Kostenfestsetzungsbeschluss
61 O 2404/23
LG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten. Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 353,00 € Zahlung der Klagepartei 1.059,00 € hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 353,00 € Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet. Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Gerichtskosten 353,00 € Anwaltskosten 1.535,70 € Summe 1.888,70 €