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Beschluss

61 O 349/20

LG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg – 6. Zivilkammer – vom 28.01.2022 wird insoweit berichtigt, als die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten betroffen sind.