OffeneUrteileSuche
Endurteil

43 O 943/21

LG Regensburg, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Werbung eines Taxiunternehmens für "Krankenhaustransporte" versteht der angesprochene Verkehr dahingehend, dass hiermit der Transport in ein Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 21 Abs. 1 BayRDG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung eines Taxiunternehmens für "Krankenhaustransporte" versteht der angesprochene Verkehr dahingehend, dass hiermit der Transport in ein Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 21 Abs. 1 BayRDG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Regensburg sachlich (§ 13 Abs. 1 UWG) und örtlich (§ 14 Abs. 2 UWG) zuständig. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach dem UWG nicht gegeben sind. 1. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Da sie, ebenso wie der Beklagte, Krankenfahrten durchführt, ist sie als mit Bewerberin i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. 2. Die Werbung für das Unternehmen des Beklagten im Internet stellt auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 3. Es fehlt jedoch an einer irreführenden Handlung i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die Beklagte verwendet zwar in der Passage auf der Homepage unter der Überschrift „Krankenhaustransporte“ zweimal den Begriff „Krankentransporte“. In Art. 2 Abs. 5 S. 1 BayRDG ist der Begriff des Krankentransports definiert wie folgt: „„Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt. (…)“ Für die Durchführung von Krankentransporten in diesem Sinne ist gem. Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung erforderlich, über die die Beklagte unstreitig nicht verfügt. Unter den Begriff der Krankenfahrten fällt hingegen die „Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten)“, § 3 Nr. 6 BayRDG. Nach Maßgabe der vorgenannten Definitionen führt die Beklagte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Krankentransporte, sondern Krankenfahrten durch. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass hier im Blick auf die vom Werbeauftritt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Irreführung nicht vorliegt. Dem durchschnittlich informierten und situationsadäquat verständigen aufmerksamen Verbraucher, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist, wird möglicherweise die genaue begriffliche Unterscheidung im Sinne des BayRDG nicht geläufig sein. Unabhängig von der exakten begrifflichen Zuordnung im Rechtssinn ist jedoch davon auszugehen, dass dem Verbraucher geläufig ist, dass es einen Unterschied macht, ob eine Fahrt in einem Krankenwagen unter der Betreuung von Fachpersonal stattfindet oder in einem Pkw oder Taxi ohne besondere Betreuung. Entscheidend ist, ob die Werbung auf der Homepage der Beklagten unter Zugrundelegung des genannten Maßstabs geeignet ist, auf der Verbraucherseite Missverständnisse hervorzurufen. Dies ist nicht der Fall. Ein entscheidender Unterschied zu einem vom zuständigen Einzelrichter parallel entschiedenen Fall (Verfahren 43 O 1057/21 des Landgerichts Regensburg) liegt bereits darin, dass die Firma der Beklagten („…“) keine Bestandteile enthält, die den Eindruck vermitteln, es handle sich um ein Unternehmen, das in erster Linie Krankentransporte durchführe. Durch die Firmierung wird vielmehr hinreichend klar, dass es sich um ein Taxi- und Mietwagenunternehmen handelt. Bereits dies stellt eine entscheidende Weichenstellung dafür dar, welches Bild sich ein durchschnittlicher Verbraucher von der Tätigkeit des Unternehmens macht. Der Begriff der „Krankentransporte“ tauchte lediglich in einem untergeordneten Abschnitt unter dem Menüpunkt „Leistungen“ auf der Homepage der Beklagten auf. Der betreffende Abschnitt ist mit „Krankenhaustransporte“, nicht mit „Krankentransporte“ überschrieben. Diese Überschrift bietet einen weiteren wichtigen Anhaltspunkt für die Art und Weise, wie ein Verbraucher die betreffende Passage wahrnimmt. Diese Begriffe unterscheiden sich bereits bei isolierter Betrachtung in ihrem Bedeutungsgehalt. Während ein Verbraucher bei der isolierten Verwendung des Begriffs „Krankentransport“ möglicherweise eher an einen Transport einer kranken Person in einem Krankenwagen unter besonderer medizinischer Betreuung denkt, liegt eine solche Vorstellung bei dem Begriff „Krankenhaustransport“ schon nicht mehr so nahe. Dieser Begriff lässt sich zwanglos so verstehen, dass hiermit der Transport in Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. Hinzu kommt, dass hier keine isolierte, d.h. vom konkreten Kontext der Darstellung losgelöste Betrachtungsweise möglich ist. Der Verbraucher befindet sich, wenn er die betreffende Passage liest, für ihn deutlich erkennbar auf der Homepage eines Taxiunternehmens. Dieser Umstand legt für den durchschnittlichen Betrachter nahe, dass der Begriff des Krankenhaustransports in diesem Fall dahingehend zu verstehen ist, dass eine Person in ein Krankenhaus oder zu einer sonstigen ärztlichen Untersuchung gebracht wird, ohne dass dabei auf der Fahrt besondere medizinische Betreuung geboten wird. An diesem Bild ändert sich auch nichts dadurch, dass nach der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Krankenhaustransporte“ im dazugehörigen Absatz nur noch von Krankentransporten die Rede ist. Die Bedeutung ist durch die Einbettung in den genannten Zusammenhang bereits hinreichend klar. Weiter spricht gegen die Annahme, der Verbraucher könne bei der streitgegenständlichen Darstellung von einem Krankentransport i.S. des Art. 2 Abs. 5 BayRDG ausgehen, die Abbildung des Lichtbilds neben dem von der Klägerin beanstandeten Absatz. Das dort abgebildete Fahrzeug ist, deutlich erkennbar, ein Großraumtaxi der Art, wie sie zum Bestand vieler Taxiunternehmen gehören. Hier wird allenfalls der Eindruck erweckt, dass dieses Taxi ausreichend Laderaum für die Unterbringung eines Rollstuhls bietet. Keinesfalls entsteht aber der Eindruck, dass es sich um ein mit besonderen medizinischen Vorkehrungen ausgestattetes Fahrzeug handelt. Auch bezüglich des Personals entsteht nicht der Eindruck, bei diesem handle es sich nicht um normale Taxifahrer, sondern um in Hinblick auf die medizinische Versorgung der Fahrgäste in besonderer Weise ausgebildete Fahrer. Bereits die Aufmachung des beispielhaft abgebildeten Fahrers, der normale Alltagskleidung trägt, spricht deutlich gegen eine solche Vorstellung. Schließlich ist die betreffende Passage vom Wortlaut her nicht geeignet, die falsche Vorstellung zu erwecken, es liege ein Krankentransport im Sinne des BayRDG vor. Insbesondere wird an keiner Stelle mit einer besonderen Qualifikation des Personals oder damit geworben, dass die Fahrzeuge für solche Fahrten in besonderer Weise ausgestattet seien. Die Beschreibung der angebotenen Fahrten (Transporte zum Arzt oder ins Krankenhaus) und die eingangs erwähnte Beschränkung auf sitzende Transporte legt vielmehr wiederum nahe, dass es sich um normale Taxis handelt. Bei einer Gesamtbetrachtung kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine irreführende Darstellung i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegeben ist. Folglich muss auch ein unlauteres Handeln der Beklagten verneint werden. 4. Auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG ist vorliegend nicht gegeben. Art. 21 Abs. 1 BayRDG stellt zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2009 – I ZR 141/06; die dortige Entscheidung betraf das RettG NRW, die grundsätzlichen Erwägungen lassen sich jedoch problemlos auf das BayRDG übertragen). Nach dem vorstehend unter Ziff. II.3 Ausgeführten kann hier jedoch weder ein Verstoß gegen diese Vorschrift noch eine dadurch hervorgerufene spürbare Beeinträchtigung sonstiger Marktteilnehmer oder Mitbewerber angenommen werden. 5. Da ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.