellt gerade keine Voraussetzung des Widerrufs dar, sondern gegebenenfalls eine Folge des Widerrufs. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt trotz nicht erfolgter Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein die nicht zeitgleiche Übergabe von Fahrzeug und Zulassungsbescheinigung Teil II und gegebenenfalls das spätere Aufspielen eines Software-Updates zur Implementierung von Parksensoren stellen schon keine Teillieferungen dar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ohne Relevanz für den Beginn der Widerrufsfrist ist es, wenn die Widerrufsbelehrung keine Information über die Höhe der Kosten der Rücksendung enthält. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unter Bedingungen iSd Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts zu verstehen; wie die Beklagte nach erfolgtem Widerruf eine Rücknahme des Fahrzeugs organisiert, stellt gerade keine Voraussetzung des Widerrufs dar, sondern gegebenenfalls eine Folge des Widerrufs. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 59.320,00 € festgesetzt. Die Klage im Urkundenprozess ist bereits unstatthaft. In der Sache ist die Klage vollumfänglich unbegründet. I. Die ansonsten zulässige Klage ist im Urkundenprozess nach § 592 ZPO unstatthaft. 1. Das Landgericht Regensburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO. Zwar wird hier nicht die Zahlung Zug um Zug begehrt, jedoch ist hier von einem einheitlichen Erfüllungsort am Ort, wo sich der Kaufgegenstand nach Übergabe vertragsgemäß befindet, sprich dem Wohnsitz des Käufers auszugehen. Der BGH nimmt bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort an, wo sich die verkaufte Sache vertragsgemäß befindet (BGH, NJW 1983, 1478). Bei einem Widerruf eines Kaufvertrages ergibt sich die gleiche Interessenslage, da es um die wechselseitige Erfüllung von Ansprüchen nach einem Kaufvertrag geht. Zwar ist der Kläger grundsätzlich vorleistungspflichtig nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB und hat das Fahrzeug zurück zu bringen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger geltend macht, dass Fahrzeug bei der Beklagten per Boten angeboten zu haben und die Rücknahme von dieser verweigert worden sei. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gerichtsstand nach § 29 ZPO auch dann gegeben, wenn aufgrund der (hier streitigen) Annahmeverweigerung lediglich die Kaufpreisrückzahlung begehrt wird. Ansonsten würde der Kläger schlechter gestellt werden (Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 29 Rn. 28). 2. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Urkundenprozess ist unzulässig. Sie setzt voraus, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, § 592 Satz 1 ZPO. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger macht vorliegend einen Rückgewähranspruch nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages geltend. Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich dabei aus § 357 BGB. § 357 Abs. 4 BGB bestimmt die Vorleistungspflicht des widerrufenden Verbrauchers, hier des Klägers, die dieser durch die Rücksendung der Waren an den Verkäufer erfüllen kann. Zum Beweis der Tatsache der Rücksendung der Ware an den Verkäufer hat der Kläger die schriftliche Erklärung des beauftragten Boten vorgelegt. Die stellt eine unzulässige Ersetzung des unmittelbaren Beweismittels der Vernehmung des Boten als Zeugen dar (Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, § 592 Rz 7, 44. Aufl. 2023). II. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB zu. Der vom Kläger erklärte Widerruf des Kaufvertrages ist verfristet. 1. Zwar steht dem Kläger hier grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312 g BGB zu. Die Parteien haben vorliegend einen Fernabsatzvertrag nach § 312 c BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel geschlossen. Der Umstand, dass der Kläger rund 5 Monate vor der Bestellung über das Online-Portal der Beklagten eine Probefahrt mit einem Tesla gemacht hat, steht der Annahme eines Fernabsatzgeschäftes nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn während der Vertragsanbahnung ein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien stattgefunden hätte oder wenn sich der Verbraucher während der Vorverhandlungen über alle für den Vertragsschluss relevanten Umstände informiert hätte und der Vertrag dann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen wäre. Nicht ausreichend wäre hierbei aber, wenn der Verbraucher den persönlichen Kontakt lediglich zur Information über das Produkt gesucht hat, die eigentlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss aber dann über Fernkommunikationsmittel erfolgt ist (Grüneberg, BGB, § 312 c Rz. 4, 83. Auf. 2024). Vorliegend lagen zwischen Probefahrt und Vertragsschluss rund 5 Monate, so dass schon nicht mehr von einem Vertragsschluss in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Probefahrt gesprochen werden kann. Die hierzu darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat im Übrigen auch nicht weiter dazu vorgetragen, ob während des persönlichen Kontakts im Rahmen der Probefahrt wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses bereits besprochen worden sein oder ab nur eine Information über das Produkt erfolgt ist. Damit verbleibt es in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Verbraucherrechte-RL“) dabei, wonach ein Fernabsatzvertrag auch dann vorliegt, wenn der Verbraucher das Geschäft des Unternehmers lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. 2. Der vom Kläger erfolgte Widerspruch am 05.09.2023 war verfristet und damit unwirksam. a. Nach einem Fernabsatzkauf steht einem Verbraucher gemäß §§ 312 g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt bei Fernabsatzverträgen mit Übergabe der Ware an den Verbraucher, nicht jedoch bevor dieser ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt ist, § 356 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3 BGB. Hier begann die Widerrufsfrist am 28.12.2022 zu laufen und endete am 11.01.2023. b. Gründe, die hier das Anlaufen der Widerrufsfrist hätten hindern können oder den Widerruf als nicht verfristet erscheinen lassen können, liegen nicht vor. Auf eine Gesetzesfiktion der Ordnungsgemäßheit der Widerrufserklärung kann sich die Beklagte zwar nicht berufen, da sie nach eigenem Vortrag gerade eine individualisierte Widerrufserklärung verwendete, jedoch liegt auch kein Verstoß gegen Unterrichtungspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vor, welche zu einem etwaigen verlängerten Fristenlauf nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB führen hätten können. Eine Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung war nicht erforderlich. Ebenso wenig kann der Kläger aus fehlenden Angaben zu den Folgen des Widerrufs oder den erfolgten Angaben der Beklagten zur Rückerstattung der Bestellgebühr herleiten. Teilleistungen der Beklagten, die Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist hätte haben können, liegen nicht vor. aa. Fehlende Telefonnummer Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt trotz nicht erfolgter Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung vom 30.01.2024, Az.: 31 O 10361/23, hierzu ausgeführt: „(1) Wortlaut-Auslegung Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschriften, § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, enthält keine Regelung, wonach auch die Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verweist nur auf die „Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“. Aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. bzw. Nr. 3 nach n.F. (dort wird die Telefonnummer genannt) folgt kein anderes Ergebnis. Denn § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist explizit nur auf Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1. Nr. 1 EGBGB. Allenfalls könnte die Widerrufserklärung dann unrichtig sein, wenn für den Verbraucher irre-führend die Annahme entsteht, er könne eine von der Beklagten im Rechtsverkehr verwendete Telefonnummer nicht zur Ausübung des Widerrufs nutzten. Dies ist nach dem Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung jedoch nicht der Fall, da hier gerade nicht explizit der telefonische Widerruf ausgeschlossen wird. Es werden gerade nur beispielhaft Möglichkeiten des Widerrufs aufgezeigt. Damit ist die Widerrufserklärung als formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer klar im Rahmen der Darstellungen der Bedingungen des Widerrufs erklärt worden. Dies ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 h) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL. Worunter genau der Unternehmer zu erreichen ist, ist nicht unter „Bedingung“ zu subsumieren. (2) Systematik-Auslegung Auch eine systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. So setzt bspw. das in § 356 e S. 1 BGB i.V.m. Art. 249 § 3 EGBGB geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen eine Belehrung unter expliziter Nennung der Telefonnummer voraus. Denn die Frist dieses Widerrufsrechts beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Diese Vorschrift verweist in Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EGBGB ausdrücklich auf die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Anders wiederum ist die Regelung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen. Dort beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 514 Abs. 2 S. 3 BGB über dessen Widerrufsfrist unterrichtet hat. § 514 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf Art. 246 Abs. 3 EGBGB. Dort wiederum wird nur auf den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, verwiesen. Diese Beispiele zeigen auf, dass der Gesetzgeber die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht unterschiedlich geregelt hat. Hätte der Gesetzgeber im Falle des § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt, so hätte er dies entsprechend geregelt. Weiter zeigt auch das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Denn das dortige Muster listet in den Gestaltungshinweisen die Telefonnummer zwar auf, führt gleichzeitig in der Belehrung selbst aber nur beispielhaft die Erklärung des Widerrufs per Post oder per Mail an. Eine fernmündliche Erklärung oder eine Erklärung per Telefax werden nicht genannt. Daraus folgt, dass selbst das (nicht zwingend zu verwendende) Muster die Möglichkeiten der Form der Widerrufserklärung nicht abschließend auflistet. Aus dieser nur beispielhaften Aufzählung folgt aber auch, dass durch die Nichtangabe der Telefonnummer nicht der Eindruck entsteht, als wäre ein mündlicher Widerruf nicht möglich. Auch aus einer Zusammenschau mit weiteren Regelungen der §§ 312 ff. BGB ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Unternehmer soll den Verbraucher nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB lediglich über die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs informieren, sowie, bis wann er widerrufen kann. Dem wird genüge getan ohne auf eine Telefonnummer des Unternehmers zu verweisen. Denn zu unterscheiden ist einerseits zwischen den Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB und den widerrufsbezogenen Informationspflichten nach. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB. Dass letztere keine Mitteilung einer Telefonnummer vorsehen, führt nicht dazu, dass der Verbraucher gar nicht weiß, wie er den Unternehmer erreichen kann. Nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer durchaus verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren, d.h. auch einschließlich Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. bzw. Nr. 3 nach n.F. Nur im Hinblick auf die Widerrufsfrist werden die vorzunehmenden Informationspflichten auf Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB beschränkt. (3) Unionsrecht Da § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Umsetzung der Verbraucherrechte-RL dient, sind die Normen auch im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Art. 6 der Verbraucherrechte-RL listet in Art. 6 Abs. 1 c) die Kontaktdaten des Unternehmers („gegebenenfalls seine Telefonnummer,“) auf. In Art. 6 Abs. 1 h) wird angeordnet, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts zu informieren hat. Art. 10 Verbraucherrechte-RL ordnet an, dass die Widerrufsfrist erst 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist endet, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 h) der Verbraucherrechte-RL über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Daraus folgt, dass die Verbraucherrechte-RL differenziert zwischen allgemeinen Informationspflichten und den besonderen, für den Lauf der verlängerten Widerrufsfrist relevanten Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 h) der Verbraucherrechte-RL. Da auch die dem § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zugrunde liegende Richtlinie nur auf die widerrufsbezogenen Pflichten verweist, folgt aus einer Nichtangabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht, dass die verlängerte Widerrufsfrist aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB greifen würde. (4) Sinn und Zweck Auch nach Sinn und Zweck der Belehrung über den Widerruf, soll dem Widerrufsberechtigten allgemein das Verfahren des Widerrufs, die Bedingungen und das Recht eines Widerrufs an sich dargelegt werden, so dass er ungehindert schnell mit dem Vertragspartner zum Zwecke der Rückabwicklung des Vertrages in Kontakt kommen kann. Dies ist hier auch nach den überzeugenden Schilderungen des Klägers unproblematisch, auch ohne Benennung einer Telefonnummer, durch Verwendung des Musterwiderrufsformulars möglich gewesen. (5) Entscheidungen Sofern der Kläger meint, dass es ständige Rechtsprechung des BGH und des EuGH sei, dass bei fehlender Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag nach Ablauf der in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geregelten Frist noch ein Widerrufsrecht bestünde, wenn die Telefonnummer auf der Website oder anderen Veröffentlichungen des Unternehmers als für den Kundenverkehr freigegeben angegeben wird, trifft dies in dieser Pauschalität auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der mit Urteil vom 24.09.2020 von dem BGH unter dem Az. I ZR 169/17 entschiedene Fall bezog sich auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Weiter bezog sich der dortige Rechtsstreit auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB. Beides trifft evident nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu. Weder geht es um wettbewerbsrechtliche Verstöße noch hat die hiesige Beklagte die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 verwendet, in der als Ausfüllhinweis steht, dass gegebenenfalls eine Telefonnummer anzugeben ist, soweit sie verfügbar ist. Sofern der Kläger auch auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, ist auch hier eine differenzierte Betrachtung geboten. Der EuGH stellte in seiner „Amazon“-Entscheidung vom 10.07.2019 (Az. C-649/17) klar, dass eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, unverhältnismäßig erscheint. Weiter führte der EuGH in seiner „EIS/TO“-Entscheidung vom 14.05.2020 (Az. C-266/19) aus, dass ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB verwendet und nach außen eine Telefonnummer für den Kundenverkehr zur Verfügung stellt, auch eine Telefonnummer in dieser Belehrung – entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 1 – angeben muss. Aus Sicht des Gerichts erscheint dies überzeugend, da dem Unternehmer, der die Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB verwendet, auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters zugutekommt. Die hiesige Beklagte kann sich jedoch mangels Verwendung des Musters nicht auf diese Fiktion berufen. Zum anderen folgt aus dieser EuGH-Entscheidung auch nichts für den Fristlauf aus § 356 III BGB bei fehlerhafter, individueller Widerrufsbelehrung. Im Übrigen hat der EuGH (EuGH, NJW 2020, 667 (Rn. 82)) in einer anderen Rechtssache entschieden, dass eine verlängerte Frist infolge fehlerhafter Belehrung erst dann greift, wenn die dem Vertragspartner mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen wird, sein Vertragslösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger wurde durch die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht in der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, da er auf vielfältige, andere Möglichkeiten der Kommunikation mit der Beklagten zugreifen konnte. Dies hat er bspw. durch Erklärung seines Widerrufs per E-Mail auch getan. Der Kläger führte selbst in seiner informatorischen Anhörung aus, dass er für den Widerruf einfach das von der Beklagten beigefügte Widerrufsmusterformular verwendet habe und somit konnte er nach Auffassung des Gerichts problemlos den Widerruf erklären.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. bb. Teilleistungen Die Belehrung erscheint auch nicht deshalb intransparent oder irreführend, weil die Beklagte vorliegend Teillieferungen erbracht hätte und der Beginn der Widerrufsfrist deshalb unklar sei. Allein die nicht zeitgleiche Übergabe von Fahrzeug und Zulassungsbescheinigung Teil II und ggfs. das spätere Aufspielen eines Software-Updates zur Implementierung von Parksensoren stellen schon keine Teillieferungen dar. Die Gefahr, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht das Fahrzeug, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil II und ein späteres Software-Update als „Ware“ im Sinne der Widerrufsbelehrung missverstehen könnte, liegt fern. cc. Rücksendekosten Ohne Relevanz für den Beginn der Widerrufsfrist ist es, wenn die Widerrufsbelehrung keine Information über die Höhe der Kosten der Rücksendung enthält. Zwar ist der Unternehmer gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher gegebenenfalls darüber zu informieren, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Allerdings wird diese Regelung von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht in Bezug genommen. § 356 Abs. 3 S. 1 regelt nur, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet hat. dd. Transparenz der Widerrufsbelehrung Auch die vom Kläger vorgetragenen Angaben der Beklagten zur Rückerstattung von Bestellgebühren bzw. Anzahlungen stehendem Beginn der regelmäßigen Widerrufsfrist nicht entgegen. Zwar darf sich ein Unternehmer auf eine zunächst ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 3 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl: BGH, Urt. v. 20.5.2021 – III ZR 126/19, NJW 2021, 3122, Rn. 15 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. 1) Rückerstattung Bestellgebühren Schon im Text des Hinweises auf der Webseite zur Rückerstattung von Bestellgebühren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dbzgl. ein Rückerstattungsanspruch auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht. Der Hinweis ist eindeutig und klar verständlich. Die im Rahmen der Bestellbestätigung gegebene Information zur Rückerstattung der Bestellgebühr bezieht sich demgegenüber eindeutig auf eine „Stornierung“ der Bestellung durch den Käufer und steht daher nicht im Widerspruch zum Hinweis auf der Webseite. 2) Fehlende Belehrung über ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn Der Zeitpunkt des Beginns der Frist ist in der Belehrung der Beklagten eindeutig mit der Inbesitznahme der Ware bestimmt. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bedarf es nicht (Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, EGBGB, 4. Aufl. 2019, Art. 246 a Rn. 117) 3) Rückgabeanforderungen Bei den von der Beklagten zur Rückgabe des Fahrzeugs in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Umstände handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht um Bedingungen i.S.d. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, über welche die Beklagte im Rahmen der Widerrufsbelehrung hätte informieren müssen. Unter Bedingungen i.S.d. Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts zu verstehen. Wie die Beklagte nach erfolgtem Widerruf eine Rücknahme des Fahrzeugs organisiert, stellt gerade keine Voraussetzung des Widerrufs dar, sondern ggfs eine Folge des Widerrufs. Nicht entnehmen lässt sich der Vorschrift, dass es auch eine Belehrung über die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts bedarf (Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, EGBGB, 4. Aufl. 2019, Art. 246 a Rn. 114). Irreführende oder intransparente Inhalte, die den Fristlauf beeinflussen oder den Kläger von der Ausübung des Widerrufs hätten abhalten könnten, enthält die hier überobligatorisch gegebene Belehrung überdies nicht. 4) Auch im Übrigen wurde der Kläger vorliegend durch die Belehrung und Hinweise der Beklagten im Rahmen des Kaufs weder in die Irre geführt noch von der rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten. 3. Darauf, ob die Beklagte eine Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Widerrufsfrist und damit nach Anbringen eines unwirksamen Widerrufs durch ihr Verhalten treuwidrig vereitelt, kommt es vorliegend nicht an. Denn dem Kläger steht ein solches Rückgaberecht gerade nicht zu. 4. Nach Vorstehendem ist keine Anspruchsgrundlage des Klägers für den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der begehrten Zinsen ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.